Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.61/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_61/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicolina Knecht,
Beschwerdeführer,

gegen

Privatklinik X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Daniel Staffelbach und Dr. Gian Brändli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Privatklinik X.________ AG (nachstehend: Privatklinik) ist ein
Privatspital, das selbstständig praktizierenden Ärzten die Möglichkeit bietet,
in seinen Räumlichkeiten Privatpatienten zu operieren und deren Pflege und
Unterkunft übernimmt. Ab dem 1. Januar 2001 war Dr. med. A.________
(nachstehend: Anästhesiearzt) in diesem Spital gemäss den von ihm
unterzeichneten allgemeinen Akkreditierungsbestimmungen für Belegärzte tätig.
Der damit abgeschlossene "Akkreditierungsvertrag" sah vor, dass der
Anästhesiearzt den Patienten im Rahmen der geltenden Taxordnungen für die
erbrachten Leistungen direkt Rechnung stellt.

Am 7. April 2001 schlossen die Parteien einen als "Arbeitsvertrag"
überschriebenen Vertrag, gemäss welchem der Anästhesist sein Honorar den
Patienten direkt in Rechnung zu stellen und er der Privatklinik eine Abgabe in
der Höhe von 15 % der den Patienten belasteten Operationssaal-Taxe zu leisten
hatte.

Am 18. Juli 2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren als
"Arbeitsvertrag" betitelten Vertrag (nachstehend: Pikettvertrag). Danach hatte
die Privatklinik dem Anästhesiearzt pro Dienst à 12 Stunden, der ausserhalb der
üblichen Operationszeiten und der operativen Anästhesietätigkeit geleistet
wurde, einen Lohn von Fr. 600.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnausfallversicherungsprämien zu bezahlen. In Bezug auf diese Entschädigungen
hat die Privatklinik die üblichen Sozialabzüge vorgenommen und dem
Anästhesiearzt jeweils einen Lohnausweis ausgestellt.
Am 16. September 2004 schlossen die Parteien mit Wirkung per 1. Oktober 2004
einen als "Arbeitsvertrag" bezeichneten Vertrag ab (nachstehend:
Chefarztvertrag), der namentlich vorsah, dass dem Anästhesiearzt nunmehr
hinsichtlich der Leitung des Departements für Anästhesiologie und
Intensivmedizin die Funktion eines Chefarztes zukommt, die mit einem
indexierten fixen Jahresbetrag von Fr. 30'000.-- abzugelten war. Der
Chefarztvertrag war mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende Juni oder Ende
Dezember kündbar. Obwohl darin festgehalten wurde, er ersetzte alle früheren
Verträge, entschädigte die Privatklinik die Pikettdienste des Anästhesisten
weiterhin separat nach dem Pikettvertrag. Per 1. Juni 2008 unterzeichnete der
Anästhesist eine neue Fassung des Pikettvertrages. Am 17. Juni 2008 kündigte
die Privatklinik das Vertragsverhältnis mit dem Anästhesisten frist- und
termingerecht auf den 31. Dezember 2008.

B.
Am 26. Juni 2009 klagte der Anästhesiearzt (Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich
gegen die Privatklinik (Beklagte) auf Zahlung von Fr. 204'000.-- nebst Zins.
Damit verlangte er eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen
missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Ferienlohn für die
Zeit vom 1. Oktober 2004 bis Ende 2008.

Das Arbeitsgericht kam zum Ergebnis, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag
abgeschlossen und wies daher die Klage am 15. April 2011 ab. Auf Berufung des
Klägers wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage mit Urteil vom 30.
November 2011 ebenfalls ab.

C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2011 aufzuheben und
die Beklagte (Beschwerdegegnerin) zur Zahlung von Fr. 204'000.-- nebst Zins zu
verpflichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der klägerischen
Ansprüche unter Anwendung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf den
Chefarztvertrag und eventuell zur Vervollständigung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine
ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus
den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz
verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des
angefochtenen Urteils eingegangen und dargetan wird, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegen soll (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134 V 53 E. 3.3 S.
60; 133 IV 286 E. 1.4). Soweit eine Verletzung von Grundrechten und kantonalem
oder interkantonalem Recht geltend gemacht wird, findet der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Anwendung, sondern es gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach untersucht der Richter den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine
Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der
Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; je mit Hinweisen).

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die
Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Demzufolge genügt es nicht,
einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden
Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, substanziiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind
(BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187; 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im Einzelnen
aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig
und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Ferner hat er mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat
(Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in BGE 137 III 539;
4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in BGE 134 III 570). Auf
Vorbringen, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze
finden, ohne dass dazu eine substanziierte Sachverhaltsrüge im vorstehenden
Sinne erhoben wird, oder auf Rügen, die auf solchen Vorbringen aufbauen, ist
nicht einzutreten.

2.
2.1 Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers und
dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder
nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR).
Der Arbeitsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung
entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Die begriffsnotwendigen Elemente fremdbestimmte Arbeit und Lohn stehen sich
gleichwertig gegenüber, d. h. sie sind die zentralen Punkte des vertraglichen
Austauschverhältnisses (sog. Synallagma). Ob ein Arbeitsvertrag oder ein
Auftrag vorliegt, ist anhand aller massgeblichen Elemente des
Vertragsverhältnisses zu prüfen (Urteil 4C.460/1995 vom 24. Februar 1997 E. 2
mit Hinweisen). Vom Auftrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag in erster
Linie durch das Merkmal der rechtlichen Subordination (BGE 107 II 430 E. 1 S.
432). Über das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses entscheidet eine
Würdigung des Gesamtbildes nach dem Massstab der Verkehrsanschauung. Es kommt
wesentlich darauf an, ob die Person in die Organisation des Betriebs
eingegliedert ist, ob Weisungen und Instruktionen (Art. 321d OR) den Gang und
die Gestaltung der Arbeit durch den Verpflichteten unmittelbar beeinflussen und
dem Berechtigten eine Kontrollbefugnis zusteht. Demgegenüber verspricht der
Beauftragte nur die Besorgung bestimmter Dienste; er begibt sich nicht in ein
Subordinationsverhältnis zur Gegenpartei (Urteil 4C.460/1995 vom 24. Februar
1997 E. 2a mit Hinweisen).

2.2 Als Arbeitsvertrag qualifizierte die Vorinstanz einzig den Pikettvertrag
vom 18. Juli 2002. In eingehender Auslegung der übrigen Verträge jeweils
einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der
vorbestehende Akkreditierungsvertrag, bei dem es sich um einen Belegarztvertrag
gehandelt habe, sei per 1. Oktober 2004 in den Chefarztvertrag übergeführt
worden, der mit zusätzlichen auftragsrechtlichen Vereinbarungen versehen worden
sei. Er setze sich als Innominatkontrakt aus einem Auftragsverhältnis
betreffend die administrativen Aufgaben als Chefarzt und einem Belegarztvertrag
zusammen, der Elemente des Mietvertrages und des Personalverleihs aufweise. Für
die einzelnen Vertragsteile bestünden je separate
Leistungsaustauschvereinbarungen, auf welche die jeweiligen Bestimmungen des
Obligationenrechts anwendbar seien. Bei gegenseitiger Abhängigkeit der
einzelnen Verträge voneinander seien sie namentlich hinsichtlich ihrer
Auflösung einheitlich zu beurteilen. Primär komme dabei die von den Parteien
getroffene Regelung zum Tragen, subsidiär die Regeln des Obligationenrechts.
Die Vorinstanz nahm alsdann an, der auftragsrechtliche Teil über die
administrativen Chefarztaufgaben wäre nicht ohne den Akkreditierungsvertrag
abgeschlossen worden, weshalb diese beiden Vertragsteile hinsichtlich der
Vertragsauflösung einheitlich zu beurteilen seien. Es gelte für beide Verträge
das im Chefarztvertrag ausdrücklich vereinbarte Recht auf Kündigung unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Ende Juni oder Ende
Dezember. Da keiner der darin verbundenen Verträge sich als Arbeitsvertrag
charakterisiere, könne kein Fall einer arbeitsvertragstypischen
missbräuchlichen Kündigung gemäss Art. 336 OR oder eines zwingend geschuldeten
Ferienlohns gemäss Art. 329d OR vorliegen.

2.3 Im Einzelnen erwog die Vorinstanz, die Patienten hätten mit den jeweiligen
behandelnden Ärzten einen Behandlungs-, mit der Beschwerdegegnerin dagegen
einzig einen Spitalaufnahmevertrag abgeschlossen. Daraus folgerte die
Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe keine Behandlungspflicht für Patienten
und dementsprechend der Beschwerdeführer auch keine Arbeitsverpflichtung
gehabt. Zwar habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beschwerdeführers
jeweils auf einer Gesamtrechnung an die Patienten fakturiert, damit jedoch den
ihr vom Beschwerdeführer separat erteilten und zusätzlich mit 4 % zu
entschädigenden Inkassoauftrag erfüllt. Entscheidend sei nicht, ob das Inkasso
im Namen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin, das heisst in
direkter oder indirekter Stellvertretung erfolgt sei, sondern auf wessen
Rechnung die Zahlungen gutzuschreiben gewesen seien. Nach unbenutzter
Zahlungsfrist von vier Monaten seien die Rechnungen wieder an den
Beschwerdeführer zurückgegangen, was belege, dass der Beschwerdeführer
Gläubiger der Forderung gewesen sei und das volle Delkredererisiko getragen
habe. Da der Patient dem Anästhesiearzt sein Arzthonorar somit direkt
geschuldet habe, könne in der Überlassung dieses Honorars keine Lohnzahlung
bzw. kein Arbeitsentgelt seitens der Beschwerdegegnerin liegen. Dagegen habe
der Beschwerdeführer zur Abgeltung der Arbeitsinfrastruktur und eines
zusätzlich benutzten Büros Zahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten
gehabt.

2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, relevant sei, dass im Aussenverhältnis
gegenüber dem Patienten nicht er als Gläubiger aufgetreten, sondern die
Rechnungstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Damit übergeht er,
dass er im kantonalen Verfahren selbst angegeben hat: "Auf das
Anästhesieärztehonorar hatte der Kläger vertraglichen Anspruch und nicht die
Beklagte" (act. 18 S. 62), worauf die Vorinstanz hingewiesen hat. Wenn diese
gestützt darauf und die weiteren von ihr aufgeführten Umstände zum Schluss
gelangte, der Patient habe die Entschädigung für die ärztlichen Leistungen des
Beschwerdeführers direkt diesem und nicht der Beschwerdegegnerin geschuldet,
ist dies nicht zu beanstanden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist denn
auch nicht zu entnehmen, dass es letztlich die Beschwerdegegnerin gewesen wäre,
welche für die Abgeltung seiner Anästhesieleistungen gehaftet hätte. Mithin ist
davon auszugehen, gemäss dem Akkreditierungsvertrag habe der Patient den
Beschwerdeführer für seine Anästhesieleistungen zu entschädigen gehabt. Die
Beschwerdegegnerin habe dagegen lediglich gemäss speziellem entgeltlichem
Auftrag des Beschwerdeführers das Inkasso besorgt. Ob sie dabei auf ihren
Rechnungen ausdrücklich anführte, dass sie das Anästhesiehonorar für den
betreffenden Belagarzt in Rechnung stelle, ist unerheblich. Demnach stehen die
ärztlichen Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber den Patienten nicht zur
Zahlung von Lohn durch die Beschwerdegegnerin im Austauschverhältnis. Schon aus
diesem Grunde durfte die Vorinstanz, mit Bezug auf den Akkreditierungsvertrag
das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bundesrechtskonform verneinen. Soweit der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine andere Ansicht vertritt, dringt er
damit nicht durch.

3.
3.1
3.1.1 Bezüglich der rechtlichen Qualifikation des Chefarztvertrages erwog die
Vorinstanz, dieser habe alle wesentlichen Elemente des Akkreditierungsvertrags
übernommen. Statt des Anästhesieärzteteams werde nun einfach das "Departement
für Anästhesie und Intensivmedizin" als für die Sicherstellung der
anästhesiologischen Versorgung der Klinik verantwortlich bezeichnet, gleich wie
für die Sicherstellung des nötigen zusätzlichen Präsenz- und Pikettdienstes.
Ebenso werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Leistungen als
Anästhesiearzt dem Patienten direkt verrechne und als Gegenleistung für die
Beanspruchung der räumlichen und apparativen Infrastruktur der
Beschwerdegegnerin sowie für die Lohnkosten des Anästhesiepersonals eine Abgabe
von 15 % der jeweiligen Operationssaal-Taxe zu entrichten habe. Somit sei der
Beschwerdeführer auch gemäss diesem neuen Vertrag im Status eines Belegarztes
bei der Beschwerdegegnerin anästhesiologisch-operativ tätig gewesen. Dabei habe
er nach Abzug der 15 %-Benützungsabgaben erhebliche Honorareinkünfte von
jährlich Fr. 593'303.-- bis Fr. 670'703.-- erzielt, welche sogar jene vor
Oktober 2004 überstiegen hätten.
3.1.2 Die Vorinstanz zählte alsdann die zusätzlichen administrativen und
organisatorischen Aufgaben auf, welche der Beschwerdeführer als Leiter des
Departements für Anästhesiologie und Intensivmedizin nunmehr zu erfüllen hatte.
Sie nannte insbesondere den Einsitz in Betriebsgremien der Beschwerdegegnerin,
die allgemeine Beratungspflicht der Klinikleitung, die Mitwirkung bei
Neuanschaffungen, das Vorschlags- und Mitspracherecht bei Personalmutationen im
ärztlichen Anästhesiebereich und die Verantwortung für die administrativen
Belange der Anästhesieabteilung. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer das
Recht erhalten, gewisse Aufgaben an andere Ärzte des Anästhesiebereichs zu
delegieren. Diese zusätzlichen administrativen Aufgaben im Rahmen der
Chefarztfunktion hätten keinen Rückgang seiner Honorareinnahmen aus den
ärztlichen Leistungen zur Folge gehabt. Im Verhältnis zu diesem Haupteinkommen
in der genannten Höhe habe das Jahrespauschalhonorar für die Chefarztfunktion
von Fr. 30'000.-- lediglich einen geringen Bruchteil ausgemacht. Im Hinblick
darauf kam die Vorinstanz zum Ergebnis, die administrative Tätigkeit habe den
Beschwerdeführer zeitlich nur wenig beanspruchen können, zumal er seit Oktober
2004 sogar noch höhere ärztliche Honorarumsätze erzielt habe.
3.1.3 Fremdbestimmte Sitzungen der Spitalgremien hätten den Beschwerdeführer
nach eigenen Angaben während 4-5 Stunden pro Monat beansprucht. Hinzu sei eine
wöchentliche Kliniksitzung zur Besprechung des Operationsprogramms und
fachlicher Aspekte des Operationsbetriebs gekommen, ferner eine monatliche
Sitzung mit dem Anästhesiegremium betreffend organisatorische Fragen und die
Aufteilung der anfallenden Operationsanästhesien und der Präsenz- bzw.
Pikettdienste unter die verschiedenen Ärzte. Dabei habe der Beschwerdeführer
jeweils den Umfang seiner eigenen ärztlichen Tätigkeit festlegen und steuern
können, weshalb der Aufwand für diese Sitzungen auch als solcher für die
Akquisition eigener Fälle als Belegarzt und nicht nur als fremdnütziger und
fremdbestimmter Zeitaufwand zu betrachten sei. An solchen
Koordinationssitzungen habe der Beschwerdeführer überdies bereits vor Oktober
2004 teilgenommen, und zwar ohne Entschädigung. Er habe denn auch selbst
dieselbe Funktion seines Vorgängers als die eines "Primus inter pares"
bezeichnet. Das für diese Tätigkeit benutzte Büro habe der Beschwerdeführer
selbst bezahlen müssen. In diesen administrativen Funktionen habe der
Beschwerdeführer dem Weisungsrecht des Direktors der Beschwerdegegnerin
unterstanden. Gegenüber seinen Anästhesiearztkollegen habe er lediglich
koordinierende Funktion ohne Weisungsbefugnis gehabt. Auch sonst habe er keine
personalrechtlichen Aufgaben mit entsprechender Führungs- oder
Entscheidungsbefugnis gehabt.

3.1.4 Gesamthaft gesehen müsse die Leistungsvereinbarung über die
administrative Tätigkeit als auftragsrechtliches Element des Chefarztvertrages
qualifiziert werden, da die Fremdbestimmung inhaltlich und zeitlich wenig ins
Gewicht gefallen sei und der Beschwerdeführer nur sehr locker in die
innerbetrieblichen Strukturen der Beschwerdegegnerin eingebunden gewesen sei.
Für diese Qualifikation spreche auch die Entschädigung in Form einer vom
tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen Jahrespauschale.

3.2 Der Beschwerdeführer vertritt auch vor Bundesgericht die Meinung, mit der
Beschwerdegegnerin zumindest seit dem Abschluss des "Chefarztvertrages" in
einem arbeitsvertraglichen Verhältnis verbunden gewesen zu sein. Was er dazu
ausführt, genügt indessen den Begründungsanforderungen kaum. Er schildert im
Wesentlichen seine Tätigkeit als Chefarzt aus seiner Sicht und wirft der
Vorinstanz vor, bestimmte Umstände ausser Acht gelassen und daher in Willkür
verfallen zu sein, ohne dabei jedoch hinreichend begründete Sachverhaltsrügen
zu erheben. Wenn er vorbringt, ohne Chefarztfunktion und die damit verbundene
hohe Präsenz hätte er keinen entsprechenden Umsatz erzielt, weshalb die
Annahme, die Entschädigung von Fr. 30'000.-- habe die umfassende
Leitungsaufgabe und den gesamten Aufgabenkatalog gemäss Chefarztvertrag
abgegolten, unhaltbar sei, verkennt er zum einen, dass die Vorinstanz keine
eigentliche Abhängigkeit der Honorarhöhe von der Chefarztfunktion festgestellt
hat, auch wenn sie annahm, darin liege ein Akquisitionspotenzial. Zum andern
geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein,
welche mit Bezug auf die eigentlichen Anästhesiearztleistungen ein
Vertragsverhältnis unter den Parteien ablehnt und die zusätzlichen
Chefarztleistungen als Auftrag einstuft. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die
aktenkundige Tatsache nicht beachtet, dass ihn gemäss dem "Chefarztvertrag" die
Verpflichtung treffe, die anästhesiologische Versorgung der Privatklinik
zusammen mit weiteren Mitgliedern des Departements für Anästhesiologie und
Intensivmedizin sicherzustellen, ist unbegründet, da diese Verpflichtung im
angefochtenen Urteil exakt wiedergegeben (vgl. S. 7 E. 4) und damit
berücksichtigt wird. Soweit der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen
Gehörs und von Art. 8 ZGB rügt, die Vorinstanz habe die von ihm im
Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel nicht geprüft, unterlässt er es,
zu spezifizieren, welche prozesskonform aufgestellten Behauptungen damit hätten
belegt werden sollen und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis geführt
hätten. Mangels hinreichender Begründung ist insoweit nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers,
die nach appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil in den Vorwurf münden,
die Vorinstanz gehe von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis bzw. Begriff
der Eingliederung aus, wenn sie die diesbezüglich massgebenden Merkmale und die
wiederum hiefür massgebenden einzelnen Tatsachen nicht berücksichtige und
stattdessen willkürlich und pauschal die unzutreffende Feststellung treffe, er
sei nur "sehr locker" in die Betriebsstrukturen der Beschwerdegegnerin
eingebunden gewesen. Die Vorinstanz hat indessen den vom Beschwerdeführer
aufgeführten Elementen entgegen seiner Ansicht durchaus Rechnung getragen.
Namentlich hat sie berücksichtigt, dass er als Anästhesiearzt eine gewisse
Präsenzpflicht im Spital hatte, wie auch implizit, dass er mutmasslich keine
eigenen Patienten ausserhalb der Klinik betreute. Dennoch ist der Vorinstanz
beizupflichten, wenn sie die im Chefarztvertrag zusätzlich übernommenen
administrativen Funktionen nicht als zeitbestimmte Arbeitsleistung gegen
Entgelt einstufte. Der dafür erforderliche Zeitaufwand war im Vergleich zur
ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gering, und die von ihm betreuten
administrativen Belange betrafen vor allem die Koordination des
Anästhesieteams, ohne dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin darüber
hätte rapportieren müssen oder deren Kontrolle unterstanden hätte. Da jene
Abreden des Chefarztvertrages, die dem Beschwerdeführer das Erwirtschaften von
Patientenhonoraren in der genannten Grössenordnung ermöglichten, inhaltlich
gleich lauteten wie im Akkreditierungsvertrag, bei dem es sich nicht um einen
Arbeitsvertrag handelt, verbietet es sich auch, den Chefarztvertrag insgesamt
als Arbeitsvertrag zu charakterisieren, zumal der Beschwerdeführer nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz das Schwankungsrisiko bei den
Operationszahlen und -arten selbst trug und es diesbezüglich weder ein
Arbeitszuweisungsrecht der Beschwerdegegnerin noch einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitszuweisung gegeben hat. Der Beschwerdeführer war
vielmehr wirtschaftlich davon abhängig, dass die operierenden Belegärzte ihn
als Anästhesisten beiziehen wollten. Die rechtliche Unterstellung der
spezifischen vom Akkreditierungsvertrag noch nicht erfassten
"Chefarztleistungen" unter das Auftragsrecht ist nicht zu beanstanden. Auch mit
Blick auf die Chefarztfunktion des Beschwerdeführers ist daher nicht
ersichtlich, weshalb sein Vertrag mit der Beschwerdegegnerin anders als jene
der übrigen Belegärzte dem Arbeitsvertragsrecht unterstehen müsste.

4.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte einzig den Pikettvertrag als Arbeitsvertrag.
Sie hatte daher einzig mit Bezug auf diesen Vertrag zu prüfen, ob die Kündigung
rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Im Einzelnen führte sie aus, die
Beschwerdegegnerin habe die frist- und termingerechte Kündigung aller Verträge
mit dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 schriftlich damit begründet, dass ihr
Verwaltungsrat aus betrieblichen und marktbedingten Gründen eine
Neustrukturierung beschlossen habe, um angesichts der ständig zunehmenden
Verschärfung des Wettbewerbs das langfristige Überleben des Betriebs zu
sichern. Die bislang bei ihr tätigen Anästhesieärzte würden daher künftig im
Anstellungsverhältnis zu marktüblichen Bedingungen beschäftigt und die Funktion
des Chefarztes abgeschafft. Der Beschwerdeführer habe die Offerte zum Abschluss
eines solchen Anstellungsvertrages abgelehnt, weil ihm danach nebst einer vom
Leistungserfolg der Anästhesieabteilung abhängigen Erfolgsbeteiligung von bis
zu Fr. 210'000.-- nur noch ein Fixum von Fr. 230'000.-- pro Jahr garantiert
war, und weil ihm der Verzicht auf seinen Chefarzttitel unzumutbar erschien.
Dass die angekündigte Reorganisation umgesetzt worden sei, habe er nicht
bestritten. Zudem habe er die Zukunft der Beschwerdegegnerin als gefährdet
betrachtet und selbst darauf hingewiesen, dass sich deren Ertragslage zwischen
2007 und 2008 erheblich verschlechtert habe, indem der Reingewinn von Fr.
700'596.-- auf Fr. 123'861.-- gesunken sei. Diese vom Beschwerdeführer
anerkannten Umstände belegen nach Auffassung der Vorinstanz die betriebliche
und wirtschaftliche Begründung der Umstrukturierung des Anästhesiebereichs
ausreichend. Die Beschwerdegegnerin habe in einer einheitlichen, mit
Weisungsbefugnissen ausgestatteten Leitung der Operationsdienste eine
Möglichkeit erkannt, Schnittstellen zu eliminieren und die Abläufe effizienter
zu gestalten, die Kosten zu reduzieren und nicht zuletzt die medizinische
Sicherheit der Patienten zu optimieren. In diesen betrieblichen Überlegungen
liegen nach Auffassung der Vorinstanz sachliche und anerkennenswerte Gründe für
eine Kündigung der Akkreditierungsverträge mit den Anästhesieärzten. Wäre somit
sogar die Kündigung des Chefarztvertrages gerechtfertigt gewesen, seien
sachlich ausreichende Kündigungsgründe auch für den in dieser Hinsicht allein
massgeblichen Pikettvertrag ausgewiesen. Dieser habe vernünftigerweise nicht
weitergeführt werden können, da er praktisch untrennbar mit dem Chefarztvertrag
verbunden gewesen sei.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Absicht der Beschwerdegegnerin,
eine einheitliche Leitung mit Weisungsbefugnissen zu implementieren, vermöge
einzig eine sachliche Rechtfertigung in Bezug auf die Änderung der
Vertragsverhältnisse der übrigen Anästhesieärzte zu begründen, nicht jedoch im
Verhältnis zu ihm als Chefarzt, verkennt er, dass er im Kernbereich seiner in
den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin ausgeführten Tätigkeit, den
Leistungen im ärztlichen Anästhesiebereich, nicht anders als die übrigen
Anästhesieärzte gestellt war. Im Übrigen setzt der Beschwerdeführer der
Beurteilung der Vorinstanz einzig seine eigenen davon abweichenden Überlegungen
entgegen, aus denen er zusammenfassend schliesst, den vorinstanzlichen
Erwägungen könne gestützt auf die entsprechenden pauschalen beklagtischen
Grundangaben kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die konkrete
Änderungskündigung ihm gegenüber entnommen werden. Die Rüge ist unbegründet.
Vielmehr vermögen die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich zu
überzeugen. Mit ihr ist anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe achtenswerte
Gründe für die Kündigung des Chefarzt- und damit auch des Pikettvertrages
gehabt, weshalb keine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR
vorliegt.

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens wird der Beschwerdeführer dafür kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer