Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.628/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_628/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag: Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai
2011 und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom
12. September 2012.

In Erwägung,
dass A.________, Q.________, (Kläger, Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht
Prättigau/Davos am 9. Juli 2010 mit zwei Prozesseingaben beantragte, seine
ehemalige Arbeitgeberin X.________ AG, R.________, (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) sei zur Zahlung von Fr. 2'216.65 für ausstehenden Lohn, Fr.
21'000.-- wegen "schikanierenden Verhaltens" sowie Fr. 10'768.85 nebst Zins von
5 % seit 15. April 2010 wegen nicht entschädigter Essenspausen zu bezahlen;
dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos die beiden Klageverfahren vereinigte
und die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2011 im Betrag von Fr. 6.05 guthiess, im
Übrigen jedoch abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden eine vom Kläger gegen das
bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Mai 2011 erhobene Berufung mit Urteil vom
12. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Kantonsgericht insbesondere die Behauptung des Klägers, er habe die
ihm zustehenden Pausen infolge pausenunterbrechender Arbeitseinsätze nicht
beziehen können, als nicht erwiesen erachtete und überdies feststellte, der
Kläger habe keinen einzigen Beweis offeriert, dass er tatsächlich jemals im
Pausengenuss unterbrochen worden wäre;
dass der Kläger dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 erklärte,
die Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011 sowie des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. September 2012 mit Beschwerde anfechten
zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 26. Mai 2011
richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass daher auch auf die sinngemäss erhobene Rüge, das Bezirksgericht habe
seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Kantonsgerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem
Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich
verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem
Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann