Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.649/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_649/2012

Urteil vom 13. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.x.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internes Schiedsgericht (3. Teil ZPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts
mit Sitz in Balsthal vom 2. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 19. August 2004 verstarb A.a.________. Als einzige gesetzliche Erben
hinterliess er A.x.________ (Kläger und Beschwerdeführer) sowie dessen
Schwestern A.w.________ und A.v.________. Die Erbengemeinschaft bestimmte am
23. März 2005 A.x.________ als ihren Vertreter mit ausdrücklicher
Liquidationsbefugnis. Mit schriftlichen Abtretungserklärungen vom 3. bzw. 11.
Dezember 2008 traten A.w.________ und A.v.________ ihre Erbanteile an
A.x.________ ab.
Der Erblasser A.a.________ war zusammen mit seinen Brüdern A.b.________ und
A.c.________ Gesellschafter der am 29. Mai 1979 gegründeten
Kollektivgesellschaft "Gebrüder A.________, I.________" (Beklagte und
Beschwerdegegnerin). Gemäss Ziffer 5.2 des Gesellschaftsvertrags wird die
Kollektivgesellschaft bei Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern
durch die verbleibenden Gesellschafter weitergeführt. Der ausscheidende
Gesellschafter bzw. dessen Erben haben Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am
Gesellschaftsvermögen. Diese soll gemäss Ziffer 5.4 des Gesellschaftsvertrags
in Raten erfolgen.
Zwischen den Parteien entzündete sich ein Streit über den Anspruch der Erben
von A.a.________ sel. auf Auszahlung des Anteils am Gesellschaftsvermögen der
Beklagten.

B.
B.a Gestützt auf die Schiedsklausel in Ziff. 6.1 des Gesellschaftsvertrags
erhob A.x.________ Schiedsklage gegen die Kollektivgesellschaft A.________ bei
einem Dreierschiedsgericht mit Sitz in Balsthal.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2012 stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die fälligen 8 von 10 per
Ende eines jeden Jahres fällig werdenden Raten von 1/3 des Wertes der Beklagten
per 19.08.2004 zuzüglich 5 % Verzugszins ab mittlerem Verfall seit dem
19.08.2004 und unter Anrechnung von CHF 21'500.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 8/10 von CHF
161'110.16 zuzüglich 5 % Verzugszins ab mittlerem Verfall seit dem 19.08.2004
und unter Anrechnung von CHF 21'500.00 zu bezahlen.
3. Auf eine weitere Verhandlung resp. Zeugenvorladung sei zu verzichten.
4. Die bereits spruchreife Sache sei unverzüglich zu entscheiden.
5. Auf eine weitere Kostenvorschusszahlung sei zu verzichten.
6. Eventualiter sei die Kostenvorschussverfügung vom 14. November 2011 in
Wiedererwägung zu ziehen und den Parteien hierfür eine neue Frist anzusetzen.
7. In der Urteilsbegründung sei eine allfällig abweichende Minderheitsmeinung
zu den wesentlichen Fragen ebenfalls darzulegen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST und Auslagen zu Lasten der
Beklagten."
B.b Mit Urteil vom 2. Juli 2012 hiess das Dreierschiedsgericht die Klage
teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und verurteilte die Beklagte zur
Zahlung von Fr. 22'589.40 nebst Zins an den Kläger (Dispositiv-Ziff. 2). Die
Kosten des Schiedsgerichts bestimmt auf Fr. 41'624.85 wurden zu 4/5 dem Kläger
und zu 1/5 der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziff. 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger dem Bundesgericht die folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Das Schiedsurteil sei aufzuheben.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 107'388.00 zzügl.
Verzugszins gemäss den Hypothekarzinsen für 2. Hypotheken der Bank Y.________
seit dem 19.8.2004 zu bezahlen.
3. Die vom Schiedsgericht erhobenen Gerichtsgebühren von CHF 39'760.00 resp.
CHF 41'624.85 seien neu auf max. CHF 25'000.00 festzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten
der Beklagten."
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz
verzichtete in ihrer Vernehmlassung auf Antragstellung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen zwei
Parteien, die beide ihren Sitz in der Schweiz haben (und auch beim Abschluss
der Schiedsvereinbarung hatten; Art. 176 IPRG [SR 291]). Für die
Rechtsmittelordnung sind somit die Bestimmungen über die interne
Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO) anzuwenden.
Nach Art. 407 Abs. 3 ZPO gilt für Rechtsmittel gegen Entscheide von internen
Schiedsgerichten das Recht, das bei Eröffnung des Schiedsentscheids in Kraft
ist. Nach Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 eröffnete
Binnenschiedsentscheide sind demzufolge unter den Voraussetzungen der Art. 389
bis 395 ZPO anfechtbar, soweit die Parteien keine Vereinbarung im Sinne von
Art. 353 Abs. 2 ZPO geschlossen haben, mit der sie die Geltung dieser
Bestimmungen ausschlossen und die Anwendung der Bestimmungen des 12. Kapitels
des IPRG vereinbarten. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist und die
Parteien keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht im Sinne von
Art. 390 ZPO vereinbart haben, steht gegen den Endschiedsspruch (Art. 392 lit.
a ZPO) vom 2. Juli 2012 die Beschwerde an das Bundesgericht als einzige
Rechtsmittelinstanz nach den Bestimmungen von Art. 389 ff. ZPO offen (Art. 77
Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer
Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in
Betracht kommt; im Allgemeinen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst
entscheiden (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_424/2011 vom
2. November 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmen von der kassatorischen Natur
der Schiedsbeschwerde gelten nach der Rechtsprechung in Bezug auf die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Ablehnung von Schiedsrichtern (BGE
136 III 605 E. 3.3.4 S. 616; Urteile 4A_537/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1;
4A_515/2012 vom 17. April 2013 E. 2.3). Für die interne Schiedsgerichtsbarkeit
ist eine Ausnahme schliesslich für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch
wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird
(Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier ist vom Beschwerdeführer in Beachtung der
allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein Antrag in der
Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489
E. 3.1 S. 489 f.); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen
und Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.).
Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Reduktion der Gerichtsgebühren
(Rechtsbegehren Ziff. 3) sind damit grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist
demgegenüber der Antrag in der Sache gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2. Darauf ist
nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diverser Hinsicht Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung vor.

2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen
ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393
ZPO). Mit einer Schiedsbeschwerde kann nicht gerügt werden, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, handle es sich
um solches auf Verfassungs- oder auf Gesetzesstufe (Urteile 4A_424/2011 vom 2.
November 2011 E. 1.3; 4A_254/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.1).
Das Bundesgericht prüft sodann nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde
vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung
entspricht der für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 BGG); dabei gelten nach wie vor die strengen
Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft von Art.
90 Abs. 1 lit. b aOG stellte (BGE 134 III 186 E. 5). Der Beschwerdeführer muss
die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind,
benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher
Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend
gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen
nicht präzisiert wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Detail aufzuzeigen,
warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik
an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat
(vgl. BGE 128 III 50 E. 1c; ferner: BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286
E. 1.4 S. 287; 134 V 53 E. 3.3; s. zum ganzen Urteil 4A_424/2011 vom 2.
November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die
Akten; inwiefern die angerufenen Beschwerdegründe gegeben sein sollen, ist in
der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 126
III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85).

2.2 Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden,
er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen
tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des
Rechts oder der Billigkeit beruht (zum Ganzen Urteil 4A_424/2011 vom 2.
November 2011 E. 2.1). Dieser Beschwerdegrund wurde aus dem früheren Konkordat
(Art. 36 lit. f KSG) übernommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7405 Ziff. 5.25.8 zu Art. 391 des
Entwurfs).
Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO bzw. Art. 36
lit. f KSG stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu
Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48).
Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4
S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).
Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinne geltend gemacht
werden kann, sind jedoch eingeschränkt. Eine Einschränkung der Willkürrüge
betrifft Tatsachenfeststellungen. Es kann einzig offensichtliche
Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher
Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche
Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann,
wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei
es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen
Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine
Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber
keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Richter bei
der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das
Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden
Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig
Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie
mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7 S. 49 f.; Urteile
4A_454/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E.
2.1).
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist - als
weitere Einschränkung - nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und
nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48).

2.3 Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht:
2.3.1 Unter Ziff. 10 seiner Beschwerdeschrift behauptet der Beschwerdeführer,
die Feststellung der Vorinstanz, wonach bezüglich der Forderung der
Erbengemeinschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits am 22. Mai 2005 eine
Einigung über eine partielle Erbteilung erzielt worden sei, beruhe auf einer
"willkürlichen Feststellung des Sachverhalts und einer unbilligen
Ungleichbehandlung der Parteien". Weder die Erbengemeinschaft noch der
Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin je mitgeteilt, dass jedem Erben
der Erbengemeinschaft A.a.________ sel. aus der Forderung gegenüber der
Beschwerdegegnerin ein Drittel zukommen werde. Das Schiedsgericht habe
"willkürlich einen Sachverhalt erfunden, der aus keiner Akte oder Aussage
hervorgeht" (Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Diese Rügen begründet der
Beschwerdeführer freilich mit keinem Wort bzw. nicht in einer den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG genügenden Weise, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.
2.3.2 Unter Ziff. 12 der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Bewertung des Wertschriftenbestands der Beschwerdegegnerin als
"unverständlich und auch im krassen Masse willkürlich". Die vom Schiedsgericht
auf S. 10 erwähnte Aussage von A.c.________ sei "ganz offensichtlich falsch".
"Ebenso falsch" sei sodann "die aus der Luft gegriffene und nicht einmal von
der Beklagten behauptete Ausführung des Schiedsgerichts, dass die
Partizipationsscheine der Bank Z.________ im relevanten Zeitpunkt wertlos
gewesen seien" (Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Weiter verstiessen die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit einer
Darlehensgewährung gegen "Art. 9 BV" (Ziff. 16-18 der Beschwerdeschrift). In
der Begründung dieser Rügen zeigt der Beschwerdeführer freilich keine
offensichtliche Aktenwidrigkeit auf, sondern wirft der Vorinstanz vielmehr eine
willkürliche Beweiswürdigung vor. Dabei handelt es sich nicht um einen
zulässigen Rügegrund gemäss dem Katalog von Art. 393 ZPO.
2.3.3 Dass eine willkürliche Beweiswürdigung kein zulässiger Rügegrund ist,
verkennt der Beschwerdeführer sodann auch bei seinen Vorbringen unter dem Titel
"Partielle Erbteilung" (Ziff. 19-39 der Beschwerdeschrift). Soweit er sich
dabei gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen richtet, zeigt er
durchwegs keine Aktenwidrigkeit i.S. von Art. 393 lit. e ZPO auf, sondern
kritisiert das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die
darin liegenden Wertungen. Dabei handelt es sich um unzulässige Rügen im Rahmen
einer Schiedsbeschwerde gemäss den Art. 389 ff. ZPO.

3.
Unter dem Titel "Partielle Erbteilung" wirft der Beschwerdeführer der
Vorinstanz schliesslich eine "willkürliche Rechtsauffassung" vor. Der Schluss
der Vorinstanz auf den S. 26 ff. des angefochtenen Entscheids, wonach die
Erbengemeinschaft hinsichtlich der Abfindungsforderung gegenüber der
Beschwerdegegnerin eine partielle Realteilung vorgenommen habe, sei
offensichtlich unzutreffend.

3.1 Art. 634 ZGB regelt die rechtsgeschäftliche Teilung der Erbschaft. Danach
wird die Teilung für die Erben verbindlich mit entweder der Aufstellung und
Entgegennahme der Lose oder dem Abschluss eines Teilungsvertrages (Abs. 1), der
zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Abs. 2). Unter "Losen" im
Sinne von Art. 634 Abs. 1 ZGB versteht das Gesetz wertgleiche Komplexe von
Erbschaftsaktiven und -passiven (THOMAS WEIBEL, in: Abt/Weibel [Hrsg.],
Praxiskommentar Erbrecht, 2007, N. 7 zu Art. 611 ZGB; SCHAUFELBERGER/KELLER
LÜSCHER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 611 ZGB).
Art. 634 ZGB stellt damit für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung
zwei gleichwertige Teilungsmodi zur Verfügung: Die sog. Realteilung
("Aufstellung und Entgegennahme der Lose") und den schriftlichen
Teilungsvertrag. Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner
Durchführung zusammen. Die Realteilung ist Teilung von Hand zu Hand; sie ist
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zugleich und verhält sich zum
schriftlichen Teilungsvertrag wie die Handschenkung (Art. 242 OR) zum
Schenkungsversprechen (Art. 243 OR; BGE 102 II 197 E. 3a S. 203). Nach dem
Wortlaut von Art. 643 Abs. 1 ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der
Entgegennahme der Lose ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die
Nachlassgegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der
einzelnen Erben überführt (BGE 102 II 197 E. 3a S. 203), d.h. nach den
Vorschriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind. Im
Einzelnen bedeutet dies, dass z.B. Forderungen mittels von allen Miterben
unterzeichneter, schriftlicher Zession an den erwerbenden Erben abgetreten
wurden (Art. 165 Abs. 1 OR; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., N. 8 zu Art.
634 ZGB; ESCHER/ ESCHER, in: Zürcher Kommentar, 1960, N. 7 zu Art. 634 ZGB;
TUOR/PICENONI, in: Berner Kommentar, 1964, N. 5 zu Art. 634 ZGB; vgl. sodann
bereits EUGEN HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements, 2. Ausgabe 1914, in: Berner Kommentar, Materialien zum
Zivilgesetzbuch, Bd. II, 2007, N. 1207, wonach sich der Übergang der
Erbschaftsgegenstände aus der "bishin vorhandenen Gemeinschaft auf ihre
Einzelperson" nach den Grundsätzen bestimme, "welche im Obligationen- und
Sachenrecht über den Erwerb von persönlichen und dinglichen Rechten aufgestellt
sind").
Die Realteilung ist erst wirksam, wenn sie vollständig durchgeführt wurde.
Solange die mündliche bzw. stillschweigende Einigung über die Realteilung bloss
teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realgeschäft (NICOLAS
ROUILLER, in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.], Commentaire du droit des successions,
2012, N. 11 zu Art. 634 ZGB).

3.2 Der Abfindungsanspruch des aus einer Kollektivgesellschaft ausgeschiedenen
Gesellschafters ist schuldrechtlicher Natur (DANIEL STAEHELIN, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 580 OR; WERNER VON STEIGER,
Handelsrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, 1976, S. 554 f.;
JEAN-PAUL VULLIÉTY, in: Commentaire romand, CO II, 2008, N. 22 zu Art. 580 OR).
Er kann nach den Vorschriften über die Forderungszession (Art. 164 ff. OR)
abgetreten werden (HANDSCHIN/CHOU, in: Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2009, N. 75
zu Art. 580 OR).

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erbengemeinschaft bezüglich des
Abfindungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin eine partielle Realteilung
vorgenommen habe mit der Folge, dass der Beschwerdeführer nur noch einen
Drittel des Anspruchs von A.a.________ sel. gegenüber der Beschwerdegegnerin
geltend machen, d.h. im Ergebnis noch einen Neuntel des Gesellschaftsvermögens
beanspruchen könne. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass anlässlich einer
Versammlung vom 25. Mai 2005, an der sämtliche Erben anwesend oder durch den
Liquidator vertreten waren, "klar (und unbestritten)" gewesen sei, "dass jedem
Erben je ein Drittel des Anteils am Gesellschaftsvermögen zustand, den die
Erbengemeinschaft beanspruchen konnte (gemäss Kollektivgesellschaftsvertrag
wiederum ein Drittel), somit je ein Neuntel des Gesamtvermögens der Beklagten".
Daraus zog die Vorinstanz fol-genden Schluss: "Mit dieser allenfalls
stillschweigenden Vereinbarung war der Nachlass des A.a.________ diesbezüglich
aber bereits (partiell) geteilt". Innerhalb der Erbengemeinschaft sei
"Einigkeit" darüber erzielt worden, "dass mit Bezug auf den Anteil am Vermögen
der Gesellschaft eine Realteilung vorgenommen würde".
Dieser Schluss ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - unhaltbar: Eine
stillschweigende bzw. jedenfalls mündliche Vereinbarung ("Einigkeit") stellt
weder einen wirksamen Teilungsvertrag noch eine Realteilung i.S. von Art. 634
Abs. 1 ZGB dar. Denn der Teilungsvertrag bedürfte zu seiner Gültigkeit der
schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB) und die Realteilung des Vollzugs des
Verfügungsgeschäfts, d.h. der schriftlichen Abtretung der Abfindungsforderung
von der Erbengemeinschaft an die drei Erben (Art. 165 Abs. 1 OR). Dass eine
schriftliche Zession in Bezug auf die Abfindungsforderung vorliegt, ergibt sich
aber weder aus dem angefochtenen Entscheid noch macht dies die
Beschwerdegegnerin geltend. Eine wirksame Realteilung lässt sich auch daraus
nicht ableiten, dass sich die beiden Miterbinnen des Beschwerdeführers ihren
Anteil an der Abfindungsforderung von der Beschwerdegegnerin auszahlen liessen.
Denn solange die real zu teilenden Erbschaftsgegenstände nicht von allen Erben
in Empfang genommen wurden, liegt keine wirksame Realteilung vor (oben E. 3.1
in fine). Dass auch der Beschwerdeführer seinen Anteil an der
Abfindungsforderung ausbezahlt erhalten hätte, ergibt sich weder aus dem
angefochtenen Entscheid noch macht dies die Beschwerdegegnerin geltend (vgl.
Vernehmlassung, S. 20; sodann Duplik, S. 8, wo nur von Auszahlungen "an die
Schwestern des Beschwerdeführers" die Rede ist).
Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Schluss, es liege eine wirksame
partielle Realteilung vor, offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist.
Dieser Schluss wirkt sich auf das Ergebnis des Entscheids aus, da die
Vorinstanz damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nur ein Drittel des
Abfindungsanspruchs der Erbengemeinschaft gegenüber der Beschwerdegegnerin
zustehe, obwohl ihm gemäss unbestrittener Feststellung im angefochtenen
Entscheid am 3. bzw. 11. Dezember 2008 sämtliche Erbanteile der beiden
Miterbinnen abgetreten wurden.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich der Rügegrund von Art. 393 lit. e ZPO
("offensichtliche Verletzung des Rechts") als gegeben und der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben. Der Antrag, es sei die Gebühr des Schiedsgerichts zu
reduzieren, wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das
angefochtene Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Balsthal vom 2. Juli 2012
wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Balsthal
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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