Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.598/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
4A_598/2012

Urteil vom 19. März 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
1.  A.________,
2.  B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Stephan W. Feierabend und Silvio Riesen,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Ritscher und Dr. Simon Holzer,
Beschwerdegegnerin,

Z.________ Kommunikation AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Olstein,
Nebenintervenientin.

Gegenstand
Urheberrecht; Vertragsauflösung aus wichtigem Grund,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die X.________ Genossenschaft (Beklagte, Beschwerdegegnerin), ein bekanntes
Schweizer Detailhandelsunternehmen, lancierte im April 2007 das Programm
"Y.________" für junge Familien mit Kindern. Im Oktober 2006 lud sie
verschiedene Werbeagenturen ein, im Rahmen eines Wettbewerbs
Gestaltungsvorschläge für die neue Produktelinie "Y.________" einzureichen. Die
Z.________ Kommunikation AG (damals T.________ AG) (Nebenintervenientin) machte
den Vorschlag, einen roten Vari als Sympathieträger für das neue Programm zu
verwenden. Zur zeichnerischen Umsetzung zog sie A.________ und B.________
(Kläger, Beschwerdeführer) bei. Der Wettbewerb wurde von der
Nebenintervenientin mit der Figur "Roter Vari" gewonnen. Die Beklagte erteilte
der Nebenintervenientin den Auftrag, das Logo "Y.________" zu gestalten. Die
weiteren Tierfiguren des Y.________-Programms - "Zoo-Pasta" (nachfolgende
Abbildungen b-f) und "Krokodil-Snack" (nachfolgende Abbildung g) - wurden im
April 2007 geschaffen.

 Am 4. Januar 2007 übermittelte die Nebenintervenientin B.________ den ersten
Entwurf eines schriftlichen Rahmenvertrags, der schliesslich in überarbeiteter
Form am 15./20. Juni 2007 unterzeichnet wurde. Darin verpflichteten sich die
Kläger, gegen Bezahlung einer Vergütung auf Verlangen der Nebenintervenientin
verschiedene Figuren des "Roten Vari" persönlich zu erstellen. Den Klägern
wurde für das Jahr 2007 ein Auftragsvolumen von Fr. 240'000.-- garantiert. Der
Vertrag galt rückwirkend per 1. Oktober 2006 bis zum Entscheid der Beklagten,
das Y.________-Konzept nicht weiter zu verwenden bzw. die Zusammenarbeit mit
der Nebenintervenientin zu beenden. Zudem sah der Vertrag die Möglichkeit einer
Kündigung aus ausserordentlichen Gründen vor. Für das vorliegende Verfahren
sind insbesondere die folgenden Bestimmungen des Rahmenvertrags von Bedeutung:
"1. T.________ beauftragt die Illustratoren gegen Bezahlung einer Entschädigung
mit der zeichnerischen Verwirklichung des T.________-Konzeptes mittels
mehrerer, unterschiedlicher Illustrationen eines oder mehrerer "Roter/n Vari/s"
(nachfolgend "Figur/en" genannt). Die Illustratoren nehmen diesen Auftrag an.

 [...]

16. Ausschliesslichkeit

 T.________ verpflichtet sich, während der Dauer dieses Rahmenvertrages
ausschliesslich die Illustratoren mit dem Illustrieren, Korrigieren und
Verändern (ausser Farbkorrekturen) der Figur/en für sämtliche Medien zu
beauftragen; es sei denn, die Illustratoren können die Aufträge (Briefing) der
T.________ nicht (vollständig oder teilweise) verwirklichen, oder die
Illustratoren haben ihre schriftliche Zustimmung der Auftragserteilung an
Dritte erteilt.

 [... ]
18. Übertragung von Immaterialgüterrechten (Urheberrechte) an den Figuren
18.1. Die Illustratoren übertragen die zu den im Rahmen dieses Vertrags bereits
erstellten sowie zukünftig zu erstellenden Figuren inklusive Entwürfe
zugehörigen Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte, im Zeitpunkt
ihrer Entstehung umfassend und unbefristet auf die T.________.
18.2. Die übertragenen Urheberrechte umfassen insbesondere das Recht zur
Vervielfältigung und Inverkehrsetzung, Änderung und Bearbeitung der Figuren
(gemäss Ziffer 16.) sowie das Recht, diese sog. Verwendungsrechte wiederum auf
Dritte zu übertragen.
18.3. Vorstehende Ziffern 18.1 und 18.2 gelten nur unter dem Vorbehalt, dass
die T.________ den Rahmenvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, und dieser
Rahmenvertrag per 31.12.2009 noch in Kraft ist.
19. Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte

 Die Illustratoren verzichten ab dem Zeitpunkt der Entstehung der unter Ziffer
18 genannten Schutzrechte auf deren Geltendmachung; namentlich auf den
Anspruch, die Figuren zu veröffentlichen, als Urheber oder Erfinder bezeichnet
zu werden oder sich einer Veränderung der Figuren zu widersetzen. Dieser
Verzicht ist unbefristet. Die Illustratoren haben jedoch das Recht, die Figuren
zu Zwecken der Eigenwerbung frei zu verwenden.

 [...]
22. Vorbehalten ist die Kündigung dieses Rahmenvertrages sowie der Aufträge
(Briefing) aus ausserordentlichen Gründen ohne Berücksichtigung einer Frist
oder eines Termins. Ausserordentliche Gründe liegen vor, wenn die Fortführung
des Vertragsverhältnisses für eine der beiden Parteien unzumutbar ist,
insbesondere wenn a) die Figuren wiederholt zu spät abliefert, b) die Figuren
nicht den zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen entsprechen c)
T.________ wiederholt ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung seitens der
Illustratoren unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen nicht oder nicht
vollständig nachkommt, obwohl die Illustratoren ihre vertraglichen Pflichten
ordnungsgemäss erfüllt haben. Die Kündigung aus ausserordentlichen Gründen hat
per eingeschriebener Brief zu erfolgen."

 In Ziffer 15.1.1 des Rahmenvertrags verpflichtete sich die
Nebenintervenientin, die Übertragung der Immaterialgüterrechte mit 10 % der
während der Jahre 2007, 2008 und 2009 an die Kläger bezahlten Vergütung
abzugelten. In Ziffer 15.1.2 wurde die Vergütung für die zu zeichnenden Figuren
geregelt. Bis zum 27. April 2009 wurden den Klägern Vergütungen und Abgeltungen
in der Höhe von Fr. 361'533.30 überwiesen.

 Die Nebenintervenientin schloss mit der Beklagten am 28. Juni/4. Juli 2007
ihrerseits eine Vereinbarung ab, worin sie als "Inhaberin des Urheberrechts an
der Figur "Roter Vari" der Beklagten die Nutzungsrechte an den Illustrationen
"Roter Vari" und an allen in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren übertrug.
Ziffer 7 dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
7. Die Nutzung umfasst das Recht von X.________, die Illustration 'roter Vari'
und alle in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren für den vorbestimmten
Zweck (siehe Ziffer 1) unbeschränkt zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Weitere Verwendungen sowie allfällige Änderungen der Figur 'roter Vari' und
aller in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren sind nach Absprache mit
T.________ möglich, wobei X.________ den Charakter der Figur 'Roter Vari' und
alle in diesem Zusammenhang entwickelten Figuren grundsätzlich unberührt lässt.

 Zwecks Präsentation des Y.________-Programms im Internet zog die Beklagte die
W.________ AG bei, der sie aufgrund eines Zusammenarbeitsvertrags aus dem Jahre
2002 konkrete Aufträge für den Betrieb der Webseiten des Y.________-Programms
erteilte. Daneben wurde seitens der Beklagten auch die V.________ Werbeagentur
AG beauftragt, bestimmte Teile des Y.________-Programms zu verwirklichen. Die
V.________ Werbeagentur AG zog wiederum die U.________ AG bei, um Werbefilme zu
realisieren.

 In der Folge kam es zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin zu
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Änderungs- und Bearbeitungsrechte
der Kläger gemäss Ziffer 16 des Rahmenvertrags und der Qualität der
insbesondere von W.________ AG für das Internet bearbeiteten Illustrationen. In
zwei E-Mails vom 5. November und 18. Dezember 2007 warfen die Kläger der
Nebenintervenientin vor, auf der Y.________-Webseite würden vertragswidrige
Illustrationen des "Roten Vari" publiziert. Sie wiesen darauf hin, dass nur sie
selbst Illustrationen des "Roten Vari" zeichnen, verändern und ergänzen
dürften, was an der Sitzung vom 20. Juni 2007 auch den Mitarbeitern von
W.________ AG mitgeteilt worden sei. Zudem entspreche die Qualität der Arbeit
von W.________ AG nicht den Mindestanforderungen hinsichtlich Zeichnung, Bild-
und Farbkombination und Animation. Der Gesamteindruck bewege sich "zwischen
laienhaft und peinlich". Die von ihnen früher verlangten Änderungen/Korrekturen
seien nur zum Teil umgesetzt worden; sämtliche vertragswidrige Illustrationen
müssten durch von ihnen korrigierte Illustrationen ersetzt werden.

 Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 verfochten die Kläger erneut ihren
Standpunkt, dass die Figur des "Roten Vari" inklusive Kleider, Kostüme und
Requisiten nur durch sie gezeichnet werden dürfe. Sie übermittelten der
Nebenintervenientin von W.________ AG hergestellte Illustrationen, die sie als
vertragswidrig einstuften. Sie bemängelten, dass W.________ AG trotz der
Sitzung vom 20. Juni 2007 vertragswidrig weiter produziere. Auch seien die von
ihnen angefertigten Korrekturen für die vor dem 20. Juni 2007 bereits
hergestellten Animationen noch nicht vollständig ausgeführt worden. Am 23.
Januar 2008 verfasste die Nebenintervenientin ein sog. Factsheet, worin sie
zuhanden ihrer Lieferanten und Partner unter "Do's/Don'ts" folgende Anweisung
erliess:

 "Der 'Rote Vari' darf auf fremdgezeichnete Hintergründe gesetzt und mit
anderen IIlustrationsstilen kombiniert werden, sofern der 'Rote Vari' nicht
verändert wird.

 Der 'Rote Vari' darf nicht ohne die Freigabe durch Z.________ Kommunikation
bzw. die Illustratoren ergänzt oder verändert werden. Änderungen oder das
Zusammenfügen zweier Illustrationen zu einer neuen Vari-Illustration müssen den
Illustratoren in Auftrag gegeben werden. Die Änderungen werden von den
Illustratoren nach Stundenaufwand abgerechnet.

 Ergänzungen am 'Roten Vari' (Kleider, Mütze, Schweisstropfen, Gläser,
Wanderstab etc.), die das Wesen / den Charakter der Figur verändern, müssen von
den Illustratoren realisiert werden. In Ausnahmen können Ergänzungen in
Absprache mit Z.________ Kommunikation gewährt werden. Solche 'selbst'
realisierten Änderungen müssen jedoch zwingend von Z.________ Kommunikation
bzw. den Illustratoren abgesegnet werden.

 Illustrationen, welche den Hintergrund nicht berühren (Hintergrund, Pflanzen
etc.) müssen nicht zwingend von den Illustratoren realisiert werden. Sollten
vom Stil her aber unbedingt passen.

 [...]"

 Mit Schreiben vom 24. April 2008 teilten die Kläger der Nebenintervenientin
mit, unzählige - mehrfach erfolglos abgemahnte - Beispiele belegten, dass sie
(die Nebenintervenientin) insbesondere ihrer Ausschliesslichkeitsverpflichtung
gemäss Ziffer 16 des Rahmenvertragsnicht nachkomme. Sie werde daher
aufgefordert, unverzüglich dafür zu sorgen, dass jegliche Verletzung durch sie
selbst und durch Unterbeauftragte wie W.________ AG und die V.________
Werbeagentur AG unterlassen werde.

 In einem Schreiben vom 17. Februar 2009 warfen die Kläger der
Nebenintervenientin weiterhin eine Verletzung der
Ausschliesslichkeitsverpflichtung gemäss Ziffer 16 des Rahmenvertrags vor. Sie
machten geltend, obwohl die Nebenintervenientin die Kläger am 3. Juni 2008
beauftragt habe, die vertragswidrigen grafischen Darstellungen auf der Website
www.y.________.ch zu korrigieren und dieser Auftrag ausgeführt und bezahlt
worden sei, befinde sich weiterhin der vertragswidrige Content im Netz. Zudem
seien in der Beilage weitere 30 vertragswidrige grafische Darstellungen
enthalten, die in Werbemitteln verschiedenster Art und auf diversen, von der
Beklagten vertriebenen Produkten zu finden seien. Damit verstosse die
Nebenintervenientin nicht nur gegen ihre Pflichten aus dem Rahmenvertrag,
sondern gefährde zudem das berufliche Ansehen der Kläger, da die
vertragswidrigen, durch Dritte erstellten Designs unprofessionell und zum Teil
dilettantisch wirkten, was von Dritten den Klägern zugerechnet werde. Dieser
Zustand sei trotz mehrmaliger Intervention nicht behoben worden und für die
Kläger unzumutbar, weshalb eine letzte Frist bis 10. März 2009 gesetzt werde,
um den vertragsgemässen Zustand wiederherzustellen (Entfernung sämtlicher
vertragswidriger Designs vom Markt und aus Publikationsmitteln, Einhaltung der
Verpflichtung gemäss Rahmenvertrag für neue Designs), widrigenfalls der Vertrag
ohne weitere Vorwarnung gemäss Ziff. 22 des Rahmenvertrags fristlos gekündigt
werde. Mit Schreiben vom 9. März 2009 wies die Nebenintervenientin den Vorwurf
der Vertragsverletzung von sich mit der Begründung, in den ihr zugesandten
Beispielen seien keine wesentlichen Veränderungen des "Roten Vari" zu
erblicken.

 Mit Schreiben vom 12. März 2009 kündigten die Kläger das Vertragsverhältnis
mit der Nebenintervenientin mit sofortiger Wirkung aufgrund mehrfacher,
schwerwiegender und anhaltender Verletzungen des Rahmenvertrags. Auch hätten
die Kläger festgestellt, dass zwischenzeitlich weitere Verletzungen
stattgefunden hätten, insbesondere bezüglich neu in den Ladengeschäften der
Beklagten erhältlichen Waren und Verpackungen. Die Kläger wiesen darauf hin,
als Folge der Kündigung würden die Urheberrechte an den von ihnen geschaffenen
Werken gemäss Ziffer 18.3 des Rahmenvertrags per sofort an sie zurückfallen.
Sämtliche von ihnen unter dem Rahmenvertrag geschaffenen Werke seien bis 6.
April 2009 von sämtlichen Publikations- und Werbemitteln, Waren und
Warenverpackungen und Websites zu entfernen, widrigenfalls die Rechte der
Kläger gegen die Nebenintervenientin und gegen Dritte, insbesondere die
Beklagte, auf dem Gerichtswege durchgesetzt würden.

 Mit Schreiben vom 17. April 2009 orientierten die Kläger die Beklagte über die
Kündigung des Rahmenvertrags und hielten fest, sämtliche Unter-Nutzungsrechte
der Beklagten an den Werken der Y.________-Produktelinie seien dahingefallen,
weshalb die Beklagte die Verwendung der Werke bis 30. April 2009 einzustellen
habe.

 Am 21. Dezember 2010 teilte die Nebenintervenientin den Klägern mit, die
Beklagte habe im Nachgang zur Referentenaudienz vom 27. September 2010 per 28.
September 2010 die Zusammenarbeit mit ihr bezüglich des T.________-Konzepts
beendet. Damit werde der Rahmenvertrag vom 15./20. Juni 2007 ebenfalls auf
diesen Zeitpunkt beendet.

 Es ist unbestritten, dass die Beklagte den "Roten Vari" auf diversen Produkten
und Verpackungen im "Food"-, "Near Food"- und "Non Food"-Bereich verwendet und
die weiteren im Rechtsbegehren aufgeführten Figuren für die Kennzeichnung ihres
"Krokodils-Snacks" und ihrer Teigwaren "Zoo-Pasta" einsetzt. Zudem verwendet
die Beklagte den "Roten Vari" zu Werbezwecken, insbesondere in ihren
Restaurants, im Internet und im Newsletter "Y.________".

B.

 Am 16. Februar 2010 reichten die Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich
gegen die X.________ Genossenschaft Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Beklagten, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292
StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verbieten, ohne schriftliche
Zustimmung der Kläger die Figuren

                [EMcDwEAAIQcAAAQcgAAQMgBACDkAACAkAMAAEIOAAAIOQAAhBwAABByAABAyA]

       Abb. a

                []

                [25BdwCbgG3gFtgCi3gjnwKjembcgu4BdwCbgG3wHRb4P]

                [yw2ccAAAAASUVORK5CYII]

                [R6JxKR]

                [FNMHAUMYZMAAAAAElFTkSuQmCC]

                 [n3nwAAAAASUVORK5CYII]

zu verwenden, insbesondere keinerlei Produkte, Verpackungen, Werbematerialien,
Websites, insbesondere www.x.________.ch, www.x.x________.ch und
www.y.________.ch, jeglicher Art, auf oder in welchen eine oder mehrere der
Figuren Abb. a - g angebracht resp. enthalten sind, herzustellen, zu benutzen,
anzupreisen, anzubieten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder
bei entsprechenden Handlungen Dritter in irgendeiner Weise mitzuwirken;
2. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292
StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, alle sich im
Besitze der Beklagten befindlichen Produkte, Verpackungen, Werbematerialien und
Dekorationsartikel, auf oder in welchen eine oder mehrere der im Rechtsbegehren
1 genannten Figuren (Abb. a - g) angebracht resp. enthalten sind, den Klägern
zur Vernichtung herauszugeben oder vernichten zu lassen;
3. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292
StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, die im
Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) von allen Datenträgern und
Websites der Beklagten, in Bezug auf letztere insbesondere von
www.x.________.ch, www.x.x________.ch und www.y.________.ch, sowie von
Einträgen der Beklagten auf Websites von Dritten, insbesondere
www.facebook.com, zu entfernen;
4. Es sei die Beklagte, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292
StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, sämtliche
Markenregistrierungen, insbesondere die schweizerische Wort-/Bildmarke Nr. sss,
Designhinterlegungen oder sonstige Registrierungen gewerblicher Schutzrechte,
in resp. auf welchen eine oder mehrere der im Rechtsbegehren 1 genannten
Figuren (Abb. a - g) abgebildet sind oder sonstwie erscheinen, zu löschen resp.
löschen zu lassen;
5. Die Beklagte sei, unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB
an ihre Organe im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, den Klägern zum Zwecke
der Feststellung des ihnen durch die Verwendung der im Rechtsbegehren 1
genannten Figuren (Abb. a - g) entstandenen Schadens und/oder der von der
Beklagten unrechtmässig erzielten Erträge und Gewinne vorab folgende Auskünfte
zu erteilen:
- Darlegung des Umfangs der Benutzung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren
(Abb. a - g), insbesondere im Zusammenhang mit der Produktelinie "Y.________",
unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere Auflistung sämtlicher
Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten
sowie der Werbung für Produkte und Dienstleistungen, auf resp. in denen die im
Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) verwendet wurden,
- Rechnungslegung über die mit der Herstellung, dem Verkauf, Vertrieb oder
sonstigen Inverkehr-Bringung sämtlicher Produkte und Dienstleistungen unter
Verwendung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) seit 10.
April 2007 erzielten Erträge und Gewinne vor Gemeinkosten unter Lieferung aller
relevanten Angaben, insbesondere Vorlage von Bilanz- und Ertragsrechnung ab dem
Geschäftsjahr 2007, Buchhaltungsbelegen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen
und Rechnungen,
- Darlegung des Umfangs der vertraglichen Beziehung mit der Z.________
Kommunikation AG resp. jeglichen Dritten, die mit der grafischen Darstellung,
Umsetzung oder Veränderung eine oder mehrere der im Rechtsbegehren 1 genannten
Figuren (Abb. a - g) beauftragt wurden, unter Lieferung aller relevanten
Angaben, insbesondere Verträge, Korrespondenzen, Protokolle und Rechnungen,
- Nennung aller Registrierungen und Anmeldungen von Marken, Designs oder
sonstigen gewerblichen Schutzrechten, in resp. auf welchen eine oder mehrere
der im Rechtsbegehren genannten Figuren (Abb. a - g) abgebildet sind oder
sonstwie erscheinen, unter Lieferung aller relevanten Angaben, insbesondere
Registrierungs- und Anmeldebelege;
6. Die Beklagte sei - gemäss der nach Durchführung des Beweisverfahrens zu
treffenden Wahl der Kläger - zu verpflichten, den Klägern

 a) entweder den Schaden, zu ersetzen, welcher den Klägern aus der
unrechtmässigen Benutzung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a -
g) durch die Beklagte seit spätestens 20. April 2009 entstanden ist, zuzüglich
Zins von 5% p.a. seit Schadenseintritt; oder

 b) den Gewinn herauszugeben, den die Beklagte aus der unrechtmässigen
Benutzung der im Rechtsbegehren 1 genannten Figuren (Abb. a - g) seit
spätestens 20. April 2009 erzielt hat, zuzüglich Zins von 5% p.a. seit
Gewinnanfall;
7. Die Kläger seien zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv in richterlich zu
bestimmenden Publikationsorganen und in richterlich zu bestimmender Grösse auf
Kosten der Beklagten zu veröffentlichen".
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verkündete der Z.________
Kommunikation AG den Streit. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 trat diese als
Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Prozess bei.
Mit Urteil vom 27. April 2012 wies das Obergericht die Klage ab.

C. 
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 27. August 2012 aufzuheben und die Klagebegehren gutzuheissen.
Eventualiter sei die Sache zur Berichtigung/Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Nebenintervenientin liess sich nicht vernehmen. Die
Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführer reichten eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerin
verzichtete auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Zusammenhang mit Urheberrechten.
Dafür sieht das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 5 Abs. 1
lit. a ZPO [SR 272] ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom
Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) -
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. I n der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eskann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3 S. 351,
393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen
will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20.
Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Überdies ist in der Beschwerde
darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

3.
Die Beschwerdeführer machten im kantonalen Verfahren geltend, die von der
Beschwerdegegnerin mit der grafischen Umsetzung des Y.________-Programms
beauftragte Nebenintervenientin habe Ziffer 16 des Rahmenvertrags verletzt, den
die Beschwerdeführer mit der Nebenintervenientin abgeschlossen haben. Entgegen
der dort stipulierten Ausschliesslichkeitsklausel habe die Nebenintervenientin
in zahlreichen Fällen Änderungen selbst vorgenommen oder durch Dritte ausführen
lassen. Die teilweise dilettantischen Veränderungen der Figuren seien den
Beschwerdeführern zugerechnet worden, wodurch diese in ihrem beruflichen
Ansehen massiv verletzt worden seien. Durch die wiederholten und wesentlichen
Vertragsverletzungen sei die Weiterführung des Rahmenvertrags für die
Beschwerdeführer unzumutbar geworden. Sie seien daher zur sofortigen
Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Als Folge der Kündigung seien die
Urheberrechte an den Figuren und Illustrationen nie an die Nebenintervenientin
übergegangen. Die Urheberrechte seien vielmehr stets bei den Beschwerdeführern
verblieben, was der Beschwerdegegnerin spätestens am 20. April 2009 bekannt
gewesen sei. Nach der berechtigten Kündigung verwende die Beschwerdegegnerin
die Figuren und Illustrationen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Produktelinie Y.________ ohne deren Zustimmung und damit widerrechtlich.
Aufgrund der Verletzung der Urheberrechte stünden den Beschwerdeführern
Ansprüche auf Unterlassung, Einziehung und Vernichtung, Löschung der Wort-/
Bildmarken, Auskunft, Schadenersatz bzw. Gewinnherausgabe und
Urteilspublikation zu, wie mit der Klage anbegehrt.

 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der "Rote Vari" und die weiteren in
den Rechtsbegehren aufgeführten Figuren - entgegen der Meinung der
Beschwerdegegnerin - urheberrechtlich geschützte Werke darstellten. Die
Beschwerdegegnerin erneuert ihre gegenteilige Meinung in der Vernehmlassung
nicht mehr. Sodann verwarf die Vorinstanz weitere von der Beschwerdegegnerin
vorgebrachte Argumentationen für die Abweisung der Klage. Daran hält die
Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung fest. Auf ihre diesbezüglichen
Vorbringen wäre nur einzugehen, wenn die vorinstanzliche Begründung für die
Klageabweisung, dass die Beschwerdeführer nicht berechtigt waren, den
Rahmenvertrag ausserordentlich aufzulösen, weshalb die Kündigung vom 12. März
2009 wirkungslos sei, der bundesgerichtlichen Überprüfung im Lichte der
Vorbringen der Beschwerdeführer nicht standzuhalten vermöchte.

 Die Vorinstanz prüfte eingehend, ob wichtige Gründe für die ausserordentliche
Kündigung des Rahmenvertrags gegeben waren, und die Fortführung des
Vertragsverhältnisses für die Beschwerdeführer unzumutbar geworden sei. Sie
überprüfte im Einzelnen die zahlreichen von den Beschwerdeführern beanstandeten
Darstellungen und stellte schliesslich lediglich in 35 Fällen
vertragsverletzende Änderungen des "Roten Vari" fest, die sie jedoch als nicht
schwerwiegend bewertete. In der Gesamtwürdigung der gegenseitigen Interessen
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass keine wichtigen Gründe für eine
fristlose Vertragsauflösung vorlagen, weshalb die Kündigung vom 12. März 2009
unwirksam sei. Sie schloss, die Urheberrechte an den im Rechtsbegehren
aufgeführten Figuren seien "im Zeitpunkt ihrer Entstehung" resolutiv bedingt
und per 31. Dezember 2009 definitiv auf die Nebenintervenientin übergegangen.

 Die Beschwerdeführer vertreten im Hauptstandpunkt die Auffassung, die
Vorinstanz hätte bereits aufgrund der 35 von ihr festgestellten
Vertragsverletzungen das Vorliegen wichtiger - die ausserordentliche Kündigung
rechtfertigender - Gründe bejahen müssen (dazu Erwä-gung 5.). Eventualiter
machen sie geltend, dass die Vorinstanz zahlreiche beanstandete
Vertragsverletzungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe; bei deren Einbezug
wäre die ausserordentliche Kündigung auf jeden Fall zulässig gewesen (dazu
Erwägung 6.).

4.
Strittig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine
vorzeitige Auflösung des zwischen den Beschwerdeführern und der
Nebenintervenientin abgeschlossenen Rahmenvertrags zu Unrecht verneinte.

4.1. Der Rahmenvertrag sieht in Ziffer 22 die fristlose Kündigung "aus
ausserordentlichen Gründen" vor. Dabei werden exemplarisch drei Gründe
aufgezählt, die hier jedoch nicht angerufen wurden.

4.2. Unabhängig von der vertraglichen Regelung entspricht es einem allgemeinen
Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse - wie hier eines vorliegt - von einer
Partei bei Vorliegen von wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für
sie unzumutbar machen, vorzeitig gekündigt werden können (BGE 128 III 428 E. 3
S. 429 f.; 122 III 262 E. 2a/aa S. 265 f.). Ein wichtiger Grund zur Auflösung
eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die
Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein
unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch
unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Bei besonders
schweren Vertragsverletzungen ist ein wichtiger Grund regelmässig zu bejahen.
Auch weniger gravierende Vertragsverletzungen können aber eine Fortsetzung des
Vertrags für die Gegenpartei unzumutbar machen, wenn sie trotz Verwarnung oder
Abmahnung immer wieder vorgekommen sind, so dass nicht zu erwarten ist, weitere
Verwarnungen würden den Vertragspartner von neuen Vertragsverletzungen abhalten
(BGE 138 III 304 E. 7 mit Hinweisen).

 Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach
seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung,
die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des
beurteilten Falles beruht (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432 mit Hinweisen).
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt
dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem
ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn
sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (Urteil 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 138
III 304; 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 128 III 428 E. 4 S. 432;
je mit Hinweisen).

5.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz, dass
keine wichtigen Gründe für eine ausserordentliche Kündigung des Rahmenvertrags
vorlagen, verfangen nicht:

5.1. Die Beschwerdeführer legen dar, die Vorinstanz habe die 35 festgestellten
Vertragsverletzungen als grösstenteils gering abqualifiziert, weil es sich
überwiegend um geringfügige grafische Ergänzungen bzw. Änderungen gehandelt
habe. Die Beschwerdeführer rügen, das Argument der Geringfügigkeit der
Vertragsverletzungen sei "falsch". Entscheidend sei einzig, dass
ausschliesslich die Beschwerdeführer - sowohl nach Urheberrecht wie auch nach
der vertraglichen Vereinbarung (Ziffer 16 Rahmenvertrag) - die Figuren hätten
illustrieren, korrigieren und verändern dürfen. Eine Verletzung dieses
ausschliesslichen Rechts sei eine Vertragsverletzung, möge sie nun auch
teilweise geringfügig erscheinen oder nicht.

 Die Beschwerdeführer stellen mithin nicht in Abrede, dass die festgestellten
vertragsverletzenden Änderungen der Figuren überwiegend geringfügig waren.
Ihrer Ansicht, dass einzig das Vorliegen von Vertragsverletzungen, nicht jedoch
deren Geringfügigkeit, entscheidend sei, kann nicht gefolgt werden. Für die
Frage, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar ist, spielt es
durchaus eine Rolle, ob gravierende Vertragsverletzungen oder allenfalls
mehrere bloss leichte Vertragsverletzungen vorliegen (vgl. Erwägung 4.). Die
Vorinstanz hat die Geringfügigkeit der Vertragsverletzungen daher zu Recht bei
der Gesamtbeurteilung berücksichtigt.

5.2. Die Vorinstanz warf den Beschwerdeführern mangelnde Substanziierung ihrer
Behauptungen vor, sie seien durch die vertragswidrigen Illustrationen und
dilettantischen Veränderungen in ihrem beruflichen Ansehen massiv verletzt
worden, weshalb ihnen die Weiterführung der vertraglichen Beziehungen mit der
Nebenintervenientin nicht mehr zumutbar gewesen sei, sowie sie seien "in der
ganzen Branche diskreditiert" und mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ihnen
auch Aufträge entgangen. Die Beschwerdeführer wollen diesen Vorwurf nicht
gelten lassen. Es gelingt ihnen aber mit der Wiedergabe von bloss pauschalen
Behauptungen aus der Klageschrift nicht, darzutun, dass sie entgegen der
vorinstanzlichen Feststellung hinreichend konkretisiert hätten, auf welche
Weise oder bei wem ihr Ruf Schaden genommen und inwiefern "der Marktwert bzw.
immaterielle Wert" der von ihnen geschaffenen Figuren gelitten habe.

 In diesem Zusammenhang erinnerte die Vorinstanz daran, dass die
Beschwerdeführer in Ziffer 19 des Rahmenvertrags unbefristet darauf verzichtet
hatten, sich einer Änderung der Figuren zu widersetzen und
Urheberpersönlichkeitsrechte einzufordern. Zudem hätten die Beschwerdeführer
die Urheberrechte mit ihrer Entstehung (resolutiv bedingt) umfassend auf die
Nebenintervenientin übertragen und bereits bei Vertragsabschluss in Kauf
genommen, ihren Einfluss auf die Gestaltung der Figuren im Falle einer
ordentlichen Beendigung des Rahmenvertrags (Art. 21 Rahmenvertrag) gänzlich zu
verlieren. Im Rahmenvertrag sei eine Übertragung der Urheber- bzw.
Verwendungsrechte auf Dritte ausdrücklich als zulässig erklärt worden. Die
Beschwerdeführer hätten ab dem 1. Januar 2010 im Falle einer Beendigung der
Zusammenarbeit im Sinne von Art. 21 des Rahmenvertrags über keine Handhabe mehr
verfügt, Veränderungen des "Roten Vari" durch die Nebenintervenientin oder
Dritte zu verhindern. Wenn die Beschwerdeführer meinten, relevant sei einzig,
dass zahlreiche Eingriffe in ihre Urheberrechte erfolgt seien, würden sie die
Tragweite der Ausschliesslichkeitsklausel, die den Beschwerdeführern in erster
Linie zusätzliche Aufträge und Einnahmen verschaffen sollte, verkennen.

 Gemäss den Beschwerdeführern geht diese Argumentation der Vorinstanz an der
Sache vorbei. Konsequent durchdacht würde sie nämlich - so die Auffassung der
Beschwerdeführer - dazu führen, dass sich die Beschwerdeführer für eine
ausserordentliche Beendigung des Rahmenvertrags gar nie auf Verletzungen der
Ausschliesslichkeitsklausel hätten berufen können, weil sie von Anfang an
gewusst hätten, dass sie ihren Einfluss irgendwann ohnehin verlieren würden.

 Die Vorinstanz argumentierte indessen durchaus sachgerecht. Sie zeigte mit der
wiedergegebenen Darstellung der vertraglichen Bestimmungen auf, dass die
Ausschliesslichkeitsregel, auf deren Verletzung sich die Beschwerdeführer
beriefen, in erster Linie nicht bezweckte, das berufliche Ansehen der
Illustratoren vor einer Beeinträchtigung durch nicht fachmännische bzw. als
unbefriedigend empfundene Änderungen der Figuren zu bewahren. Denn mit
Änderungen durch Dritte hatten sie früher oder später ohnehin zu rechnen. Zweck
der Ausschliesslichkeitsklausel war vielmehr primär, den Beschwerdeführern
zusätzliche Aufträge (für Änderungen der Figuren) und Einnahmen zu verschaffen.
Unter diesem Blickwinkel erscheinen Verletzungen der
Ausschliesslichkeitsklausel in der Tat wenig geeignet, eine ausserordentliche
Kündigung zu begründen, zumal die Beschwerdeführer die angebliche
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auf eine
Beeinträchtigung ihres beruflichen Ansehens stützten.

5.3. Vor diesem Hintergrund war es auch folgerichtig - und entgegen der Kritik
der Beschwerdeführer nicht bedeutungslos - wenn die Vorinstanz ausführte, dass
bezüglich einer Entstellung der Werke ein Verzicht des Urhebers unzulässig wäre
(Art. 11 Abs. 2 URG [SR 231.1]). Mit anderen Worten war die Vorinstanz der
Auffassung, wenn eine Änderung der Figuren zu einer Entstellung des Werkes im
Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG geführt hätte, so wäre immerhin dieser Umstand für
die Frage des Vorliegens wichtiger Gründe für eine ausserordentliche
Vertragsauflösung von Bedeutung gewesen. Die Vorinstanz vermochte jedoch unter
den festgestellten 35 Veränderungen keine Werkentstellung im Sinne von Art. 11
Abs. 2 URG auszumachen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer können die
Ausführungen der Vorinstanz auf S. 58 des angefochtenen Urteils nicht
dahingehend verstanden werden, dass sie sechs Fälle (Abbildungen 167, 182, 195,
238-240) als Verletzungen der Urheberpersönlichkeitsrechte betrachtet hätte.
Sie bezeichnete diese Abbildungen "als eigentliche Versehen oder Einzelfälle"
und bezog sie augenscheinlich auf die zuvor genannten "Verstümmelungen", sind
doch in den aufgezählten Abbildungen einzelne Körperteile (Schwanz,
Mittelfinger, linker Arm) des "Roten Vari" (versehentlich) weggelassen oder
(durch Hintergrundteile) abgedeckt. Die Verstümmelung in diesem Sinne
(versehentliche Weglassung einzelner Körperteile) muss nicht einer
persönlichkeitsverletzenden Entstellung des Werkes gleichkommen, zumal dem
typischen Erscheinungsbild des "Roten Vari" dadurch nichts abging. Unter den
Begriff der Werkentstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG fällt nur eine
erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen (BGE 120 II 65 E. 8b). Dass
eine solche bezüglich der erwähnten Abbildungen vorliegen würde, stellte die
Vorinstanz nicht fest.

 Die Beschwerdeführer kritisieren auch die weiteren Überlegungen der Vorinstanz
in Erwägung 12.7.2. Die Vorinstanz begründete mit den kritisierten
Überlegungen, weshalb keine die Urheberpersönlichkeitsrechte der
Beschwerdeführer verletzenden Veränderungen auszumachen seien. Die Kritik der
Beschwerdeführer reisst die beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz aus diesem
Zusammenhang und kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführer
begründen jedenfalls mit ihren Ausführungen nicht, dass die Folgerung der
Vorinstanz, es seien keine die Urheberpersönlichkeitsrechte der
Beschwerdeführer verletzenden Veränderungen auszumachen, gegen Bundesrecht
verstosse.

5.4. Die Vorinstanz wog sodann die involvierten Interessen an der Fortführung
des Rahmenvertrags gegeneinander ab. Sie kam zum Schluss, die vorzeitige
Beendigung des Rahmenvertrags würde entweder für die Beschwerdegegnerin
erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen oder die Nebenintervenientin
der Gefahr erheblicher Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin aussetzen.
Auch ein grosser Zeit- und Imageverlust wäre absehbar. Die nachteiligen Folgen,
die der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin aus der Kündigung
erwachsen würden, überstiegen das Interesse der Beschwerdeführer, den
Rahmenvertrag wegen entgangener Zusatzaufträge von rund Fr. 100'000.--
vorzeitig zu beenden. Den Beschwerdeführern - so die Vorinstanz - wäre es
möglich und zumutbar gewesen, auf der Erfüllung des Rahmenvertrags zu beharren.
Die Nebenintervenientin habe sich auf die Abmahnung der Beschwerdeführer hin
schon zweimal bereit erklärt, nachträglich Korrekturaufträge zu erteilen und zu
bezahlen. Nötigenfalls hätten die Beschwerdeführer den Prozessweg beschreiten
müssen, um ihre finanziellen Interessen zu wahren. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass die Nebenintervenientin nach einem gerichtlichen Entscheid
ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen wäre.

 Die Beschwerdeführer halten die vorgenommene Interessenabwägung für
willkürlich. Sie monieren zunächst, dass sich die Vorinstanz mit ihrer
Darlegung, dass sich die Nebenintervenientin der Gefahr erheblicher
Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin ausgesetzt sähe, in Widerspruch
zu ihrer eigenen Auffassung setze, wonach es möglich sei, aber nicht feststehe,
dass die Nebenintervenientin von der Beschwerdegegnerin in Anspruch genommen
werden könnte.

 Ein Widerspruch ist in den Erwägungen der Vorinstanz nicht auszumachen. Die
Vorinstanz ging von den alternativen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des
Rahmenvertrags aus, dass entweder die Beschwerdegegnerin erhebliche finanzielle
Nachteile erleiden würde oder die Nebenintervenientin sich der Gefahr
erheblicher Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin ausgesetzt sähe.
Erstere Alternative kommt zum Zuge, wenn die Beschwerdegegnerin ihren zu
erwartenden Schaden nicht auf die Nebenintervenientin würde abwälzen können.
Damit ist kompatibel und steht gerade nicht in Widerspruch, dass die Vorinstanz
ausführte, es stehe nicht fest, dass die Nebenintervenientin von der
Beschwerdegegnerin in Anspruch genommen werden könnte.

5.5. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es sei gar nicht zulässig,
allfällige Interessen der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Diese sei
nicht Partei des Rahmenvertrags, um dessen Auflösung es hier gehe. Dem kann
nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführern war bei Vertragsschluss bekannt,
dass der "Rote Vari" von der Beschwerdegegnerin als Sympathieträger für das
neue, langfristige Kinderprogramm "Y.________", das auch entsprechend grosse
Investitionen erforderte, eingesetzt werden solle. Wirtschaftlich wurde dieses
Programm von der Beschwerdegegnerin getragen. Die Nebenintervenientin agierte
als Werbeagentur zwischen den beiden Seiten. Bei dieser Sachlage war es daher
nicht nur zulässig, sondern geboten, dass die Vorinstanz bei der Abwägung der
Interessen auch das Interesse der Beschwerdegegnerin, dieses breit und
langfristig angelegte Kinderprogramm fortführen zu können, in die
Gesamtwürdigung aller Umstände einbezog.

5.6. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, ignoriert zu haben, dass
sie den Rahmenvertrag nicht wegen entgangener Zusatzaufträge und den damit
verbundenen finanziellen Einbussen beendet hätten, sondern weil die
Ausschliesslichkeitsklausel und damit ihre Urheberrechte trotz Abmahnungen
mehrfach verletzt worden seien, was die Fortführung des Vertragsverhältnisses
für sie schliesslich unzumutbar gemacht habe. Die Vorinstanz hätte daher diesen
Umstand und nicht die finanziellen Nachteile auf ihrer Seite bei der
Interessenabwägung in die Waagschale werfen müssen. Auch sei auf Seiten der
Beschwerdeführer der Imageverlust nicht berücksichtigt worden. Schliesslich
hätte der Abwägung der gegenseitigen finanziellen Interessen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien zugrunde gelegt werden müssen.

 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit Abschluss des
Rahmenvertrags die Urheberrechte an den Figuren mit ihrer Entstehung (resolutiv
bedingt) umfassend auf die Nebenintervenientin übertragen haben (Ziffer 18 des
Rahmenvertrags). Waren sie aber während der Dauer des Vertrags nicht mehr
Inhaber der Urheberrechte, können sie die behauptete Unzumutbarkeit der
Fortsetzung des Rahmenvertrags nicht mit der Verletzung ihrer Urheberrechte
begründen. Die Vorinstanz berücksichtigte daher bei der Interessenabwägung auf
Seiten der Beschwerdeführer zu Recht nicht die angeblichen Verletzungen von
Urheberrechten, sondern die Verletzungen der vertraglichen
Ausschliesslichkeitsklausel. Was sodann den angeblich durch die
vertragswidrigen Illustrationen und dilettantischen Veränderungen verursachten
Imageverlust anbelangt, konnte die Vorinstanz einen solchen auf Seiten der
Beschwerdeführer nicht feststellen und warf ihn demnach folgerichtig nicht in
die Waagschale. Schliesslich übergehen die Beschwerdeführer mit ihrer
Forderung, die involvierten finanziellen Interessen müssten in Relation zur
unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien gewichtet
werden, dass die Vorinstanz dem finanziellen Interesse der Beschwerdeführer von
geschätzten Fr. 100'000.-- nicht einzig ein viel grösseres absolutes
finanzielles Interesse der Beschwerdegegnerin gegenüberstellte. Vielmehr
anerkannte sie, dass für die Beschwerdegegnerin das Interesse an der
Fortsetzung ihres breit und langfristig angelegten Kinderprogramms "Y.________"
auf dem Spiel stand. Sie wies insbesondere auf den absehbaren Zeit- und
Imageverlust bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags hin. Unter diesem
Aspekt ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die der Beschwerdegegnerin
bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung drohenden Nachteile erheblich stärker
gewichtete als das Interesse der Beschwerdeführer, den Rahmenvertrag wegen
entgangener Zusatzaufträge von rund Fr. 100'000.-- vorzeitig zu beenden.

5.7. Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen die Erwägung der Vorinstanz,
es wäre ihnen zumutbar gewesen, die Differenzen betreffend die Auslegung der
Ausschliesslichkeitsklausel gerichtlich klären zu lassen. Ihre diesbezüglichen
Ausführungen lassen indessen keine klare Rüge einer Rechtsverletzung erkennen.
Die beanstandete Überlegung der Vorinstanz macht ihre Gesamtwürdigung
jedenfalls nicht willkürlich, ist es doch mit Blick auf das langfristig
angelegte Marketingprogramm, für das die Figuren im Wissen der Beschwerdeführer
kreiert wurden, durchaus vertretbar, die ausserordentliche Kündigung des ganzen
Vertragsverhältnisses als letztes Mittel zu betrachten, und von den
Vertragsparteien zu verlangen, vor einer solchen Kündigung
Auslegungsstreitigkeiten über eine (letztlich nicht zentrale) Vertragsklausel
nötigenfalls gerichtlich klären zu lassen. Dies, zumal keine Anhaltspunkte
bestanden, dass die Nebenintervenientin, die Beschwerdegegnerin und weitere
Beauftragte nicht bereit gewesen wären, sich dem gerichtlichen Entscheid über
die Tragweite der Ausschliesslichkeitsklausel zu unterziehen.

5.8. Die Vorinstanz untersuchte schliesslich, ob das Verhalten der
Nebenintervenientin Anlass bot für ein tiefgreifendes, unheilbares persönliches
Zerwürfnis zwischen den Parteien des Rahmenvertrags, das dessen Fortsetzung für
die Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätte. Sie verneinte dies.

 Die Beschwerdeführer rügen die in diesem Zusammenhang erfolgte Feststellung
der Vorinstanz, sie (die Beschwerdeführer) seien mit der Arbeit der
Nebenintervenientin grundsätzlich zufrieden gewesen, als aktenwidrig und
offensichtlich unrichtig. Ihre Rüge verfängt nicht. Richtig zitiert lautet die
Feststellung der Vorinstanz: "Mit der Arbeit der Nebenintervenientin scheinen
die Kläger im Grossen und Ganzen zufrieden gewesen zu sein." Diese eher vage
und zusammenfassende Aussage lässt sich als Gesamteindruck aus der von der
Vorinstanz angeführten Korrespondenz ableiten und wird aufgrund der von den
Beschwerdeführern herausgegriffenen Korrespondenzpassagen nicht aktenwidrig.
Eine Sachverhaltskorrektur kann daher nicht Platz greifen.

 Die Beschwerdeführer vermögen die Erwägungen der Vorinstanz zum Verhalten der
Nebenintervenientin durch ihre diesbezüglichen weitgehend appellatorischen
Ausführungen nicht als rechtswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz verneinte
nicht, dass die Nebenintervenientin verpflichtet war, die Rechte der
Beschwerdeführer gegenüber Dritten zu wahren. Sie fügte jedoch an, dieser
Pflicht sei die Nebenintervenientin insofern nachgekommen, als sie in der
Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin allfällige Änderungen der Figur "Roter
Vari" von ihrem Einverständnis abhängig gemacht habe. Auch habe sie mit dem
Factsheet versucht, den Interessen der Beschwerdeführer entgegenzukommen und
ihnen Nachachtung zu verschaffen. Den Beschwerdeführern genügt dies nicht. Sie
führen aus, entscheidend sei am Schluss, dass die von der Nebenintervenientin
beauftragten Dritten die Ausschliesslichkeitsklausel etliche Male verletzt
hätten und die Nebenintervenientin dies nicht habe verhindern wollen und
können. Die Argumentation geht fehl: Im vorliegenden Zusammenhang, mithin bei
der Prüfung, ob die Nebenintervenientin durch ihr Verhalten Anlass zu einem
unheilbaren persönlichen Zerwürfnis geboten habe, ist entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer vielmehr entscheidend, dass die Nebenintervenientin - wenn
auch nicht in jedem Fall erfolgreich - ernsthaft bemüht war, die Interessen der
Beschwerdeführer gegenüber Dritten durchzusetzen. Zu Recht führte die
Vorinstanz ferner zugunsten der Nebenintervenientin auch an, dass diese bereit
gewesen sei, den Beschwerdeführern nachträgliche Korrekturaufträge zu erteilen.

 Sodann entging es der Vorinstanz nicht, dass die Nebenintervenientin im
Schreiben vom 9. März 2009 zu Unrecht in Abrede stellte, dass die Änderungen
von Figuren eine Vertragsverletzung darstelle. Sie berücksichtigte aber
andererseits, dass auch die Beschwerdeführer in ihrem Abmahnungsschreiben vom
17. Februar 2009 erheblich "über das Ziel hinausgeschossen" hätten, worauf die
Beschwerdegegnerin ihrerseits zu weitgehend reagiert habe. Die Vorinstanz
erwog, aus objektiver Sicht könne die Situation dahingehend zusammengefasst
werden, dass die Beschwerdeführer "zuviel forderten und die Nebenintervenientin
zuwenig zugestand". Nachdem die Nebenintervenientin lediglich auf das zu viel
fordernde Schreiben der Beschwerdeführer reagierte, kann aber aus ihrem
Antwortschreiben nicht darauf geschlossen werden, sie habe durch ihr Verhalten
das persönliche Verhältnis der Parteien des Rahmenvertrags zerrüttet.

 Schliesslich erwähnte die Vorinstanz, die Nebenintervenientin habe den
Beschwerdeführern noch mit Schreiben vom 24. März 2009 vorgeschlagen, die
Angelegenheit zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten zu suchen, wobei sie
erklärt habe, sie werde auf jeden Fall den Vertrag einhalten. Die
Beschwerdeführer weisen zwar zutreffend darauf hin, dass dieses Schreiben erst
nach Erhalt der Kündigung vom 12. März 2009 verfasst wurde. Das bedeutet jedoch
nicht, dass es gänzlich ausser Betracht fallen muss für die Frage des
Verhältnisses der Vertragsparteien bis zur Kündigung. Wenn die
Nebenintervenientin gar nach Erhalt der Kündigung noch die Bereitschaft
manifestierte, nach Lösungen zu suchen, mag das immerhin ein Indiz dafür
darstellen, dass sie sich auch zuvor kooperativ gezeigt hatte und kein
unheilbares Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien vorlag.

5.9. Zusammenfassend lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, dass sie ihr
Ermessen unrichtig ausgeübt hat, indem sie einen wichtigen Grund für eine
ausserordentliche Vertragsauflösung verneinte. Die Einwände der
Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet. Für das Bundesgericht besteht
somit kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen.

6.
Eventualiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz
zahlreiche weitere von ihnen gerügte Vertragsverletzungen hätte berücksichtigen
müssen. Sie argumentieren, bei Einbezug derselben würde die Interessenabwägung
zu ihren Gunsten ausfallen, und ein wichtiger Grund für die ausserordentliche
Kündigung wäre zu bejahen.

6.1. Einen grossen Teil der gerügten Vertragsverletzungen berücksichtigte die
Vorinstanz deshalb nicht, weil sie nicht von der Ausschliesslichkeitsklausel
nach Ziffer 16 des Rahmenvertrags erfasst seien. Gemäss dieser Klausel
verpflichtete sich die Nebenintervenientin, während der Vertragsdauer
ausschliesslich die Beschwerdeführer "mit dem Illustrieren, Korrigieren und
Verändern (ausser Farbkorrekturen) der Figur/en für sämtliche Medien zu
beauftragen". Die Vorinstanz erwog anhand der Regelungen des Rahmenvertrags,
dass das den Beschwerdeführern in Ziffer 16 vorbehaltene exklusive Recht zur
Vornahme von Korrekturen lediglich Änderungen an Figur/en nach der Art eines
"Roten Vari" in ihrer Reinausführung erfasse. Folglich berücksichtigte die
Vorinstanz nur die gerügten Vertragsverletzungen, die Änderungen des "Roten
Vari" selbst betrafen, nicht jedoch Änderungen hinsichtlich weiterer
Charakteren, Requisiten oder Kostümen.

 Diese vorinstanzliche Bestimmung der Tragweite der
Ausschliesslichkeitsklausel, namentlich des Ausdrucks "Figur/en", erscheint
bereits im Hinblick auf Ziffer 1 des Rahmenvertrags einleuchtend. Danach wurden
die Beschwerdeführer gegen Bezahlung einer Entschädigung mit der Verwirklichung
des T.________-Konzeptes beauftragt, und zwar "mittels mehrerer,
unterschiedlicher Illustrationen eines oder mehrerer "Roter/n Vari/s"
(nachfolgend "Figur/en" genannt) ". Entsprechend bestand die Hauptpflicht der
Beschwerdeführer gemäss Ziffer 7 des Rahmenvertrags darin, "Figuren", d.h.
"Rote Varis" (vgl. auch Anhänge zum Vertrag), zu erstellen. In Ziffer 15.1.2
des Rahmenvertrags betreffend Vergütung werden unterschieden: Aufträge für
Standardfiguren (lit. c), allfällige Aufträge, zusätzlich zur Standardfigur
Hintergrundteile, weitere Charaktere, Kostüme und/oder Requisiten zu zeichnen
(lit. d), und Aufträge für Änderungen an der Figur in ihrer Reinausführung
(lit. e). Die Parteien vereinbarten, dass solche Änderungswünsche betreffend
die Figur in ihrer Reinausführung als neue Aufträge gelten und nach Aufwand zu
entschädigen seien. Mit Blick auf diese Ausscheidung der verschiedenen Aufträge
und ihrer Vergütung ist der Vorinstanz beizupflichten, dass mit Ziffer 16 nur
Änderungen gemäss Ziffer 15.1.2 lit. e, also Änderungen an der Figur des "Roten
Vari" in ihrer Reinausführung exklusiv den Beschwerdeführern vorbehalten werden
sollten, nicht aber die in Ziffer 15.1.2 lit. d erwähnten Ausstattungen.

 Dass die Vorinstanz überdies anführte, es dürfe bezweifelt werden, dass die
Beschwerdeführer die Verpflichtung hätten übernehmen wollen, innert zwei
Arbeitstagen Grobskizzen von irgendwelchen neuen Charakteren (z.B. ein Pfau,
ein Affe oder gar Menschen) vorzulegen, ist nicht entscheidrelevant. Es
erübrigt sich daher eine Stellungnahme zum Vorwurf der Beschwerdeführer, diese
Annahme der Vorinstanz sei aus der Luft gegriffen und willkürlich. Auch braucht
von vornherein nicht auf die als Noven vorgetragenen Ausführungen eingegangen
zu werden, mit denen die Beschwerdeführer belegen wollen, dass sie in der Lage
waren, innert zwei Tagen Grobskizzen von anderen Charakteren zu erstellen.

 Es bleibt mithin bei der von der Vorinstanz anhand der Regelungen des
Rahmenvertrags gewonnenen Erkenntnis, dass das den Beschwerdeführern in Ziffer
16 vorbehaltene exklusive Recht zur Vornahme von Korrekturen lediglich
Änderungen an Figur/en nach der Art eines "Roten Vari" in ihrer Reinausführung
erfasste.

6.2. Was die Beschwerdeführer für ihren anderslautenden Standpunkt, wonach die
Ausschliesslichkeitsklausel neben der Basisfigur auch die dazugehörenden
Kostüme, Requisiten, weitere Charaktere und Hintergrundteile erfassen soll,
vorbringen, sprengt den Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht. Die
Beschwerdeführer verkennen mit ihren ausholenden Ausführungen, dass das
Bundesgericht auch in Fällen, in denen lediglich eine einzige kantonale Instanz
zuständig ist, nicht als Berufungsinstanz amtet, bei welcher der Rechtsstreit
unter allen Aspekten nochmals aufgerollt werden könnte. Die Beschwerdeführer
lassen eine konzise Rüge einer Bundesrechtsverletzung oder eine rechtsgenüglich
begründete Willkürrüge vermissen, auch wenn sie Darlegungen gelegentlich den
Satz anfügen, diese oder jene Erwägung sei willkürlich oder der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt. Teilweise beruht ihre Kritik auch auf
einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Entscheids. Auf ihre
grösstenteils appellatorischen Ausführungen kann nicht eingegangen werden. Zu
bemerken ist lediglich was folgt:

6.2.1. Die Vorinstanz erachtete den von den Beschwerdeführern behaupteten,
(einzig) aus dem Factsheet abgeleiteten gemeinsamen Willen der Parteien, die
Ausschliesslichkeitsklausel nicht auf die Standardfigur "Roter Vari" zu
beschränken, als nicht erstellt. Dabei unterzog die Vorinstanz das Factsheet
einer eingehenden Würdigung, auch unter Berücksichtigung der von den
Beschwerdeführern postulierten Auslegung, die sie aber durch die Terminologie
des Factsheets nicht durchwegs gestützt sah. Die Beschwerdeführer werfen der
Vorinstanz Willkür und tatsachenwidrige bzw. unvollständige
Sachverhaltsfeststellung vor. Im Wesentlichen wiederholen sie aber lediglich
ihre eigene Sicht und ihre Schlussfolgerungen zum Factsheet. Dass die
Vorinstanz diese nicht zu teilen vermochte, macht den angefochtenen Entscheid
nicht willkürlich. Namentlich ist es durchaus vertretbar und nicht willkürlich,
wenn sie den Einwand der Beschwerdegegnerin, es habe sich beim Factsheet um
eine Massnahme gehandelt, um den Konflikt mit den - immer neue und weiter
gehende Exklusivrechte fordernden - Beschwerdeführern beizulegen, im Lichte
ihrer Analyse als nicht an den Haaren herbeigezogen beurteilte, zumal
nachträgliches Verhalten auch ein (unverbindliches) Entgegenkommen (Kulanz)
darstellen könne. Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden, wenn sie aufgrund des Factsheets nicht auf einen übereinstimmenden
tatsächlichen Parteiwillen im Sinne des Standpunktes der Beschwerdeführer
schloss.

6.2.2. Die Beschwerdeführer vermögen sodann mit ihren frei gehaltenen
Ausführungen unter den Titeln "Normativer Konsens" bzw. "Objektivierte
Vertragsauslegung" "betreffend den Begriff der 'Figur'" keine
Bundesrechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat den umstrittenen
Begriff "Figur/en" in der Ausschliesslichkeitsklausel nach Ziffer 16 des
Rahmenvertrags in zutreffender Weise in Abstimmung mit anderen
Vertragsbestimmungen ausgelegt, die diesen Begriff verwenden und definieren
bzw. abgrenzen. Ihr daraus gewonnenes Auslegungsergebnis ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 6.1).

6.2.3. Es bleibt demnach bei der Abgrenzung der Vorinstanz, wonach nur
diejenigen Verletzungen der Ausschliesslichkeitsklausel zu berücksichtigen
sind, welche die Figur des "Roten Vari" in ihrer Reinausführung betreffen.

6.2.4. Aus dem Gesagten erhellt auch, was die Vorinstanz in der von den
Beschwerdeführern als unverständlich gerügten Erwägung 12.3 zum Ausdruck
bringen wollte, in der sie ausführte, das Verständnis der Nebenintervenientin
könne jedenfalls "nicht als missbräuchlich" bezeichnet werden bzw. ihr
Standpunkt erweise sich als "nicht willkürlich": Da die Nebenintervenientin in
zutreffender (Erwägung 6.1), jedenfalls - gemäss Vorinstanz - nicht
missbräuchlicher Auffassung von Ziffer 16 des Rahmenvertrags davon ausgehen
durfte, dass Requisiten, d.h. bewegliche Dekorationsstücke, Kostüme und
Hintergründe, nicht ausschliesslich von den Beschwerdeführern gezeichnet werden
durften, kann ihr nicht eine treuwidrige, den Vertrag mutwillig verletzende
Haltung vorgeworfen werden, die zu einem unerträglichen Zerwürfnis zwischen den
Vertragsparteien geführt hätte. Insofern setzte die Nebenintervenientin mit
ihrem Verständnis der Tragweite der Ausschliesslichkeitsklausel und ihrem
darauf abgestützten Verhalten keinen wichtigen Grund, der die Beschwerdeführer
zur ausserordentlichen Vertragsauflösung berechtigt hätte.

6.3. Die Abbildungen 1-4 und 6-15 betrafen zwar den "Roten Vari". Die
Vorinstanz berücksichtigte diese Abbildungen deshalb nicht, weil diese Skizzen
bloss für interne Zwecke erstellt worden seien. Gemäss Wortlaut von Ziffer 16
des Rahmenvertrags beziehe sich das ausschliessliche Änderungsrecht der
Beschwerdeführer auf Illustrationen "für sämtliche Medien". Dies setze voraus,
dass die Illustrationen für die Öffentlichkeit bzw. den Markt bestimmt seien.
Für nicht an das Publikum gerichtete Zeichnungen, wie die erwähnten
Abbildungen, gelte die Ausschliesslichkeitsklausel nicht, ansonsten in der
arbeitsteiligen Werbebranche gar nicht mehr gearbeitet werden könnte. Die
Abbildungen 1-4 würden sich im Übrigen dermassen vom "Roten Vari" der
Beschwerdeführer unterscheiden, dass nicht einmal mehr von einem Werk zweiter
Hand bzw. einer Bearbeitung gesprochen werden könne. Vielmehr liege eine freie
Benutzung vor.

 Auch diese Auslegung der Ausschliesslichkeitsklausel durch die Vorinstanz ist
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Der
Ausdruck "für sämtliche Medien" indiziert, dass nur Zeichnungen von der
Ausschliesslichkeitsklausel erfasst werden, die über ein Medium bzw.
Kommunikationsmittel nach aussen an das Publikum gerichtet werden sollen.
Arbeitszeichnungen für den internen Gebrauch fallen nicht darunter. Im Übrigen
hätte das berufliche Ansehen der Beschwerdeführer nur durch Illustrationen
beeinträchtigt werden können, die von aussenstehenden Dritten überhaupt
wahrgenommen werden konnten. Das trifft auf interne Zeichnungen nicht zu.

 Die Vorinstanz hat demnach die Abbildungen 1-4 und 6-15 zu Recht beiseite
gelassen. Es kann offen bleiben, ob ihrer Eventualbegründung betreffend die
Abbildungen 1-4 ebenfalls zu folgen wäre.

6.4. Die von der Vorinstanz im Weiteren nicht berücksichtigten Abbildungen
67-96 betrafen die Illustrationen für Internetanimationen bzw. Animationsfilme,
welche die von der V.________ Werbeagentur AG beigezogene U.________ AG
produziert hatte.

6.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Beschwerdeführer mit der
Realisation von Filmen durch Dritte einverstanden erklärt hatte. Dies habe
zwangsläufig dazu geführt, dass Dritte bei der grafischen Umsetzung
Veränderungen an der Figur des "Roten Vari" hätten vornehmen müssen, die nicht
als Verletzung der Ausschliesslichkeitsklausel von Ziffer 16 des Rahmenvertrags
gewertet werden könnten.

 Bereits die Feststellung, dass die Beschwerdeführer mit der Produktion von
Werbefilmen durch Dritte einverstanden waren, genügt zur Begründung, die
genannten Abbildungen nicht zu berücksichtigen. Die grundsätzliche
Feststellung, dass die Beschwerdeführer damit einverstanden waren, dass Dritte,
konkret die U.________ AG, mit der Herstellung von Internet-Werbefilmen
beauftragt wurden, bestreiten die Beschwerdeführer nicht (vgl. aber Erwägung
6.4.2). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Herstellung von solchen
Filmen Veränderungen der Figur des "Roten Vari" bedingte. Waren die
Beschwerdeführer aber mit der drittseitigen Produktion von Werbefilmen mit dem
"Roten Vari" einverstanden, verzichteten sie insoweit implizit auf ihr
exklusives Änderungsrecht nach Ziffer 16 des Rahmenvertrags, und sie können
keine Verletzungen der Ausschliesslichkeitsklausel geltend machen.

6.4.2. Auch die weiteren diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz halten der
bundesgerichtlichen Überprüfung stand:

 Offenbar war den Beschwerdeführern zugestanden worden, die Arbeit der
U.________ AG begleiten zu dürfen. Allerdings ist nicht festgestellt, wie weit
ihr Mitspracherecht ging, namentlich ob sie ihr Einverständnis mit einem
hergestellten Film vor dessen Publikation zu geben hatten. Jedenfalls schloss
die Vorinstanz aus der E-Mail vom 20. März 2008, in der sich A.________
gegenüber der V.________ Werbeagentur AG über die von der U.________ AG
gemachten Verbesserungen zwar noch nicht befriedigt zeigte, zugleich aber
anfügte: "Für weitere Filme sollten wir wirklich mal zusammensitzen und andere
Möglichkeiten besprechen", dass er und - mangels Widerspruchs - auch B.________
es für dieses Mal beim erreichten Resultat hätten bewenden lassen wollen; sie
hätten lediglich beabsichtigt, für künftige Filme Verbesserungen zu erzielen.
Dies umso mehr, als diese E-Mail im Gegensatz zu der nach der Publikation
verfassten E-Mail vom 9. April 2008 keine weiteren "zu erledigenden
Korrekturen" aufgeführt habe.

 Die Beschwerdeführer halten die daraus gezogene Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführer mit der Publikation der Bilder bzw.
der Filme ohne weitere Korrekturen einverstanden erklärt hätten, für
willkürlich. Sie werfen der Vorinstanz vor, die E-Mail vom 20. März 2008
gewürdigt zu haben, ohne "den ganzen übrigen aktenkundigen Sachverhalt" zu
berücksichtigen. Sie erwähnen im Folgenden einige Passagen aus den
Rechtsschriften bzw. Akten, die für ihren Standpunkt sprechen sollen, dass sie
mit der Publikation nicht einverstanden gewesen seien. Indem sie so verfahren,
zeigen sie keine Willkür auf. Es wird nicht ersichtlich, inwiefern es aufgrund
der von den Beschwerdeführern erwähnten Aktenstellen geradezu unhaltbar sein
soll, wenn die Vorinstanz aus der erwähnten E-Mail vom 20. März 2008 schloss,
die Beschwerdeführer hätten sich bloss für künftige Filme Verbesserungen
vorbehalten, es aber hinsichtlich der Publikation des vorhandenen Films beim
erzielten Resultat bewenden lassen.

 Sodann vermögen die Beschwerdeführer nicht erfolgreich zu begründen, weshalb
es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz als Zusatzargument annahm, die
Beschwerdeführer hätten die Publikation der Bilder/Animationen im Zeitpunkt der
Kündigung nicht als Verletzung des Rahmenvertrags gewertet, nachdem sie den
Sachverhalt mit den Werbefilmen weder im Abmahnungsschreiben vom 17. Februar
2009 noch im Kündigungsschreiben vom 12. März 2009 erwähnten. Der Hinweis der
Beschwerdeführer, es habe sich bei den festgestellten Vertragsverletzungen um
eine "nicht abschliessende Aufzählung" gehandelt, vermag die Argumentation der
Vorinstanz nicht zu entkräften.

6.4.3. Schliesslich halten die Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der
Vorinstanz für falsch, wonach die Nebenintervenientin ohnehin für die von der
U.________ AG abgelieferte Arbeit oder für angebliche Versäumnisse der
V.________ Werbeagentur AG nicht einzustehen habe. Sie argumentieren, die
Vorinstanz habe anderswo selber festgehalten, dass die V.________ Werbeagentur
AG eine Unterbeauftragte der Nebenintervenientin sei. Diese habe daher im
Verhältnis zu den Beschwerdeführern sicherzustellen gehabt, dass ihre
Unterbeauftragten die Ausschliesslichkeitsklausel des Rahmenvertrags nicht
verletzten. Das mag im Allgemeinen zutreffen und sah auch die Vorinstanz im
Grundsatz nicht anders. Indessen hob die Vorinstanz bezüglich der hier zur
Diskussion stehenden Realisierung der Werbefilme hervor, dass in diesem
Fall die Beschwerdeführer direkt Vereinbarungen mit der V.________ Werbeagentur
AG und der U.________ AG getroffen hätten, ohne die Nebenintervenientin
einzubeziehen. Diese Absprachen gingen dem Rahmenvertrag vor, so dass die
U.________ AG bzw. die V.________ Werbeagentur AG in dieser Hinsicht nicht mehr
als Hilfspersonen der Nebenintervenientin erschienen. Mit Blick auf die
festgestellten direkten Absprachen zwischen den Beschwerdeführern und der
V.________ Werbeagentur AG bzw. der U.________ AG in Bezug auf den besonderen
Fall der Realisierung der Werbefilme ist die Auffassung der Vorinstanz
rechtlich nicht zu beanstanden.

6.4.4. Demnach durfte die Vorinstanz auch die Abbildungen 67-96 betreffend die
Internet-Animationsfilme, welche die von der V.________ Werbeagentur AG
beigezogene U.________ AG produziert hatte, von der Beurteilung ausscheiden.

6.5. Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführer nicht durch, wenn sie im
Eventualstandpunkt fordern, dass die Vorinstanz zahlreiche weitere
Vertragsverletzungen hätte berücksichtigen müssen.

 Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass den Beschwerdeführern auch
bezüglich der Relevanz des Einbezugs von weiteren Vertragsverletzungen nicht
gefolgt werden könnte. Entgegen ihrer Meinung würde - selbst wenn weitere der
gerügten Beanstandungen unter den Anwendungsbereich der
Ausschliesslichkeitsklausel fallen würden und daher als Vertragsverletzungen zu
berücksichtigen wären - die Interessenabwägung nicht ohne weiteres zu ihren
Gunsten ausfallen. Mit Bezug auf die Frage, ob es für die Beschwerdeführer
zumutbar war, den Rahmenvertrag fortzusetzen, kommt es nicht allein auf die
Anzahl von Verletzungen der Ausschliesslichkeitsklausel an, sondern namentlich
darauf, welche nachteiligen Folgen die Beschwerdeführer daraus zu tragen
hatten. Die Beschwerdeführer begründeten die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses mit der angeblichen Schädigung ihres beruflichen
Ansehens. Nun hat aber die Vorinstanz unwiderlegt festgestellt, dass die
Beschwerdeführer ihre Behauptung, ihr berufliches Ansehen sei durch die
zahlreichen dilettantischen Veränderungen massiv geschädigt worden, nicht
substanziiert haben. An diesem Umstand, mithin dass die Beschwerdeführer die
von ihnen behaupteten nachteiligen Folgen der Vertragsverletzungen (massive
Schädigung ihres beruflichen Ansehens) nicht darzutun vermochten, ändert die
blosse Zahl der zu berücksichtigenden Vertragsverletzungen nichts. Es kann
daher nicht gesagt werden, dass bei Berücksichtigung weiterer
Vertragsverletzungen eine ausserordentliche Kündigung "auf jeden Fall" zulässig
gewesen wäre.

7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer in solidarischer
Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG sowie
Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in
solidarischer Haftbarkeit.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz

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