Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.62/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_62/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert G. Briner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Markeneintragungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
19. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 9. April 2009 meldete die X.________ Ltd. (Beschwerdeführerin) beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) mit dem Gesuch Nr.
yyy.________ die Bildmarke [Doppelhelix] (fig.) zur Eintragung in das
schweizerische Markenregister an. Die Marke sieht wie folgt aus:

Sie wurde für die folgenden Waren und Dienstleistungen hinterlegt:
"Klasse 9: Ton-, Musik-, Bild-, Daten- und Videoaufnahmen; Geräte für
Telekommunikation; Kinofilme; Fernsehfilme und -programme; Radioprogramme;
Datenträger für die Speicherung und Übertragung von digitalen und analogen
Daten, Bildern, Tönen und Aufzeichnungen; bespielte Datenträger; Geräte für die
Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild; bespielte Ton- und/
oder Videodatenträger, CDs, DVDs, Minidiscs, Schallplatten, Bänder, Kassetten
und Disketten; mit Laser lesbare Disketten für das Aufzeichnen und Abspielen
von Ton, Bild, Musik, Daten und Video; Computerhardware und Firmware;
Computersoftware; vom Internet herunterladbare Software; magnetische
Datenträger, Aufnahmedisketten; interaktive Spiele zu Ausbildungszwecken;
Videospiele; für die Benutzung mit einem externen Bildschirm oder Monitor
geeignetes Zubehör für Computerspiele; Mausmatten; herunterladbare
elektronische Testergebnisse, herunterladbare elektronische Publikationen;
(herunterladbare) digitale Musikdateien aus dem Internet; auf MP3 Webseiten auf
dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Musikdateien;
(herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme aus dem Internet;
auf MP4 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare)
digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme; Booklets (Begleitbüchlein) und
Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs
und DVDs; magnetische Datenträger, Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Computerschnittstellen für den klinischen
Gebrauch; Laborgeräte; Teile und Ersatzteile für die oben genannten Waren.

Klasse 10: Chirurgische, medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Geräte
und Instrumente, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische
Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Massagegeräte; Stützverbände; Möbel für
den medizinischen Gebrauch.
Klasse 16: Druckerzeugnisse; Publikationen, Newsletter; Bücher; Zeitschriften;
Schulungshandbücher; Handbücher; Photographien; Büromaterial; Lehr-und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Waren dieser Klasse einschliesslich
Büromaterial, Rundschreiben, Magazine, Zeitschriften, Newsletter und
Handzettel, Broschüren, Prospekte betreffend die Interessensgebiete der human-
und veterinärmedizinischen klinischen Pathologie und Entwicklungen in der
medizinischen Technologie in Bezug auf das Testen und die Analyse von human-
und veterinärmedizinischen Pathologieproben, Publikationen für Mediziner und
überweisende Ärzte in Bezug auf die Ausübung der Pathologie und verwandte
wissenschaftliche Gebiete; Schreibwaren und Dokumente für die Mitteilung von
Resultaten von Tests und Analysen von human- und veterinärmedizinischen
Pathologieproben.
Klasse 39: Transport von Pathologieproben von mikrobiologischen, serologischen,
hämatologischen, zytologischen, immunologischen, histopathologischen und
biochemischen Tests und Analysen, Kuriertransport von medizinischen Proben von
Arztpraxen, Kliniken und Spitälern an Testlabors, Kuriertransporte von Test-
und Analyseresultaten von Proben von Pathologie-Labors an Kliniken, Spitäler
und Arztpraxen, Kuriertransporte für die und bei der Sammlung von medizinischen
Proben verwendeten Geräte, Kuriertransport von Blut, Blutderivativen und
Produkten für chirurgische Operationen an und von Spitälern und
Operationssälen, Transport von Patienten zu Pathologiezentren.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien für Mediziner;
Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf
den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandte
Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern;
Publikationsdienstleistungen; Bereitstellung von elektronischen online
Publikationen; Publikation von Drucksachen und regelmässig erscheinenden online
Publikationen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Shows,
Konferenzen, Ausstellungen, Seminaren, Preisverleihungen und Wettbewerben.
Klasse 42: Forschungsdienstleistungen; Forschungsdienstleistungen für
medizinische Laboratorien und Pathologien; biologische, klinische und
medizinische Forschungen; medizinische Labordienstleistungen; Beratung
betreffend die Organisation und Durchführung von klinischen Studien;
Durchführung von Forschung und Entwicklung im Bereich medizinischer Geräte,
Apparate und Instrumente; Design, zur Verfügung stellen und Implementierung von
Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und
Implementierung von Informationsgewinnungssystemen;
Bluttransfusionsdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle;
Qualitätskontrolle für Dritte; wissenschaftliche Forschung im Bereich der
Genetik und der Gentechnik; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische
Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von
medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; Designdienstleistungen in
Bezug auf das oben genannte.
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; human- und veterinärmedizinische
Pathologiedienstleistungen einschliesslich von klinischen Pathologen zur
Verfügung gestellte professionelle Beratungsdienstleistungen, von
Pathologielaboratorien erbrachte Dienstleistungen für die Öffentlichkeit,
Veterinär- und Humanmedizinern, Informationen und Labordienstleistungen im
Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandter
Fachrichtungen einschliesslich Hämatologie, Serologie, Biochemie,
Mikrobiologie, Zytologie, Histologie, Histopathologie; Dienstleistungen der
Gesundheitsüberprüfung; medizinische Dienstleistungen für die Diagnose von
Krankheitszuständen des menschlichen Körpers; Informationsdienstleistungen
bezüglich Gesundheit und Medizin, Dienstleistungen für die Beurteilung des
medizinischen Gesundheitszustandes und der Fitness; Empfehlungs-, Beratungs-
und Konsultationsdienstleistungen, alle in Bezug auf Medizin und Pathologie."
In einem Schreiben vom 31. August 2009 beanstandete das IGE, das beanspruchte
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entspreche teilweise nicht den
Anforderungen von Art. 11 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992
(MSchV, SR 232.111). Die Formulierung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sei unklar, gewisse Waren und Dienstleistungen seien in einer
falschen Klasse des Nizzaer Klassifikationsabkommens eingeordnet und bestimmte
Waren seien fälschlicherweise als Dienstleistungen kategorisiert worden.
Am 10. Dezember 2009 antwortete die Beschwerdeführerin, sie könne das Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis nicht anpassen. Sie habe am 9. April 2009 nicht
nur die strittige Marke hinterlegt, sondern auch zwei weitere Marken mit
demselben Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Es sei aber zu keiner analogen
Beanstandung der entsprechenden Verzeichnisse seitens des IGE gekommen. Die
drei Anmeldungen seien am 9. April 2009 innerhalb weniger Minuten eingereicht
worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht einsehe, dass die Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse der drei Marken nicht einheitlich formuliert
werden könnten.
Mit Antwortschreiben vom 9. März 2010 hielt das IGE im Wesentlichen an seiner
bisherigen Auffassung fest. Neu führte es aus, im Rahmen der Markenprüfung
seien Sachverhalte, die ohne weiteres vergleichbar seien und sich in
rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich unterschieden, aufgrund der in Art. 8 BV
statuierten Gleichbehandlungspflicht gleich zu behandeln. Gemäss der
bestätigten Praxis des Bundesgerichts sei jedoch festzuhalten, dass eine
Markenhinterlegerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen könne.
Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin das IGE am 6. Mai 2010 schriftlich um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
In der Folge ging das IGE mit Schreiben vom 4. August 2010 nochmals auf die von
der Beschwerdeführerin herangezogenen Voreintragungen ein. Es argumentierte,
dass es sich bei den beiden Voreintragungen um Fehleintragungen handle und dass
es einen Anspruch auf Gleichbehandlung nur gebe, sofern das Recht im
Präzendenzfall richtig angewendet worden sei. Im Übrigen hielt das IGE an
seinen bisherigen Beanstandungen fest.
Am 7. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wies das IGE das Markeneintragungsgesuch
teilweise, nämlich für die folgenden Waren und Dienstleistungen, zurück:
- für die in Klasse 9 beanspruchten Booklets (Begleitbüchlein) und
Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs
und DVDs,
- für die in Klasse 16 beantragten "Waren dieser Klasse einschliesslich",
- für die in Klasse 41 beanspruchten Handbücher, Zeitschriften,
Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und
veterinärmedizinischen Pathologie und verwandten Fachrichtungen für die
Ausbildung von Tierärzten und Medizinern,
- für die in Klasse 42 beanspruchten medizinischen Labordienstleistungen; zur
Verfügung stellen und Implementierung von Laborinformations- und
Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und Implementierung von
Informationsgewinnungssystemen; Bluttransfusionsdienstleistungen; Web-basierte
Dienstleistungen für medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich
die Bereitstellung von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen
sowie
- für die in Klasse 44 beanspruchten Informationen und Labordienstleistungen im
Bereich verwandter Fachrichtungen einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie.
Bezüglich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen wurde das
Markeneintragungsgesuch Nr. yyy.________ zugelassen.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Bildmarke "Doppelhelix" für das
gemäss Gesuch beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in das
Schweizer Markenregister einzutragen. Subeventualiter [recte: eventualiter]
stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

"Sollte die Beschwerdeführerin

(i) mit ihrem Antrag auf Registrierung derselben WDL wie für die Marken
"X.________" und "XQ.________" aus den dargelegten grundsätzlichen und
rechtsstaatlichen Überlegungen nicht durchdringen, und

(ii) sollte sie auch mit ihren sachlichen Argumenten betreffend die
Beanstandungen (gemäss Beilage 13) nicht durchdringen,

beantragt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Subeventualantrags die
Übernahme der WDL der Bildmarke "Doppelhelix" für die bereits registrierten
WDLs der Marken "X.________" und "XQ.________". Dies ohne Verschiebung des
Hinterlegungsdatums (9. April 2009), und unter Kostenfolgen zulasten des Staats
(Instituts)."
Den Eventualantrag begründete sie damit, es sei ihr daran gelegen, dass für
alle drei Zeichen ein identisches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
registriert sei.

Am 19. Dezember 2011 fällte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Urteil:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin auf die Eintragung ihrer
Marken X.________ und XQ.________ betreffend nachstehend genannte Waren und
Dienstleistungen wird an die Vorinstanz überwiesen. In Klasse 9: Booklets
(Begleitbüchlein) und Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten,
Tonbänder, Kassetten, CDs und DVDs; in Klasse 16: "Waren dieser Klasse
einschliesslich"; in Klasse 41: Handbücher, Zeitschriften,
Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf den Bereich der human- und
veterinärmedizinischen Pathologie und verwandten Fachrichtungen für die
Ausbildung von Tierärzten und Medizinern; in Klasse 42: medizinische
Labordienstleistungen; zur Verfügung stellen und Implementierung von
Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und
Implementierung von Informationsgewinnungssystemen;
Bluttransfusionsdienstleistungen; Web-basierte Dienstleistungen für
medizinische Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung
von medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; in Klasse 44:
Informationen und Labordienstleistungen im Bereich verwandter Fachrichtungen
einschliesslich Biochemie, Mikrobiologie."

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei die
Bildmarke "Doppelhelix" gemäss Markeneintragungsgesuch Nr. yyy.________ für
folgende Waren und Dienstleistungen ("WDL") ins Schweizer Markenregister
einzutragen (identische WDL wie Marken "X.________" und "XQ.________"):

"Klasse 9: Ton-, Musik-, Bild-, Daten- und Videoaufnahmen; Geräte für
Telekommunikation; Kinofilme; Fernsehfilme und -programme; Radioprogramme;
Datenträger für die Speicherung und Übertragung von digitalen und analogen
Daten, Bildern, Tönen und Aufzeichnungen; bespielte Datenträger; Geräte für die
Aufnahme, Übertragung oder Wiedergabe von Ton oder Bild; bespielte Ton- und/
oder Videodatenträger, CDs, DVDs, Minidiscs, Schallplatten, Bänder, Kassetten
und Disketten; mit Laser lesbare Disketten für das Aufzeichnen und Abspielen
von Ton, Bild, Musik, Daten und Video; Computerhardware und Firmware;
Computersoftware; vom Internet herunterladbare Software; magnetische
Datenträger, Aufnahmedisketten; interaktive Spiele zu Ausbildungszwecken;
Videospiele; für die Benutzung mit einem externen Bildschirm oder Monitor
geeignetes Zubehör für Computerspiele; Mausmatten; herunterladbare
elektronische Testergebnisse, herunterladbare elektronische Publikationen;
(herunterladbare) digitale Musikdateien aus dem Internet; auf MP3 Webseiten auf
dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare) digitale Musikdateien;
(herunterladbare) digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme aus dem Internet;
auf MP4 Webseiten auf dem Internet zur Verfügung gestellte (herunterladbare)
digitale Video-, Film- und Fernsehprogramme; Booklets (Begleitbüchlein) und
Einlageblätter (Inlays) für bespielte Schallplatten, Tonbänder, Kassetten, CDs
und DVDs; magnetische Datenträger, Geräte für die Aufnahme, Übertragung oder
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Computerschnittstellen für den klinischen
Gebrauch; Laborgeräte; Teile und Ersatzteile für die oben genannten Waren;
Klasse 10: Chirurgische, medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Geräte
und Instrumente, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische
Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Massagegeräte; Stützverbände; Möbel für
den medizinischen Gebrauch;
Klasse 16: Druckerzeugnisse; Publikationen, Newsletter; Bücher; Zeitschriften;
Schulungshandbücher; Handbücher; Photographien; Büromaterial; Lehr-und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Waren dieser Klasse einschliesslich
Büromaterial, Rundschreiben, Magazine, Zeitschriften, Newsletter und
Handzettel, Broschüren, Prospekte betreffend die Interessensgebiete der human-
und veterinärmedizinischen klinischen Pathologie und Entwicklungen in der
medizinischen Technologie in Bezug auf das Testen und die Analyse von human-
und veterinärmedizinischen Pathologieproben, Publikationen für Mediziner und
überweisende Ärzte in Bezug auf die Ausübung der Pathologie und verwandte
wissenschaftliche Gebiete; Schreibwaren und Dokumente für die Mitteilung von
Resultaten von Tests und Analysen von human- und veterinärmedizinischen
Pathologieproben;

Klasse 39: Transport von Pathologieproben von mikrobiologischen, serologischen,
hämatologischen, zytologischen, immunologischen, histopathologischen und
biochemischen Tests und Analysen, Kuriertransport von medizinischen Proben von
Arztpraxen, Kliniken und Spitälern an Testlabors, Kuriertransporte von Test-
und Analyseresultaten von Proben von Pathologie-Labors an Kliniken, Spitäler
und Arztpraxen, Kuriertransporte für die und bei der Sammlung von medizinischen
Proben verwendeten Geräte, Kuriertransport von Blut, Blutderivativen und
Produkten für chirurgische Operationen an und von Spitälern und
Operationssälen, Transport von Patienten zu Pathologiezentren;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien für Mediziner;
Handbücher, Zeitschriften, Informationsrundschreiben, Newsletter mit Bezug auf
den Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandte
Fachrichtungen für die Ausbildung von Tierärzten und Medizinern;
Publikationsdienstleistungen; Bereitstellung von elektronischen online
Publikationen; Publikation von Drucksachen und regelmässig erscheinenden online
Publikationen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Shows,
Konferenzen, Ausstellungen, Seminaren, Preisverleihungen und Wettbewerben;

Klasse 42: Forschungsdienstleistungen; Forschungsdienstleistungen für
medizinische Laboratorien und Pathologien; biologische, klinische und
medizinische Forschungen; medizinische Labordienstleistungen; Beratung
betreffend die Organisation und Durchführung von klinischen Studien;
Durchführung von Forschung und Entwicklung im Bereich medizinischer Geräte,
Apparate und Instrumente; Design, zur Verfügung stellen und Implementierung von
Laborinformations- und Managementunterstützungssystemen; Einrichtung und
Implementierung von Informationsgewinnungssystemen;
Bluttransfusionsdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Qualitätskontrolle;
Qualitätskontrolle für Dritte; wissenschaftliche Forschung im Bereich der
Genetik und der Gentechnik; Web-basierte Dienstleistungen für medizinische
Informationen und Ressourcen, einschliesslich die Bereitstellung von
medizinischen Testresultaten und Hilfsinformationen; Designdienstleistungen in
Bezug auf das oben genannte;
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; human- und veterinärmedizinische
Pathologiedienstleistungen einschliesslich von klinischen Pathologen zur
Verfügung gestellte professionelle Beratungsdienstleistungen, von
Pathologielaboratorien erbrachte Dienstleistungen für die Öffentlichkeit,
Veterinär- und Humanmedizinern, Informationen und Labordienstleistungen im
Bereich der human- und veterinärmedizinischen Pathologie und verwandter
Fachrichtungen einschliesslich Hämatologie, Serologie, Biochemie,
Mikrobiologie, Zytologie, Histologie, Histopathologie; Dienstleistungen der
Gesundheitsüberprüfung; medizinische Dienstleistungen für die Diagnose von
Krankheitszuständen des menschlichen Körpers; Informationsdienstleistungen
bezüglich Gesundheit und Medizin, Dienstleistungen für die Beurteilung des
medizinischen Gesundheitszustandes und der Fitness; Empfehlungs-, Beratungs-
und Konsultationsdienstleistungen, alle in Bezug auf Medizin und Pathologie;"

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Bildmarke "Doppelhelix" mit
der Waren- und Dienstleistungsliste der bereits im Markenregister eingetragenen
Marke "X.________" (gleichlautend wie "XQ.________"), ohne Verschiebung des
Hinterlegungsdatums (9. April 2009) einzutragen.

Das IGE beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG
die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz hat
das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend das
Markeneintragungsgesuch Nr. yyy.________ [Doppelhelix (fig.)] ab und stellt
demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in
Zivilsachen erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG;
BGE 133 III 490 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren vor der
Vorinstanz unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1 lit. a BGG). Soweit sie das gewünschte Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis für ihr Zeichen nicht erhalten hat, ist sie auch
materiell beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit das Zeichen aber für
die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Markenschutz
zugelassen wurde, ist die Beschwerdeführerin materiell nicht beschwert.
Trotzdem beantragt sie in der Beschwerde weiterhin die Eintragung für sämtliche
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch für diejenigen, die nicht
zurückgewiesen wurden. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht
eingetreten werden. Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, und
ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG - auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Für die Hinterlegung einer Marke ist beim IGE unter anderem das Verzeichnis der
Waren und Dienstleistungen zu hinterlegen, für welche die Marke beansprucht
wird (Art. 28 Abs. 2 lit. c MSchG [SR 232.11]). Dabei sind die Waren und
Dienstleistungen präzise zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 1 MSchV). Die Waren und
Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen
Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (SR 0.232.112.7/.9) entsprechen.
Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und
jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen
(Art. 11 Abs. 2 MSchV).

Das IGE beanstandete das mit dem Eintragungsgesuch Nr. yyy.________
(Doppelhelix) eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in
verschiedener Hinsicht (unpräzise Formulierungen, Fehlklassierungen,
Qualifikation von Waren als Dienstleistungen). Die Vorinstanz prüfte im
Einzelnen, ob die Beanstandungen des IGE zu Recht erfolgt waren, was sie
durchwegs bejahte. Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde einzig
entgegen, sie halte auch heute an ihren Auffassungen fest. Eine Wiederholung
der Argumentation sei hier nicht zielführend und bringe nichts. Darin kann
keine rechtsgenüglich begründete Anfechtung erblickt werden (vgl. BGE 131 III
384 E. 2.3; 126 III 198 E. 1d). Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf
die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein. Bei diesen hat es daher ohne
weiteres sein Bewenden.

3.
Sind aber die Beanstandungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für
die Bildmarke "Doppelhelix" zu Recht erfolgt, bedeutet dies, dass die
gleichlautenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der bereits
eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin "X.________" und "XQ.________" als
fehlerhaft zu gelten haben. Demnach kann es bei der Berufung auf die Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse dieser beiden Voreintragungen - entgegen der
Beschwerdeführerin - nicht um die Gleichbehandlung im Recht, sondern höchstens
um die Gleichbehandlung im Unrecht gehen. Hierfür fehlt es aber an den
Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 127 I 1 E. 3a S. 2 f.; Urteil 4A_109/2010
vom 27. Mai 2010 E. 2.3.7 m.H.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben
wären, wird nicht dargetan. Zu Recht wies die Vorinstanz ferner darauf hin,
dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur gegenüber verschiedenen Personen greift
(BGE 129 I 161 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, drei von ihr
praktisch zeitgleich eingereichte Gesuche mit identisch formulierten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnissen seien unterschiedlich beurteilt worden. Gegenüber
sich selbst kann die Beschwerdeführerin nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht
geltend machen (Urteile 4A.5/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 4, in: sic! 2004 S.
400; 4A.13/1995 E. 5c, in: sic! 1997 S. 159). Es hilft der Beschwerdeführerin
daher nicht weiter, dass zwei von ihr beanspruchte, gleichlautende Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse - zu Unrecht - eingetragen wurden. Die Rüge der
Verletzung von Art. 8 BV erweist sich demnach als unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf den Grundsatz von Treu und
Glauben.

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und
Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE
129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verwarf einen Vertrauenstatbestand schon allein aufgrund des
zeitlichen Ablaufs. Nachdem die Eintragung der beiden anderen Marken der
Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2009 veröffentlicht worden sei, habe die
damit erfolgte Akzeptanz des gleichlautenden Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses nicht als Vertrauensgrundlage für das Monate
zuvor am 9. April 2009 eingereichte hier strittige Gesuch dienen können. Im
Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, gestützt auf ein
berechtigtes Vertrauen nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen
getroffen zu haben.

Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen nichts (Einschlägiges) entgegen.
In der Tat verbietet bereits der zeitliche Ablauf des Geschehens die Annahme
einer Vertrauensgrundlage. Die Beschwerdeführerin reichte die drei Gesuche
praktisch gleichzeitig am 9. April 2009 ein. Für die Formulierung des Waren-
und Dienstleistungsverzeichnisses der Bildmarke "Doppelhelix" konnte die erst
am 28. Oktober 2009 erfolgte Eintragung der Marken "X.________" und
"XQ.________" keine Rolle spielen. Sodann erhielt sie betreffend das für die
Marken "X.________" und "XQ.________" beanspruchte Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis am 26. August 2009 zwei Beanstandungen, die nur ein
Detail betrafen. Fünf Tage später erreichte sie die umfangreiche Beanstandung
des für die Bildmarke "Doppelhelix" beanspruchten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie demnach, dass das
IGE die gleichlautenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse unterschiedlich
beurteilte. Trotzdem wartete sie bis am 10. Dezember 2009, als die beiden
anderen Marken bereits eingetragen waren, um das IGE auf diesen Umstand
hinzuweisen. Bei dieser Sachlage ist eine berechtigte Vertrauensgrundlage nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Zudem
unterlässt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde an das Bundesgericht
jeglichen Hinweis auf eine getroffene nachteilige Disposition. Die
Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben sind demnach nicht
erfüllt, was die Vorinstanz zu Recht erkannte.

5.
Die Vorinstanz hielt den Entscheid des IGE weder im Ergebnis noch in seiner
Begründung für unhaltbar und verwarf somit auch eine Verletzung des
Willkürverbots.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es offensichtlich willkürlich, dass das
IGE von drei zeitgleich eingereichten Eintragungsgesuchen mit identischen
Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen deren zwei "mehr oder weniger
durchwinke", und dann das dritte "völlig anders und schwerwiegend" beanstande.

Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die unterschiedliche
Beurteilung der für die drei Gesuche identischen Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisse hätte vermieden werden sollen. Das macht aber die
hier zu beurteilende Verfügung des IGE betreffend die Bildmarke "Doppelhelix"
nicht unhaltbar. Denn es ist keinesfalls willkürlich, wenn zuvor passierte
Fehler nicht ein drittes Mal wiederholt werden, zumal auch das öffentliche
Interesse an der korrekten Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist. Vorliegend
konnte die Beschwerdeführerin zudem die unterschiedliche Beurteilung der drei
Gesuche leicht erkennen (vgl. Erwägung 4) zu einem Zeitpunkt, als das IGE
aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Beschwerdeführerin eine
einheitliche Beurteilung noch ohne weiteres hätte vornehmen können. Ein
Verstoss gegen das Willkürverbot liegt daher nicht vor.

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits bei
der Anmeldung ihrer drei Gesuche von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen
sollen, in der dafür vorgesehenen Rubrik im Anmeldeformular auf Gesuche oder
eingetragene Marken mit identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
hinzuweisen, wie dies das IGE in seiner Vernehmlassung anregt, die
Beschwerdeführerin in der Replik aber mangels Vorhandenseins einer
Gesuchsnummer bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer Anmeldungen von sich
weist.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Eventualbegehren vor der
Vorinstanz, unter gewissen Bedingungen sei das (gekürzte) Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der Bildmarke "Doppelhelix" für die bereits
eingetragenen Marken "X.________" und "XQ.________" zu übernehmen, ohne
Verschiebung des Hinterlegungsdatums. Die Vorinstanz erwog dazu, dass das
Anfechtungsobjekt und somit der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
die Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses jener Marken,
welche die Beschwerdeführerin gleichentags wie das strittige Eintragungsgesuch
hinterlegt habe und die bereits mit den Veröffentlichungen vom 28. Oktober 2009
erledigt worden seien, nicht mitumfasse. Sie trat daher auf das
Eventualbegehren nicht ein. Das Eventualbegehren könne aber als bedingter
Verzicht der Beschwerdeführerin auf einen Teil der von den Marken "X.________"
und "XQ.________" beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden,
falls sie für die strittige Markenhinterlegung im beantragten Umfang keinen
Markenschutz erlange. Zuständig für die Eintragung eines Teilverzichts sei
jedoch das IGE. Die Vorinstanz überwies das Eventualbegehren im Sinne einer
teilweisen Verzichtserklärung daher an das IGE, das dessen Beurteilung
gegebenenfalls an die Hand zu nehmen habe.

Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz keineswegs verfügt, die "strittigen
Waren der Bildmarke "Doppelhelix" aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
der bereits registrierten Marken zu löschen", wie die Beschwerdeführerin
moniert. Von einer Löschung ohne Antrag der Beschwerdeführerin kann keine Rede
sein. Die Vorinstanz überwies das Eventualbegehren, für das sie sich nicht als
zuständig erachtete, an das IGE, damit dieses dasselbe gegebenenfalls beurteile
(vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 Bundesgesetz vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Darin kann keine
Rechtsverletzung erblickt werden. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin
ohnehin nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.

7.
Beim (neu formulierten) Eventualbegehren in der Beschwerde an das Bundesgericht
ist nicht erkennbar, welches der inhaltliche Unterschied zum Hauptbegehren ist.
Sowohl mit dem Hauptbegehren als auch mit dem Eventualbegehren beantragt die
Beschwerdeführerin, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend dem
Verzeichnis der bereits eingetragenen Marken "X.________" und "XQ.________"
zuzulassen. Nachdem sich das Hauptbegehren als unbegründet erwiesen hat, ist
auch das inhaltlich übereinstimmende Eventualbegehren abzuweisen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz