Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.56/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_56/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Auftrag; Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 8. April 2011 den
Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die
Beschwerdeführerin verpflichtete;

dass der Beschwerdegegner mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern
gelangte, das mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 den erstinstanzlichen
Entscheid aufhob und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuer
Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückwies;

dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde
einreichte mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell den
Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die
Beschwerdeführerin zu verpflichten;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen
Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann,
wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, weil die
Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausging, beim angefochtenen Entscheid
handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
(Beschwerdeschrift S. 2);
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein
rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95;
134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass sodann - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt
wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand
an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass das Vorliegen dieser Voraussetzung auch nicht in die Augen springt;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin