Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.577/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_577/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werklohnforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Zivilkammer, vom 29. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Im Streit betreffend Forderungen aus einem Werkvertrag über den Einbau von
Fenstern verlangte die X.________ GmbH (Klägerin und Beschwerdegegnerin) von
A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) mit Prozesseingabe vom 12. Januar
2011 vor dem Bezirksgericht Maloja EUR 30'352.59 nebst Zins. Am 11. Oktober
2011 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, der Klägerin EUR 9'977.38
nebst Zins zu bezahlen (Dispositivziffer 1). Gegen dieses Urteil erhob die
Klägerin Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, in
Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts den Beklagten zur
Zahlung von EUR 28'726.22 nebst Zins zu verpflichten. Der Beklagte beantragte
die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 29. Juni 2012 sprach das
Kantonsgericht der Klägerin EUR 19'444.45 nebst Zins zu.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, ihn
entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zur Bezahlung von EUR 9'977.38 nebst
Zins zu verpflichten. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab
das Bundesgericht am 26. Oktober 2012 statt. Die Beschwerdegegnerin beantragt,
auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Das
Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Obwohl kein weiterer
Schriftenwechsel angeordnet wurde, hält der Beschwerdeführer in einer Eingabe
zur Beschwerdeantwort fest, zusätzliche Ausführungen erübrigten sich und die
Eintretensvoraussetzungen seien zweifelsfrei gegeben.

Erwägungen:

1.
Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine der Ausnahmen nach Art. 74
Abs. 2 BGG sei gegeben, ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.1 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden
gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig
geblieben waren. Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die
als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der
Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in
Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Für die Streitwertberechnung bei Klagebegehren
in fremder Währung ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen auf den Kurs am Tag der Klageanhebung abzustellen (BGE 63 II 34 S.
35 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011
E. 1, teilw. publ. in SJ 2012 I S. 160 f.; 4A_267/2012 vom 17. Oktober 2012 E.
1).

1.2 Das Bezirksgericht sprach der Beschwerdegegnerin EUR 9'977.38 zu. Diese
verlangte vor der Vorinstanz EUR 28'726.22, während der Beschwerdeführer die
Abweisung der Berufung beantragte. Der Beschwerdeführer geht für die Frage der
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen von einem Streitwert von EUR
28'726.22 aus. Dass er im Rechtsmittelverfahren vor der Vorinstanz die
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer Klageabweisung
beantragt hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber nicht (Art. 105
BGG). Daher wäre es auch bei Abweisung der Berufung beim erstinstanzlich
zugesprochenen Betrag geblieben. Vor der Vorinstanz war nur noch die Differenz
von EUR 18'748.84 streitig. Dies ergibt nach dem vom Beschwerdeführer selbst
angenommenen Umrechnungskurs von 1.34351 einen Streitwert von Fr. 25'189.25.
Damit wird die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, was auch aus der Rechtsmittelbelehrung der
Vorinstanz hervorgeht.

1.3 Die Entgegennahme der Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG), für die kein Streitwerterfordernis gilt, kommt nicht in Betracht,
da mit dieser nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer rügt aber einzig die Verletzung von
Bundesgesetzesrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 18, Art. 33 Abs. 3 und Art. 396 Abs. 3
OR). Eine hinreichend begründete (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) Rüge der
Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts enthält die Beschwerdeschrift
nicht.

2.
Da die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht wird
und die Beschwerdeschrift keine Rüge enthält, die der Verfassungsbeschwerde
zugänglich wäre, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak