Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.615/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_615/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
2. B. und C. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revisionsgesuche,

Beschwerde gegen den Schreiben betreffend Verfahren des Obergerichts des
Kantons Bern, Zivilabteilung,
1. Zivilkammer, vom 17. September 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. April 2012 den
Beschwerdeführer angewiesen hat, den Autogaragenbetrieb "Z.________" in
Q.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen
und an die Beschwerdegegnerin 1 in ordentlichem Zustand zu übergeben;
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 10. Februar 2012 auf die
Klage des Beschwerdeführers und D.________ gegen die Beschwerdegegner 2 nicht
eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. August 2012 auf die
Berufung des Beschwerdeführers und D.________ gegen den Entscheid des
Regionalgerichts nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Obergerichts vom 18. April
2012 und 2. August 2012 Revisionsgesuche stellte;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012
mitteilte, dass es die Revisionsgesuche als querulatorisch werte und daher in
Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht weiter behandeln werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Oktober 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Schreiben des Obergerichts
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2012 weiter die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung beantragt;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden, also ein Verfahren weder zu
eröffnen noch weiterzuführen vermögen (Botschaft des Bundesrats vom 28. Juni
2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBI 2006 7221, S. 7306);

dass das Schreiben des Obergerichts somit keinen förmlichen Verfahrensakt
bildet und folglich keinen mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbaren
Entscheid darstellt;
dass gegen ein Schreiben, mit dem eine querulatorische bzw.
rechtsmissbräuchliche Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt
wird, lediglich die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung steht (vgl.
Voten FLURI und WIDMER-SCHLUMPF, Amtl. Bull. NR 2008, S. 945);
dass mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) die Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann;
dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von
Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass sich der Beschwerdeführer zwar sinngemäss auf Art. 29 Abs. 1 BV beruft,
dabei jedoch weder geltend macht geschweige denn in einer den
Begründungsanforderungen genügenden Weise dartut, dass die Vorinstanz seine
Eingaben zu Unrecht als querulatorisch i.S. von Art. 132 Abs. 3 ZPO
qualifiziert und damit zu Unrecht nicht mit einem förmlichen Entscheid
abgeurteilt hat;
dass im vereinfachten Verfahren von Art. 108 BGG zu entscheiden ist über
Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni