Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.575/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_575/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konsumkredit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 3. September 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Darlehensnehmer, Beschwerdeführer) begann im Jahr 2001 mit dem
Studium der Rechtswissenschaft. Zur Finanzierung seines Studiums schloss er im
September bzw. Oktober 2003 mit der Bank Y.________ (Darlehensgeberin,
Beschwerdegegnerin) einen Basisvertrag und einen "Bildung plus-Kreditvertrag"
über eine Summe von Fr. 20'000.-- ab. Dieser Betrag wurde in Form eines
Überziehungskredits auf laufendem Konto gewährt, wobei die Überziehungslimite
gestaffelt erhöht werden sollte. Der Kredit sollte gemäss Vereinbarung
ausschliesslich der Finanzierung der mehrjährigen Hochschulausbildung dienen.
Der Zins von 3,25 bzw. 3 % wurde gemäss Vertrag bis zum Ende der Ausbildung
kapitalisiert.
A.b Jeweils auf Antrag des Darlehensnehmers wurde der Kredit im November 2004
zuerst auf Fr. 35'000.-- und im Januar 2007 auf Fr. 37'000.-- erhöht. Die
Darlehensgeberin nahm unbestrittenermassen nie eine Kreditfähigkeitsprüfung
nach den Regeln von Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den
Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) vor, verlangte aber vor der ersten Anhebung
der Kreditlimite im Jahr 2004 ein detailliertes Budget.
A.c Der Darlehensnehmer hielt die gewährten Kreditlimiten nicht immer ein und
wurde zwischen Oktober 2006 und Oktober 2008 mehrfach zum Ausgleich des
Überzugssaldos aufgefordert. Nachdem das im dritten Kreditvertrag vorgesehene
voraussichtliche Ausbildungsende verstrichen war, teilte der Darlehensnehmer
der Darlehensgeberin mit, es sei ihm nicht möglich, den Überzug auszugleichen.
Er sei übermässig überschuldet und studiere noch. Zur Begründung verwies der
Darlehensnehmer auf Bandscheibenprobleme, welche zu einer temporären
Exmatrikulation und einer kostspieligen Operation geführt hätten.
A.d Der Darlehensnehmer schlug in der Folge vor, den Kredit nach Abschluss des
Studiums monatlich abzuzahlen. Die Darlehensgeberin unterbreitete ihm daraufhin
eine Abzahlungsvereinbarung, die eine Schuldanerkennung und konkrete
Rückzahlungsmodalitäten beinhaltete. Zudem erklärte sie unter der Bedingung der
Einhaltung der Abzahlungsvereinbarung den Verzicht auf die laufenden Zinsen ab
Ende 2008. Der Darlehensnehmer lehnte die Unterzeichnung der Vereinbarung ab.
Daraufhin kündigte die Darlehensgeberin mit Schreiben vom 7. August 2009 den
"Bildung plus-Kreditvertrag" und verlangte die Rückzahlung des ihrer Ansicht
nach offenen Betrags von Fr. 37'939.78 bis zum 31. August 2009. Da die
Rückzahlung ausblieb, leitete die Darlehensgeberin die Betreibung ein. Gegen
den Zahlungsbefehl vom 18. September 2009 erhob der Darlehensnehmer
Rechtsvorschlag.

B.
B.a Am 5. Oktober 2010 reichte die Darlehensgeberin beim Gerichtskreis VIII
Bern-Laupen (neu: Regionalgericht Bern-Mittelland) Klage ein und beantragte,
der Darlehensnehmer sei zur Zahlung eines Betrags von Fr. 37'939.80 zu
verurteilen und der Rechtsvorschlag in der gegen ihn eingeleiteten Betreibung
sei zu beseitigen.
Der Darlehensnehmer beantragte widerklageweise, die Darlehensgeberin sei zur
Rückzahlung der durch ihn bereits geleisteten Zinszahlungen zu verurteilen.
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 hiess der Gerichtspräsident des
Regionalgerichts Bern-Mittelland die Klage teilweise gut, verurteilte den
Darlehensnehmer zur Zahlung von Fr. 37'000.-- und beseitigte den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Die Widerklage wurde abgewiesen.
B.b Dagegen erhob der Darlehensnehmer Berufung beim Obergericht das Kantons
Bern und beantragte, es sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben, die
Klage abzuweisen und die Darlehensgeberin zur Zahlung von Fr. 4'686.85 zu
verurteilen.
Mit Entscheid vom 3. September 2012 wies das Obergericht des Kantons Bern die
Berufung ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. September 2012 beantragt der
Darlehensnehmer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts
aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr.
4'686.85 zu verurteilen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid
(Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin
kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m.
Art. 72 BGG), die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen
Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende
Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das KKG auf den von ihnen
abgeschlossenen Vertrag anwendbar sei. Die Vorinstanz ist mit der
Beschwerdegegnerin der Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht als Konsument
im Sinne von Art. 3 KKG zu qualifizieren, womit das KKG keine Anwendung finde.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diese Bestimmung falsch
ausgelegt. Bei richtiger Auslegung sei das KKG anwendbar, womit die
Beschwerdegegnerin wegen unterlassener Prüfung seiner Kreditfähigkeit die
gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten verloren habe.

2.1 Ein Konsumkreditvertrag nach KKG liegt vor, wenn eine kreditgebende Person
einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens
oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht
(Art. 1 Abs. 1 KKG). Nach Art. 3 KKG gilt als Konsument jede natürliche Person,
die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vor Abschluss
eines Konsumkreditvertrags muss die Kreditgeberin die Kreditfähigkeit des
Konsumenten prüfen (Art. 28 Abs. 1 KKG). Dabei muss von einer Amortisation des
Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen werden, selbst wenn
vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist (Art. 28 Abs. 4 KKG).
Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen diese
Prüfungspflicht, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen
und Kosten (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KKG).

2.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Wortlaut von Art. 3 KKG sei nicht klar.
Den Materialien lasse sich hierzu nichts entnehmen. Das historische Element
helfe daher nur insofern weiter, als bei der teleologischen Auslegung die
Wertungen und Zielsetzungen des historischen Gesetzgebers zu berücksichtigen
seien. Bereits mit dem aKKG habe der Gesetzgeber zur Hauptsache die
Privathaushalte vor Überschuldung schützen wollen. Unter diesem Aspekt
erscheine eine Ausnahme von der Unterstellung unter das KKG für Kredite im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich dann gerechtfertigt,
wenn diese auf die Erzielung eines Einkommens gerichtet sei, aus welchem der
Kredit zurückbezahlt werden könne. Bei einem Ausbildungskredit handle es sich
weiter nicht um einen klassischen Konsumkredit, der nach dem Motto "heute
kaufen, morgen bezahlen" aufgenommen werde. Ausschlaggebend erscheine aber
letztlich, dass eine Unterstellung unter das KKG die Gewährung von
Ausbildungsdarlehen an Studenten regelmässig verunmöglichen würde, da eine
Amortisation dieser Kredite innert 36 Monaten (Art. 28 Abs. 4 KKG) angesichts
der durchschnittlichen Dauer eines Studiums in den wenigsten Fällen möglich
wäre. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, solche
bildungspolitisch sehr sinnvollen und wünschenswerten
Finanzierungsmöglichkeiten zu verunmöglichen. Eine Abwägung der
(Überschuldungs-)Risiken mit dem (Bildungs-)Nutzen solcher Darlehen ergebe
daher, dass Ausbildungskredite dem KKG nicht unterstünden.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Wortlaut von Art. 3 KKG sei die
Konsumenteneigenschaft zu bejahen, wenn nicht eine bereits bestehende
berufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliege. Das KKG sei nicht bzw. nicht in
erster Linie bildungspolitischen Zielen verpflichtet, sondern diene dem Schutz
des Konsumenten vor Überschuldung. Sofern eine solche drohe, was die Vorinstanz
bezüglich Ausbildungskrediten selbst bejaht habe, sei das KKG nach der Absicht
des Gesetzgebers anzuwenden. Eine Abschwächung des Geltungsbereichs des KKG sei
nur sehr zurückhaltend anzunehmen. Würde man Ausbildungskredite als
bildungspolitisch sinnvolle und wünschenswerte Finanzierungsmöglichkeiten vom
Geltungsbereich des KKG ausnehmen wollen, so müsste eine entsprechende
ausdrückliche Ausnahme ins Gesetz aufgenommen werden.

2.4 Das Bundesgericht hat die Frage noch nicht entschieden. Auch in der
Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie über Verbraucherkredite bzw.
Verbraucherkreditverträge, der das aKKG vom 8. Oktober 1993 angeglichen worden
war und die denselben Wortlaut zur Definition des Verbrauchers verwendet wie
Art. 3 KKG, findet sich dazu kein Urteil (Richtlinie des Rates vom 22. Dezember
1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, Richtlinie 87/102/EWG, ABl. L 42
vom 12. Februar 1987 S. 48 ff.; ersetzt durch Richtlinie 2008/48/EG des
europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des
Rates, ABl. L 133 vom 22. Mai 2008 S. 66 ff.).
In der Lehre ist die Frage umstritten (für Anwendung des KKG: BERND STAUDER,
Konsumkreditrecht, in: Konsumentenschutz im Privatrecht, SPR Bd. X, 2008, S.
233 Fn. 53; XAVIER FAVRE-BULLE, Les opérations de crédit à l'épreuve de la
nouvelle législation, in: Journée 2003 de droit bancaire et financier, 2004, S.
138; wohl auch URS EMCH/HUGO RENZ/RETO ARPAGAUS, Das Schweizerische
Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, N. 957; dagegen: ROLAND HASELBACH,
Überziehungskredit auf laufendem Konto gemäss neuem Konsumkreditgesetz, in:
Hess/Simmen [Hrsg.], Das neue Konsumkreditgesetz, 2002, S. 122; bei engem
Zusammenhang der Ausbildungs- und Weiterbildungskredite mit der geplanten
Berufskarriere HANS GIGER, Berner Kommentar, Der Konsumkredit, 2007, N. 534 und
ROBERT SIMMEN, Barkredit und Teilzahlungsverträge unter dem neuen
Konsumkreditgesetz, in: Hess/Simmen [Hrsg.], Das neue Konsumkreditgesetz, 2002,
S. 42; im Ergebnis auch MARLIS KOLLER-TUMLER, KONSUMKREDITVERTRÄGE NACH
REVIDIERTEM KKG - EINE EINFÜHRUNG, IN: JKR 2002 [ZIT. KONSUMKREDITVERTRÄGE], S.
26).
2.5
2.5.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort
geben (BGE 137 V 434 E. 3.2; 137 IV 249 E. 3.2; 136 III 23 E. 6.6.2.1; 135 III
112 E. 3.3.2).
2.5.2 Nach Art. 3 KKG gilt als Konsument wie bereits ausgeführt (E. 2.1) jede
natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst,
der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
(dans un but pouvant être considéré comme étranger à son activité commerciale
ou professionnelle; per uno scopo che può considerarsi estraneo alla sua
attività commerciale o professionale). Diesem Wortlaut lässt sich nicht klar
entnehmen, ob als Konsument auch gilt, wer einen Kredit zur Finanzierung seines
Studiums aufnimmt. Voraussetzung für die Verneinung dieser Frage wäre, dass die
Absolvierung eines Studiums der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des
Studenten zugerechnet werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
schliesst der Wortlaut dies jedenfalls nicht dadurch aus, dass er eine bereits
bestehende solche Tätigkeit voraussetzen würde (so auch GIGER, a.a.O., N. 534;
MARLIS KOLLER-TUMLER, in: Basler Kommentar, Abzahlungsrecht und
Konsumkreditrecht, Sonderedition aus dem Kommentar zum Obligationenrecht I,
1996 [zit. Basler Kommentar], N. 2 zu Art. 3 KKG; SIMMEN, a.a.O., S. 42;
HASELBACH, a.a.O., S. 122). Die herrschende Lehre rechnet denn auch
Existenzgründungsdarlehen (bereits) der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit
zu (STAUDER, a.a.O., S. 233 Fn. 53; GIGER, a.a.O., N. 534; KOLLER-TUMLER,
Basler Kommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 3 KKG; dies., Konsumkredite - eine
kleine Tour d'Horizon mit Blick auch auf die EU, in: Kreditrecht,
Schweizerische Bankrechtstagung 2010, S. 29 Fn. 27; SIMMEN, a.a.O., S. 42;
HASELBACH, a.a.O., S. 122).
2.5.3 Der Gesetzgeber wollte im Bereich des Konsumkredits namentlich jene
Konsumenten schützen, die nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche
Situation richtig einzuschätzen, bzw. die nicht der Versuchung widerstehen
können, einen für sie ruinösen Konsumkredit zu beanspruchen (so Botschaft vom
14. Dezember 1999 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den
Konsumkredit, BBl 1998 3165 Ziff. 131). In den parlamentarischen Beratungen zum
KKG wurde ausgeführt, nach den Werbebotschaften in den Tageszeitungen würden
sich Konsumwünsche rasch, einfach und diskret erfüllen lassen (Votum Goll, AB
1999 N 1878). Die Folgekosten des kreditfinanzierten Konsums zahle die
öffentliche Hand. Gleichzeitig würden Banken und Kreditinstitute mittels
Wucherzinsen horrende Gewinne einstreichen.
2.5.4 Der Abschluss eines Kreditvertrags zur Finanzierung des Studiums
unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der umschriebenen
Konstellation. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, handelt es sich dabei
nicht um klassische Konsumkredite nach dem Motto "heute kaufen, morgen
bezahlen". Die Entscheidung für ein (kreditfinanziertes) Studium wird kaum je
überstürzt erfolgen, geht es dabei doch einerseits um die Planung einer über
mehrere Jahre dauernden Ausbildung und andererseits um die künftige berufliche
Ausrichtung. Zudem zeigt sich gerade beim von der Beschwerdegegnerin
angebotenen "Bildung plus-Kreditvertrag", dass es für Ausbildungskredite
spezifische Angebote mit vorteilhaften Konditionen wie tiefem Zins und
Kapitalisierung der Zinsen bis zum Ende des Studiums gibt. Mit der
Unterstellung solcher Kredite unter das KKG werden diese faktisch beinahe
verunmöglicht (so auch KOLLER-TUMLER, Konsumkreditverträge, a.a.O., S. 26).
Denn ein Konsument muss nach Art. 28 Abs. 4 KKG in der Lage sein, den
Konsumkredit innerhalb von 36 Monaten zu amortisieren, ansonsten die
Kreditfähigkeit zu verneinen ist und der Kredit folglich nicht gewährt werden
darf. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Amortisation eines
Kredits zur Finanzierung des Studiums angesichts der durchschnittlichen
Studiendauer in den wenigsten Fällen möglich wäre. Die Kredite zur Finanzierung
eines Studiums weisen somit in verschiedener Hinsicht Besonderheiten auf
gegenüber denjenigen Krediten, auf die das KKG gemäss den Materialien
zugeschnitten wurde.
2.5.5 Auf der anderen Seite bestehen Gemeinsamkeiten zu den
Existenzgründungsdarlehen. In beiden Fällen dient der Kredit einer Investition
mit dem Zweck der Ermöglichung der (späteren) beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit. Die Investition schlägt sich nach absolviertem Studium denn auch in
einem (höheren) Einkommen nieder. Anders etwa als der Besuch eines Sprachkurses
im Hinblick auf einen Ferienaufenthalt ist der in der Lehre teilweise
geforderte enge Zusammenhang des Kredits mit der geplanten Berufskarriere (vgl.
oben E. 2.4) bei einem Studium in der Regel zu bejahen. Angesichts der Dauer
und Kosten eines Studiums wird dieses kaum lediglich zum Zweck der
Allgemeinbildung absolviert werden. Vielmehr wird damit (wie bei einem
Existenzgründungsdarlehen) der Grundstein für eine bestimmte berufliche
Laufbahn gelegt. Der mit dem Abschluss eines Kreditvertrags zur Finanzierung
des Studiums verfolgte Zweck ist daher eher der beruflichen Tätigkeit
zuzurechnen.
2.5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass das KKG nicht auf das
dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen zur Finanzierung seines Studiums
anwendbar ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier