Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.568/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_568/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B. und C. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung der Kündigung; Erstreckung des Mietverhältnisses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 14. September 2012.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 10. Juli 2012 die Klage der
Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Erstreckung
des Mietverhältnisses abwies, feststellte, dass die Kündigung der 5 1/
2-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss am Y.________weg durch die
Beschwerdegegner gültig und wirksam per 30. Juni 2012 erfolgt sei, und das
Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner guthiess;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht Nidwalden gelangte, das mit
Entscheid vom 14. September 2012 aus formellen Gründen auf die Berufung der
Beschwerdeführerin nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. September 2012
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des
Obergerichts vom 14. September 2012 mit Beschwerde anzufechten, und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht
ersuchte;

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Bundesgericht unaufgefordert
ein Schreiben vom 19. Oktober 2012 einreichte, in dem er mitteilte, dass die
Beschwerdeführerin aus der Wohnung ausgewiesen worden sei, womit das
bundesgerichtliche Verfahren wohl gegenstandslos geworden sei;

dass mit letzterer Bemerkung übergangen wird, dass Gegenstand des kantonalen
Verfahrens nicht nur das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner, sondern auch
die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell
Erstreckung des Mietverhältnisses war und in dieser Hinsicht trotz Ausweisung
ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin besteht;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012, in der auf die
Entscheidbegründung des Obergerichts gar nicht eingegangen wird, die erwähnten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass den Beschwerdegegnern für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 19.
Oktober 2012 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 4 in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin