Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.639/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_639/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch
Fürsprecherin Michaela C. Hamberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 19. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Oktober 2004 schlossen X.________ und Y.________ (Mieter, Kläger,
Gesuchsteller, Beschwerdeführer) mit Z.________ (Vermieter, Beklagter,
Beschwerdegegner) einen befristeten Mietvertrag über die Liegenschaft
A.________ in B.________ ab. Die Mieter hatten die Absicht, die Liegenschaft in
einem späteren Zeitpunkt käuflich zu erwerben, weshalb sie gestützt auf
verschiedene Zusatzvereinbarungen, dem Vermieter gewisse (An)Zahlungen
geleistet haben. In der Folge kam der geplante Kauf der Liegenschaft durch die
Mieter jedoch nicht zustande.

B.
B.a Am 9. Juli 2007 reichten die Mieter beim Bezirksgericht Zofingen Klage
gegen den Vermieter ein mit dem Begehren, der Vermieter sei zu verurteilen,
ihnen Fr. 40'000.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Dezember 2004, Fr. 40'000.--
zuzüglich Zins ab dem 30. Mai 2005 sowie Fr. 60'000.-- zuzüglich Zins ab dem
10. Januar 2006 aus ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen. Sodann sei der
Vermieter zu verurteilen, ihnen Fr. 5'500.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Januar
2005 aus Auftrag zu bezahlen. Der Vermieter verlangte wiederklageweise die
Zahlung von Fr. 106'894.65 zuzüglich Zins auf dem Betrag von Fr. 19'000.--.
Mit Verfügung vom 7. August 2007 bewilligte das Bezirksgericht Zofingen den
Klägern die unentgeltliche Rechtspflege.
B.b Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hiess das Bezirksgericht Zofingen die Klage
und die Widerklage teilweise gut. Den Klägern wurde Fr. 105'500.-- zuzüglich
Zins seit dem 22. Dezember 2006 und dem Beklagten Fr. 25'359.60 zuzüglich Zins
seit dem 28. Januar 2008 zugesprochen. Im Übrigen wurden die Klage und die
Widerklage abgewiesen.
B.c Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Kläger als auch der Beklagte
Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Die Kläger stellten mit
separater Eingabe auch ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Berufungsverfahren.
B.d Mit Verfügung vom 19. September 2012 wies das Obergericht des Kantons
Aargau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
stellte den Gesuchstellern Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Gesuchsteller dem Bundesgericht,
die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2012 sei
aufzuheben und es sei ihnen für die Durchführung des Berufungsverfahrens das
Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. So sei ihnen auch für die
Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und für beide Verfahren Rechtsanwältin Michaela Hamberger als
amtliche Vertreterin beizuordnen.
Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Es handelt sich um
einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachender Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Nach
dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der
Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Da
der Streitwert in der Hauptsache das erforderliche Streitwerterfordernis
übersteigt, ist die Beschwerde in Zivilsachen, deren weitere
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, zulässig.

2.
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt
worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen
(BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Neu und damit unbeachtlich sind die von den Beschwerdeführern eingereichten
Schreiben vom 1. Oktober 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners und
dessen Antwortschreiben vom 16. Oktober 2012. Dabei handelt es sich um
sogenannte "echte" Noven, welche generell nicht berücksichtigt werden können
(vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 117 ZPO und machen geltend,
die Vorinstanz habe die Kriterien zur Bestimmung der Mittellosigkeit nicht
zutreffend gewählt.

3.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen
Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig
ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, welche auch
unter Geltung der ZPO Gültigkeit behält (vgl. Urteil 4A_459/2011 vom 5. Oktober
2011 E. 1.2 mit Hinweis), gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,
die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen).
In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die zur Begründung der Mittellosigkeit von
den Beschwerdeführern vorgestellte Berechnung, im Wesentlichen mit derjenigen
vor erster Instanz gleichlautend sei. Allerdings seien darin zwei Positionen
nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Dabei handle es sich um die Positionen
"selber zu tragende Krankheits- und Zahnarztkosten" und "Zuschlag für
auswärtiges Essen", welche demnach bei der Berechnung des Existenzminimums
nicht berücksichtigt werden könnten. Ausgehend von einem Zuschlag von 20% auf
den Grundbetrag gemäss der üblichen Praxis, statt der geltend gemachten 30%,
ergebe dies einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 750.--; mit diesem
Überschuss könnten innert zwei Jahren Prozesskosten von Fr. 18'000.-- bezahlt
werden.
Hinzu komme, dass das erstinstanzliche Urteil im Umfang von Fr. 40'000.--
unangefochten geblieben sei. Abzüglich der von den Beschwerdeführern in ihrer
eigenen Berufung anerkannten Verpflichtung zur Leistung von Fr. 19'000.-- an
den Beschwerdegegner, würden die Beschwerdeführer damit über ein
vollstreckbares Guthaben von Fr. 21'000.-- verfügen, womit sie ihre
Prozesskosten ebenfalls selbst bestreiten könnten.

3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Annahme eines monatlichen
Überschusses von Fr. 750.-- verstosse gegen Art. 117 ZPO. Der zivilprozessuale
Zwangsbedarf und das resultierende monatliche Manko der Beschwerdeführer sei
bereits vor der Vorinstanz rechtsgenüglich ausgewiesen gewesen. So sei sowohl
ein Betrag von monatlich Fr. 200.-- für die selbst getragenen Krankheits- und
Zahnarztkosten als auch ein Betrag von monatlich Fr. 220.-- für die auswärtige
Verpflegung bei der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Des Weiteren
müsse man beachten, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Kanton Bern
haben, wo die Lebenshaltungskosten höher seien als im Kanton Aargau, weshalb
ein zivilprozessualer Zuschlag von 30% auf den Grundbetrag zu berücksichtigen
sei.
Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, es dürfen nur effektiv vorhandene und
verfügbare Vermögenswerte für die Berechnung der Mittellosigkeit herangezogen
werden. Nicht fällige, streitige oder noch nicht realisierbare Vermögenswerte
dürften demnach nicht berücksichtigt werden. Darunter gehöre auch der Betrag
von Fr. 21'000.--; die Vorinstanz habe demnach fälschlicherweise festgestellt,
dass es sich beim Betrag von Fr. 21'000.-- um ein vollstreckbares Guthaben
handle.
Es sei somit erwiesen, dass die Beschwerdeführer über keinerlei Vermögenswerte
verfügen, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, in ihrer Beschwerde darzutun,
inwiefern die beiden nicht beachteten Positionen "selber zu tragende
Krankheits- und Zahnarztkosten" sowie der "Zuschlag für auswärtiges Essen"
hätten berücksichtigt werden müssen. Sie tun aber keineswegs dar, inwiefern es
ihnen im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen wäre, ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nachzukommen bzw. weshalb sie
nicht bereits vor der Vorinstanz die beiden Positionen rechtsgenüglich hätten
ausweisen können.
Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es den Gesuchstellern, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihnen
ist es, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche
finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu
belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation
durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt
werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch
befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder
Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von
Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo
noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer
Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei
es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A_451/2012 vom 27.
August 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
Die Beschwerdeführer waren bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertreten und es wäre ihnen durchaus möglich gewesen, dem Gericht die
erforderlichen Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Gesuchs nötig waren.
Nach dem Gesagten ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, solange keine Unsicherheiten oder
Unklarheiten bestehen. Dessen ungeachtet, kann im vorliegenden Verfahren
ohnehin offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht
nachgekommen sind, oder ob die Vorinstanz allenfalls von den Beschwerdeführern
ergänzenden Unterlagen zu den offenen Positionen hätte einverlangen sollen; die
Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass insbesondere die Position
"Zuschlag für auswärtiges Essen" nicht nur deshalb nicht berücksichtigt werden
könne, da sie zu wenig ausgewiesen sei, sondern vor allem, da dem
Beschwerdeführer 2 gemäss Lohnausweis pro 2011 jährlich Fr. 5'746.-- für Reise,
Verpflegung und Übernachtung als Spesen ausgerichtet werden, was die Kosten für
auswärtiges Essen decken würden. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die
monatlich ausgerichteten Spesen würden nur für eine oder zwei Tankfüllungen
monatlich und nicht einmal drei Übernachtungen ausreichen, wobei noch keine
Verpflegungskosten gedeckt seien. Damit vermögen sie jedoch die vorinstanzliche
Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen, zumal aus dem Lohnausweis klar
hervorgeht, dass die Spesen auch für die auswärtige Verpflegung ausgerichtet
werden.
So ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Zuschlag von 30% auf den
monatlichen Grundbetrag - entsprechend dem im Kanton Bern Üblichen - hätte
berücksichtigt werden müssen, hat sich doch das Verfahren im Kanton Aargau
abgespielt, wobei bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch der
Kanton Aargau für die Prozesskosten hätte aufkommen müssen.

4.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Bestimmung der
Mittellosigkeit Art. 117 ZPO verletzt haben soll. Die Vorinstanz ist, ohne in
Willkür zu verfallen, zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die
Prozesskosten selber bestreiten können.

4.3 Erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Hauptbegründung
der Vorinstanz als unbegründet, erübrigt es sich, auf die vorinstanzliche
Eventualbegründung - wonach die Beschwerdeführer über ein vollstreckbares
Guthaben von Fr. 21'000.-- verfügen würden - und die dagegen gerichteten Rügen
einzugehen (BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525). Ohnehin ist hierbei zu erwähnen,
dass sich die Beschwerdeführer für die Begründung ihrer Rüge auf die gemäss E.
2.3 unbeachtlichen Beweismittel stützen, womit sie ohnehin nicht zu hören sind.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Da sie von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze