Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.659/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_659/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ SA,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. September 2012.
In Erwägung,
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 16. Juli 2012 anwies, die bei der Beschwerdegegnerin gemieteten
Räumlichkeiten bis spätestens 31. Juli 2012, 12:00 Uhr, zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Berufung beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, das mit Entscheid vom 28.
September 2012 auf das Rechtsmittel nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin
den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist
bezahlte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 1. November 2012
datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den
Entscheid des Appellationsgerichts beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide
dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine
allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
und Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 1. November 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin