Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.658/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_658/2012

Urteil vom 15. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. Z.________ AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb, sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Kläger 1, Beschwerdeführer 1) ist seit Jahren als
Medienunternehmer tätig. Er betreibt durch die Z.________ AG (Klägerin 2,
Beschwerdeführerin 2) einen Radiosender. Der Kläger 1 ist zu 97.5 % an der
Klägerin 2 (beide gemeinsam: Kläger, Beschwerdeführer) beteiligt.
B.________ (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdegegner) ist Verleger und
Medienunternehmer. Er ist Verwaltungsratspräsident eines Schweizer
Medienunternehmens.
A.b B.________ äusserte sich im Rahmen eines Interviews vom 16. Februar 2011,
das im Internet veröffentlicht wurde, über A.________ und das von diesem
aufgebaute Unternehmen.
Die Kläger halten diese Äusserung für unlauter im Sinne des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
A.c A.________ veröffentlichte in der Folge einen Artikel, in dem er sich
seinerseits über B.________ und dessen Unternehmen äusserte.
Der Beklagte und Widerkläger hält dies seinerseits für widerrechtlich.

B.
Am 15. Februar 2012 klagten A.________ und die Z.________ AG beim
Handelsgericht des Kantons Zürich gegen B.________ und verlangten im
Wesentlichen die Feststellung, dass bestimmte Äusserungen des Beklagten
unlauter sind und eine widerrechtliche Verletzung ihrer wettbewerbsrechtlichen
Stellung darstellen. Im Weiteren beantragten sie, es sei dem Beklagten unter
Strafandrohung zu verbieten, bestimmte Äusserungen zu tätigen, das Dispositiv
des Urteils sei auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, und er sei zur
Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- samt Zins zu verurteilen.
Der Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Handelsgerichts; gleichzeitig erhob
er Widerklage.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 trat das Handelsgericht auf die Klage und auf
die Widerklage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Es setzte die Gerichtsgebühr
fest (Dispositiv-Ziffer 2) und verteilte die Verfahrenskosten
(Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
Das Handelsgericht stellte im Wesentlichen darauf ab, die Kläger hätten bereits
vor dem Bezirksgericht Zürich mit Klage vom 1. September 2011 die Feststellung
verlangt, dass die streitgegenständlichen Äusserungen des Beschwerdegegners
ihre Persönlichkeitsrechte verletzten und hätten entsprechende Unterlassungs-
und Publikationsbegehren gestellt. Zwar bestehe nach Art. 36 ZPO eine örtliche
Zuständigkeit zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche aus der
Verletzung von Lauterkeitsrecht. Auch die sachliche Zuständigkeit erscheine
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO in Verbindung mit § 44 lit. a des
Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH) gegeben, wonach das
Handelsgericht für Streitigkeiten nach dem UWG bei einem Fr. 30'000.--
übersteigenden Streitwert zuständig ist. Eine sachliche Zuständigkeit des
Handelsgerichts führe allerdings dazu, dass derselbe Sachverhalt bezüglich der
zum Teil gleichen Begehren einmal vom Bezirksgericht (betreffend die Verletzung
des Persönlichkeitsrechts) und einmal vom Handelsgericht (betreffend die
Verletzung von Lauterkeitsrecht) zu beurteilen wäre. Dies sei unerwünscht, weil
der Sachverhalt so abhängig vom anwendbaren materiellen Recht zergliedert und
vor verschiedene Instanzen gebracht werden müsste.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, es sei
der Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2.
Oktober 2012 in Bezug auf ihre Klage (nicht aber in Bezug auf die Widerklage
des Beschwerdegegners) aufzuheben, und es sei die Sache zur materiellen
Behandlung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die
Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Gerichtskosten für das
vorinstanzliche Verfahren auf die Obergerichtskasse zu nehmen sowie den
Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren aus der Obergerichtskasse
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Der Beschwerdegegner teilte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2012
mit, er verzichte auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 mit
Hinweisen).

1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO sowie Art. 90
BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.1; je mit
Hinweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich in Verletzung von
Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 90 ZPO zu Unrecht für unzuständig erklärt.

2.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, der Streitgegenstand sei
nicht bereits beim Bezirksgericht rechtshängig, zumal mit Klage vom 1.
September 2011 an das Bezirksgericht ausdrücklich Ansprüche aus der Verletzung
des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht und entsprechende Feststellungs- und
Unterlassungsbegehren gestellt werden, während mit der vorliegend zu
beurteilenden Klage insbesondere die Feststellung verlangt wird, dass bestimmte
Äusserungen unlauter sind und eine widerrechtliche Verletzung der
wettbewerbsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführer darstellen.
Die Beschwerdeführer weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass entgegen den
Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Entscheid nicht sie beide die Klage
beim Bezirksgericht Zürich eingereicht haben, sondern nur der Beschwerdeführer
1. Insoweit fällt eine bereits bestehende Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht
nicht nur aufgrund des unterschiedlichen Streitgegenstands ausser Betracht; es
fehlt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 auch an der Identität der Parteien
(vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Diesen Umstand lässt die Vorinstanz auch in
ihren weiteren Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit ausser Betracht und
stellt den Sachverhalt diesbezüglich unzutreffend dar. Es handelt sich dabei,
worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen, um ein offensichtliches
Versehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der
Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Diese
Kompetenz zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit wird unter anderem durch
Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO insoweit eingeschränkt, als das kantonale Recht ein
Gericht zu bezeichnen hat, das als einzige Instanz zuständig ist für
Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG; SR 241), sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt
oder der Bund sein Klagerecht ausübt. Dabei muss es sich um ein oberes
kantonales Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG).
Der Kanton Zürich hat diese Vorgaben umgesetzt, indem er für derartige
Streitigkeiten nach § 44 lit. a GOG/ZH in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 lit. a
ZPO das Handelsgericht als einzige Instanz eingesetzt hat.

2.3 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass für die zu beurteilende
Streitigkeit nach dem UWG gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO in Verbindung mit §
44 lit. a GOG/ZH grundsätzlich das Handelsgericht sachlich zuständig ist. Sie
hält es jedoch für unerwünscht, dass die verschiedenen Klageansprüche aus UWG
einerseits und aus Persönlichkeitsrecht andererseits, denen im Wesentlichen
derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, von verschiedenen Instanzen beurteilt
werden. Dabei verkennt sie zunächst, dass die Voraussetzungen, unter denen
mehrere Klageansprüche zwischen denselben Parteien einem Gericht in einer
einzigen Klage unterbreitet werden können (sog. Klagenhäufung), in Art. 90 ZPO
geregelt sind. Danach "kann" die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen
dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür
zuständig ist (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b).
Die Beschwerdeführer weisen zutreffend darauf hin, dass die Wahl, ob mehrere
Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereint oder je separat geltend
gemacht werden sollen, bei der klagenden Partei liegt. Ein Wahlrecht stand der
klagenden Partei auch nach dem von der Vorinstanz erwähnten aArt. 12 Abs. 2 UWG
(AS 1988 226 f.) zu; eine Verpflichtung, den Anspruch aus Verletzung des UWG
nicht separat, sondern zusammen mit anderen im Zusammenhang stehenden
Ansprüchen gerichtlich geltend zu machen, bestand jedoch unter dieser
Bestimmung ebenfalls nicht.
Der Beschwerdeführer 1, der gegen den Beschwerdegegner beim Bezirksgericht
Zürich bereits eine Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung
eingereicht hatte, verzichtete allerdings auf eine Vereinigung mit dem
vorliegend geltend gemachten Anspruch aus Verletzung des UWG in einer Klage; er
reichte die Rechtsbegehren vielmehr je bei verschiedenen Gerichten ein. Soweit
die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 hätte auch bezüglich des
eingeklagten Anspruchs auf Feststellung einer UWG-Verletzung eine Wahl
zugunsten des Bezirksgerichts getroffen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Eine objektive Klagenhäufung fällt bei den vom Beschwerdeführer 1 mit zwei
verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüchen bereits aus diesem Grund
ausser Betracht. Es braucht daher nicht vertieft zu werden, ob die weiteren
Voraussetzungen für eine Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO erfüllt wären. Immerhin
ist darauf hinzuweisen, dass es an der gleichen sachlichen Zuständigkeit für
beide Ansprüche fehlt (lit. a), ist für die Streitigkeit aus dem UWG doch von
Bundesrechts wegen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben (Art. 5 Abs. 1
lit. d ZPO), bei der es sich um ein oberes kantonales Gericht handeln muss
(Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Das von der Vorinstanz als zuständig erklärte
Bezirksgericht erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Vorinstanz ist daher auf die Klage des Beschwerdeführers 1 zu Unrecht nicht
eingetreten.

2.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin 2 gezwungen sein soll, ihre auf eine
angebliche Verletzung des UWG gestützte Klage gegen den Beschwerdegegner bei
einem anderen als dem nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO in Verbindung mit § 44 lit.
a GOG/ZH zuständigen Handelsgericht einzureichen, weil bereits beim
Bezirksgericht Zürich ein anderer Anspruch des Beschwerdeführers 1 gegen den
Beschwerdegegner eingeklagt wurde, legt die Vorinstanz nicht dar und leuchtet
auch nicht ein. Bei der einfachen Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO sind
mehrere Personen - im Gegensatz zur notwendigen Streitgenossenschaft (Art. 70
ZPO) - nicht gezwungen, gemeinsam zu klagen. Noch weniger kann von der
Beschwerdeführerin 2 verlangt werden, einen Anspruch gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer 1 beim Bezirksgericht einzuklagen, das für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus dem UWG nicht zuständig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO).
Wie die Klagenhäufung setzt auch die einfache Streitgenossenschaft voraus, dass
dasselbe Gericht für alle eingeklagten Ansprüche sachlich zuständig ist (vgl.
BGE 138 III 471 E. 5.1 S. 480).
Die Vorinstanz hat sich auch für die Beurteilung der Klageansprüche der
Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht für unzuständig erklärt.

3.
In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit
auf die Klage nicht eingetreten wird, und die Sache ist zur materiellen
Behandlung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat
keine Beschwerde erhoben und daher den Entscheid der Vorinstanz, auf seine
Widerklage nicht einzutreten, unangefochten gelassen.
Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der
Unzuständigkeit erhoben und hat auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Entgegen seinem Antrag hinsichtlich
der Verfahrenskosten wird er bei diesem Verfahrensausgang kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 aufgehoben, soweit auf
die Klage nicht eingetreten wird, und die Sache wird zur materiellen Behandlung
der Klage an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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