Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.571/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_571/2012; 4A_579/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
4A_571/2012
Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung, vertreten durch Advokatin
Franziska Bur Bürgin,
und Advokat Dr. Thomas Weibel,
Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof Dr. Moritz W. Kuhn und Dr. Jonatan Baier,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,

und

4A_579/2012
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof Dr. Moritz W. Kuhn und Dr. Jonatan Baier,
Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung, vertreten durch Advokatin
Franziska Bur Bürgin,
und Advokat Dr. Thomas Weibel,

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Versicherungsvertrag,

Beschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Personalfürsorgestiftung der X.________-Stiftung (Klägerin) ist eine
Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG. Sie führt die berufliche Vorsorge der
Mitarbeiter und Rentenbezüger der X.Y.________ durch. Seit 1976 hatte sie die
von ihr im Rahmen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen
Vorsorge zu tragenden Risiken (Alter, Tod, Invalidität) ihrer Destinatäre bei
der Z.________ AG (Beklagte) versichert, letztmals mit dem
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 19./30. Mai 1999, der am 1. Januar
1999 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2003 dauerte, mit Verlängerung um
jeweils ein Jahr bei nicht erfolgter Kündigung. Mit Schreiben vom 11. November
2003 kündigte die Klägerin diesen Vertrag per 31. Dezember 2003. Nach der
Kündigung nahm die Klägerin vorerst an, sie werde lediglich die aktiven
Versicherten wieder übernehmen, während jene Versicherten, die bereits Renten
bezogen, bei der Beklagten verbleiben und weiterhin von dieser die Renten
beziehen würden. In der Folge gingen aber beide Parteien davon aus, die
Kündigung bewirke eine Befreiung der Beklagten von allen vertraglichen
Pflichten und diese müsse im Gegenzug eine Barzahlung an die Klägerin leisten.
Die Beklagte überwies ein Deckungskapital von Fr. 6'816'043.--, das die
Klägerin aber als zu tief erachtete.

B.
Am 11. September 2007 reichte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage
ein und verlangte von der Beklagten Fr. 1'587'722.-- zuzüglich 5 % Zins seit
dem 1. Januar 2004. Davon betrafen Fr. 309'712.-- die Altrenten bzw. den
Altbestand (Pensionierung der Versicherten vor dem 1. Januar 1999) und Fr.
1'278'010.-- die Neurenten bzw. den Neubestand (Pensionierung nach dem 1.
Januar 1999). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
B.a Die Klägerin machte geltend, Zweck des streitgegenständlichen Vertrages sei
eine Vollversicherung gewesen; sie habe ihre sämtlichen Risiken auf die
Beklagte übertragen, das heisst eine kongruente Deckung zu der von ihr
gegenüber den Destinatären bestehenden Verpflichtung erreichen wollen. Bei
einer Kündigung müsse die Beklagte daher Nachdeckung für die laufenden Renten
in dem Umfang leisten, dass die Klägerin oder eine neue
Versicherungsgesellschaft die Leistungen gemäss Vorsorgereglement weiterhin
vollumfänglich erbringen können. Gemäss Ziff. 1 des
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages sei das Vorsorgereglement integrierender
Bestandteil gewesen, welches einen Rentenumwandlungssatz von 7,2 % garantiert
habe. Für die Berechnung sei vom aktuell gültigen Kollektivversicherungstarif
"KT95/3,5 %" auszugehen.
B.b Die Beklagte machte geltend, der von ihr zurückzuerstattende Wert
entspreche gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b AVB dem sog. Inventardeckungskapital.
Dieses berechne sich aufgrund der jeweils gültigen
Kollektivversicherungstarife. Dabei sei zu unterscheiden zwischen dem Alt- und
dem Neubestand. Der Altbestand habe auf mehrjährigen Tarifen beruht. Bei diesen
werde zu einem bestimmten Zeitpunkt eine im Voraus genau definierte
Altersleistung zu einem bestimmten Tarif fix versichert (sog. Leistungsprimat),
der dann bis zur Pensionierung unverändert bleibe. Die spätere Leistung werde
beim mehrjährigen Tarif also bereits beim Abschluss definiert und sei daher
auch nicht mehr abhängig von einem Umwandlungssatz im Zeitpunkt der
Pensionierung. Entsprechend müsse der Altbestand aufgrund der jeweils gültigen
Kollektivversicherungstarife im Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses mit den
damals jeweils gültigen technischen Zinssätzen abgerechnet werden. Mit dem
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag vom 19./30. Mai 1999 habe die Klägerin vom
Leistungsprimat auf das Beitragsprimat gewechselt. Dieses beruhe auf einem sog.
einjährigen Tarif. Bei diesem sei nicht für einen Lohnbestandteil fix eine
Leistung versichert, sondern es erfolge zum jeweils gerade aktuellen Tarif ein
jährliches Alterssparen. Bei der Pensionierung werde das gesamte angesparte
Altersguthaben zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen einjährigen Tarif in die
Altersleistung umgewandelt. Hier komme also nur eine Tarifgeneration zur
Anwendung, im vorliegenden Fall der KT95. Diese von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Tarife garantierten eine Rente (nachfolgend: Tarifrente) nach dem
tariflichen Umwandlungssatz von 5,835 % für Männer und 5,471 % für Frauen.
Soweit eine höhere Rente gewährt werde, wie es hier gemäss Vorsorgereglement
der Fall sei (7,2 % für Männer und 7,31 % für Frauen) werde diese aus dem
Überschuss in Form einer Überschussrente erbracht. Anspruch auf einen
Überschuss und somit auch auf eine Überschussrente bestehe aber nur während der
Kollektivversicherungsvertrag laufe. Weitere Verpflichtungen als die Erstattung
des Inventardeckungskapitals bestünden nicht, insbesondere keine Verpflichtung,
die Renten der bei Vertragsauflösung bereits eine Rente beziehenden
Versicherten weiterhin zu bezahlen oder die diesbezügliche Zahlungspflicht der
Klägerin als Personalfürsorgestiftung durch Reservebildung sicherzustellen.
B.c Das Zivilgericht Basel-Stadt beschränkte das Verfahren auf die
Grundsatzfrage der Berechnungsweise unter Ausklammerung der quantitativen
Berechnung der Nachzahlungssumme, welche in einem späteren Beweisverfahren
erfolgen soll. Mit Zwischenurteil vom 20. Mai 2010 schützte es die Klage
grundsätzlich hinsichtlich der Ansprüche betreffend die Neurenten und wies sie
im weitergehenden Umfang (Altrenten) "grundsätzlich" ab. Da kein Entscheid im
Quantitativen erging, wurde der Kostenentscheid vorbehalten. Das Gericht legte
den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus, da kein übereinstimmender
gemeinsamer Wille feststellbar sei. Es nahm an, auf den Rückkauf aller
Versicherungen, wozu es auch die bereits entstandenen Rentenverhältnisse
zählte, gelange Art. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten (AVB) zur Anwendung. Zurückzuerstatten sei somit das
Inventardeckungskapital, das gemäss Art. 4 AVB stets nach den technischen
Grundlagen bestimmt werde, nach denen die Prämien oder Einmaleinlagen der
betreffenden Versicherung berechnet worden seien. Die Berechnungsweise der
Beklagten für die Altrenten entspreche daher Art. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 AVB,
da sich daraus eine gestaffelte Anwendung der mehrjährigen Tarife ergebe.
Entsprechend schützte es den Standpunkt der Beklagten bezüglich der Berechnung
der Altrenten. In Bezug auf die Neurenten hielt das Zivilgericht fest, es sei
zwar möglich, dass die Vorsorgeeinrichtung den Destinatären reglementarisch
etwas anderes verspreche, als sie bei der Versicherungsgesellschaft versichert
habe. Die Beklagte sei jedoch gestützt auf Art. 1 des
Kollekiv-Lebensversicherungsvertrages gleichermassen wie die Klägerin an das
Vorsorgereglement gebunden. Daher sei das von der Klägerin berechnete
Deckungskapital im Bereich der Neurenten dem Grundsatz nach korrekt.

C.
Gegen das Urteil des Zivilgerichts appellierte die Beklagte, und die Klägerin
erhob Anschlussappellation. Beide Parteien hielten an ihren erstinstanzlichen
Anträgen fest. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit
Entscheid vom 23. Mai 2012 Appellation und Anschlussappellation unter
Kostenfolge ab. Im Gegensatz zur Erstinstanz nahm es an, was mit den laufenden
Rentenverpflichtungen geschehen soll, sei im Vertrag nicht geregelt; dieser
betreffe nur die aktiv Versicherten. Die Beklagte wäre daher verpflichtet
gewesen, die bereits entstandenen Rentenverhältnisse weiter zu führen. In
diesem Fall hätte sie die Alt- und Neurenten ungekürzt weiterzahlen müssen.
Indem die Klägerin aber einverstanden gewesen sei, auch die Rentner
zurückzunehmen, hätten die Parteien einen Übernahmevertrag geschlossen, sich
indessen nicht auf den Übernahmepreis geeinigt. Somit müsse die Preisfestlegung
in richterlicher Lückenfüllung erfolgen. Hinsichtlich der Altrenten wendete es
dann wie die Erstinstanz Art. 4 AVB (analog) an und schützte daher wie diese
den Standpunkt der Beklagten. Hinsichtlich der Neurenten sei der Preis, da
keine Übung existiere, nach Billigkeit zu bestimmen. Die Berechnung der
Beklagten entspreche keinem angemessenen Preis, da diese im Fall ihrer
grundsätzlich bejahten, weiterdauernden Zahlungsverpflichtung keine Möglichkeit
gehabt hätte, die zugesicherten Renten wegen fehlender Überschüsse zu kürzen
und da auch die Klägerin gegenüber ihren Destinatären eine derartige Kürzung
nicht vornehmen könne.

D.
Beide Parteien haben gegen den Entscheid des Appellationsgerichts beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_571/2012, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei das
Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt im Verfahren 4A_579/2012 die Aufhebung der Absätze 1, 3
und 4 des angefochtenen Entscheids und die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Eventualiter seien die Absätze 1, 3 und 4 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde der
Beklagten. Ausserdem stellt sie das Prozessbegehren, die beiden Verfahren seien
zu vereinigen. Die Beklagte beantragt ihrerseits, die Beschwerde der Klägerin
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verweist auf das
angefochtene Urteil und beantragt die Abweisung beider Beschwerden.
Obwohl kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat die Klägerin
unaufgefordert eine Replik eingereicht. Zu dieser und der klägerischen
Beschwerdeantwort hat die Beklagte Bemerkungen angebracht.

Erwägungen:

1.
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den
Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht
die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es
rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden
Beschwerdeverfahren 4A_571/2012 und 4A_579/2012 zu vereinigen.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1 S. 46 mit
Hinweis).
Im kantonalen Verfahren wurde der Deckungskapitalanspruch betreffend die
Altrenten abgewiesen, jener betreffend die Neurenten grundsätzlich
gutgeheissen, wobei die Höhe des Anspruchs einem Beweisverfahren vorbehalten
blieb. In Bezug auf die Abweisung handelt es sich um einen anfechtbaren
Teilentscheid (Art. 91 lit. a BGG; BGE 135 III 212 E. 2 S. 217 f.; 135 V 141 E.
1.4.6 S. 147 f.) in Bezug auf jenen Teil, der die Neurenten betrifft, um einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481
mit Hinweisen). Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn deren
Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Das Erfordernis des sofortigen Endentscheids ist
nur erfüllt, wenn das Bundesgericht selbst den Prozess mit seinem Entscheid
beenden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es die Sache zu neuer Entscheidung
zurückweisen muss, wenn es also nicht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG selbst
reformatorisch entscheidet (BGE 133 III 634 E. 1.1 S. 636 mit Hinweis). Die
Vorinstanz hat mit Blick auf die Neurenten festgehalten, dass
Berechnungsdifferenzen, die nicht auf das Problem der Überschussrenten
zurückzuführen seien, nicht geltend gemacht worden und daher nicht zu
berücksichtigen seien. Das bedeutet, dass das Bundesgericht, wenn es betreffend
Nicht-Abgeltung einer Überschussrente den Standpunkt der Beklagten schützt,
deren Beschwerde gutheissen und die diesbezügliche Klage ohne Weiterungen in
einem Endentscheid abweisen kann. Angesichts des von den kantonalen Instanzen
in Aussicht genommenen Beweisverfahrens ist offensichtlich auch die zweite
Voraussetzung, dass bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart wird,
erfüllt.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist - unter
Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) -
auf die Beschwerden einzutreten.

3.
3.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die
Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren Anwendung und Auslegung vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4
S. 249; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Das kantonale Verfahren richtete sich
noch nach der nunmehr aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Februar 1875 (aZPO/BS, aSG 221.100; Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1
ZPO).

3.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls
nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104
f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse
Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht
nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je
mit Hinweisen).

3.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Beschwerde der Beklagten (4A_579/2012)

4.
Umstritten ist, ob beim Deckungskapital für die Neurenten die gesamte Rente zu
berücksichtigen ist, wie sie von der Beklagten bis zur Vertragsauflösung
geleistet wurde, oder nur ein Teil davon (sog. "garantierte Rente" oder
Tarifrente, die von der "Überschussrente" zu unterscheiden ist). Das hängt
vorerst mit der Frage zusammen, ob die Beklagte gemäss
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, die
Rentenbezüger zu behalten bzw. deren Leistungen wie während der Laufzeit des
Vertrages weiterhin auszurichten. Die Vorinstanz erachtete ein Deckungskapital
(bzw. nach ihrer Begründung einen "Preis") ohne Berücksichtigung der
Überschussrente namentlich deshalb als unbillig, weil sie zum Schluss kam, die
Beklagte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Rentner zu behalten und
ihnen weiterhin die vollen bisherigen Leistungen zu erbringen.

4.1 Die Vorsorgeeinrichtung, die mittels Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber
dessen Sicherstellung der beruflichen Vorsorge übernommen hat und im
Vorsorgereglement ihre zu erbringenden Leistungen zuhanden der Destinatäre
(Arbeitnehmer und Rentner) umschreibt, kann diese Risiken selber tragen oder
sie ganz oder teilweise mit einem Versicherungsvertrag einer
Versicherungseinrichtung übertragen (Art. 67 BVG [SR 831.40]; BGE 130 II 258 E.
2.1 S. 260; ROMOLO MOLO, in: BVG und FZG, Schneider und andere [Hrsg.], 2010,
N. 27 ff. zu Art. 67 BVG; HANSJÖRG SEILER, Der Anschlussvertrag an eine
Personalvorsorgeeinrichtung, in: Versicherungsbranche im Wandel; Liber amicorum
für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, 2009, S. 375 ff., S. 378).
Bis zur 1. BVG-Revision, die mit Bezug auf den hier interessierenden Art. 53e
BVG auf den 1. April 2004 in Kraft gesetzt wurde, war die Auflösung von
Anschlussverträgen und von Kollektivversicherungsverträgen im BVG nicht
geregelt; namentlich fehlte es an einer Regelung darüber, was in einem solchen
Fall für die Rentenbezüger gilt (BGE 135 V 261 E. 4.1 S. 263; 127 V 377 E. 5b
S. 383; HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 545 ff.
Rz. 1467 und 1471; UELI KIESER, BVG und FZG, a.a.O., N. 1 zu Art. 53e BVG).
Während ältere Vertragsbedingungen meistens vorsahen, dass die laufenden Renten
auch nach der Kündigung bei der bisherigen Einrichtung blieben, bürgerten sich
im Laufe der Zeit Regelungen ein, wonach bei Kündigung eines
Kollektivversicherungs- oder Anschlussvertrages auch die laufenden Renten als
gekündigt galten. Der Arbeitgeber musste somit eine neue Vorsorge- bzw.
Versicherungseinrichtung suchen, die bereit war, die laufenden Rentenfälle zu
übernehmen. Weil das zu überweisende Deckungskapital aufgrund unterschiedlicher
Tarifgrundlagen häufig tiefer war als das vom neuen Versicherer geforderte,
hatte die Vorsorgeeinrichtung oft nur die Wahl, auf die Kündigung zu
verzichten. Die Revision sollte diese goldenen Fesseln beseitigen (SEILER,
a.a.O, S. 390 f.). Mit der Revision wurde in Art. 53e BVG die Auflösung solcher
Verträge ausdrücklich geregelt, in den Absätzen 1 bis 3 die Auflösung von
Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, danach
jene des Anschlussvertrages (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen
Bestimmungen: BGE 135 V 261 E. 4.3 S. 264 ff.; KIESER, a.a.O., N. 1 zu Art. 53e
BVG). Bei der Auflösung eines Versicherungsvertrages gilt als Grundsatz, dass
ein Anspruch auf das Deckungskapital (Art. 53e Abs. 1 BVG) und auf eine
anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen des Versicherungsverlaufs (Art.
53e Abs. 2 BVG) besteht. Für die Berechnung des Deckungskapitals gilt das sog.
"Drehtürprinzip", wonach eine Versicherung der Vorsorgeeinrichtung soviel
Deckungskapital mitgeben muss, wie sie von ihr im Falle eines Neuabschlusses im
gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den
gleichen Leistungen verlangen würde. Das Drehtürprinzip gilt auch für die
Rentnerbestände (Art. 16a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR
831.441.1); STAUFFER, a.a.O., S. 549 f. Rz. 1477; KIESER, a.a.O., N. 11 zu Art.
53e BVG), sofern solche übergehen.
Die Auffassung der Klägerin zur Berechnung des Nachzahlungsbetrages entspricht
dem "Drehtürprinzip". Sie macht denn auch in diesem Sinn geltend, die
beklagtische Auslegung würde eine "übermässige Vertragsbindung bedeuten, indem
der Rückdeckungsvertrag faktisch unkündbar wäre". Nachdem der
Kollektivversicherungsvertrag vor dem 1. April 2004 gekündigt wurde, sind die
revidierten Bestimmungen von Art. 53a BVG nicht anwendbar (SEILER, a.a.O, S.
391). Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vertraglichen Regelung eine
vergleichbare Verpflichtung der Beklagten abgeleitet werden kann.

4.2 Der Kollektivversicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag; er ist
daher nach den privatrechtlichen Regeln auszulegen.
4.2.1 Der Inhalt der beiderseitigen Erklärungen bestimmt sich in erster Linie
nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann eine
tatsächliche Einigung nicht festgestellt werden, ist die Vereinbarung nach dem
Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Während das
Bundesgericht die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als
Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Auslegung auf Beweiswürdigung,
die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen
Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f. mit Hinweis).
4.2.2 Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausführungen der Vorinstanz zum
Inhalt des Vertrages, insbesondere dass dieser die laufenden Renten nicht
erfasse, hielten eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, an die das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden sei.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid namentlich auf das in Art. 7 AVB
enthaltene Wort "Versicherung", das "üblicherweise" für bereits laufende
Leistungen nicht verwendet werde. Auch der in der gleichen Bestimmung sowie in
Art. 4 AVB benutzte Begriff "Inventardeckungskapital" sei "auf
Versicherungsverhältnisse zugeschnitten", deren Versicherungsfall noch nicht
eingetreten sei. Es stelle sich daher die Frage, ob ein "qualifiziertes
Schweigen" angenommen werden müsse und die bereits entstandenen
Rentenzahlungspflichten nicht auszukaufen seien, sondern weiterliefen. Es liege
nahe, "diese Frage im Sinne des bei der Kündigung von Versicherungsverträgen
Üblichen zu bejahen". Die Vorinstanz gelangte mithin nicht aufgrund der
Würdigung von Beweisen zu einer subjektiven Auslegung des Vertrages, sondern
legte diesen aufgrund eines allgemeinen Begriffsverständnisses objektivierend
aus. Selbst wenn die Vorinstanz aber von einer tatsächlichen
Willensübereinstimmung ausgegangen sein sollte, hätte sie ihre Schlüsse
ausschliesslich aus Umständen gezogen, die bei der Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensprinzip zu berücksichtigen sind. Diesfalls kann sie aber ohne Willkür
nicht zu einem von der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden
tatsächlichen Parteiwillen gelangen. Eine derartige Abweichung lässt sich nur
durch Umstände rechtfertigen, die bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht berücksichtigt werden, wie beispielsweise das nachträgliche
Parteiverhalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_156/2008 vom 8. Juli 2008 E.
1.3). Die Auslegung durch die Vorinstanz kann somit auf jeden Fall vom
Bundesgericht überprüft werden.
4.2.3 Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat der
Erklärungsempfänger für ihn erkennbare branchenspezifische Fachausdrücke oder
Bezeichnungen in der Regel so zu verstehen, wie sie in der jeweiligen Branche
üblicherweise verstanden werden (BGE 131 III 606 E. 4.2 S. 612 mit Hinweis).
Wenn beide Vertragsparteien in derselben Branche tätig und fachkundig sind,
obliegt es nach Treu und Glauben jeder Partei selbst, sich über die Tragweite
von Fachausdrücken in den unterzeichneten Vertragsbestimmungen kundig zu machen
(BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 267 f.). Zu den branchenspezifischen Begriffen
gehören im Rahmen der beruflichen Vorsorge auch versicherungstechnische und
-mathematische Grundsätze (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 282 mit Hinweis).
Die Klägerin hat vom Arbeitgeber dessen Sicherstellung der beruflichen Vorsorge
übernommen. Solches hätte sie bereits aus allgemeinen Sorgfaltsüberlegungen
nicht tun dürfen, wenn ihr die in diesem Bereich branchenspezifischen
Bedingungen nicht geläufig waren. Hinzu kommt, dass sie nach ihren eigenen
Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren bei den Vertragsverhandlungen Dr.
B.________ als begleitenden Pensionskassenexperten beigezogen hatte. Sie hat
daher als branchen- und fachkundig im Sinn der dargelegten Praxis zu gelten.
4.2.4 Der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag umfasst lediglich vier Artikel.
Im Übrigen verweist er in Art. 1 auf die (fünfzehn Artikel umfassenden) AVB der
Beklagten. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den
gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen (BGE 135
III 1 E. 2 S. 6, 410 E. 3.2 S. 412).
Die Klägerin macht geltend, auf die AVB und den diesen unterliegenden KT95, der
ebenfalls seitens der Beklagten vorformulierte Regeln beinhalte, sei die
Ungewöhnlichkeitsregel anzuwenden. Die Geltung vorformulierter allgemeiner
Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten
Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln
ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger
geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f). Nachdem
die Klägerin als branchen- und fachkundig zu gelten hat und im Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages auch kein entscheidendes Machtgefälle zwischen ihr
und der Beklagten bestand, fehlt es bereits an den subjektiven Voraussetzungen
zur Anwendung dieser Regel.

4.3 Art. 7 Abs. 1 AVB unter dem Titel "Vertragsauflösung" lautet: "Bei der
Kündigung des Versicherungsvertrages werden auf Verlangen der
Versicherungsnehmerin alle Versicherungen - oder im Einverständnis mit der
Z.________ AG nur die Versicherungen einer generell umschriebenen Kategorie von
versicherten Personen - zurückgekauft oder in prämienfreie Versicherungen
umgewandelt".
4.3.1 Die Vorinstanz bezog den Begriff "Versicherungen" nur auf die aktiv
Versicherten. Es trifft zu, dass der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch und
soweit er das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherer
betrifft, das aktive Versicherungsverhältnis meint, also nicht die Leistungen,
die auch nach einem gekündeten Versicherungsvertrag noch erbracht werden
müssen. Auch im BVG wird der Begriff Versicherung (die "obligatorische
Versicherung" im Sinn der Versicherungspflicht) auf den Zeitraum bis zum
Erreichen des Rentenalters bezogen (Art. 10 Abs. 2 lit. a BVG; vgl. auch BGE
138 V 227 E. 5 S. 231 ff.). Die Streitsache betrifft jedoch nicht das
Verhältnis zum Versicherten bzw. dem Begünstigten; entscheidend ist, wie nach
dem Vertrauensprinzip die vertragliche Regelung zwischen den Parteien
auszulegen ist.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob diese Frage durch BGE 127 V 377
(bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2011 vom 16. November 2011 E.
4.3.2, publ. in: SVR 2012 BVG Nr. 17 S. 73) bereits entschieden wurde, da sich
dieser Entscheid u.a. ebenfalls auf den hier auszulegenden Art. 7 Abs. 1 der
AVB (gültig ab 1. Januar 1996) der Beklagten bezog. Wie beide kantonalen
Instanzen zutreffend erkannt haben, ist dies zu verneinen. Vorerst bezog sich
jene Streitigkeit auf den Anschlussvertrag, betraf also das Verhältnis zwischen
dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung, wobei es sich bei der
Vorsorgeeinrichtung um eine vom (Kollektiv-)Versicherer betriebene
Sammelstiftung handelte. Vor allem war in BGE 127 V 377 aber massgebend, die
Interessen der mit der Vorsorgeeinrichtung vertraglich verbundenen Rentner zu
berücksichtigen. Diese sollten nicht dazu gezwungen werden, einer anderen
Vorsorgeeinrichtung anzugehören als die aktiv Versicherten. Hier sind die
aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer vor und nach der Kündigung des
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages mit der gleichen Vorsorgeeinrichtung
vertraglich verbunden. Es geht lediglich um die Frage der Rückdeckung, welche
die Destinatäre nicht betrifft. Zu Recht hat sich die Vorinstanz daher auch
nicht zur Kritik an diesem Entscheid in der Lehre (HANS-ULRICH STAUFFER, Das
Rentenschicksal bei der Auflösung eines Anschlussvertrages, in: SZS 2004 S. 69
ff.; MONICA SCHIESSER, Die Übertragung laufender (Alters-)Renten bei Auflösung
von Anschlussverträgen mit Sammelstiftungen, in: HAVE 2003, S. 306 ff.)
geäussert. Der Entscheid zeigt aber, dass der Ausdruck "Versicherungen" in Art.
7 Abs. 1 AVB jedenfalls nicht ohne weiteres in dem engen, von der Vorinstanz
vertretenen Sinn verstanden werden muss (vgl. BGE 127 V 377 E. 5c/cc S. 387
f.).
Art. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages behandelt die "Grundlagen"
des Vertrages. Abs. 3 lautet wie folgt: "Den Versicherungen liegen die vom
Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten
Kollektiv-Lebensversicherungs-Tarife zugrunde". Im KT95 wird die
Vertragsauflösung in Ziff. 8.2 geregelt, und heisst es im Ingress: "Wird der
Kollektivvertrag aufgelöst, so wird auch die Gesamtheit der bestehenden
Versicherungen aufgelöst und dem Versicherungsnehmer der Rückerstattungswert
bei Vertragsauflösung ausbezahlt". In Ziff. 8.2.1 werden dann die einzelnen
Rückerstattungswerte definiert, wobei Ziff. 8.2.1.3 auch eine Bestimmung des
Rückerstattungswerts "für Bezüger von Altersleistungen" enthält. Die Vorinstanz
nahm an, der KT95 sei ohne Bedeutung, "weil die technischen Grundlagen nicht
Vertragsinhalt, sondern nur Hilfsmittel zur Berechnung von aufgrund des
Vertragsinhaltes geschuldeten Leistungen sein sollten". Sie begründet dies
nicht weiter und es ist unklar, wie ein Dokument zwar nicht Vertragsinhalt,
aber doch Hilfsmittel für die Berechnung eines Anspruchs sein soll. Der
ausdrückliche Verweis in Art. 1 Abs. 3 des Vertrages unter dem Titel
Vertragsgrundlagen kann nur so verstanden werden, dass für die
"Versicherungen", das heisst einerseits die Prämien und andererseits die
Leistungen, die Tarife massgeblich sind. Sofern in dem allgemein gehaltenen
Basisvertrag und den AVB Begriffe versicherungstechnischer Art verwendet
werden, ist für deren Auslegung auf den Tarif zurückzugreifen. Somit ist davon
auszugehen, dass "Versicherungen" in Art. 7 Abs. 1 AVB im gleichen Sinn zu
verstehen ist wie in Ziff. 8.2 des KT95, wo der Begriff zweifellos auch die
Rentenverhältnisse umfasst. Daran ändert nichts, dass der Verweis auf die
Tarife lediglich in Art. 1 Abs. 3 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages
erfolgt und nicht in dessen Absatz 1. Entgegen der Klägerin und der Vorinstanz
ergibt sich schliesslich auch daraus, dass gemäss Art. 7 AVB alternativ zum
Rückkauf die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung möglich ist, nichts
anderes. Es trifft zwar zu, dass eine solche nur vor Eintritt der Pensionierung
möglich ist (solange noch Prämien bezahlt werden), also bei aktiven
Versicherungsverhältnissen; jedoch bezieht sich Art. 7 AVB eben sowohl auf die
aktiven wie die passiven Versicherungsverhältnisse. Eine Auslegung des
Vertrages nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass auch die
Rentenverhältnisse erfasst sind.
4.3.2 Was die Klägerin dagegen einwendet, ist nicht geeignet, diese Auslegung
in Frage zu stellen. Sie rügt mit Aktenhinweis, die Beklagte selbst habe sich
ausschliesslich auf Art. 4 und 7 AVB berufen. Darin besteht indessen kein
Widerspruch, denn die Beklagte ging offensichtlich davon aus, Art. 4 und 7 AVB
seien für sich genügend klar, ohne dass für deren Auslegung auf den Tarif
zurückgegriffen werden muss. Insbesondere macht die Klägerin geltend, die
Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgehalten, dass die
Klägerin den nicht allgemeingültigen Inhalt der KT95 weder kannte noch kennen
konnte und dieser sogar vor ihr geheimgehalten worden sei. Dies trifft nicht
zu; am angegebenen Ort hat die Vorinstanz lediglich eine entsprechende
Behauptung der Klägerin im Hinblick auf die Beurteilung des Novenverbots
wiedergegeben. Im Übrigen wäre es der Klägerin oblegen (vgl. E. 4.2.3 hiervor),
sich nach den im Vertrag explizit erwähnten Tarif-Grundlagen zu erkundigen,
wenn sie bzw. der von ihr beigezogene Experte diese tatsächlich nicht gekannt
hätte. Schliesslich ist auch nicht substanziiert, was mit dem "nicht allgemein
gültigen Inhalt" gemeint ist.

5.
Entgegen der Vorinstanz ist somit die Frage, welches Deckungskapital die
Beklagte für die Neurenten leisten muss, nicht aufgrund richterlicher
Lückenfüllung betreffend einen nicht vereinbarten Preis zu beantworten, sondern
aufgrund der Vertragsauslegung, entsprechend dem Vorgehen der Erstinstanz.

5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages
vereinbarten die Parteien, "den im Vorsorgereglement umschriebenen
Personenkreis zu versichern" nach Massgabe unter anderem des
Vorsorgereglements. Das Vorsorgereglement gewährt eine lebenslängliche
Altersrente. Gemäss Art. 13 Ziffer 2 Abs. 1 beträgt der "Umwandlungssatz
(versicherungstechnischer Wert zuzüglich Ergänzung aus Überschussanteilen) z.Z.
7,2 %". Die Klägerin leitet daraus ab, dass auch die Beklagte an das
Vorsorgereglement gebunden ist und daher jene Renten, die während der
Vertragsdauer (zum Umwandlungssatz von 7,2 %) entstanden sind, abzugelten hat.
Die Berechnungsweise der Beklagten führe demgegenüber zu einer Kürzung von
Verpflichtungen, die bereits unwiderruflich entstanden seien.
Es trifft zu, dass die Beklagte durch Art. 1 Abs. 1 des
Kollektiv-Lebensversicherungsvertrages an das Vorsorgereglement gebunden wurde.
Sie war somit (gegenüber der Klägerin) verpflichtet, während der Vertragsdauer
jene Leistungen zu erbringen, die seitens der Klägerin den Destinatären im
Reglement versprochen worden waren. Diese Verpflichtung entfiel jedoch im
Zeitpunkt der Vertragsauflösung, denn sie ergab sich einzig aus dem
(hinfälligen) Versicherungsvertrag und nicht unmittelbar gestützt auf das
Reglement.
Nachdem die Beklagte nicht verpflichtet war, die während der Vertragsdauer
entstandenen Rentenverhältnisse zu behalten und entsprechende (unveränderliche)
Renten (inkl. Überschussanteil) lebenslang zu leisten (vgl. E. 4.3 hiervor),
kommt es einzig darauf an, welche Abfindungsparameter im Vertrag für die
Übernahme durch die Klägerin festgelegt sind.

5.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. b AVB entspricht der Rückerstattungswert dem
Inventardeckungskapital. Art. 4 AVB definiert dieses wie folgt: "Das
Inventardeckungskapital wird stets nach den technischen Grundlagen bestimmt,
nach denen die Prämien oder Einmaleinlagen der betreffenden Versicherung
berechnet worden sind. Das Inventardeckungskapital für eine von der
Risikoversicherung getrennt geführte Sparversicherung entspricht dem
Altersguthaben bzw. dem Alterskapital".
Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei fraglich, ob aus dieser Bestimmung
abgeleitet werden könne, dass sich der Rückerstattungswert in jedem Fall nur
auf Berechnungen abstützen lasse, die mit den technischen Grundlagen vereinbar
seien. Die Frage könne allerdings offen gelassen werden. Es sei nämlich nicht
zu übersehen, dass eine Rente, die durch Umwandlung eines Altersguthabens mit
einem Umwandlungssatz von 7,2 % ermittelt werde, in Übereinstimmung mit dem
KT95 gebildet worden sei. Zwar werde in den Bestimmungen des KT95 darauf
verwiesen, dass es bei der Verwendung des Umwandlungssatzes von 7,2 % notwendig
werde, einen Teil der Rente als sog. "Überschussrente" anzusehen (Ziff.
3.4.2.2.1). In Ziffer A.2.2 werde aber auch festgehalten, dass "der
Umwandlungssatz nach den Grundlagen des KT95 mit den Zinssätzen ... bzw. ...
genau dem BVG-Mindestumwandlungssatz ... entspricht". Daher lasse sich aus den
vertraglichen Regeln über die Berechnung des Rückerstattungswerts (Art. 7 und 4
AVB) nicht entnehmen, ob es zulässig oder erforderlich sei, den ganzen
Rentenbetrag oder nur einen Teil zu berücksichtigen.
Dem ist nicht zu folgen. Vorerst spricht Art. 5 Abs. 2 AVB, wonach die
Überschussberechtigung im Zeitpunkt der Vertragsauflösung endet, für die
beklagtische Auslegung; ebenso, dass der Überschuss (Art. 5 AVB) und das
Inventardeckungskapital (Art. 4 AVB) in zwei verschiedenen Bestimmungen
geregelt sind. Entscheidend ist aber vor allem die Formulierung in Art. 4 AVB
selbst. Der Begriff "technische Grundlagen" hat im Versicherungsgeschäft eine
bestimmte branchenspezifische Bedeutung und schliesst die Berücksichtigung von
Überschussanteilen aus. Die Berechnung der Leistungen, der Beiträge sowie der
Vorsorgeverpflichtungen erfolgt bei der Kollektivversicherung anhand von
versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen. Elemente dieser
"versicherungstechnischen Grundlagen" sind die Wahrscheinlichkeitstafeln
(Sterblichkeit, Invalidität, Verheiratung u.a.), der technische Zinsfuss und
die Verwaltungskostensätze sowie die technischen Grundlagenelemente des BVG,
nämlich biometrische Rechnungsgrundlagen, demographische Rechnungsgrundlagen
und wirtschaftliche Schätzungselemente. Es handelt sich somit um Soll-Kosten
(CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 375 f.). Die
Überschussanteile ergeben sich demgegenüber aus einer Ist-Betrachtung. Im
Wesentlichen handelt es sich um Zinsgewinn (Differenz zwischen der effektiv auf
den Aktiven erzielten Nettoverzinsung und dem technischen Zinsfuss), um
Verwaltungskostengewinn und um Risikogewinn (Differenz zwischen den nach
Tarifgrundlagen erwarteten und den effektiv ausbezahlten
Versicherungsleistungen (HELBLING, a.a.O., S. 167 f.). In diesem Sinn wird der
Begriff denn auch im KT95 verwendet (vgl. Kapitel 10 i.V.m. A.3
Prämienberechnung). Selbst wenn man davon ausginge, Art. 4 AVB sei für sich
allein betrachtet nicht genügend klar (so wohl Urteil des Bundesgerichts 9C_128
/2011 vom 16. November 2011 E. 5.2), ergibt sich jedenfalls durch die
Präzisierung aufgrund des KT95, dass bei der Berechnung des Deckungskapitals
die Überschüsse nicht zu berücksichtigen sind. Die von der Vorinstanz zitierte
Formulierung in Ziff. A.2.2 des KT95, dass "der Umwandlungssatz nach den
Grundlagen des KT95 mit den Zinssätzen ... bzw. ... genau dem
BVG-Mindestumwandlungssatz ... entspricht" hat damit nichts zu tun. Massgeblich
sind nach Art. 4 AVB und der damit übereinstimmenden Grundregel in Ziff. 23.1
des KT95 die technischen Grundlagen, "nach denen die Prämien ... berechnet
worden sind". Der Umwandlungssatz betrifft nicht die Prämienberechnung. Es ist
unbestritten, dass im Hinblick auf die Leistungen durch Berücksichtigung von
Überschüssen ein höherer Umwandlungssatz erreicht werden konnte als es allein
aufgrund der nach den technischen Grundlagen berechneten Prämien der Fall
gewesen wäre, wie sich auch aus Ziff. 3.4.2.2.1 und 2.5 des KT95 (zur
Berechnung vgl. Ziff. A 2.2., S. 111/112) ergibt (7,2 % statt 5,8 %).
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_741/2010 vom 12. Mai 2011 eine
Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, das an die neue Vorsorgeeinrichtung zu
überweisende Deckungskapital ("réserve mathématique") inklusive der
Überschussanteile festzulegen. Entscheidend war hier aber, dass die technischen
Unterlagen, auf die im Anschlussvertrag verwiesen wurde, ausdrücklich
festhielten, das Deckungskapital sei jener Betrag, der es erlaube, die Zahlung
der versicherten Leistungen zu garantieren ("La réserve mathématique est le
montant devant être mis à disposition à un moment donné pour permettre, compte
tenu des primes encore dues en application du contrat, de garantir le paiement
des prestations assurées"). Diese im Vertrag selbst enthaltene Garantie der
Leistungen war entscheidend (zit. Urteil 9C_741/2010 E. 3.3 i.V.m. E. 3.1). Im
zu beurteilenden Fall fehlt es aber wie dargelegt an einer solchen Garantie.

5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten somit gutzuheissen.
Beschwerde der Klägerin (4A_571/2012)

6.
Die Klägerin ficht die Berechnung des Deckungskapitals für die Altrenten an,
wie sie von Erst- und Vorinstanz vorgenommen wurde. Umstritten ist der
Barwertfaktor. Nach dem Vorgehen der Beklagten wurde bei den Altrenten das
Deckungskapital in Anwendung derjenigen Tarife berechnet (KT70 bzw. KT80 bzw.
KT95), die für die verschiedenen Lohnbestandteile galten. Die Klägerin will
lediglich den KT95 anwenden.

6.1 Das Deckungskapital und damit der Rückerstattungswert berechnet sich gemäss
Art. 4 ABV nach den Tarifen, nach denen die Prämien bestimmt wurden. Betreffend
Änderungen der Tarife bestimmt Art. 13 AVB, dass bei einer Änderung von dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden einjährigen Tarifen, für die
betroffenen Versicherungen die geänderten Grundlagen gelten (Abs. 1). Bei einer
Änderung von dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden mehrjährigen Tarifen
werden alle später hinzukommenden Leistungen oder Leistungserhöhungen nach den
geänderten Grundlagen abgeschlossen (Abs. 2). Vorinstanz und Erstinstanz gingen
gestützt auf diese Regelungen zu Recht davon aus, dass nicht der letzte Tarif
KT95, sondern die im jeweiligen Zeitpunkt massgeblichen Tarife entsprechend der
Berechnungsweise der Beklagten zu Anwendung gelangen.

6.2 Soweit die Klägerin argumentiert, Art. 4 AVB erfasse nicht die Abgeltung
laufender Rentenleistungen, wird auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3)
verwiesen.
Die Klägerin macht sodann geltend, die Vorinstanz verletze namentlich Art. 4
ZGB in Verbindung mit Art. 18 OR, indem sie einerseits (im Hinblick auf die
Neurenten) annehme, der Vertrag regle die Übernahme der Renten nicht, enthalte
also eine Lücke, dann jedoch hinsichtlich der Altrenten trotzdem den Vertrag
anwende. Ausserdem ergebe sich aus dieser unterschiedlichen Behandlung von Neu-
und Altrenten eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV). Die
Unterscheidung sei zudem willkürlich (Art. 9 BV), weil die kantonalen
Vorinstanzen innerhalb der Gruppe der Rentenverpflichtungen, nämlich zwischen
Alt- und Neurenten, eine unsachgemässe Unterscheidung (nach dem Primat des
Sparprozesses) getroffen hätten. Erst diese unsachgemässe Unterscheidung habe
dazu geführt, dass die (ebenfalls unsachgemässe) Regelung nach Art. 7 i.V.m.
Art. 4 AVB überhaupt zur Anwendung gelangt sei, während die Vorinstanz bei den
Neurenten (im Ergebnis zu Recht) eine von Art. 7 i.V.m. Art. 4 AVB abweichende
Regelung angewendet habe. Auf die diesbezüglichen Rügen braucht indessen,
soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind, nicht im Einzelnen eingegangen
zu werden, da sie insgesamt darauf beruhen, dass die Vorinstanz hinsichtlich
der Neurenten der Auffassung war, diese würden vom Vertrag nicht erfasst,
während sie Art. 7 i.V.m. Art. 4 AVB auf die Altrenten anwandte. Nachdem, wie
dargelegt, der Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag auch die Rentenverhältnisse
erfasst und der Rückerstattungswert für die Neurenten ebenfalls gestützt auf
den Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag zu ermitteln ist, wird die Rüge, es
werde in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes willkürlich zwischen Alt-
und Neurenten unterschieden gegenstandslos. Demzufolge ist die Beschwerde der
Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Damit ist in Gutheissung der Beschwerde der Beklagten die Klage abzuweisen. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Klägerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache
ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Entscheidung über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Appellation (Dispositiv Abs. 4). Bezüglich der
Anschlussappellation (Dispositiv Abs. 2 und 5) beleibt es beim angefochtenen
Entscheid. Die Vorinstanz wird schliesslich die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens zu regeln haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren A_571/2012 und 4A_579/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Klägerin (4A_571/2012) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde der Beklagten (4A_579/2012) wird gutgeheissen, die Absätze 1, 3
und 4 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai
2012 werden aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 22'000.-- werden der Klägerin auferlegt.

5.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
24'000.-- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuer Entscheidung über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der
Appellation der Beklagten.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak