Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.620/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_620/2012

Urteil vom 29. Mai 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ S.A.D.,
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Dr. Axel Buhr,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fédération Internationale de Football Association (FIFA),
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 20.
August 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die X.________ S.A.D. (Beschwerdeführerin) mit Sitz in K.________
(Spanien) betreibt eine Fussballmannschaft in der höchsten spanischen
Fussballliga. Sie ist Mitglied des spanischen Fussballverbandes Real Federación
Española de Fútbol (RFEF).
Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA;
Beschwerdegegnerin) ist ein Verein schweizerischen Rechts (Art. 60 ff. ZGB) mit
Sitz in Zürich.

A.b. Am 18. Juli 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem uruguayischen
Fussballclub Y.________ eine Vereinbarung über den Transfer eines Spielers ab.
Am 3. März 2009 wandte sich Y.________ an das FIFA Players' Status Committee,
einem Organ der Beschwerdegegnerin, mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin
habe die vereinbarte Transferentschädigung in der Höhe von EUR 537'190.-- nicht
bezahlt. Im Januar 2010 verlangte Y.________ vor gleicher Instanz nunmehr
aufgelaufene Transferentschädigungen für den Zeitraum von Januar 2008 bis
Januar 2010 in Höhe von EUR 959'596.-- zuzüglich Zinsen.
Mit Entscheid vom 10. August 2010 verurteilte das FIFA Players' Status
Committee die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verlangten
Transferentschädigung von EUR 959'596.-- an Y.________. Weiter wurde im
Entscheid festgehalten, dass Y.________ beim FIFA Disciplinary Committee, einem
weiteren Organ der Beschwerdegegnerin, die Sanktionierung der
Beschwerdeführerin beantragen könne, falls diese die Transferentschädigung
nicht bezahle.
Am 10. Oktober 2011 informierte Y.________ die Beschwerdegegnerin, dass die
Beschwerdeführerin die Zahlungsverpflichtungen gemäss dem Entscheid des
FIFA Players' Status Committee nicht erfüllt habe.
Am 13. Oktober 2011 teilte das FIFA Players' Status Committee der
Beschwerdeführerin mit, dass die Angelegenheit dem FIFA Disciplinary
Committee überwiesen wurde.

A.c. Am 31. Oktober 2011 eröffnete das FIFA Disciplinary Committeeein
Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin.
Mit Disziplinarentscheid vom 30. November 2011 stellte das FIFA Disciplinary
Committee fest, die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, dem
Entscheid des FIFA Players' Status Committee Folge zu leisten, und habe damit
gegen Artikel 64 des FIFA Disciplinary Code 2011 verstossen. Das
FIFA Disciplinary Committee verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung
einer Geldstrafe an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 30'000.-- und
forderte die Beschwerdeführerin auf, der im Entscheid des FIFA Players' Status
Committee festgelegten Zahlungsverpflichtung innert 30 Tagen nachzukommen.

B.

B.a. Gegen den Disziplinarentscheid des FIFA Disciplinary Committee reichte die
Beschwerdeführerin am 3. Februar 2012 Berufung beim Tribunal Arbitral du Sport
(TAS) ein.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 benannte die Beschwerdegegnerin Margarita
Echeverria als Mitschiedsrichterin.
Mit Schreiben vom 8. März 2012 lud das TAS die Beschwerdeführerin dazu ein, zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2012 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 informierte das TAS die Parteien darüber, dass
Frau Echeverria ihre Ernennung als Mitschiedsrichterin angenommen und folgende
Information offen gelegt habe:
"I am an external consultant of FIFA in America regarding statutes governance
and management of the federations."
Im gleichen Schreiben vom 7. Mai 2012 wies das TAS die Parteien unter
Bezugnahme auf Artikel R34 des TAS-Code darauf hin, dass sie innert sieben
Tagen seit Kenntnis von Ablehnungsgründen die Ablehnung von Frau Echeverria
verlangen können, falls sie Einwände gegen deren Ernennung haben.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 informierte das TAS die Parteien, dass der
dreiköpfige Spruchkörper konstituiert worden sei mit Frau Echeverria als
parteibenannter Schiedsrichterin seitens der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein
Ablehnungsbegehren gegen die Ernennung von Frau Echeverria aufgrund deren
Erklärung, dass sie eine externe Konsulentin der Beschwerdegegnerin in Amerika
sei.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 informierte die Beschwerdegegnerin das TAS, dass
keine gültigen Ablehnungsgründe gegenüber der Ernennung von Frau Echeverria
bestünden und dass die Beschwerdeführerin kein Argument vorgetragen habe, das
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Frau Echeverria in Frage stellen
könnte.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 teilte Frau Echeverria dem TAS mit, dass sie
sich für unabhängig und unparteiisch halte. Sie gab an, dass ihre Rolle als
externe Konsulentin der Beschwerdegegnerin in Amerika rein akademischer und
strategischer Natur sei im Zusammenhang mit den Statuten der Verbände in
Amerika. Diese Tätigkeit übe sie seit Jahren aus und nehme gleichzeitig Mandate
als TAS-Schiedsrichterin wahr.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 teilte das TAS den Parteien mit, dass das
Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin dem Board of International Council of
Arbitration for Sport (ICAS) überwiesen werde.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2012 wies das Board des ICAS das Ablehnungsbegehren
zurück mit folgender Begründung:
"a) Article R34 of the CAS Code provides that '[a]n arbitrator may be
challenged if the circumstances give rise to legitimate doubts over his
independence. The challenge shall be brought within 7 days after the ground for
the challenge has become known.'
b) Ms. Margarita Echeverria disclosed the information related to her
impartiality and independence to the Parties on 7 May 2012.
c) The Appellant raised its objection to Ms. Margarita Echeverria's nomination
on 28 May 2012. This was 21 days after the grounds for challenging had become
known to the Parties.
d) The Appellant's challenge was hence filed out of the time limit set in
Article R34 of the CAS Code and was inadmissible."
In der Folge bildete Frau Echeverria Teil des urteilenden Schiedskörpers.

B.b. Mit Entscheid vom 20. August 2012 wies das TAS die Berufung der
Beschwerdeführerin ab und bestätigte den Disziplinarentscheid des
FIFA Disciplinary Committee vom 30. November 2011.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2012 stellt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Schiedsentscheid vom 20. August 2012 im Verfahren CAS 2012/A/
2730 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht im Verfahren
CAS 2012/A/2730 vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde.
2. Eventualiter, es sei der Schiedsentscheid vom 20. August 2012 im Verfahren
CAS 2012/A/2730 aufzuheben und die Streitsache zur Feststellung der
vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts an den CAS,
eventualiter an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
3. Subeventualiter, es sei der Schiedsentscheid vom 20. August 2012 im
Verfahren CAS 2012/A/2730 aufzuheben und es sei die Streitsache zur neuen
Entscheidung an das Schiedsgericht zurückzuweisen."
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung Abweisung der
Beschwerde, soweit Eintreten. Das TAS schliesst auf Abweisung.
Die Beschwerdeführerin reichte Replik ein, die Beschwerdegegnerin und das TAS
reichten Duplik ein.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2012 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Beschwerdeführerin hatte im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der
Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht
schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
und 2 IPRG).

2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

3.
Die Beschwerdeführerin macht eine vorschriftswidrige Zusammensetzung des
Schiedsgerichts geltend (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). Nach ihrer Auffassung
gibt die Beratungstätigkeit von Frau Echeverria für die Beschwerdegegnerin
Anlass zu berechtigten Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit (Art. 180 Abs. 1 lit. c
IPRG).

3.1. Ein Schiedsrichter muss wie ein staatlicher Richter hinreichende Garantien
für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweisen (BGE 136 III 605 E. 3.2.1 S.
608; BGE 125 I 389 E. 4a; 119 II 271 E. 3b). Die Missachtung dieser Regel führt
zu einer vorschriftswidrigen Ernennung bzw. Zusammensetzung i.S. von Art. 190
Abs. 2 lit. a IPRG (BGE 118 II 359 E. 3b). Um festzustellen, ob ein
Schiedsrichter solche Garantien aufweist, ist auf die verfassungsrechtlichen
Grundsätze abzustellen, die für die staatlichen Gerichte entwickelt wurden (BGE
125 I 389 E. 4a; 118 II 359 E. 3c S. 361). Dabei sind freilich bei der Prüfung
der Umstände des konkreten Falles die Besonderheiten des Schiedsverfahrens und
insbesondere der internationalen Schiedsge-richtsbarkeit zu berücksichtigen (
BGE 136 III 605 E. 3.2.1 S. 608; 129 III 445 E. 3.3.3 S. 454).

3.2. Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu
machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den
Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605
E. 3.2.2 S. 609). Diese aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessende Regel,
welche in R34 des TAS-Code sowie in zahlreichen anderen Schiedsreglementen
(dazu GARY B. BORN, International Arbitration: Law and Practice, 2012, S. 141)
ausdrücklich übernommen wurde, bezieht sich sowohl auf Ablehnungsgründe, die
der Partei tatsächlich bekannt waren, als auch auf solche, von denen sie bei
gehöriger Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen können (BGE 136 III 605 E.
3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 4.2.2.1 S. 465). Der Einwand der
vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich
geltend gemacht wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609).

3.3. Die Parteien können das Ablehnungsverfahren selber regeln (Art. 180 Abs. 3
IPRG; BGE 128 III 330 E. 2.2 S. 332). Setzen die Parteien - wie hier - ein
privates Gremium ein, das über die Ablehnung entscheidet, so können sie dessen
Entscheid zwar nicht direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, jedoch
allfällige Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG im Rahmen einer Beschwerde
gegen einen anfechtbaren Schiedsentscheid i.S. von Art. 190 IPRG vortragen (BGE
118 II 359 E. 3b S. 360 f.).

3.4.

3.4.1. Das System der Bestellung eines TAS-Spruchkörpers wird in R40.2 und
R40.3 des TAS-Code geregelt. Dabei wird zwischen der "Benennung" (engl.
" appointment" bzw. " nomination ", frz. " désignation ") und der "Bestätigung"
(engl./frz. " confirmation ") eines Schiedsrichters unterschieden. Während für
die "Benennung" grundsätzlich die Parteien bzw. - in Bezug auf den Vorsitzenden
- die Mitschiedsrichter zuständig sind, erfolgt die "Bestätigung" durch das TAS
als Schiedsinstitution. Erst mit der "Bestätigung" der Schiedsrichter gilt der
Spruchkörper als bestellt (R40.3 Abs. 1 Satz 1 des TAS-Code). Die Bestätigung
darf erst erfolgen, wenn sich das TAS darüber versichert hat, dass die
benannten Schiedsrichter unabhängig sind (R33 Abs. 1 des TAS-Code) und die
weiteren Voraussetzungen gemäss R33 Abs. 2 des TAS-Code erfüllen (R40.3 Abs. 1
Satz 2 des TAS-Code).

3.4.2. Gemäss R34 Abs. 2 des TAS-Code sind Ablehnungsbegehren dem Board des
International Council of Arbitration for Sport (ICAS) vorzulegen. Dieses bzw.
der Council selbst entscheidet darüber, nachdem alle Verfahrensbeteiligten
angehört worden sind. Gemäss R34 Abs. 1 muss das Ablehnungsbegehren innert
sieben Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt werden.

3.4.3. Im vorliegenden Fall kam das Board des ICAS zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund in Bezug auf Frau Echeverria erst 21
Tage nach Kenntniserlangung und damit zu spät vorgebracht hat.

3.5. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ein, sie habe das
Ablehnungsbegehren rechtzeitig gestellt. Die Frist von sieben Tagen gemäss R34
Abs. 1 des TAS-Code beginne nämlich nicht schon mit der Benennung eines
Schiedsrichters durch eine Partei, sondern erst mit der Bestätigung durch das
TAS zu laufen. Frau Echeverria sei vorliegend am 22. Mai 2012 vom TAS als
Schiedsrichterin bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin darauf habe
vertrauen dürfen, dass das TAS Frau Echeverria aufgrund ihrer
Beratungstätigkeit für die Beschwerdegegnerin von sich aus für befangen
erklären und ihr die Bestätigung als Schiedsrichterin verweigern würde, habe
die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung vom 7. Mai 2012 nicht reagieren
müssen. Eine " präventive Ablehnung" sei nicht notwendig. Die Ablehnung sei
vielmehr erst dann im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unverzüglich
geltend zu machen, wenn die benannte Person vom TAS als Schiedsrichter
bestätigt worden ist.

3.6. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Das Bundesgericht
hat in BGE 130 III 66 E. 4.2 f. S. 74 ff. klar gestellt, dass Ablehnungsgründe,
von denen eine Partei Kenntnis erlangte, nicht nur gegen definitiv bestellte
Schiedsrichter unverzüglich vorgebracht werden müssen, sondern auch gegen
Schiedsrichterkandidaten, welche von den Parteien bzw. einer entsprechenden
Ernennungsbehörde vorgeschlagen wurden. Wenn nämlich die Parteien ausdrücklich
und unter Fristansetzung aufgefordert werden, sich zur vorgesehenen
Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu äussern und wenn nötig dagegen zu
opponieren, sind gemäss dem Bundesgericht entsprechende Einwendungen nach Treu
und Glauben innert Frist vorzubringen. Andernfalls kann aus dem Stillschweigen
der Parteien auf deren Einverständnis geschlossen oder dürfen entsprechende
Einwendungen zufolge widersprüchlichen Verhaltens als verwirkt erachtet werden
(BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zu Recht geltend macht, liegt
vorliegend genau diese Konstellation vor, führte das TAS in dem an die beiden
Parteien adressierten Schreiben vom 7. Mai 2012 doch wörtlich das Folgende aus:
"Furthermore, please find enclosed the 'Arbitrator's Acceptance and Statement
of Independence' filed by the arbitrator Mrs Margarita Echeverria, arbitrator
nominated by the Respondent.
You will note that Mrs Echeverria has accepted her nomination in the Panel but
wishes to disclose the following information: 'I am an external consultant of
FIFA in America regarding statutes governance and management of the
federations'.
In the event the parties have an objection to the appointment of Mrs
Echeverria, they may request her challenge within a deadline of seven days
after the grounds for the challenge has become known, in accordance with the
requirements set at Article R34 of the Code of Sports-related Arbitration."
Die Beschwerdeführerin musste nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dieses
Schreiben fristauslösende Wirkung hat. Aus der Regel von R40.3 Abs. 1 Satz 2
des TAS-Code, wonach die Bestätigung eines parteibenannten Schiedsrichters
durch das TAS erst erfolgen darf, wenn sich dieses über dessen Unabhängigkeit
versichert hat, kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts Gegenteiliges
ableiten. Vielmehr muss sie sich diese Regel entgegen halten lassen: Da die
Beschwerdeführerin innert sieben Tagen nach Kenntnis des allfälligen
Ablehnungsgrundes bezüglich Frau Echeverria nicht vernehmen liess, durfte das
TAS davon ausgehen, dass keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin
benannte Schiedsrichterin bestehen, und die Bestätigung gemäss R40.3 Abs. 1
Satz 2 des TAS-Code vornehmen. Aus dem Stillschweigen der Beschwerdeführerin
durfte das TAS auf deren Einverständnis schliessen oder entsprechende
Einwendungen zufolge widersprüchlichen Verhaltens als verwirkt erachten. Der
Beschwerdeführerin ist es damit verwehrt, sich vor Bundesgericht auf die Rüge
der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2
lit. a IPRG) zu berufen.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor, indem diese
ihren Antrag auf Beizug von zwei Dokumenten aus dem Verfahren vor dem
FIFA Players' Status Committee abgelehnt habe.

4.1. Während der Schiedsverhandlung vom 9. Juli 2012 wies die
Beschwerdeführerin das Schiedsgericht auf ihren Antrag auf Beizug von Akten des
Verfahrens vor dem FIFA Players' Status Committee hin. Die Beschwerdeführerin
machte dabei geltend, das Schiedsgericht missachte ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör, wenn es die entsprechenden Akten nicht beiziehe.
Das Schiedsgericht wies daraufhin den Antrag auf Vorlage der Akten des
Verfahrens vor dem FIFA Players' Status Committee ab und stellte keine
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör fest: Die
betreffenden Akten hätten keinen Bezug zum Disziplinarentscheid, der Gegenstand
des Schiedsverfahrens bilde; zudem sei die Beschwerdeführerin selbst im Besitz
der genannten Akten. Es stehe ihr aber frei, für das Schiedsverfahren
erhebliche Dokumente noch während der Verhandlung zu den Akten zu reichen.
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin, zwei Dokumente aus dem
Verfahren vor dem FIFA Players' Status Committee zu den Akten zu erkennen. Das
Schiedsgericht wies den Antrag unter Hinweis auf R56 des TAS-Code als
unzulässig zurück.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin keine weiteren Einwände.
Vielmehr bestätigte sie am Ende der Schiedsverhandlung ausdrücklich, dass sie
keine Einwände in Bezug auf die Verfahrensführung habe, insbesondere
hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung im
Schiedsverfahren.

4.2. Die Partei, die sich durch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder
einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG relevanten Verfahrensmangel für
benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im
Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt,
um den Mangel zu beseitigen (Urteil 4A_617/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.1, publ.
in: ASA Bulletin 1/2012, S. 138 ff., 141 f.; BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; vgl.
auch Art. 373 Abs. 6 ZPO für die Binnenschiedsgerichtsbarkeit sowie
rechtsvergleichend Art. 1466 des französischen Code de procédure civile). Die
bundesgerichtliche Überprüfung des Schiedsspruches auf Verfahrensverstösse ist
insoweit subsidiär, als die Parteien entsprechende Mängel zunächst beim
Schiedsgericht so zu rügen haben, dass diese noch im laufenden Schiedsverfahren
behoben werden können (Urteil 4A_407/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.1). Denn es
widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obgleich im Schiedsverfahren die Möglichkeit
bestanden hätte, dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels
zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteil 4P.72/2001 vom 10. September 2001
E. 4c).
Besonders treuwidrig, da in sich widersprüchlich, handelt eine Partei
schliesslich dann, wenn sie auf Nachfrage des Schiedsgerichts hin ausdrücklich
versichert, dass sie mit Blick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör keine
Einwände betreffend die Verfahrensführung habe, um dann im
Rechtsmittelverfahren einen ebensolchen Einwand vorzutragen (Urteil 4A_348/2009
vom 6. Januar 2010 E. 4, publ. in: ASA Bulletin 4/201, S. 772 ff., 777). Ein
derartiges venire contra factum proprium verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 2 ZGB; vgl. auch BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration
in Switzerland, 2. Aufl. 2010, N. 1047).

4.3. Die Beschwerdeführerin handelt widersprüchlich, wenn sie sich vor
Bundesgericht auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beruft, nachdem sie
am Ende der Schiedsverhandlung vom 9. Juli 2012 ausdrücklich bestätigte, dass
sie gerade hinsichtlich ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Einwände in
Bezug auf die Verfahrensführung habe. Daran ändert auch die in der Beschwerde
an das Bundesgericht vorgetragene Beteuerung nichts, dass die
Beschwerdeführerin mit der gegenüber dem Schiedsgericht abgegebenen Erklärung
" selbstverständlich " nicht ihre zuvor ausdrücklich erhobene Rüge habe
zurücknehmen wollen, handelt es sich doch dabei um eine blosse
Schutzbehauptung. Aufgrund der vorbehaltlosen Erklärung, keine Einwände zu
haben, durfte das Schiedsgericht jedenfalls davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin gerade auch in Bezug auf den abgewiesenen Antrag auf Beizug
von zwei Dokumenten aus dem Verfahren vor dem FIFA Players' Status
Committee keine Einwände mehr hat. Der Beschwerdeführerin ist es damit
verwehrt, sich vor Bundesgericht auf die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
zu berufen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

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