Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.570/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_570/2012

Urteil vom 16. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Christen,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ International GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 1. Mai 2009 erwarb A.________ (Käufer, Kläger, Beschwerdeführer) an
einer von der X.________ International GmbH (Verkäuferin, Beklagte,
Beschwerdegegnerin) durchgeführten Versteigerung einen Personenwagen Lancia.
Der Kaufpreis betrug Fr. 40'000.-- zuzüglich 12 % Verkaufsprovision, insgesamt
Fr. 44'800.--. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Verkäuferin im
Zeitpunkt der Versteigerung Eigentümerin des Lancias war.
Anlässlich der Auktion standen dem Käufer die Auktionsbedingungen zur
Verfügung, die im Verkaufskatalog abgedruckt waren. Im Anschluss an die
Versteigerung wurde dem Käufer eine Zuschlagsbestätigung ausgehändigt, worin er
mit seiner Unterschrift die Auktionsbedingungen der Verkäuferin als bindend
anerkannt hat.
A.b Mit E-Mail vom 8. Mai 2009 teilte die Y.________ Ltd., die für die
Verkäuferin die Zollabwicklungen macht, dem Käufer mit, dass sich der Lancia in
temporärer Einfuhr in der Schweiz befinde und bei Wiedereinreise in die EU
einfuhrsteuerpflichtig sei. In der Folge schaltete der Käufer einen
Zollexperten ein und teilte der Verkäuferin mit E-Mail vom 7. August 2009 mit,
dass Zoll und Steuern bei der Wiedereinfuhr des Fahrzeuges in die EU 29 % des
Erwerbspreises zuzüglich Abwicklungskosten betrage, weshalb er die
Rückabwicklung des Geschäfts sowie die Rücküberweisung des Kaufpreises wolle.
A.c Das Fahrzeug wurde vom Käufer bei der Verkäuferin nie abgeholt und befindet
sich seit dem 12. Dezember 2011 in einer vom Käufer gemieteten Garage in
I.________.

B.
B.a Am 2. Februar 2010 reichte der Käufer beim damaligen Gerichtskreis IX
Schwarzenburg-Seftigen Klage gegen die Verkäuferin ein mit dem Begehren, diese
sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 44'800.-- nebst Zins seit dem 1.
Oktober 2009 zu bezahlen. Die Verkäuferin verlangte widerklageweise, der Käufer
sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 10'401.85 zuzüglich der seit der
Klageeinreichung bis zur Urteilsfällung anfallenden Lagergebühr von Fr. 15.--
pro Tag zuzüglich MwSt und Zins seit wann rechtens zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 31. August 2011 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die
Klage ab und verurteilte den Kläger in teilweiser Gutheissung der Widerklage,
der Beklagten einen Betrag von Fr. 3'486.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. April
2010 sowie einen Betrag von Fr. 8'102.30 nebst 5 % Zins seit dem 20. Dezember
2010 zu bezahlen.
B.b Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 3. Oktober 2011 Berufung an das
Obergericht des Kantons Bern. Die Beklagte erhob am 14. November 2011
Anschlussberufung.
Mit Entscheid vom 9. Mai 2012 wies auch das Obergericht die Klage ab und
verurteilte den Kläger in teilweiser Gutheissung der Widerklage, der Beklagten
einen Betrag von Fr. 3'486.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. April 2010 sowie
einen Betrag von Fr. 9'926.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2011 zu
bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2012 sei aufzuheben und
die Klage gutzuheissen. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr.
100.-- pro angebrochenen Monat ab 1. Dezember 2011 bis drei Monate nach
Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte nebst Zins zu
5 % ab mittlerem Verfall zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen bei
vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Streitwert nach Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG ist gegeben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue
Begehren sind vor Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe
das Kommissionsverhältnis anlässlich des Auktionskaufes lediglich vorgetäuscht,
um neben dem Kaufpreis auch noch die Provision erhältlich zu machen. Die
Beschwerdegegnerin habe verheimlicht, dass sie bereits seit 2006 Eigentümerin
des Lancias gewesen sei. Aufgrund dieser Täuschung, seien beim Beschwerdeführer
verschiedene Fehlvorstellungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes entstanden,
für welche er nicht einzustehen habe.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, erst nach Anhängigmachung der Klage am 2.
Februar 2010 einen konkreten Hinweis darauf erhalten zu haben, dass die
Beschwerdegegnerin den Lancia bereits im Jahre 2006 in die Schweiz eingeführt
habe und damit bereits im Moment der Versteigerung Eigentümerin des Fahrzeuges
gewesen sei. Demnach habe er erst anlässlich seines ersten Parteivortrags am 3.
November 2010 eine absichtliche Täuschung geltend machen können, womit die
gesetzliche Frist nach Art. 31 OR eingehalten worden sei. Die Feststellung der
Vorinstanz, wonach er bereits am 20. Mai 2009 die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse am Lancia erfahren habe, womit die Anfechtung des
Vertrages wegen absichtlicher Täuschung am 3. November 2010 zu spät erfolgt
sei, sei falsch. Aus der E-Mail an Herrn B.________ vom 20. Mai 2009, aus
welcher die Vorinstanz sein Wissen um die Eigentumsverhältnisse am Lancia im
Moment der Auktion ableite, würden weder der angebliche Eigentümer hervorgehen,
noch liessen sich weitere Rückschlüsse auf irgendeine bestimmbare Person
ziehen.

3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer erst in seinem
Parteivortrag vom 3. November 2010 vorgebracht habe, dass er von der
Beschwerdegegnerin getäuscht worden sei. Die Jahresfrist zur Anfechtung des
Vertrages mittels Täuschung sei in diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen
gewesen, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem 20. Mai 2009
gewusst habe, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der Auktion Eigentümerin
des Lancias gewesen sei. Damit habe sich der Beschwerdeführer für die
Geltendmachung der Gewährleistung entschieden, womit er den Kaufvertrag
genehmigt habe.

3.3 Es trifft zu, dass die E-Mail von Herrn B.________ vom 20. Mai 2009, auf
welche die Vorinstanz Bezug nimmt, nicht sehr klar ist, da Herr B.________ vom
Eigentümer des Lancias in einer dritten Person spricht ("Der Eigentümer des
Autos ist bereits in der Schweiz und er hat aber das Fahrzeug nur temporär
importiert"). Aus dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom gleichen Tag
("Zum Zeitpunkt der Ersteigerung war für mich die temporäre Inbesitznahme durch
die X.________ International GmbH nicht bekannt"), geht jedoch klar hervor,
dass der Beschwerdeführer verstanden hat, wie es um die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse am Lancia steht bzw. dass es sich beim Eigentümer des
Autos um die Beschwerdegegnerin handelt. Inwiefern die Vorinstanz bei der
Würdigung dieser E-Mails in Willkür verfallen sein soll, ist nicht dargetan.
Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt,
dass sich seine E-Mail nicht zur Frage des Eigentums am Lancia äussere, nimmt
er doch darin direkt Bezug auf die E-Mail von Herrn B.________, aus welcher
klar hervorgeht, dass der Eigentümer, somit die Beschwerdegegnerin, das
Fahrzeug temporär in die Schweiz importiert hat. Nicht anders kann demnach
seine Aussage anlässlich des Parteiverhörs gewertet werden ("Aus heutiger Sicht
bin ich der Meinung, dass die Beklagte (Beschwerdegegnerin) Eigentümerin des
Lancias gewesen ist. Dies insbesondere aufgrund einer E-Mail von Herrn
B.________"). Dass es sich beim Bezug auf die E-Mail von Herrn B.________ um
eine andere als die zuvor erwähnte vom 20. Mai 2009 handeln würde, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor. Demnach ist ohne Relevanz, dass der
Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass er "aus heutiger Sicht" die wahren
Eigentumsverhältnisse verstehe, bezieht sich sein Wissensstand doch auf eine
E-Mail vom 20. Mai 2009. Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen,
wenn sie festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 20. Mai
2009 wusste, dass die Beschwerdegegnerin im Auktionszeitpunkt Eigentümerin des
Lancias war.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt sodann im Eventualstandpunkt vor, dass selbst
wenn davon auszugehen sei, dass er bereits am 20. Mai 2009 um die Täuschung
durch die Beschwerdegegnerin wusste, dieses festgestellte Wissen nicht der
Qualität des Wissens entsprochen habe, welches für die Geltendmachung einer
Täuschung erforderlich gewesen wäre. Die Jahresfrist gemäss Art. 31 OR beginne
erst mit der "sicheren Kenntnis" der Täuschung zu laufen. Eine solche ergebe
sich aus der E-Mail von Herrn B.________ vom 20. Mai 2009 nicht.

3.5 Die Anfechtungsfrist nach Art. 31 Abs. 2 OR beginnt mit der Entdeckung der
Täuschung zu laufen. Erforderlich ist die sichere Kenntnis, blosse Zweifel
genügen nicht (BGE 108 II 102 E. 2a S. 105).
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
dem 20. Mai 2009 gewusst hat, dass die Beschwerdegegnerin vor der Auktion
Eigentümerin des Lancias gewesen ist. Dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009
bloss Zweifel an den wahren Eigentumsverhältnissen resp. an einer angeblichen
Täuschung durch die Beschwerdegegnerin gehegt hätte, wurde nicht festgestellt
und wird so vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

3.6 Die Vorinstanz hat demnach willkürfrei festgestellt, dass der
Beschwerdeführer bereits ab dem 20. Mai 2009 um die Eigentumsverhältnisse am
Lancia wusste. Indem er erst in seinem Parteivortrag vom 3. November 2010 die
absichtliche Täuschung vorgebracht hat, hat er den Kaufvertrag durch
Geltendmachung der Gewährleistung in seiner Klageschrift genehmigt und im
Übrigen die Frist zur Geltendmachung einer allfälligen absichtlichen Täuschung
durch die Beschwerdegegnerin verwirkt.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz wende Art. 425 ff.
OR falsch an; die Vorinstanz unterliege der Annahme, die Regeln des
Kommissionsvertrages fänden auch auf den vorliegenden Fall "tel quel"
Anwendung, unbesehen der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nur vorgegeben
habe, als Kommissionärin für einen Kommittenten zu handeln, obschon in Tat und
Wahrheit gar kein "anderer" vorhanden gewesen sei und es damit an einem
essentialium des Kommissionsvertrages fehle. Die Beschwerdegegnerin verkaufe
Fahrzeuge aus Eigenbestand und vereinnahme neben dem Kaufpreis auch noch eine
Provision, womit sie ein Kommissionsverhältnis nur vorgaukle.
Aufgrund dieses getäuschten Dreiparteienvertrages mit der Konstellation
Dritteinlieferer (Kommittent), Beschwerdegegnerin (Kommissionärin),
Beschwerdeführer (Käufer) und des Fahrzeugbeschriebs habe er davon ausgehen
dürfen, dass das Fahrzeug als sogenannte Rückware einfuhrumsatzsteuerbefreit
unter Mitwirkung des Kommittenten in die EU zurückgeführt werden könne. Die
Kostenlosigkeit der Überführung des Fahrzeuges sei demnach als zugesicherte
Eigenschaft zu qualifizieren.

4.2 Gemäss Verkaufskatalog war der Lancia wie folgt beschrieben:
"Lancia ....
Die 1963 vorgestellte Lancia wurde sehr schnell im Rennsport eingesetzt. Mit
Frontantrieb und leistungsstarkem 4 Zylinder Motor war das Coupé sehr
konkurrenzfähig und bescherte Lancia viele Erfolge.
Chassis-Nr. xxx ... Sparco-Schalensitze, 4-Punkt-Gurte, Überrollbügel,
Tripmaster, Zusatzscheinwerfer, Feuerlöschanlage, 90-Liter Tank, etc.
Rennbereites Fahrzeug mit EU-Strassenzulassung in gutem Zustand, EU
Fahrzeugpapiere, in der Schweiz nicht verzollt."

4.3 Bei Kommissionen zum Einkauf von Waren, die einen Marktpreis haben, ist die
Kommissionärin, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt,
die Waren, die sie einkaufen soll, als Verkäuferin selbst zu liefern (Art. 436
Abs. 1 OR). Teilt die Kommissionärin die Ausführung des Auftrages mit, ohne
eine andere Person als Verkäufer zu nennen, so ist der Eintritt als
Eigenhändlerin i.S.v. Art. 436 Abs. 1 OR zu vermuten (Art. 437 OR). Diesfalls
ist die Kommissionärin befugt, statt die Waren bei einem Dritten einzukaufen,
diese selbst als Verkäuferin zu liefern (BGE 138 III 781 E. 3.5.1 S. 783).

4.4 Der Beschwerdeführer wusste im Moment der Versteigerung
unbestrittenermassen nicht, wer der Verkäufer des Lancias war. Es ist weder
ersichtlich noch dargetan, welches Interesse der Beschwerdeführer daran hätte
haben können, dass ein anderer als die Beschwerdegegnerin der Verkäufer gewesen
wäre. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Auktionsbedingungen kannte und bereit war, für den Lancia einen bestimmten
Betrag zu bezahlen, wobei er "selbstverständlich" die Kommission mit
eingerechnet hat. Damit ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Preis
des Lancias vor dem Kauf gekannt und diesen auch bezahlt hat, unabhängig davon,
wer der Verkäufer des Lancias war. Die Möglichkeit, dass es sich beim Verkäufer
um einen Deutschen gehandelt hätte und es damit möglicherweise zu einer
Ersparnis von Zollabgaben oder Steuern hätte kommen können, ist demnach für den
Kauf des Lancias in keiner Weise entscheidrelevant gewesen und stellt nichts
weiters als eine reine Wunschvorstellung des Beschwerdeführers dar.

4.5 Gestützt auf diese Wunschvorstellung leitet denn der Beschwerdeführer aus
dem Fahrzeugbeschrieb die "Zusicherung" ab, dass der Lancia kostenfrei nach
Deutschland rückgeführt habe werden können. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern dem Fahrzeugbeschrieb ("Fahrzeug mit EU-Strassenzulassung", "EU
Fahrzeugpapiere" und "in der Schweiz nicht verzollt") nach Treu und Glauben
hätte entnommen werden können, dass das Fahrzeug ohne weitere Kosten nach
Deutschland hätte gebracht werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, weist die Formulierung im Fahrzeugbeschrieb nur darauf hin,
dass der Käufer in der Schweiz für das Fahrzeug noch Einfuhrabgaben entrichten
müsste. Nur weil ein Fahrzeug in der Schweiz noch nicht verzollt ist, bedeutet
dies noch lange nicht, dass dieses woanders bzw. in Deutschland verzollt ist.
Eine solche "Zusicherung" lässt sich aus dem Fahrzeugbeschrieb in keiner Weise
ableiten.

4.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass auch die Formulierung
"rennbereit" im Fahrzeugbeschrieb als zugesicherte Eigenschaft zu qualifizieren
sei. Die Ausschreibung des Fahrzeuges lasse ohne weiteres den Schluss zu, dass
es sich beim Fahrzeug um einen Rennwagen handle. Es sei gerichtsnotorisch, dass
ein Rennwagen ein für den Automobilsport konstruiertes Kraftfahrzeug sei, und
es sei ebenso gerichtsnotorisch, dass wenn ein solches Fahrzeug die Bezeichnung
"Gr. 4" für Gruppe 4 trage, es sich um eine bestimmte Fahrzeugklasse im
Automobilsport handle, welche durch die FIA reguliert werde. Der
Beschwerdeführer habe demnach aus dem Fahrzeugbeschrieb schliessen dürfen, dass
mit dem Lancia an FIA-Rennen teilgenommen werden könne. Ein anderer Sinn könne
sich aus der Verwendung von "rennbereit" gar nicht ergeben. Entsprechend habe
der Beschwerdeführer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften Anspruch auf
Wandelung des Kaufvertrages.

4.7 Auch dabei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Es ist nicht
ersichtlich, wie der Beschwerdeführer aus der Formulierung "rennbereit" eine
ausdrückliche Zusicherung ableiten will. Die Vorinstanz hat im Sinne einer
Vorbemerkung festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigener
Aussage mit Auktionen "auskenne" und bereits 15 historische Fahrzeuge gekauft
habe. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus ein
Autokenner ist und mit (historischen) Fahrzeugen vertraut ist. So kann denn
auch vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass wenn er ein Auto kauft, um mit
diesem allem Anschein nach an Autorennen teilzunehmen, er sich mit der
Renntauglichkeit dieses Autos auseinandersetzt. Dabei ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass er hätte wissen müssen, dass der Begriff "rennbereit"
keine Qualifikation für die Teilnahme an Autorennen enthält, für welche eine
Lizenz benötigt wird, und dass für eine Teilnahme an einem FIA-Rennen das
Fahrzeug von der FIA homologiert sein müsste. Allein der Begriff "rennbereit"
im Fahrzeugbeschrieb stellt keine dahingehende Zusicherung dar.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Auktionsbedingungen würden auf
den vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da die Beschwerdegegnerin nicht
als Kommissionärin, sondern als einfache Verkäuferin gehandelt habe. Demnach
habe Ziffer 6 der Auktionsbedingungen, wonach auf Fahrzeuge, die nicht
fristgerecht abgeholt werden eine Lagergebühr von Fr. 15.-- pro Tag zu
entrichten sei, keine Bedeutung. Die Lagergebühr sei damit nicht geschuldet.
Selbst wenn von einer Anwendbarkeit der Auktionsbedingungen auszugehen sei,
seien die Lagergebühren von Fr. 15.-- pro Tag ungewöhnlich hoch, was die
Anmietung des Garagenplatzes in I.________ durch den Beschwerdeführer belege,
weshalb diese entsprechend zu kürzen seien.

5.2 Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sehr wohl ein
Kommissionsverhältnis durch Selbsteintritt vorliegt, womit die
Auktionsbedingungen - die er unbestrittenermassen gekannt und mit Unterschrift
anerkannt hat - Anwendung finden; damit hat der Beschwerdeführer gewusst, dass
Lagerkosten anfallen, wenn er das Fahrzeug nach der Auktion nicht abholt.
Weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers die Lagerkosten nur bei Bestehen
eines deutschen Kommittenten bzw. bei Vorliegen eines
"Dreiparteienverhältnisses", nicht jedoch bei Vorliegen eines
"Zweiparteienverhältnisses" geschuldet sind, ist nicht nachvollziehbar.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lagerkosten von Fr. 15.-- pro Tag
gemäss den Auktionsbedingungen seien ungewöhnlich hoch, weshalb diese zu
reduzieren seien, handelt es sich um ein neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG),
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5.3 Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin nicht zur Übernahme der Kosten für die Anmietung der Garage
in I.________ durch den Beschwerdeführer verpflichte, verletze sie Bundesrecht.
Er habe zur Kostenreduktion ab Mitte November 2011 in I.________ für die
Einstellung des Lancias eine Garage gemietet, für welche die Beschwerdegegnerin
einzustehen habe.

5.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass offen gelassen werden könne, ob es sich
bei den vom Beschwerdeführer in seiner Replik neu vorgebrachten Rechtsbegehren
bezüglich der Garagenmiete um eine zulässige Klageänderung handle, da beide
Rechtsbegehren abzuweisen seien. Das Rechtsbegehren 3 - wonach die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer seit Dezember 2011
pro Monat Fr. 100.-- für die Parkplatzmiete zu bezahlen - sei von vornherein
abzuweisen, da der Kaufvertrag nicht mittels Wandelung aufgelöst worden sei.
Bezüglich dem Rechtsbegehren 2 - wonach die Beschwerdegegnerin für die Monate
November und Dezember zur Zahlung von Fr. 150.-- für die Parkplatzmiete zu
verpflichten sei - sei darauf hinzuweisen, dass über eine allfällige
Schadensminderungspflicht der Beschwerdegegnerin kein Beweis geführt worden und
demnach unklar sei, ob diese die Überführung des Lancias nach I.________
ungebührlich verzögert habe.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere zeigt er
nicht auf, dass seine neuen Begehren vor der Vorinstanz rechtzeitig vorgebracht
worden wären, weshalb sich die Vorinstanz eingehend damit hätte
auseinandersetzen sollen. So zeigt er auch nicht auf, weshalb das
Rechtsbegehren 3 seiner Replik, auch bei nicht erfolgter Wandelung des
Kaufvertrages hätte gutgeheissen werden sollen. Auf die Rüge ist nicht
einzutreten, womit offen gelassen werden kann, ob es sich dabei um ein neues
Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt.

6.
6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verletze Art.
2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) indem sie im
Verhalten der Beschwerdegegnerin keine UWG-Tatbestände erfüllt sehe. Die
Beschwerdegegnerin habe zu erkennen gegeben, dass es immer wieder vorkomme,
dass sie Fahrzeuge aus Eigenbeständen versteigere, ohne dass das
Auktionspublikum dies wisse. Indem die Beschwerdegegnerin vorgebe, sie verkaufe
Fahrzeuge für Dritte, während sie tatsächlich eigene Fahrzeuge verkaufe,
begünstige sie sich in ihrem Kampf um Kundschaft, da sie durch ihr täuschendes
Verhalten zum einen der Gewährleistungspflicht eines Verkäufers entgehe und zum
anderen bei einer Fahrzeugversteigerung ein Aufgeld von 12 % auf dem
Zuschlagspreis erhältlich mache.

6.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass eine UWG-Verletzung
bestehen soll, indem die Beschwerdegegnerin Fahrzeuge aus Eigenbestand verkauft
und dabei eine Provision vereinnahmt. Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist
gesetzlich geregelt und unter den Voraussetzungen von Art. 436 Abs. 1 OR
erlaubt. Es ist nicht ersichtlich, womit sich die Beschwerdegegnerin mit der
Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts im Wettbewerb bzw. in "ihrem Kampf um
Kundschaft" begünstigen soll. Die Rüge der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 UWG
ist unbegründet.

7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze

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