Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.645/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_645/2012

Urteil vom 19. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
3. X.________ AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26.
September 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 29. November 2011 reichte A.________ (Kläger, Gesuchsteller,
Beschwerdeführer) beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen
B.________, C.________ und die X.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegner) ein.
Gleichzeitig stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. B.________ und C.________ stellten den
Antrag, A.________ sei zur Sicherstellung ihrer Parteientschädigung zu
verpflichten.
Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich
das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziffer 1) und setzte
ihm eine einmalige Frist, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr.
16'000.-- sowie für die Sicherheit der Parteientschädigungen der Beklagten 1
und 2 insgesamt Fr. 24'000.-- in bar oder durch hinreichende Garantie zu
leisten (Ziffern 2 und 3).

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die
Ziffern 1-3 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26.
September 2012 seien aufzuheben und es sei ihm für das zivilprozessuale
Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei das
Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend seiner Bedürftigkeit,
insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau an die
Vorinstanz zurück zu weisen. So sei ihm auch für die Durchführung des
bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
der von einem oberen kantonalen Gericht erging, das als Fachgericht für
handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige kantonale Instanz eingesetzt ist
(Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels
nachgewiesener Bedürftigkeit verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache
zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). In der
Hauptsache geht es um eine aktienrechtliche Verantwortlichkeits- und
paulianische Anfechtungsklage, womit eine Zivilsache vorliegt. Gemäss Art. 74
Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht neu vier Dokumente ein. Dabei
handelt es sich um eine Auskunft der Y.________ Accountants zur
Vermögensbesteuerung im kanadischen Recht (kläg. act. 66), eine Verfügung des
Bezirksgerichts Leuk vom 16. Juli 2012 (kläg. act. 67), das Formular
"Rechtshilfeweise Zustellung" gemäss Haager Überein-kommen (kläg. act. 68) und
einen Fax des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht Leuk vom 6. August 2012
(kläg. act. 69).
Bezüglich des kläg. act. 66 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
habe als Vermögensnachweis einzig eine Steuerbescheinigung zugelassen. Daher
sehe er sich veranlasst, dem Bundesgericht ein neues Beweismittel bzw. eine
Auskunft über das kanadische Steuersystem einzureichen, woraus hervorgehe, dass
in Kanada nur das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen der Steuer unterliege.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument nicht
bereits vor der Vorinstanz einreichen konnte, musste er doch bereits vor der
Vorinstanz sein Einkommen und sein Vermögen ausweisen. Damit hätte er ohne
Weiteres bereits in diesem Zeitpunkt die Auskunft über das kanadische
Steuersystem einreichen können. Das neu eingereichte Beweismittel bleibt somit
im bundesgerichtlichen Verfahren ohne Beachtung.
Auch bezüglich den kläg. act. 67-69 ist nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer diese nicht bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen
können. Er bringt vor, er habe erst am 2. August 2012, somit nach seiner
letzten Eingabe an die Vorinstanz erfahren, dass seine Ehefrau am
Bezirksgericht Leuk ein Ehescheidungsverfahren eingereicht habe. Der
Beschwerdeführer behauptet somit nicht einmal, erst der vorinstanzliche
Entscheid habe Anlass zur Einreichung dieser Beweismittel gegeben. Auch diese
müssen daher im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben.

3.
3.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen
Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig
ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch
unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (vgl. Urteil 4A_459/2011 vom 5. Oktober
2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,
die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen).
In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).

3.2 Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat
insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist
aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur
Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen
Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits
nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers
beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und
allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch
entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um
die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind (
BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181).

3.3 Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihm
ist es, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation
durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt
werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch
befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder
Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo
noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer
Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_451/2012 vom 27.
August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft
das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art.
29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach
Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Mit Bezug
auf die Beweiswürdigung ist die Prüfung für die Frage der Bedürftigkeit mithin
auf Willkür beschränkt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).

4.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da der
Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt habe.
Der Beschwerdeführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, eine vollständige
Steuererklärung für das Jahr 2011 einzureichen. Angesichts des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer die definitive Steuerrechnung für dasselbe Jahr
eingereicht habe, bleibe es unerklärlich, weshalb er die Steuererklärung nicht
habe einreichen können; damit seien die Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers im Jahre 2011 gänzlich im Dunkeln geblieben. So gingen denn
auch aus der Steuererklärung für das Jahr 2010 die Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers, insbesondere sein Immobilieneigentum, nicht hervor. Zudem
sei nach wie vor offen, ob die Liegenschaft in Kanada im Alleineigentum des
Beschwerdeführers oder im Miteigentum der Eheleute stehen würde. So habe der
Beschwerdeführer auch trotz Aufforderung keine vollständige Steuererklärung
seiner Ehefrau für die Jahre 2010 und 2011 eingereicht, ebenso wenig die Belege
bezüglich der behaupteten Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft. Damit fehle
es insgesamt an einer vollständigen Darstellung seiner finanziellen Situation,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe der Vorinstanz sämtliche
Unterlagen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht.
5.1.1 In Kanada sei die Besteuerung der Einwohner ausschliesslich auf ihr
Einkommen beschränkt. Das Vermögen unterliege demgegenüber keiner regulären
jährlichen Besteuerung und sei weder Bestandteil der Steuererklärung noch der
Steuerveranlagung.
Den Nachweis für sein Einkommen habe er mit der definitiven Steuerveranlagung
für das Jahr 2011 erbracht. So habe er für den Nachweis seiner
Vermögenssituation bezüglich des liquiden Vermögens lückenlose Kontoauszüge
sämtlicher Bankkonti über die vergangenen zwei Jahre und hinsichtlich des
unbeweglichen Vermögens die "property assessement notice" der Jahre 2011 und
2012 eingereicht. Die "property assessement notice" sei in Kanada das
offizielle und übliche Papier, um den Verkehrswert eines Grundstücks
nachzuweisen. Dieses Dokument gelte auch als Eigentumsnachweis der
Liegenschaft, da Kanada kein den schweizerischen Verhältnissen entsprechendes
Grundbuch kenne; daraus gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau Gesamteigentümer der Liegenschaft seien.
5.1.2 Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer die
definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2011 eingereicht hat. Sie erachtete
es jedoch als unerklärlich, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen
sein soll, die vollständige Steuererklärung für das besagte Jahr einzureichen.
Der Beschwerdeführer bringt denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
vor, weshalb er diese nicht habe einreichen können. Er bringt lediglich vor,
dass der Steuererklärung keine weiteren Aufschlüsse über seine Einkünfte
entnommen werden könnten. Dabei verkennt er jedoch, dass die Selbstdeklaration
Auskunft über die Zusammensetzung und Herkunft der Einkünfte des
Steuerpflichtigen im Einzelnen gibt. Es ist damit nicht willkürlich, die
Einreichung der Steuerdeklaration zu verlangen, zumal unter Umständen danach
die Vollständigkeit und Plausibilität der übrigen Angaben beurteilt werden
kann. Dies trifft hier namentlich für die im massgebenden Zeitpunkt aktuelle
Deklaration für das Jahr 2011 zu. Es ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht begründet, weshalb die Aufforderung der Vorinstanz,
die aktuelle Selbstdeklaration vorzulegen, willkürlich und überspitzt
formalistisch sein sollte.
5.1.3 So geht denn die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Steuererklärung für
das Jahr 2011 - offenbar zu Unrecht - auch davon aus, dass damit die
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Dunkeln
geblieben seien. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Kanada keine ordentliche
Vermögensbesteuerung kenne, weshalb eine Steuererklärung gar keine Auskünfte
über die Vermögenssituation des Steuerpflichtigen geben könnte. Die Vorinstanz
bringt denn auch selber vor, dass aus der Steuererklärung für das Jahr 2010
keine Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen würden. Demnach
scheint es nachvollziehbar, dass solche Auskünfte auch in der (fehlenden)
Steuererklärung für das Jahr 2011 nicht auffindbar gewesen wären, wie der
Beschwerdeführer vorbringt. Allerdings hat die Vorinstanz festgestellt, dass
der Beschwerdeführer mit keinem Wort erläutert habe, weshalb seine
Vermögensverhältnisse nicht Eingang in seine Steuererklärung 2010 gefunden
haben resp. wie die Steuererhebung in Bezug auf das Vermögen einer natürlichen
Person durch die kanadischen Steuerbehörden generell gehandhabt werde. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
auseinander. Er legt nicht dar, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, der
Vorinstanz das kanadische Steuersystem darzulegen bzw. vorzubringen, dass das
Vermögen in Kanada keiner Besteuerung unterliege. Der Beschwerdeführer bringt
lediglich vor, der Vorinstanz sämtliche Unterlagen bezüglich seiner
Vermögenssituation eingereicht zu haben, insbesondere sämtliche Auszüge seiner
Bankkonten und die "property assessment notice" für die Jahre 2011 und 2012,
womit sein Vermögen ausgewiesen sei. Dabei macht er unter Verweis auf die
Urteile 5A_451/2012 und 5A_65/2009 geltend, dass wenn die Vorinstanz diese
Unterlagen bezüglich seiner Vermögenssituation als nicht ausreichend angesehen
habe, sie den Sachverhalt weiter hätte abklären müssen. Dabei kann dem
Beschwerdeführer aber nicht gefolgt werden. Er verkennt, dass ihn gestützt auf
Art. 119 Abs. 2 ZPO eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft, wobei an die
klare und gründliche Darstellung seiner finanziellen Situation umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.
5.2
5.2.1 Bezüglich der fehlenden Steuererklärung und den fehlenden Einkommens- und
Vermögensausweise seiner Ehefrau bringt der Beschwerdeführer abermals vor, dass
ihn seine Ehefrau kurz nach Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren
verlassen habe. Deshalb sei es ihm unmöglich gewesen über das Jahr 2010
hinausgehende Einkommens- oder Vermögensausweise seiner Ehefrau einzureichen.
Aus diesem Grund habe er vor der Vorinstanz beantragt, seine Ehefrau als Zeugin
zur Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation einzuvernehmen. Es sei
stossend wenn die Vorinstanz die ersuchte Zeugeneinvernahme nicht abgenommen
habe und gleichzeitig die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen fehlender
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau verneine.
Damit habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt.
5.2.2 Dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat
festgestellt, dass es nicht zu überzeugen vermöge, wenn der Beschwerdeführer
die definitive Steuerabrechnung seiner Ehefrau aus dem Jahre 2010 einzureichen
vermochte, nicht hingegen die Steuererklärung aus demselben Jahr. Indem der
Beschwerdeführer sich einzig darauf beruft, dass er die entsprechenden
Unterlagen nicht habe einreichen können, da seine Frau nicht mehr mit ihm
zusammenwohne, setzt er sich mit dieser Feststellung der Vorinstanz nicht
auseinander. So tut er denn auch nicht hinreichend dar, inwiefern die
Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie auf eine
Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau verzichtet hat. Der Beschwerdeführer tut
keineswegs dar, was seine Ehefrau hätte bezeugen können, bringt er denn auch
selber vor, dass bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner
Ehefrau für das Jahr 2011 auf das Jahr 2010 abgestellt werden könne, da sich
keine relevanten Veränderungen ergeben hätten.
5.3
5.3.1 Bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft in Kanada, macht
der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass die betragsmässige Höhe der
Sanierung kaum nachweisbar sei, da er dieses Projekt in Eigenleistung an die
Hand nehme. Deshalb würden auch keine Kostenvoranschläge oder Bauabrechnungen
vorliegen. Die einzigen ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel seien die
Fotos der Liegenschaft. Indem die Vorinstanz diesen Bildern jedoch jeglichen
Beweiswert "mangels digitaler Datierung" abspreche, verletze sie den Grundsatz
von Treu und Glauben sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
5.3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Fotos der Liegenschaft in Bezug
auf den Sanierungsbedarf der Liegenschaft keine weiteren Hinwiese zu liefern
vermögen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen nähere Erläuterungen zu den
Bildern zu machen; den Fotos könne nicht entnommen werden, wie weit die Umbau-
und Sanierungsarbeiten tatsächlich gediehen seien bzw. welcher finanzielle
Aufwand effektiv von Nöten sei, um die Sanierungsarbeiten zum Abschluss zu
bringen. So würden auch Belege bezüglich der Sanierungsbedürftigkeit der
Liegenschaft fehlen. Die eigenhändige Aufstellung des Klägers genüge dabei
nicht, da diese weder genügend begründet noch belegt sei. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer kaum auseinander. Der Beschwerdeführer tut nach wie vor nicht
dar, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, die Kosten der Sanierung seiner
Liegenschaft genau zu beziffern und nähere Angaben zu den Fotos zu machen. So
tut er denn auch nicht genügend dar, inwiefern die Vorinstanz sein rechtliches
Gehör verletzt haben soll, indem sie den Fotos den Beweiswert abgesprochen hat.
Er verkennt, dass die Sanierungsbedürftigkeit resp. das Ausmass der Kosten
einer allfälligen Sanierung seiner Liegenschaft, nicht allein aus einer
Fotoaufnahme hervorgeht. Vielmehr hätte er genaue und belegte Angaben zu der
Sanierung machen müssen, was ihm durchaus möglich gewesen wäre, behauptet er
doch selber, dass die Sanierung bereits fortgeschritten sei.

5.4 Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie festgestellt
hat, dass es an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) fehle. Sie durfte
demnach ohne Verletzung von Bundesrecht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
verneinen.

6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze