Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.621/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_621/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. August 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 2. Mai 2012 auf die vom
Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Forderungsklage nicht
eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. August 2012 auf
die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene
Berufung nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 17. Oktober 2012 bei der
Post aufgegebene, als "Berufung & Rechtsverzögerungs-/
Rechtsverweigerungs-Self-Executing-Völkerrecht-Beschwerde" betitelte Eingabe
einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 13.
August 2012 sowie diverse Beschlüsse des Bezirksgerichts anfechten und
gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei
nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV, der EMRK sowie
des UNO-Pakts II erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter
Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht
erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom
Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni