Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.626/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_626/2012

Urteil vom 28. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aktienrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
September 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte und folgende
Rechtsbegehren stellte:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der GV vom 4. Oktober 2011
nichtig sind;
2. Eventuell sei festzustellen, dass die GV Beschlüsse vom 4. Oktober 2012
anfechtbar sind;
3. Es sei RA W.________ und Z.________ als Verwaltungsräte der Y.________ aus
dem Handelsregister zu löschen.
4. Es sei festzustellen, dass die V.________ Stiftung Zürich an der Y.________
nicht berechtigt ist;
5. Es sei festzustellen, dass die Statuten der Y.________ nicht den
gesetzlichen Bestimmungen nach Art. 621 und 632 OR im Kapitalliberieren
entsprechen und die Y.________ sei aus dem Handelsregister zu löschen."
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 17. September 2012 das Verfahren in
Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 abschrieb (Dispositiv-Ziffer 1), dem
Beschwerdeführer Frist setzte zur Vorschussleistung für die Gerichtskosten
(Dispositiv-Ziffer 2) und zur Sicherstellung der Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziffer 3), ankündigte, dass der Beschwerdegegnerin nach Eingang des
Vorschusses und der Sicherheit Frist zur Klageantwort angesetzt werde
(Dispositiv-Ziffer 4), die Gerichtsgebühr für Dispositiv-Ziffer 1 auf Fr.
1'500.-- festsetzte (Dispositiv-Ziffer 5) und die Kosten dem Kläger auferlegte
(Dispositiv-Ziffer 6);
dass in der Verfügung festgehalten wurde (S. 3), dass der Beschwerdeführer die
Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 mit Eingabe vom 10. September 2012 sinngemäss
zurückgezogen habe und insoweit das Verfahren als durch (teilweisen)
Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Oktober 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Verfügung des
Handelsgerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Ziffer 2 und 3 seiner
Verfügung vom 17. September 2012 aufhob;
dass das Handelsgericht in der Entscheidbegründung erläuterte, dass es seinen
Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf erneutes Gesuch des
Beschwerdeführers hin in Wiedererwägung gezogen habe und das Armenrechtsgesuch
nun umfassend prüfen werde und erst danach über die Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen und die weiteren prozessualen Anträge des
Beschwerdeführers zu entscheiden sei;
dass das Handelsgericht mit Schreiben vom 15. Januar 2013 gegenüber dem
Bundesgericht erklärte, dass aus seiner Sicht mit der Verfügung vom 15. Januar
2013 das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden sei;
dass aus diesen Äusserungen geschlossen werden kann, dass das Handelsgericht
seine Verfügung vom 17. September 2012 auch in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern
4, 5 und 6 als überholt betrachtet, obschon es diese Ziffern in der Verfügung
vom 15. Januar 2013 nicht ausdrücklich als aufgehoben bezeichnet;
dass demnach die Beschwerde bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2-6 der Verfügung
vom 17. September 2012 gegenstandslos geworden ist und insoweit abgeschrieben
werden kann;
dass dagegen die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2012 mit
der Verfügung vom 15. Januar 2013 nicht aufgehoben worden und deshalb die
Beschwerde insoweit nicht gegenstandslos geworden ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2012
mit keinem Wort zu dem vom Handelsgericht festgehaltenen Teilrückzug der Klage
und der Abschreibung äussert, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
weil ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist und abgeschrieben wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin