Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.631/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_631/2012

Urteil vom 4. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ e.K.,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Petra Hauser,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Somm,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag: Ausstand des Gutachters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 17. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ e.K. (Einzelkaufmann nach deutschem Handelsrecht;
Beschwerdeführer) als Unternehmer und der Politischen Gemeinde I.________
(Beschwerdegegnerin) als Bestellerin besteht ein Werkvertrag vom 13./21. März
2006 betreffend die Herstellung, Lieferung und den Einbau einer
Ultrafiltrationsanlage im Reservoir N.________ zur Trinkwasseraufbereitung. Der
Werkvertrag wurde basierend auf dem Normenwerk der SIA-Norm 118 (Allgemeine
Bedingungen für Bauarbeiten) verfasst; vereinbart wurde ein Werklohn von Fr.
215'404.00 (zzgl. MwSt) und als Gerichtsstand wurden die für I.________ örtlich
zuständigen Gerichte vereinbart. Die Anlage wurde im Juli 2006 in Betrieb
genommen. Es kam zu Beanstandungen, über deren Ursache die Parteien uneins
sind. Das Abnahmeprotokoll vom 8. August 2007 wurde nicht unterschrieben. Am
15. Oktober 2008 erklärte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer
den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückerstattung der geleisteten
Zahlungen nebst Zins sowie die Rücknahme der gelieferten Anlage.

B.
B.a Am 23. April 2009 wandte sich die Beschwerdegegnerin an das
Kreisgerichtspräsidium Rheintal und ersuchte um vorsorgliche Beweissicherung
durch Anordnung einer Expertise auf Feststellung von namentlich genannten und
allfälligen weiteren Mängeln an der Ultrafiltrationsanlage im Reservoir
N.________ sowie um Feststellung von deren Ursachen und Umfang. Der
Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Gesuchs.
B.b Durch Vermittlung des Gerichts wurde am 21./22. Juli 2009 eine
Prozessvereinbarung geschlossen, in der sich die Parteien auf die Durchführung
einer Expertise und die Beauftragung der Experten Dr. Pronk und Prof. Dr. Ing.
Dr. h.c. Kottke sowie auf einen vorläufigen Fragenkatalog einigten. Im Laufe
der Begutachtung stellte der inzwischen zuständige Einzelrichter fest, dass das
Konzept der Doppelbegutachtung mangels Einigkeit der Gutachter als gescheitert
anzusehen sei, und teilte nach Vorliegen zweier getrennter Stellungnahmen der
genannten Gutachter den Parteien schliesslich den Abbruch der Begutachtung mit.
Am 4. Juni 2010 fanden Vergleichsverhandlungen statt, die indessen scheiterten.
B.c Daraufhin schlug die Beschwerdegegnerin Dr. Ing. Stefan Panglisch als
Experten vor. Der Beschwerdeführer lehnte diesen ab, weil er einerseits
fachlich nur bedingt kompetent, vor allem aber befangen sei, da er (1.) durch
eine auf Seiten der Beschwerdegegnerin stark involvierte Person bereits über
den Sachverhalt orientiert worden sei, (2.) Koordinator eines Projektes sei, an
dem eine Mitbewerberin des Beschwerdeführers (Z.________ AG) massgeblich
beteiligt sei und (3.) er in der Vergangenheit Informationen vom
Beschwerdeführer ausdrücklich abgelehnt habe; Der Beschwerdeführer schlug Dr.
Ing. Carsten Gollnisch als Experten vor.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ernannte das Kreisgericht Dr. Panglisch zum
Experten.
B.d Am 2. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch
mit dem Antrag, die Ernennung zu widerrufen und Dr. Gollnisch oder eine
Drittperson als Gutachterin oder Gutachter einzusetzen; zur Begründung wurde
wiederum hauptsächlich die Konkurrenzsituation zur Unternehmung Z.________ AG
ins Feld geführt, mit der Dr. Panglisch eng zusammenarbeite. Am 7. September
2010 wies das Kreisgericht das Wiedererwägungsgesuch ab.
B.e Dr. Panglisch übermittelte sein vom März 2011 datiertes Gutachten am 17.
März 2011. Im Rahmen der Bereinigung der beidseits vorgebrachten
Ergänzungsfragen stellte der Beschwerdeführer am 5. September 2011 die Anträge,
es sei das Gutachten aus den Akten zu weisen, ein neuer Gutachter einzusetzen
und der Kostenvorschuss bei der Beschwerdegegnerin zu erheben. Eventualiter sei
der Einsetzungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, das Gutachten aus dem
Recht zu weisen und ein unabhängiger Gutachter einzusetzen, und subeventualiter
sei der vorgebrachte Fragenkatalog zu unterbreiten. Das Kreisgericht wies die
Anträge und das Wiedererwägungsgesuch am 13. Oktober 2011 ab und unterbreitete
Dr. Panglisch einen umfangreichen Katalog an Ergänzungsfragen.
B.f Am 22. Dezember 2011 legte Dr. Panglisch das Ergänzungsgutachten vom
November 2011 vor. Im Begleitbrief teilte er mit, er werde per 15. April 2012
die Leitung der Entwicklung der Z.________ AG übernehmen, was aber seine
Gutachtertätigkeit nicht beeinflusst habe. Am 22. Dezember 2011 übermittelte
das Kreisgericht das Gutachten den Parteien zur allfälligen Stellung von
weiteren Ergänzungsfragen, wobei es vorab darauf hinwies, dass der berufliche
Wechsel des Experten keinen Ausstandsgrund darstelle.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 16. Januar 2012 erneut ein
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Einsetzung von Dr. Panglisch als Experten.
Das Kreisgericht wies das Gesuch am 3. Februar 2012 wiederum ab und
unterbreitete dem Experten gleichzeitig diverse Ergänzungsfragen.
B.g Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Kantonsgericht St. Gallen mit den Anträgen, es sei die prozessleitende
Verfügung des Einzelrichters vom 3. Februar 2012 aufzuheben; es sei Dr.
Panglisch der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens zu entziehen, das in
den Akten liegende Gutachten vom März 2011 und das Ergänzungsgutachten vom
November 2011 seien aus dem Recht zu weisen und die Vorinstanz zur Einsetzung
einer unabhängigen Drittperson als Gutachter oder Gutachterin anzuweisen.
Noch während laufender Frist zur Beschwerdeantwort, am 20. März 2012, hatte das
Kreisgericht den Parteien das zwischenzeitlich am 2. März 2012 eingegangene,
vom Februar 2012 datierte zweite Ergänzungsgutachten zugehen lassen. Der
Beschwerdeführer stellte darauf am 26. März 2012, unter Berufung auf die
Entdeckung neuer Tatsachen, beim Kreisgericht ein viertes
Wiedererwägungsgesuch. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vor
Kantonsgericht bis zum Entscheid über das neuerliche Wiedererwägungsgesuch
sistiert. Am 23. Mai 2012 wies das Kreisgericht auch dieses
Wiedererwägungsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den
Entscheid vom 23. Mai 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es
sei die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters vom 23. Mai 2012
aufzuheben und Dr. Panglisch der Auftrag zur Ausarbeitung eines Gutachtens zu
entziehen, es seien das in den Akten liegende Gutachten vom März 2011 sowie die
Ergänzungsgutachten vom November 2011 und vom Februar 2012 aus dem Recht zu
weisen und das Kreisgericht sei anzuweisen, eine unabhängige Drittperson als
Gutachter oder Gutachterin einzusetzen.
Mit Entscheid vom 17. September 2012 stellte der Einzelrichter im
Obligationenrecht des Kantonsgerichts fest, dass die beiden Ergänzungsgutachten
von Dr. Ing. Stefan Panglisch vom November 2011 und vom Februar 2012 nicht
verwertbar sind. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Er erkannte, zwischen
der Z.________ AG und dem Beschwerdeführer bestehe kein direktes
Konkurrenzverhältnis. Die Ernennung von Dr. Panglisch, der damals
Bereichsleiter Wassertechnologie des Instituts Q.________, einer gemeinnützigen
GmbH, gewesen sei, zum Experten sei nicht zu beanstanden, und die vom
Beschwerdeführer angeführten anderen Aspekte begründeten keinen Anschein der
Befangenheit. Anders beurteile sich die Expertenstellung von Dr. Panglisch als
nunmehriger Entwicklungsleiter der Z.________ AG, Herstellerin von Membranen
und Modulen, die der Beschwerdeführer, dessen Anlage zu begutachten sei, nicht
von der Z.________ AG beziehe, sondern bei deren Konkurrenz, der Firma
R.________. In dieser Situation erscheine ein gewisses Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit des Entwicklungsleiters der Z.________ AG als Experte
objektiv als begründet. Deshalb erachtete der Einzelrichter die beiden
Ergänzungsgutachten vom November 2011 und Februar 2012 als nicht verwertbar.
Hingegen erachtete der Einzelrichter die heutige Position des Gutachters bei
der Z.________ AG bei objektiver Betrachtung nicht als hinderlich für die
Verwertung des Hauptgutachtens vom März 2011, da keinerlei Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass Dr. Panglisch bereits im Frühjahr 2011 in Vertragsverhandlungen
mit der Z.________ AG gestanden hätte.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des
Einzelrichters im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17.
September 2012 aufzuheben, soweit damit seine Beschwerden abgewiesen worden
seien. Es sei festzustellen, dass das in den Akten liegende Gutachten von Dr.
Panglisch vom März 2011 nicht verwertbar sei. Der Einzelrichter des
Kreisgerichts, eventuell des Kantonsgerichts sei anzuweisen, eine unabhängige
Drittperson als Gutachter für die Beantwortung des Fragenkatalogs einzusetzen.
Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 IV 186 E. 1; 135 III 212 E. 1 S. 216; je mit
Hinweisen).
Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid einer letzten
kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG über ein Ausstandsbegehren.
Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs.
1 BGG). Bei Entscheiden über Ausstandsbegehren geht es in der Regel um solche
betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen. Nach der Rechtsprechung fallen
aber auch Entscheide über den Ausstand von Gerichtsexperten unter Art. 92 BGG
(Urteile 4A_256/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.1, sic! 12/2010 S. 917; 1B_22/2007
vom 29. Mai 2007 E. 2.2). Gegen solche ist die direkte Beschwerde an das
Bundesgericht auch zulässig, wenn sie - wie vorliegend - im Rahmen eines
Verfahrens der vorsorglichen Beweissicherung nach kantonalem Prozessrecht
gefällt wurden (Urteil 5A_435/2010 vom 28. Juli 2010 E. 1.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich
auf die Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Die Begründung der Beschwerde hat in der Beschwerdeschrift selbst zu
erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder
auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Demnach müssen ergänzende Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen
in Eingaben des kantonalen Verfahrens (so z.B. in den Rzn. 39, 41 und 42 der
Beschwerde) unbeachtet bleiben.

2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel,
darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu
ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu
Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines
anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer dies missachtet, können seine Ausführungen in der
Replik nicht berücksichtigt werden. Dies trifft namentlich auf die erst in der
Replik (Rz. 13) vorgebrachte Behauptung zu, die Ergänzungsfragen seien mit dem
Hauptgutachten eng verwoben. Sie könnten nicht beantwortet werden, ohne dass
sich der für die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu bestellende neue
Gutachter intensiv mit dem ersten Teil des Gutachtens von Dr. Panglisch
auseinandersetze. "Teilbefangenheit" eines Gutachters mache daher aus
prozessökonomischen Gründen keinen Sinn. Mit diesem neuen Vorbringen wird die
Beschwerde in unzulässiger Weise ergänzt.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3 S. 351,
393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt
ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er
entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei
den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9.
Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar
2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung
des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der
Beschwerde im Einzelnen darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E.
3).

3.
3.1 Da auf das Verfahren vor Kreisgericht, in dessen Rahmen das
Ablehnungsbegehren gestellt wurde, das bisherige kantonale Prozessrecht
anwendbar ist, werden die Ausstandsgründe in erster Linie durch dasselbe
geregelt. Da der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung von kantonalen
Ausstandsbestimmungen geltend macht, ist einzig im Lichte der Art. 29 Abs. 1
bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu prüfen, ob mit der Ablehnung
des Ausstandes des Experten Dr. Panglisch in Bezug auf das Gutachten vom März
2011 gegen den Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Gutachter
verstossen wurde (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 f.).

3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht
dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt
sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1;
134 I 238 E. 2.1 S. 240).
Der von einem Gericht beigezogene Sachverständige gilt als Hilfsperson des
Richters (BGE 100 Ia 28 E. 3 S. 31 oben). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist deshalb die Garantie nach Art. 30 Abs. 1 BV sinngemäss auch
auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen anzuwenden.
Demnach können Gerichtsexperten von einer Partei abgelehnt werden, wenn
Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den
Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81; 125 II 541
E. 4a S. 544 f.; 120 V 357 E. 3a S. 365). Da Sachverständige nicht Mitglieder
des Gerichts sind, stützt sich der Anspruch auf Unparteilichkeit und
Unbefangenheit der Gerichtsexperten nicht auf Art. 30 Abs. 1 BV, sondern auf
Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt
Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend
übereinstimmender Gehalt zu, so dass sich die inhaltlichen Anforderungen an die
gerichtsgutachterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nach Art. 30 Abs. 1 BV
richten (Urteile 4A_256/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.1; 8C_509/2008 vom 4.
Februar 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 V 357 E. 3a S. 364 f.).
Diese Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person
oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen.
Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich
befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE
138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; 135 I 14 E. 2; 134 I 238 E. 2.1 S. 240).

4.
Der Beschwerdeführer begründet den Anschein der Befangenheit des Experten Dr.
Panglisch im Wesentlichen mit dessen Verbindungen zur Firma Z.________ AG.
Diese ist nicht Partei dieses Verfahrens. Nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz steht die Z.________ AG als Herstellerin von Modulen und
Membranen auch nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis zum
Beschwerdeführer als Anlagebauer. Die Vorinstanz beschreibt das wirtschaftliche
Verhältnis der Z.________ AG und des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser
die Module und Membrane nicht von der Z.________ AG, sondern von der Firma
R.________ beziehe, weshalb die Z.________ AG diese Komponenten nicht dem
Beschwerdeführer liefern könne. Auf der Grundlage dieser Tatsachen sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen:

4.1 Dieser beruft sich zunächst auf die seit der Studienzeit bestehende
Freundschaft zwischen Dr. Panglisch und Dr. E.________, dem Gründer und
Geschäftsführer der Z.________ AG. Sie wirft der Vorinstanz vor, nicht beachtet
zu haben, dass bereits diese Freundschaft zu einem Konkurrenten des
Beschwerdeführers den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöge.
Die Vorinstanz hat die Freundschaft zwischen Dr. Panglisch und Dr. E.________
beachtet, welche jener übrigens von Anfang an offengelegt habe. Die Vorinstanz
konnte in diesem Umstand indes keinen Grund für den Anschein einer Befangenheit
erblicken. Dieser Beurteilung kann sich das Bundesgericht ohne weiteres
anschliessen, zumal die Z.________ AG nicht Prozesspartei und auch nicht
direkte Konkurrentin des Beschwerdeführers ist. Insofern liegen die
tatsächlichen Verhältnisse anders als in BGE 119 V 456 (E. 5c), in welchem Fall
der Anschein der Befangenheit eines wissenschaftlichen Experten bejaht wurde,
dessen Sohn als Forschungslaborleiter einer direkten Konkurrenzfirma einer
Prozesspartei arbeitete. Vorliegend geht es zudem nicht um ein enges
Verwandtschaftsverhältnis Vater/Sohn, sondern um eine Freundschaft. Zu deren
Intensität oder Qualität ist im Übrigen nichts festgestellt. Es ist daher nicht
von einer besonders engen Freundschaft auszugehen. Die blosse Freundschaft des
Experten zum Gründer und Geschäftsführer einer Drittfirma genügt objektiv nicht
für einen Anschein der Befangenheit, zumal in keiner Weise dargetan ist,
inwiefern die Z.________ AG von einem für den Beschwerdeführer ungünstigen
Gutachten profitieren könnte.

4.2 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, Dr. E.________ und Dr. Panglisch
hätten einen gemeinsamen beruflichen Werdegang gehabt und beruflich in
verschiedenen Konstellationen eng zusammengearbeitet. Er beruft sich damit auf
Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind.
Das Bundesgericht kann den Sachverhalt mangels hinlänglicher Sachverhaltsrüge
(Erwägung 2.3) aber nicht ergänzen, weshalb diese Vorbringen unberücksichtigt
bleiben müssen.

4.3 Die Vorinstanz befürchtete auch wegen des Umstands, dass Dr. Panglisch auf
Seiten des Instituts Q.________ Zusammenarbeitsprojekte mit der Z.________ AG
geleitet hat, keine Befangenheit des Experten. Der Beschwerdeführer beanstandet
dies in doppelter Hinsicht. Zum einen wirft er der Vorinstanz eine
Gehörsverletzung vor, weil sie nicht weiter begründet habe, weshalb sie keine
solche Befürchtung hege. Zum andern erblickt sie entgegen der Vorinstanz auch
in diesem Umstand Grund zur Annahme eines Anscheins der Befangenheit.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht speziell in Bezug auf die
Zusammenarbeitsprojekte zwischen dem Institut Q.________ und der Z.________ AG
näher ausführte, weshalb dieser Umstand für einen Anschein der Befangenheit
nicht genüge. Es geht aus dem Kontext ihrer Erwägungen aber hervor, dass sie
vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Z.________ AG um eine Drittfirma
handelt, keinen Grund für eine Befangenheit von Dr. Panglisch erblicken konnte,
wenn dieser als damaliger Bereichsleiter Wassertechnologie des Instituts
Q.________ Zusammenarbeitsprojekte (u.a. auch) mit der Z.________ AG
bearbeitete. Die Begründung der Vorinstanz kann daher unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch als genügend betrachtet werden
(vgl. dazu BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Vorinstanz hat
mithin die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.
Ebensowenig kann ihr eine Verletzung des Anspruchs auf einen unbefangenen
Experten vorgeworfen werden. Allein die Tatsache, dass Dr. Panglisch als
Mitarbeiter eines unabhängigen Instituts (wie dem Institut Q.________) im
Rahmen von Forschungsprojekten, welche dieses Institut durchführt, mit
Drittfirmen wie der Z.________ AG eine gewisse Zusammenarbeit pflegte,
begründet - objektiv betrachtet - noch keinen Anschein der Voreingenommenheit
gegen den Beschwerdeführer. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass dies dennoch
der Fall sein könnte, sind den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu
entnehmen.

4.4 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, nicht berücksichtigt
zu haben, dass Dr. Panglisch die erste Instanz nicht sofort über seine
Vertragsverhandlungen mit der Z.________ AG informiert habe, sondern erst, als
er die Zusatzfragen mit Gutachten vom November 2011 beantwortet hatte, obwohl
er gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ihn wegen seiner Freundschaft mit
Dr. E.________ und seiner Nähe zur Z.________ AG als befangen erachte. Dieser
befremdliche Umstand trage weiter zum Gesamtbild von dessen Befangenheit bei.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Denn zum einen ist
nicht festgestellt, wann genau Dr. Panglisch mit der Z.________ AG in
Vertragsverhandlungen trat. Die Vorinstanz stellte nur fest, dass er das
Gericht bereits am 14. Dezember 2011 informierte, er werde ab Mitte April 2012
die Leitung der Entwicklung bei der Z.________ AG übernehmen. Ob diese
Information zu spät erfolgte, lässt sich daher nicht beurteilen, und eine
Würdigung, wie sie der Beschwerdeführer vorträgt, entbehrt der tatsächlichen
Grundlage, weshalb sie nicht gehört werden kann. Zum anderen hat der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass er schon bei der
Vorinstanz substanziiert vorgebracht hatte, Dr. Panglisch habe die erste
Instanz nicht sofort über seine Vertragsverhandlungen mit der Z.________ AG
informiert. Der Vorwurf, sie habe diese Tatsache nicht berücksichtigt, geht
daher fehl.

4.5 Als letzten Punkt führt der Beschwerdeführer ins Feld, Dr. Panglisch sei
vor seiner Bestellung als Gutachter von F.________ (von der Beschwerdegegnerin)
kontaktiert worden. Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Beschwerdegegnerin
als glaubhaft, dass diese Kontaktnahme nur zur Abklärung erfolgte, ob er als
Experte in Frage kommen würde. Der Beschwerdeführer rügt dies als willkürliche
Sachverhaltsfeststellung, da es hierfür keine Indizien gebe und die
Interessenlage von F.________ dagegen zu sprechen scheine. Überdies vermisst er
eine Begründung dafür, weshalb die Vorinstanz diese Angaben als glaubhaft
erachtete, und moniert eine Verletzung der Begründungspflicht. Er vermag
indessen nicht aufzuzeigen, dass er vor der Vorinstanz handfeste Anhaltspunkte
und nicht blosse Vermutungen dafür vortrug, dass die Kontaktnahme einer
einseitigen Beeinflussung gedient hätte und über die blosse Abklärung
hinausging, ob Dr. Panglisch einen Expertenauftrag annehmen könnte. Mangels
solcher Anhaltspunkte hatte die Vorinstanz keinen Anlass, den Angaben der
Beschwerdegegnerin nicht zu glauben und dies noch näher zu begründen.
Der Beschwerdeführer mutmasst, Dr. Panglisch sei der Beschwerdegegnerin von der
Z.________ AG als Experte empfohlen worden. Auch "diese Intransparenz" in Bezug
auf die Bestellung von Dr. Panglisch als Gutachter trage zum Anschein der
Befangenheit bei. Da es sich dabei indessen wiederum um blosse Mutmassungen
handelt, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Anspruch
auf einen unbefangenen Gutachter missachtet, weil sie diese Mutmassungen nicht
berücksichtigte.

4.6 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt,
indem sie den Anschein der Befangenheit des Experten Dr. Panglisch ablehnte und
das von ihm erstellte Hauptgutachten vom März 2011 als Beweismittel zuliess.

5.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
(Politische Gemeinde I.________) ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.). Gründe, um
ausnahmsweise von der Regel nach Art. 68 Abs. 3 BGG abzugehen, sind weder von
der Beschwerdegegnerin genannt noch ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer