Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.59/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_59/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Oktober 2011
gestützt auf Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Auflösung der
Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2012 datierte
Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie das Urteil des
Handelsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine
substanziierten Rügen vorträgt;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni