Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.625/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_625/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
c/o Aventicum AG in Liquidation,
Ledergasse 12, 6004 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 12. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Zwischen Y.________ (Beschwerdegegner) und der X.________ AG
(Beschwerdeführerin) ist vor dem Bezirksgericht Luzern ein Prozess betreffend
Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gemäss Art. 105 FusG hängig.
Bezirksrichter Dr. Andreas Galli amtet in diesem Prozess als
Instruktionsrichter.

B.
Am 10. Mai 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, Bezirksrichter Dr. Andreas
Galli habe in den Ausstand zu treten. Mit Entscheid vom 2. Juli 2012 wies der
Präsident der Abteilung 1 des Bezirksgericht das Ausstandsbegehren ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern
und verlangte weiterhin den Ausstand von Bezirksrichter Dr. Andreas Galli. Mit
Entscheid vom 12. September 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2012
aufzuheben und Bezirksrichter Dr. Andreas Galli zu verpflichten, in dem vor dem
Bezirksgericht hängigen Zivilverfahren in den Ausstand zu treten. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin
zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin selbst dann die Kosten und die
Entschädigung aufzuerlegen, wenn sie obsiegen sollte. Die Vorinstanz liess sich
nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1; 135 III 212 E. 1).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts bildet einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen einen solchen
Zwischenentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 261 E.
1.4; 133 III 645 E. 2.2). In der Hauptsache geht es um eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über 30'000 Franken. In der
Hauptsache ist demnach die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG), womit sich diese auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid
als zulässig erweist. Damit scheidet die ebenfalls erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde aus (Art. 113 BGG).

2.
2.1 Da auf das bezirksgerichtliche Verfahren, in dessen Rahmen das
Ausstandsgesuch gestellt wurde, das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar
ist, werden die Ausstandsgründe in erster Linie durch dasselbe geregelt.
Nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich keine willkürliche Anwendung von
kantonalen Ausstandsbestimmungen geltend macht, ist einzig im Lichte der
einschlägigen verfassungs- und konventionsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen,
ob mit der Ablehnung des Ausstandes von Bezirksrichter Dr. Andreas Galli gegen
den Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter verstossen wurde
(vgl. BGE 138 I 1 E. 2.1).

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache
in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass
ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden
Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise
zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.
Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess
erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein
gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; 134 I
238 E. 2.1).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei
objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird
nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 138 I 1 E. 2.2
S. 3; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und
Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere
vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen,
die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den
Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1).
Dass ein Richter sich gegenüber der Presse zu einem laufenden Verfahren
geäussert hat, begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund (BGE 127 I
196 E. 2d S. 200 mit Hinweisen). Anschein der Befangenheit kann hingegen
entstehen, wenn sich eine Gerichtsperson durch die Art ihrer Äusserungen in
einer Weise festlegt, die bei objektiver Betrachtung befürchten lässt, sie habe
ihre Meinung abschliessend gebildet und werde die sich in einem konkreten
Streitfall stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen können.
Erscheinen öffentliche Aussagen zu hängigen Verfahren objektiv geboten, so darf
und muss vorausgesetzt werden, dass der informierende Richter in der Lage ist,
seine Beurteilung des Prozessstoffes im Laufe des Verfahrens entsprechend dem
jeweils neuesten Stand ständig neu zu prüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen
und Argumente auch zu revidieren (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d S.
200; Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.1 mit Hinweis). Anders lautende
Anzeichen sind allerdings vorbehalten. Insofern können etwa konkrete
Äusserungen Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie über das Notwendige
hinausgehen und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende
Meinungsbildung schliessen lassen, weil ihnen z.B. die notwendige Distanz fehlt
(vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 133 I 89 E. 3.3 S. 93; 127 I 196 E. 2d/e S.
201 f.; 125 I 119 E. 3a S. 122). Der Anschein der Befangenheit kann bei einer
öffentlichen Meinungsäusserung zu einer aktuellen Auseinandersetzung dann
entstehen, wenn der Richter zu den aufgeworfenen Streitfragen derart Stellung
bezieht, dass die Meinungsbildung im konkreten Fall nicht mehr offen erscheint
oder eine "Betriebsblindheit" zu befürchten ist (BGE 133 I 89 E. 3.3 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsbegehren gegen Dr. Andreas
Galli damit, dass sich dieser gegenüber der Presse zum laufenden Verfahren
geäussert habe. Konkret beanstandete sie drei Passagen im Entwurf vom 9. Mai
2012 für einen Artikel der Aargauer Zeitung, der am 21. Mai 2012 erschien.
Danach soll Bezirksrichter Dr. Andreas Galli gegenüber dem Journalisten gesagt
haben:
"Ich werde jetzt einen externen Gutachter bestimmen, der prüfen soll, ob die
Übernahme der Spar- und Leihkasse Steffisburg durch Valiant mit rechten Dingen
zu und her gegangen ist."
"Es wird Aufgabe des Gutachters sein, die Valiant-Aktie zu bewerten und in
diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der damalige Kurs gerechtfertigt war."
Sodann habe Bezirksrichter Dr. Andreas Galli geäussert, er gehe davon aus, dass
das erstinstanzliche Urteil, wie immer es ausfallen werde, weitergezogen würde
und weiter, "[d]er Fall würde sich dann wohl über Jahre hinziehen."
Dr. Andreas Galli brachte in seiner Stellungnahme vor Bezirksgericht dazu vor,
der vom Journalisten verfasste Artikel sei ihm nie zur Korrektur zugestellt
worden. Er habe daher gegenüber der Aargauer Zeitung nicht vorbringen können,
die Aufzeichnungen seien verfälscht und deckten sich nicht mit seinen Aussagen.
Er legte sodann im Einzelnen dar, was er wirklich gegenüber dem Journalisten
geäussert habe.

3.2 Das Bezirksgericht erwog, eine Berichterstattung, die nicht den
tatsächlichen Äusserungen des Richters entspreche, könne keinen Ausstand zur
Folge haben. Andernfalls - so das Bezirksgericht - könnte durch eine von den
Parteien initiierte - ungerechtfertigterweise gegen die Unparteilichkeit des
Richters abzielende - Berichterstattung dazu missbraucht werden, jeden
missliebigen Richter in den Ausstand zu drängen. Das Bezirksgericht prüfte
daher, ob die tatsächlichen Äusserungen von Bezirksrichter Dr. Andreas Galli
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, was es verneinte.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, weil die Beschwerdeführerin nur die
Befangenheit gestützt auf die Medienberichterstattung und die dort publizierten
konkreten Aussagen von Dr. Andreas Galli geltend mache, müsse nicht mehr
geprüft werden, ob dieser aufgrund seiner tatsächlich abgegebenen Äusserungen
befangen erscheine. Bezüglich letzterem würden die verbindlichen Feststellungen
des Bezirksgerichts gelten.
Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Erwägung der Vorinstanz als "unklar".
Sie konkretisiert in diesem Zusammenhang aber keine Rüge einer
Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz prüfte denn auch, wie die
Beschwerdeführerin dies für richtig hält, ob die in der Berichterstattung
aufgeführten (angeblichen) Äusserungen von Dr. Andreas Galli den Anschein der
Befangenheit erwecken.

3.3 Die Vorinstanz verneinte diese Frage, da diese Äusserungen nicht den
Schluss zuliessen, dass sich Dr. Andreas Galli bereits eine feste Meinung über
den Ausgang des Verfahrens gebildet habe. Er habe ausdrücklich offen gelassen,
wie das erstinstanzliche Verfahren ausgehen werde und habe sich nicht über den
mutmasslichen Ausgang des Prozesses geäussert. Die übrigen zitierten
angeblichen Äusserungen von Dr. Andreas Galli enthielten ebenfalls keine
Wertungen. Auch dadurch hätten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit und
Unbefangenheit von Dr. Andreas Galli entstehen können, unabhängig davon, ob die
Parteien von der Befragung durch einen Journalisten in Kenntnis gesetzt worden
seien oder nicht.
Weiter hielt die Vorinstanz (wie bereits die Erstinstanz) fest, dass das
Gericht die Vorlage des Berichts zum Gegenlesen hätte verlangen müssen. Dr.
Andreas Galli hätte die Autorisierung seiner Aussagen verlangen oder nach
Eingang das Entwurfs der Aargauer Zeitung reagieren können. Dass er dies nicht
getan habe, stelle zwar einen Fehler dar, der aber für sich allein den Anschein
der Befangenheit nicht zu begründen vermöge. Im Übrigen habe Dr. Andreas Galli
gegenüber der Schweizerischen Depeschenagentur am 21. Mai 2012 die
Berichterstattung richtig gestellt.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich nicht im
Einzelnen mit dem Wortlaut der beanstandeten Äusserungen auseinandergesetzt und
ihren Entscheid ungenügend begründet.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung der beanstandeten
Äusserungen sehr knapp und etwas pauschal begründete. Sie verzichtete darauf,
die beanstandeten Äusserungen im Wortlaut wiederzugeben. Indessen verwies sie
dafür auf die entsprechenden, im Recht liegenden Belege, was hinreichen mag.
Sodann wird aus den Erwägungen der Vorinstanz doch klar, an welchem Massstab
sie die beanstandeten Äusserungen mass (Offenheit des Verfahrensausgangs) und
wie ihre diesbezügliche Beurteilung ausfiel. Zwar wäre es wünschenswert
gewesen, dass sich die Vorinstanz zu den beanstandeten Passagen im Einzelnen
geäussert hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, welche
konkreten Vorbringen sie in Bezug auf die einzelnen Äusserungen vor Vorinstanz
geltend gemacht hatte, die von dieser übergangen worden wären. Die Begründung
der Vorinstanz kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch als
genügend betrachtet werden. Die Vorinstanz hat mithin die Begründungspflicht
nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.

3.5 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Garantie des
unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt, weil sie Bezirksrichter Dr. Andreas Galli wegen seiner Äusserungen in
der Aargauer Zeitung nicht für befangen ansah.
3.5.1 Selbst wenn man annimmt, für die Frage des Anscheins einer Befangenheit
seien die verfälschten Ausführungen in der Aargauer Zeitung Dr. Andreas Galli
zuzurechnen, weil er den Bericht nicht gegengelesen und damit die verfälschte
Darstellung in Kauf genommen habe, ist bei objektiver Würdigung der genannten
Ausführungen mit der Vorinstanz kein Anschein der Befangenheit anzunehmen:
3.5.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Passus, wonach der
Gutachter prüfen solle, ob es bei der Übernahme der Spar- und Leihkasse
Steffisburg durch Valiant "mit rechten Dingen zu und her gegangen" sei, sei
nicht nur unwahr, sondern erwecke auch den Anschein, dass der Richter, der eine
solche Aussage mache, der Meinung sei oder aber den starken Verdacht hege, dies
sei nicht der Fall gewesen. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch den
Titel des Artikels "Richter lässt Valiant-Deal durchleuchten".
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung "mit rechten Dingen zu und her
gegangen" bringt in sehr laienhafter und allgemein gehaltener Weise lediglich
zum Ausdruck, um was es bei jedem Prozess geht, nämlich um die Abklärung des
massgebenden Sachverhalts und schliesslich um die Beurteilung, was rechtens
ist. Eine wertende Parteinahme gegen die Beschwerdeführerin lässt sich daraus
nicht ableiten. Zudem ist ohne weiteres erkennbar, dass eine solche
Formulierung wohl kaum exakt der Wortwahl des befragten Richters entspricht.
Bei objektiver Betrachtung kann daher aus diesem Satz - namentlich auch aus dem
von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt gerückten Umstand, dass das
inzwischen angeordnete Gutachten nicht die Fusion als solche, sondern "die
Bewertung der übertragenen Bank" zum Gegenstand habe - nicht auf eine
parteiische Position zu Ungunsten der Beschwerdeführerin von Bezirksrichter Dr.
Andreas Galli geschlossen werden.
Auch im Gesamtbild des Artikels, insbesondere unter Berücksichtigung des Titels
und des Satzes "ein unabhängiger Gutachter muss nun diese Käufe genau prüfen",
entsteht nicht der Eindruck, dass sich Bezirksrichter Dr. Andreas Galli bereits
eine feste Meinung gebildet habe und gegen die Beschwerdeführerin
voreingenommen sei. Denn auch diese Passagen können der allgemeinen
Grundaussage zugeordnet werden, dass der Fall abgeklärt wird, wobei ein
Gutachter beigezogen werde. Auch diese beanstandeten Passagen lassen angesichts
ihrer Formulierung unschwer erkennen, dass sie nicht wörtliche Aussagen des
Richters wiedergeben. Dieses Verständnis musste übrigens auch die
Beschwerdeführerin haben, denn sie spricht in der Beschwerde von einem "teils
mit reisserischen Formulierungen aufgemachten" Artikel und scheint damit den
vom Verfasser des Artikels gewählten Stil kritisieren zu wollen.
3.5.3 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Ausführung, der
Gutachter werde die Valiant-Aktie zu bewerten haben, unrichtig sei, was denn
gemäss den Ausführungen der Erstinstanz auch zutrifft. Dieser Fehler hätte bei
einem Gegenlesen des Artikels korrigiert werden können und müssen. Indessen ist
ohne weiteres klar, dass das Beweisthema nicht durch eine Ausführung in der
Zeitung erweitert werden sollte, sondern die Beweisverfügung gilt. Es ist daher
zu weit hergeholt und objektiv nicht nachvollziehbar, daraus auf eine
vorgefasste Meinung von Bezirksrichter Dr. Andreas Galli zu einer solchen
Beweismassnahme und zum eigentlichen Prozessausgang schliessen zu wollen.
3.5.4 Auf die Äusserung betreffend den möglichen Weiterzug des
erstinstanzlichen Urteils beruft sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde
an das Bundesgericht nicht mehr. Darauf braucht demnach nicht eingegangen zu
werden.
3.5.5 Insgesamt ist der Beurteilung der Vorinstanz beizupflichten, dass keine
wertenden Äusserungen von Bezirksrichter Dr. Andreas Galli erkennbar sind, die
sich gegen die Person oder die Position der Beschwerdeführerin richten und
damit bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit hervorrufen. Das Ausstandsbegehren wurde daher zu Recht
abgelehnt.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei wird gemäss bundesgerichtlicher
Praxis grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen, ausser wenn es
sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die
Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE
129 II 297 E. 5; 125 II 518 E. 5b; Urteil 4A_121/2007 vom 9. Juli 2007 E. 4).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand nicht
erfüllt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner wird daher keine
Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz