Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.654/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_654/2012

Urteil vom 1. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach
2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer,
vom 11. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2012 beim Obergericht des
Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
für ein bei der Schlichtungsbehörde Zürich gegen B.________, seine frühere
Vermieterin, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend Feststellung
der Nichtigkeit der Kündigung vom 27. Dezember 2005 und der Ausweisung
einreichte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil
vom 9. Juli 2012 mit der Begründung abwies, die vom Beschwerdeführer bei der
Schlichtungsbehörde gestellten Rechtsbegehren seien im Sinne von Art. 117 lit.
b ZPO aussichtslos;
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Präsidenten des Obergerichts am 10.
September 2012 mit Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich anfocht, welche dessen Gesuch um gerichtliche Bestellung einer
Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Rechtsmittelverfahren mit
Beschluss vom 11. Oktober 2012 abwies und im Übrigen das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abschrieb;
dass die II. Zivilkammer mit dem gleichen Beschluss auf das Ablehnungsbegehren
des Beschwerdeführers vom 10. September 2012 gegen den Obergerichtspräsidenten
lic. iur. R. Naef sowie gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu nicht
eintrat und mit Urteil vom gleichen Tag das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 31. Oktober 2012 beim
Bundesgericht das Gesuch stellte, zwecks Erhebung einer Beschwerde in
Zivilsachen oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
und das Urteil des Obergerichts vom 11. Oktober 2012 sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 Satz 1
BGG zu gewähren;
dass der Beschwerdeführer zudem ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der I.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stellte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Juli 2013 auf das Ausstandsgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abwies und
ihm Frist bis 20. August 2013 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
2'000.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2013 das Gesuch stellte,
seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie die
Schlichtungsbehörde Zürich anzuweisen, das Verfahren bis zum Endentscheid in
der Sache zu sistieren und die Ladung vom 8. Juli 2013 abzunehmen;
dass dieses Gesuch mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2013 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. August 2013 datierte
Eingabe einreichte, auf welche das Bundesgericht mit Verfügung vom 26. August
2013 nicht eintrat, weil dem Beschwerdeführer querulatorische und
rechtsmissbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG
vorzuwerfen war;
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2013 in Anwendung von
Art. 62 Abs. 3 BGG Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--
bis zum 12. September 2013 angesetzt wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. September 2013 datierte
Eingabe einreichte, die er als "Ausstandsbegehren im Verfahren 4A_654/2012
Verfügungen vom 26. und 28. August 2013" betitelte;
dass die Vorbringen in dieser Eingabe, soweit sie überhaupt entscheiderheblich
sind, bereits in den vorangehenden Verfügungen des Bundesgerichts in diesem
Verfahren beurteilt worden sind;
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ausgebildeten Juristen handelt, dem
die im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln bekannt sind, weil er
seit mehreren Jahren an unzähligen bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt war;
dass dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die offensichtliche
Haltlosigkeit der Eingabe vom 9. September 2013 bewusst sein musste, weshalb
sein Verhalten als querulatorische und rechtsmissbräuchliche Prozessführung im
Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG zu werten ist mit der Folge, dass die Eingabe
unzulässig und auf sie nicht einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss innerhalb der
mit Verfügung vom 28. August 2013 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat,
weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Auf die Eingabe vom 9. September 2013 wird nicht eingetreten.

2.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und der Schlichtungsbehörde Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

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