Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.573/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_573/2012

Urteil vom 16. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bieri,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz und Honorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,
vom 19. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) vertrat A.________ (Kläger,
Beschwerdeführer) als Rechtsanwalt in einer Streitigkeit vor dem Handelsgericht
des Kantons Zürich. Die Klage richtete sich gegen die Z.________ AG. Mit Urteil
vom 26. Juni 2007 hiess das Handelsgericht die Klage im Umfang von Fr.
39'663.-- nebst Zins gut und wies sie im Übrigen ab. Die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 13'950.-- auferlegte es dabei zu drei Vierteln dem Kläger und
verpflichtete ihn, der Z.________ AG eine reduzierte Prozessentschädigung von
Fr. 10'900.-- zu bezahlen.
A.b Nachdem auf einen Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts verzichtet und
das Mandat abgeschlossen worden war, stellte B.________ seinem Klienten
A.________ am 4. September 2007 Rechnung für einen Restsaldo von Fr. 10'705.80.
Dieser empfahl seinem Anwalt in der Folge, seine Haftpflichtversicherung zu
informieren, da ihm durch seinen Anwaltsfehler unnötige Prozesskosten in der
Höhe von ca. Fr. 20'000.-- entstanden seien.

B.
B.a Am 19. April 2010 erhob A.________ beim Bezirksgericht Luzern Klage gegen
B.________ und beantragte, dieser sei zu verpflichten ihm Fr. 38'611.15 nebst
Zins zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx im
selben Umfang zu beseitigen sowie die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
B.________ verlangte widerklageweise die Zahlung von Fr. 10'705.80 nebst Zins
und die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. yyy im selben
Umfang.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht Luzern die Klage ab. In
teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete es den Kläger, dem
Beklagten Fr. 10'695.35 nebst 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2007 zu bezahlen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des
Kantons Luzern mit dem Antrag, es sei das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom
7. Dezember 2011 aufzuheben, die Klage gutzuheissen und die Widerklage
abzuweisen. Mit Entscheid vom 19. Juli 2012 wies das Obergericht des Kantons
Luzern die Klage ab und verpflichtete den Kläger, dem Beklagten Fr. 10'695.35
nebst 5 % Zins seit dem 4. Dezember 2007 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Juli 2012 sei in sämtlichen
Punkten aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen bei
vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG ist gegeben.

1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer in der Regel nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer muss demnach
angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich;
Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder
blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig.
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers enthalten keinen materiellen Antrag.
Er beantragt, "die Beschwerde in Zivilsachen sei vollumfänglich gutzuheissen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Juli 2012 sei in
sämtlichen Punkten aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Aus seiner
Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass er die Gutheissung seiner Klage
beantragt. Ob der Beschwerdeführer damit den hievor dargelegten gesetzlichen
Anforderungen genügt, kann offen gelassen werden, da sich erweisen wird, dass
die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

2.
2.1 Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen
aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398).

2.3 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, soweit er der Vorinstanz
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
vorwirft, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sein soll;
dabei begnügt sich der Beschwerdeführer vorzubringen, die Vorinstanz habe nicht
begründet, weshalb im Verfahren vor dem Handelsgericht "keine übereinstimmende
Streitwertangabe" durch die Parteien vorgelegen habe, wie sie auf die
Feststellung gelangt sei, dass die Parteien von einem Schaden in der Höhe von
Fr. 350'000.-- ausgegangen seien, und weshalb sie sich nicht mit seinen
Vorbringen bezüglich der vom Beschwerdegegner geltend gemachten
Honorarforderung auseinandergesetzt habe, ohne jedoch darzulegen, inwiefern ihm
diese (ungenügende) Begründung eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
verunmöglicht hätte. Damit kommt der Beschwerdeführer den strengen
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb auf
diese Rügen nicht einzutreten ist.
Auch nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer, soweit sich seine
Ausführungen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen
und er in verschiedenen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweicht oder diese gar erweitert, ohne hinreichende
Sachverhaltsrügen zu erheben. Seine diesbezüglichen Ausführungen haben daher -
unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Rügen - unbeachtet zu bleiben.

2.4 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, dass
der Beschwerdegegner ihn hätte darauf hinweisen müssen, dass das Gericht bei
der Ermittlung der Gerichtskosten auf den höheren Streitwert abstellt, handelt
es sich um ein neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG), womit er nicht zu hören
ist.

3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner als Anwalt des Beschwerdeführers
dem Handelsgericht Zürich eine Stufenklage eingereicht hat, mit dem Begehren
"die Beklagte (Z.________ AG) habe dem Kläger (Beschwerdeführer) Schadenersatz
in noch abschliessend zu beziffernder, den Betrag von CHF 8'000.00
übersteigender Höhe aus Vermögensverwaltungsauftrag zu bezahlen". In Ziffer 4
der Begründung der Klage führte er sodann aus, dass in diesem Stadium des
Verfahrens der Streitwert vorerst einmal mit Fr. 8'000.-- übersteigend
beziffert werde, wobei die Weisung des Friedensrichters den Passus enthalte,
dass der Rechtsanwalt des Klägers den Streitwert mit Fr. 200'000.--
übersteigend beziffere.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm als Folge dieser sorgfaltswidrigen
Streitwertangabe bzw. mit dem Hinweis auf den Weisungsschein unnötige
Prozesskosten entstanden seien, wofür der Beschwerdegegner einzustehen habe.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz und eine Verletzung von Art. 398 OR.

4.1 Er bringt vor, entgegen der Feststellung der Vorinstanz, habe er die Klage
des Beschwerdegegners gegen die Z.________ AG nicht unkommentiert zur Kenntnis
genommen und sich erst recht nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
Nach einem Gespräch zwischen den Parteien vor der Klageeinreichung habe er den
Beschwerdegegner aufgefordert, den Streitwert mit Fr. 8'000.-- übersteigend
anzugeben. Dem sei der Beschwerdegegner zwar nachgekommen, habe aber
eigenmächtig - ohne das Wissen und die Einwilligung des Beschwerdeführers -
noch den Teilsatz mit dem Verweis auf den Weisungsschein eingefügt.

4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer vor Klageeinreichung über den Stand seiner Tätigkeit
ordnungsgemäss auf dem Laufenden gehalten habe; der selber rechtskundige
Beschwerdeführer habe die Klage und deren Inhalt nicht nur unkommentiert zur
Kenntnis genommen, sondern sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt bzw.
Korrekturen am Entwurf vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er
habe den Beschwerdegegner vor Klageeinreichung angewiesen die Streitwertangabe
"Fr. 200'000.-- übersteigend" in der Klage zu streichen, habe er den Nachweis
nicht erbracht. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erweise sich somit als
gesetzeskonform und regelrecht.

4.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz sehr wohl festgestellt
hat, dass vor der Klageeinreichung Korrekturen an dem vom Beschwerdegegner
erarbeiteten Klageentwurf vorgenommen wurden. Soweit der Beschwerdeführer
jedoch vorbringt, dass der Beschwerdegegner vor der Klageeinreichung
eigenmächtig den Teilsatz mit dem Verweis auf den Weisungsschein des
Friedensrichters eingefügt habe, stösst sein Vorbringen ins Leere. Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für ein
instruktionswidriges Verhalten des Beschwerdegegners bzw. dass der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor Einreichung der Klage telefonisch
angewiesen habe, die Streitwertangabe "Fr. 200'000.-- übersteigend" zu
streichen, nicht erbracht habe; er habe sich weder mit der Beweiswürdigung der
Vorinstanz auseinandergesetzt, noch habe er neue Beweismittel vorgelegt. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht eingehend auseinander und macht
insbesondere nicht geltend, dass er vor der Vorinstanz die Beweiswürdigung des
erstinstanzlichen Gerichts genügend gerügt und den Nachweis für ein
instruktionswidriges Verhalten des Beschwerdegegners erbracht hätte. Er bringt
lediglich vor, dass für das Einreichen neuer Beweismittel keine Notwendigkeit
bestanden habe, da aufgrund anderer Beweismittel erwiesen sei, dass der
Beschwerdegegner die Streitwertangabe von Fr. 200'000.-- übersteigend
eigenmächtig eingefügt habe. Damit genügt der Beschwerdeführer den
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, mit dem Hinweis auf den
Weisungsschein des Friedensrichters habe der Beschwerdegegner explizit auf den
Mindeststreitwert von Fr. 200'000.-- hingewiesen; ohne diesen Hinweis hätte das
Handelsgericht für die Berechnung der Gerichtskosten einzig auf den Streitwert
von Fr. 8'000.-- übersteigend abgestellt. Damit habe der Beschwerdegegner seine
Sorgfaltspflicht verletzt, denn es habe ihm klar sein müssen, dass das Gericht
auf diese Angabe abstellen werde, sofern diese Tatsachenbehauptung von der
Gegenpartei nicht bestritten werde.

4.5 Auf das Verfahren vor dem Handelsgericht war noch das alte zürcherische
Verfahrensrecht anwendbar, nach diesem erfolgte auch die Bemessung der
Gerichts- und Parteikosten. Danach war der Streitwert die Grundlage für die
Kostenfestsetzung und die Kostenverlegung. Die Vorinstanz hat festgestellt,
dass das Handelsgericht den Streitwert nicht gestützt auf das Rechtsbegehren in
der Klage habe bestimmen können, da in einer Stufenklage noch kein
abschliessend beziffertes Rechtsbegehren gestellt werden konnte und die
definitive Klageforderung noch nicht feststand; in der Klage vom 20. April 2005
sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Streitwert erst nach der
Auskunftserteilung beziffert werden könne. Demnach habe das Handelsgericht den
Streitwert frei festlegen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das
Handelsgericht habe den Streitwert einzig wegen des Hinweises in der
Klageschrift auf die Weisung des Friedensrichters auf Fr. 200'000.--
festgesetzt, sei nicht schlüssig; es sei davon auszugehen, dass das
Handelsgericht den Streitwerthinweis von Fr. 200'000.-- in der Weisung des
Friedensrichters auch ohne den Hinweis in der Klageschrift erkannt hätte.

4.6 Es ist unbestritten, dass aus dem Weisungsschein des Friedensrichters der
Streitwert von Fr. 200'000.-- hervorging. Dieser Weisungsschein musste zusammen
mit der Klage beim Handelsgericht eingereicht werden, um den Rechtsstreit
rechtshängig zu machen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
das Handelsgericht - auch ohne den Hinweis in der Klageschrift - den Streitwert
von Fr. 200'000.-- im Weisungsschein erkannt hätte. Der letztlich beanstandete
Verweis auf die Weisung des Friedensrichters ist nicht sorgfaltswidrig, weshalb
alle diesbezüglichen Sachverhaltsrügen ohne Einfluss auf das Verfahren sind
(Art. 97 BGG).
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass sich das Vorgehen des
Beschwerdegegners als gesetzeskonform und regelrecht erweist. Die Rüge der
Verletzung von Art. 398 OR ist unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze

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