Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.595/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_595/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Bacchi,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Markus Frick und Simone Dobler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Treuepflicht; Konventionalstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 26. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Arbeitsvertrag vom 23. April 2008 wurde F.________ (Arbeitnehmer,
Beklagter, Beschwerdeführer) von der Z.________ AG (Arbeitgeberin, Klägerin,
Beschwerdegegnerin) als "Global Product Line Manager - PIR & Traffic" mit
Arbeitsbeginn am 13. Juli 2008 angestellt. Der Arbeitnehmer war bereits in den
Jahren 2003 bis 2008 für eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der
Z.________ AG sowie eine Gesellschaft des Z.________-Konzerns in den USA im
Bereich Verkauf tätig.

Im genannten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter Ziffer XIV für die
Dauer des Vertragsverhältnisses sowie sechs Monate nach dessen Beendigung ein
Konkurrenz- und Abwerbeverbot, unter Abrede einer Konventionalstrafe von sechs
Bruttomonatslöhnen.
A.b Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 kündigte der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis auf den 6. April 2009.

Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 19. März 2009, gründete er
zusammen mit sechs weiteren Personen die "X.________ AG" mit Sitz in
Y.________.

B.
B.a Am 22. April 2010 reichte die Arbeitgeberin beim Kreisgericht See-Gaster
Klage gegen den Arbeitnehmer ein mit dem Begehren, der Arbeitnehmer sei unter
Nachklagevorbehalt zu verpflichten, ihr eine Konventionalstrafe von Fr.
85'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Oktober 2009 zu bezahlen und es
sei der in der Betreibung Nr. nnn.________ des Betreibungsamtes Chur erhobene
Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 hiess das Kreisgericht See-Gaster die Klage
teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 25'000.-- nebst
5 % Zins seit dem 15. Oktober 2009 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in
der Betreibung Nr. nnn.________ des Betreibungsamtes Chur in diesem Umfang auf.
Soweit das Kreisgericht die Klage teilweise schützte und im Übrigen abwies,
führte es aus, dass das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche
Konkurrenzverbot dahingefallen sei, da der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus
begründetem Anlass gekündigt habe. Hingegen habe dieser noch während des
Arbeitsverhältnisses mit seiner Beteiligung bei der Gründung der "X.________
AG", die wie die Klägerin Verkehrsdetektoren produziere und verkaufe, die in
Ziffer XIV des Arbeitsvertrages konkretisierte Treuepflicht verletzt. Für diese
Verletzung erscheine die vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 85'000.-- indes
als zu hoch; unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sei sie auf Fr.
25'000.-- herabzusetzen.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte beim Kantonsgericht St. Gallen
Berufung mit dem Antrag, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und
die Klage abzuweisen. Die Klägerin erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, die
Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.

Mit Entscheid vom 26. September 2012 wies das Kantonsgericht St. Gallen die
Berufung und die Anschlussberufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, der
Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 26. September 2012 sei aufzuheben
und die Klage vom 22. April 2010 sei vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Replik, die
Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 85'000.--, womit die
erforderliche Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer aus begründetem Anlass im Sinne
von Art. 340c Abs. 2 OR gekündigt habe, womit sich die Beschwerdegegnerin nicht
auf das vereinbarte nachträgliche Konkurrenzverbot berufen könne.

Allerdings sei der Arbeitnehmer auch dann, wenn eine Kündigung aus begründetem
Anlass zum Wegfall des nachvertraglichen Konkurrenzverbots geführt habe,
während der Kündigungsfrist noch an das aus Art. 321a OR fliessende
Konkurrenzverbot gebunden. Zwar sei es ihm erlaubt, während der Kündigungsfrist
eine nachvertragliche konkurrenzierende Tätigkeit vorzubereiten, worunter auch
die Gründung einer Konkurrenzgesellschaft gehöre, dürfe aber damit eine
vertragliche Erweiterung des aus der allgemeinen Treuepflicht (Art. 321a OR)
fliessenden Konkurrenzverbots nicht verletzen. Ein solches vertraglich
erweitertes Konkurrenzverbot ergebe sich aus Ziffer XIV des Arbeitsvertrages;
indem der Beschwerdeführer während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein
Konkurrenzunternehmen mitgegründet und sich daran beteiligt habe, habe er
Ziffer XIV des Arbeitsvertrages verletzt.

3.
Nicht mehr strittig ist vor Bundesgericht die Frage, ob der Beschwerdeführer
aus begründetem Anlass gekündigt hat und damit das nachvertragliche
Konkurrenzverbot weggefallen ist. Streitig ist nur noch die Frage, ob die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung einer (reduzierten)
Konventionalstrafe, wegen Verletzung der vertraglichen Erweiterung des aus der
allgemeinen Treuepflicht fliessenden Konkurrenzverbots, verurteilt hat.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 321a ff. OR,
insbesondere von Art. 321e OR. Er macht geltend, der vereinbarten
Konventionalstrafe komme eindeutig nur Schadenausgleichscharakter zu, was
gestützt auf Art. 321e OR unzulässig sei. Wäre es die Absicht der Parteien
gewesen, mit der Konventionalstrafe, nebst der Schadensausgleichsfunktion, auch
eine Konventionalstrafe mit Vorteilsausgleichs-, Straf- und/oder
Disziplinarcharakter zu vereinbaren, hätte dies ausdrücklich und separat im
Arbeitsvertrag geregelt werden müssen.

Aus der Formulierung der Ziffer XIV des Arbeitsvertrages könne man nicht
schliessen, es sei zusätzlich eine Konventionalstrafe mit Bussencharakter
vereinbart worden. Aus dem Schlusssatz gehe vielmehr hervor, dass sich der
Arbeitgeber vorbehalte, den Ersatz des weiteren Schadens geltend zu machen.
Daraus ergebe sich e contrario, dass die Konventionalstrafe nach dem Willen der
Parteien nur Schadensausgleichsfunktion haben sollte.

4.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E.
4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht
überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage,
wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände
sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.
105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die von den Parteien im
Arbeitsvertrag vom 23. April 2008 in Ziffer XIV vereinbarte Konventionalstrafe
einerseits Straf- und Disziplinarcharakter habe, andererseits aber
offensichtlich auch deshalb vereinbart worden sei, um einen allfälligen Schaden
der Beschwerdegegnerin auszugleichen. Dass dies insbesondere auch von der
Beschwerdegegnerin so verstanden wurde, ergebe sich einerseits implizit aus dem
Umstand, dass sie die Höhe der geltend gemachten Konventionalstrafe unter
anderem mit dem angeblich eingetretenen Schaden begründe, und es folge
andererseits auch aus ihrer eigenen Übersetzung des Schlusssatzes von Ziffer
XIV des Arbeitsvertrages ("Der Arbeitgeber behält sich ausserdem vor, den
Ersatz des weiteren Schadens geltend zu machen"). Die vereinbarte
Konventionalstrafe habe demnach teilweisen Ersatzcharakter und sei in dieser
Hinsicht - soweit Verletzungen des Konkurrenzverbots während des laufenden
Arbeitsverhältnisses betroffen seien - aufgrund der relativ zwingenden
Bestimmung von Art. 321e i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR ungültig. Aus diesem Grund
sei dem erstinstanzlichen Gericht beizupflichten, dass die vereinbarte
Konventionalstrafe herabzusetzen sei.

4.4 Diese Ausführungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat mittels Auslegung des Schlusssatzes von Ziffer XIV des
Arbeitsvertrages ("In addition, the Employer reserves the right to claim
compensation for damages as well as the right to the remedy of specific
performance"; deutsche Übersetzung: "Der Arbeitgeber behält sich ausserdem vor,
den Ersatz des weiteren Schadens geltend zu machen") erkannt, dass der
vereinbarten Konventionalstrafe nebst der Straf- und Disziplinarfunktion auch
Ersatzcharakter zukommt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Auslegung
falsch sein soll, plädiert doch der Beschwerdeführer selber dafür, dass die von
den Parteien in Ziffer XIV vereinbarte Konventionalstrafe als Ganzes
Ersatzcharakter zukomme. Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, wonach
nicht zu bezweifeln sei, dass der vereinbarten Konventionalstrafe (auch) Straf-
und Disziplinarcharakter haben sollte, was dem Üblichen entspreche, bringt der
Beschwerdeführer nichts vor. Er macht lediglich geltend, dass disziplinarische
Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und vorbestimmt
sein müssen, tut aber nicht dar, inwiefern Ziffer XIV des Arbeitsvertrages dem
nicht genügen würde.

Es ist demnach auch im bundesgerichtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der
von den Parteien vereinbarten Konventionalstrafe sowohl Ersatz- als auch
Strafcharakter zukommt.

5.
Insoweit als der vereinbarten Konventionalstrafe somit Ersatzcharakter zukommt,
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass diese mit Art. 321e OR unvereinbar
und dementsprechend zu reduzieren ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung
der Konventionalstrafe sei unverhältnismässig. Eine Konventionalstrafe dürfe
einen Tagesverdienst nicht überschreiten.

5.1 Gemäss Art. 163 Abs. 3 OR hat der Richter übermässig hohe
Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Dabei ist aus Gründen
der Vertragstreue und der Vertragsfreiheit Zurückhaltung geboten, denn die
Strafe kann von den Parteien an sich in beliebiger Höhe festgesetzt werden
(Art. 163 Abs. 1 OR). Ein richterlicher Eingriff in den Vertrag rechtfertigt
sich nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit
Recht und Billigkeit noch vereinbarte Mass übersteigt (BGE 133 III 201 E. 5.2
S. 209; 133 III 43 E. 3.3.1 S. 48). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe
rechtfertigt sich insbesondere, wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem
im Zeitpunkt der Vertragsverletzung bestehenden Interesse des Ansprechers,
daran im vollen Umfang festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht. Ob
diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Art
und Dauer des Vertrags, die Schwere des Verschuldens und der
Vertragsverletzung, das Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Verbots
sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten.
Zu berücksichtigen sind ferner allfällige Abhängigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Gegenüber
einer wirtschaftlich schwachen Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher
als unter wirtschaftlich gleichgestellten und geschäftskundigen
Vertragspartnern (BGE 133 III 201 E. 5.2 S. 209 f.; 133 III 43 E. 3.3.2 S. 48
f.; je mit Hinweisen). Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung und
damit auch das Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind nicht vom Gläubiger,
sondern vom Schuldner zu behaupten und nachzuweisen (Art. 8 ZGB; BGE 133 III
201 E. 5.2 S. 210; 133 III 43 E. 4.1 S. 53 f.).

Das Ermessen des Richters (Art. 163 Abs. 3 OR; Art. 4 ZGB) bezieht sich sowohl
auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der
Herabsetzung. Beide Male hat der Richter nach Recht und Billigkeit zu
entscheiden. Wenn er der Auffassung ist, die Strafe sei übermässig im
vorstehend genannten Sinn, hat er sie bloss soweit zu reduzieren, dass sie
nicht mehr in dieser Weise als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2 S.
210). Diesen Ermessensentscheid überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es
übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall
keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 381 f.).

5.2 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf diese Grundsätze zu einer Herabsetzung
der vereinbarten Konventionalstrafe bzw. hat erwogen, dass die vom
erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kürzung der eingeklagten
Konventionalstrafe auf Fr. 25'000.-- angemessen sei. Dabei falle insbesondere
ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das Konkurrenzverbot nur punktuell,
nämlich mit der Mitwirkung bei der Gründung der Konkurrenzgesellschaft und der
finanziellen Beteiligung an dieser verletzt habe, wobei dies zu einem Zeitpunkt
gewesen sei, als das Ende des Verbots unmittelbar bevorgestanden habe, nämlich
rund zweieinhalb Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vor diesem
Hintergrund dürfe das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Einhaltung des
Verbots nicht überbewertet werden. Hinzu komme, dass die Verletzung während der
Kündigungsfrist erfolgt sei und dem Konkurrenzverbot in dieser Zeit - zumal der
Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus begründetem Anlass gekündigt habe -
nicht mehr das gleiche Gewicht habe beigemessen werden können, welches ihm im
ungekündigten Verhältnis zugekommen wäre. Andererseits falle in Betracht, dass
den Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Verschulden treffe; der
gesetzlichen Treuepflicht komme bei Mitarbeitern in Kaderfunktion, wie sie der
Beschwerdeführer inne gehabt habe, eine erhöhte Bedeutung zu. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer - wenn auch nur für beschränkte Zeit - Einblick in den
schweizerischen Kundenkreis der Beschwerdegegnerin gehabt habe und demnach auch
davon auszugehen sei, dass er die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse
gekannt habe. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er
es in der Hand gehabt habe, auf eine Verschiebung der Gründung der
Konkurrenzgesellschaft um wenige Wochen hinzuwirken.

5.3 Es besteht kein hinlänglicher Anlass für das Bundesgericht, in das Ermessen
der Vorinstanz einzugreifen. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt,
inwiefern eine Kürzung der eingeklagten Konventionalstrafe auf Fr. 25'000.--,
was rund dem Doppelten des dem Beschwerdeführer im Durchschnitt ausbezahlten
Bruttomonatslohn entspricht, angemessen ist. Daran ändert nichts, dass sich das
erstinstanzliche Gericht bei der Kürzung der Konventionalstrafe nicht mit der
Funktion der vereinbarten Konventionalstrafe, resp. mit dem mit Art. 321e OR
unvereinbaren Ersatzcharakter auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer
bringt nicht vor, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung der Angemessenheit
ihr Ermessen überschritten hätte, noch was eine Korrektur des vorinstanzlichen
Ermessensentscheids rechtfertigen könnte. Insbesondere kann der vom
Beschwerdeführer zitierten Lehrmeinung, wonach eine Konventionalstrafe einen
Tagesverdienst nicht überschreiten dürfe, nicht gefolgt werden.

5.4 Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Der angefochtene
Entscheid ist zu bestätigen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze