Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.614/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_614/2012

Urteil vom 12. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 3. Oktober 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. März
2012 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 80'000.-- nebst Zins zu bezahlen,
und gleichzeitig die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene
Widerklage abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich erhob und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchte;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Obergericht mit Beschluss
vom 29. Juni 2012 abgewiesen und dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.-- angesetzt wurde;
dass das Obergericht auf die Berufung mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 nicht
eintrat, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der
angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 beim Bundesgericht
"Beschwerde gegen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon; Unentgeltliche
Prozessführung" einreichte und gleichzeitig sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Bezirksgerichts
richtet;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 15. Oktober 2012 - soweit die darin enthaltenen
Ausführungen auf den Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2012 bezogen
werden - diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
weil der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhebt,
in denen er darlegen würde, weshalb das Obergericht Rechte des
Beschwerdeführers verletzt haben soll, indem es auf seine Berufung mangels
Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich auf den Beschluss des
Obergerichts vom 3. Oktober 2012 bezieht, mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat
entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2),
abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint
(Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer