Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.567/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_567/2012

Urteil vom 9. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Gelzer.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________ GmbH,
2. B.X.________ GmbH,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Y.________ (Suisse) SA,
vertreten durch Rechtsanwälte Philipp J. Dickenmann und Dr. Axel Buhr,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 17. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 30. August 2011 reichte die Y.________ (Suisse) SA (Gesuchstellerin)
beim Obergericht des Kantons Luzern ein Gesuch betreffend vorsorgliche
Massnahmen nach UWG gegen die A.X.________ GmbH und die B.X.________ GmbH
(Gesuchsgegnerinnen) ein. Sie stellte namentlich den Antrag, es sei den
Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB zu
verbieten, achtzehn im Einzelnen aufgeführte Äusserungen zu behaupten oder
durch Dritte, insbesondere ihre Rechtsvertreter F.________ und Rechtsanwalt
G.________, behaupten zu lassen (Ziff. 3). Weiter sei den Gesuchsgegnerinnen
anzuordnen, verschiedene einzeln aufgeführte Internetseiten abzuschalten oder
ihre Abschaltung zu veranlassen (Ziff. 4) bzw. die Inhalte verschiedener
Internetseiten zu löschen oder ihre Löschung zu veranlassen (Ziff. 5), und es
sei ihnen zu verbieten, diese Inhalte unter einer anderen Adresse im Internet
oder sonst wie zu verbreiten (Ziff. 8 und 9). Schliesslich sei den
Gesuchsgegnerinnen anzuordnen, die Google AdWords, welche auf die unter Ziff. 4
und 5 genannten Internetseiten hinweisen, zu entfernen oder ihre Entfernung zu
veranlassen (Ziff. 6 und 7).
In ihrem Gesuch führte die Gesuchstellerin aus, sie sei die Rechtsnachfolgerin
der C.Y.________ Sàrl. Wie ihre Rechtsvorgängerin entwickle, produziere und
vertreibe sie Biopharmazeutika und Nahrungsergänzungsprodukte. Sie sei Teil
einer Unternehmensgruppe, zu der auch die E.Z.________ (Suisse) SA und die
D.Z.________ (Suisse) Inc. mit Sitz auf den British Virgin Islands gehöre. Ihr
Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, die Gesuchsgegnerinnen, welche
Teil der Z.________ International Unternehmensgruppe seien, würden sie
mindestens seit 2009 im Internet beschuldigen, Kundentäuschung zu betreiben
sowie wirkungslose, gefälschte, gesundheitsschädliche und/oder illegale
Produkte zu verkaufen. Dabei verwies die Gesuchstellerin insbesondere auf
verschiedene angeblich von den Gesuchsgegnerinnen betriebene Internetseiten
sowie auf ein Schreiben des schweizerischen Rechtsanwalts der
Gesuchsgegnerinnen vom 21. (recte 24.) März 2009 und eine "Pressemitteilung"
von einem Rechtsanwalt F.________ vom 31. Juli 2010, welche beide im Internet
publiziert seien. Zudem hätten die Gesuchsgegnerinnen auf offensichtlich von
ihnen gesteuerten oder betriebenen Internetseiten weitere falsche und
diffamierende Behauptungen veröffentlicht, namentlich eine weitere
"Pressemitteilung" von Rechtsanwalt F.________ vom 8. Juli 2011. Schliesslich
hätten sie Google Inc. mit der Schaltung sogenannter Google AdWords-Anzeigen
beauftragt, so dass diese erschienen, wenn nach mit der Gesuchstellerin im
Zusammenhang stehenden Begriffen gesucht würde. Die Negativkampagne der
Gesuchsgegnerinnen mit haltlosen Anschuldigungen habe bei der Gesuchstellerin
zu einem grossen Reputationsschaden und erheblichen Umsatzeinbussen geführt.
Mit Entscheid vom 1. September 2011 wies das Obergericht das Begehren der
Gesuchstellerin um superprovisorische Anordnung der verlangten vorsorglichen
Massnahmen ab.
A.b Die Gesuchsgegnerinnen beantragten, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,
eventuell sei es abzuweisen. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien für
die beanstandeten Äusserungen und Webseiten nicht verantwortlich; vielmehr
bestehe seit Jahren ein Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und der
amerikanischen Gesellschaft R.Q.________ LLC, welche unter der Bezeichnung
"S.Q.________ International" und als "T.Q.________" tätig sei. Die im
Massnahmebegehren erwähnten Domainnamen der beanstandeten Webseiten gehörten
nicht den Gesuchsgegnerinnen, sondern Dritten. Da die Gesuchsgegnerinnen weder
direkt noch indirekt Inhaberinnen dieser Seiten seien, hätten sie auf deren
Inhalte keinen Einfluss und seien dafür nicht verantwortlich. Die in diesen
Webseiten enthaltenen Aussagen richteten sich an den amerikanischen Markt und
stammten von einer amerikanischen Gesellschaft resp. deren Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt F.________. Die Erwähnung der Gesuchsgegnerinnen in den "Press
Releases" sei offenbar ein Versehen von Rechtsanwalt F.________. Dieser sei
einzig von der amerikanischen Gesellschaft S.Q.________ International
beauftragt worden und habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den
Gesuchsgegnerinnen gehabt oder von ihnen Instruktionen erhalten. Sie hätten
auch zu keiner Zeit Google AdWords geschaltet und auch kein entsprechendes
Vorhaben gehabt.

B.
Die Einzelrichterin des Obergerichts des Kantons Luzern fällte am 17. August
2012 einen Entscheid mit folgendem Dispositiv:
"1.
1.1.
Den Gesuchsgegnerinnen werden vorsorglich folgende Äusserungen sowie die
Anstiftung und/oder Beihilfe dazu verboten:
a) die Gesuchstellerin sei Produktekopiererin und/oder Produktefälscherin;
b) die Gesuchstellerin sei eine Briefkastenfirma, die vortäusche, über eigene
Labors, Fertigungs- und/oder Forschungseinrichtungen in der Schweiz zu
verfügen;
c) die Gesuchstellerin mache die Konsumenten zu Unrecht glauben, ein eigenes
Labor in der Schweiz zu betreiben;
d) die Gesuchstellerin verkaufe den Konsumenten Produkte als in der Schweiz
hergestellt, welche tatsächlich aus dem Ausland stammten;
e) die Produkte der Gesuchstellerin seien gesundheitsschädlich und könnten zum
Tod führen;
f) die Gesuchstellerin preise aufgrund der Anpreisung von Medikament V.________
durch Swissmedic untersagte Produkte und Behandlungen an;
g) die Gesuchstellerin und/oder mit ihr in Zusammenhang stehende Personen
hätten strafbare Handlungen begangen und/oder hätten sich strafbar gemacht;
h) bei der Gesuchstellerin handle es sich um ein skrupelloses Unternehmen und/
oder um einen Betrug;
i) die Gesellschafter und/oder die Organe der Gesuchstellerin, insbesondere
Herr I.________ und seine Frau K.________, und/oder sonstige für diese Personen
tätige Dritte seien skrupellos und/oder würden Verbrechen begehen;
j) die Gesuchstellerin habe eine Anwaltskanzlei in der Schweiz mit ihrer
Vertretung betraut, die ihre Komplizin sei;
k) Rechtsanwalt H.________, seine Kanzlei, seine Partner und/oder seine
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien Komplizen der Gesuchstellerin und/oder
mit ihr in Zusammenhang stehender Personen;
l) die Gesuchstellerin bzw. die ehemalige C.Y.________ Sàrl sei zunächst in
Zürich und Zug gegründet und eingetragen, dann jedoch wegen Nichterfüllung von
Zahlungsverpflichtungen und/oder strafbaren Handlungen gelöscht worden;
m) gegen die Gesuchstellerin sei wegen Nichterfüllung von
Zahlungsverpflichtungen und/oder anderen strafbaren Handlungen durch die
Staatsanwaltschaft Zürich ermittelt worden;
n) mit der Gesuchstellerin in Zusammenhang stehende Personen versuchten, sich
der Strafverfolgung in der Schweiz zu entziehen;
o) mit der Gesuchstellerin in Zusammenhang stehende Personen versuchten, ihre
Identität vor den Schweizer Behörden zu verbergen, indem sie Firma und Sitz
ihrer Unternehmen änderten;
p) die Gesuchstellerin versuche, die Schweizer Behörden zu täuschen, indem sie
eine Schweizer und eine internationale Webseite betreibe;
1.2
Die in Ziff. 1.1 lit. a, c, d, g, h, i, k, m, n, o und p dieses Rechtsspruchs
genannten Verbote gelten ebenso betreffend Äusserungen im Zusammenhang mit der
E.Z.________ (Suisse) SA, der D.Z.________ (Suisse) Inc. mit Sitz auf den
British Virgin Islands sowie den Organen dieser Gesellschaften und der
Gesuchstellerin, insbesondere Herrn I.________ und Frau K.________, sowie
sonstigen für diese Personen tätigen Dritten.
1.3.
Ebenso wird den Gesuchsgegnerinnen verboten, Google AdWords auf Internetseiten,
welche verbotene Äusserungen des gemäss Ziff. 1.1 dieses Rechtsspruchs
enthalten, aufzuschalten oder durch Dritte aufschalten zu lassen.

2.
Die Gesuchsgegnerinnen haben die aktuellen bzw. ehemaligen Inhaber der
Internetseiten
http://www.fraudswisslabdom.com,
http://www.falseswisslabdom.com,
http://www.biopharmainternational.com,
http://www.v-humacell-fraude.com,
http://www.fakeswissproducts.com und
http://www.denuncia-cofepris.com

umgehend anzuweisen
alle gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs verbotenen Äusserungen, welche unter
Einflussnahme der Gesuchsgegnerinnen und/oder in deren Namen und/oder im
Zusammenhang mit deren Produkten veröffentlicht wurden, aus dem Internet zu
entfernen, soweit die obgenannten Internetseiten noch in Betrieb sind, bzw.
diese nicht mehr ins Internet zu stellen, soweit sie nicht mehr online sind,
und
die Internetseiten http://www.fraudswisslabdom.com und http://
www.falseswiss-labdom.com abzuschalten bzw. - soweit sie bereits abgeschaltet
sind - nicht mehr aufzuschalten.

3.
Handeln die Gesuchsgegnerinnen dem Verbot gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs
und/oder den Anordnungen gemäss Ziff. 2 dieses Rechtsspruchs zuwider, so werden
ihre Organe und geschäftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft.

4.
Andere und weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

5.
Die Gesuchstellerin hat innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids Klage
zu erheben. Andernfalls fallen die Verbote gemäss Ziff. 1 dieses Rechtsspruchs
sowie die Anordnungen gemäss Ziff. 2 dieses Rechtsspruchs dahin.

6.
Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden vorläufig der
Gesuchstellerin auferlegt. Eine anderslautende Kostenverlegung in einem
allfälligen nachfolgenden Klageverfahren in der Hauptsache bleibt vorbehalten.
Die Gerichtegebühr beträgt Fr. 5'000.-- und wird dem von der Gesuchstellerin
bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnerinnen eine Anwaltkostenentschädigung
von gesamthaft Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, falls sie
die Klage in der Hauptsache nicht einleitet."
Zur Begründung der Passivlegitimität der Gesuchsgegnerinnen führte die
Einzelrichterin des Obergerichts zusammenfassend aus, eine Teilnahme der
Gesuchsgegnerinnen an den beanstandeten Handlungen - im Sinne von Anstiftung,
Hilfestellung sowie Ausnutzung des Wettbewerbsverstosses durch Dritte - sei
glaubhaft.

C.
Die Gesuchsgegnerinnen (Beschwerdeführerinnen) erheben beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, der Entscheid der Einzelrichterin
des Obergerichts vom 17. August 2012 sei aufzuheben und das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) abzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung
und auf Abweisung der Beschwerde an, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne.
Es folgten Replik und Duplik. Das Obergericht verzichtete auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide
im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 137 IIII 324
E. 1.1 S. 327 f.). Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen,
die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung
Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach
handelt es sich bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG.
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht
mehr behoben werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 333 E. 1.3.1 S. 335; 137
III 324 E. 1.1 S. 327 f.; je mit Hinweisen). In der früheren Rechtsprechung hat
das Bundesgericht bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen
erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
regelmässig bejaht (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere
Rechtsprechung). In einem neueren publizierten Entscheid erwog es jedoch, es
sei fraglich, ob an diesem Verständnis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils festgehalten werden könne. Jedenfalls sei in Zukunft zu fordern, dass
ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeige, inwiefern ihm im
konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur
drohe. Es entspreche denn auch konstanter Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG,
dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen habe, inwiefern die
Beschwerdevoraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt seien, ansonsten auf
die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten sei (BGE 137
III 324 E. 1.1 S. 327 f.).

1.2 Die Vorinstanz stellte fest, die verfügten Verbote und die angeordneten
Beseitigungen würden die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen
nicht beeinträchtigen. Dies wird von ihnen nicht bestritten.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch geltend, sie würden im
Massnahmeentscheid so dargestellt, als hätten sie als Anstifter oder Gehilfen
unlauteren Wettbewerb begangen. Darin liege eine schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB, zumal Tatbestände des unlauteren
Wettbewerbs auch strafrechtliche Sanktionen haben könnten. Die
Persönlichkeitsverletzung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil,
weil sie auch durch einen späteren Entscheid in der Sache, der feststelle, dass
für die inkriminierten Äusserungen nicht die Beschwerdeführerinnen
verantwortlich seien, nicht mehr behoben werden könne.
1.3.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; vgl. auch
BGE 134 III 193 E. 4.6 S. 200 f.). Der Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB
steht grundsätzlich auch juristischen Personen zu (BGE 97 II 97 E. 2 S. 100; 95
II 481 E. 4). Beruft sich eine Partei auf Art. 28 ZBG, wird praxisgemäss in
einem ersten Schritt geprüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt.
Trifft dies zu, wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob ein
Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f. mit
Hinweisen).
Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer
Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches
Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen
herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines
Durchschnittslesers unter Würdigung der konkreten Umstände (BGE 129 III 49 E.
2.2 S. 51 mit Hinweis). Der Vorwurf, sich wirtschaftlich unlauter zu verhalten,
kann die Ehre einer Person beeinträchtigen (BGE 134 III 193 E. 4.5 S. 200).
1.3.3 Da die Beschwerdeführerinnen nicht angeben, welche ihnen angelasteten
konkreten Äusserungen ihre Persönlichkeit verletzten bzw. ihre Ehre
beeinträchtigen sollen, ist anzunehmen, sie seien der Ansicht, allgemein führe
die Bejahung der Glaubhaftmachung eines unlauteren Wettbewerbs zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Ehre und damit zu einer
Persönlichkeitsverletzung. Die Beschwerdeführerinnen lassen dabei ausser Acht,
dass der angefochtene Entscheid bezüglich der vorsorglichen Massnahmen gemäss
Art. 261 ZPO vom Beweismass der Glaubhaftmachung ausging. Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache bereits, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(Urteil 5A_881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Demnach muss den
durchschnittlichen Lesern des angefochtenen Massnahmeentscheids und auch den
Personen, in deren Umfeld sich die Beschwerdeführerinnen bewegen und denen der
Entscheid allenfalls zur Kenntnis gelangen könnte, klar sein, dass damit ein
unlauteres Verhalten nur vorläufig als wahrscheinlich angesehen wurde, dessen
endgültige Beurteilung jedoch noch aussteht. Unter diesen Umständen ist der
angefochtene Entscheid nicht geeignet, die Ehre oder das berufliche Ansehen der
Beschwerdeführerinnen in erheblichem Masse zu beeinträchtigen. Er stellt damit
keine Persönlichkeitsverletzung dar, weshalb nicht zu prüfen ist, ob ein
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1.4 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid ins Internet und in einen falschen
Kontext stellen werde. Damit werde ihr Ruf geschädigt, was ebenfalls einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Beinhaltet jedoch der Entscheid
selber keine Persönlichkeitsverletzung, kann dessen Bekanntmachung als solche
auch keinen rechtlichen Nachteil darstellen.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann darauf, dass mit Verweis
auf die angeblich unlauteren Handlungen gemäss dem angefochtenen Entscheid
gegen sie Betreibungen in erheblichem Ausmass eingeleitet worden seien. Auch
diese Betreibungen seien rufschädigend und persönlichkeitsverletzend.
1.5.2 Im Betreibungsbegehren ist die Forderungsurkunde oder in Ermangelung
einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG).
Diese Angaben sollen dem Schuldner erlauben, unter Berücksichtigung des
Sachzusammenhangs zu erkennen, welche Forderung in Betreibung gesetzt worden
ist (Urteil 5D_91/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3).
1.5.3 Die Beschwerdeführerinnen behaupten zu Recht nicht, der angefochtene
Entscheid sei eine Forderungsurkunde bzw. ein Rechtsöffnungstitel. Demnach
hätten die von ihnen genannten Betreibungen ebenso gut auch ohne Verweis auf
diesen Entscheid mit einer Umschreibung der geltend gemachten Forderung
begründet und eingeleitet werden können. Der angefochtene Entscheid kann damit
insoweit für die Beschwerdeführerinnen nicht zu einem Nachteil führen. Es kann
daher offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Häufung von
Betreibungen missbräuchlich und daher persönlichkeitsverletzend sein könnte
(vgl. Urteil 5A_832/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2).

1.6 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten grundsätzlich, mit den von der
Vorinstanz zur Begründung der Unterlassungsverpflichtung angerufenen
Äusserungen, namentlich den Pressemitteilungen von Rechtsanwalt F.________,
etwas zu tun zu haben. Entsprechend machen sie geltend, sie könnten auch keine
geeigneten Massnahmen dagegen treffen, dass künftig solche Äusserungen
erfolgten. Weshalb dies einen Nachteil rechtlicher Natur bewirken soll, wird
jedoch von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründet und ist auch nicht
ersichtlich.

1.7 Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen beinhaltet der angefochtene
Entscheid sodann ein Äusserungs- und Publikationsverbot, welches nach der
Rechtsprechung in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
dürfte.
Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht auf, inwiefern das konkret
angeordnete Äusserungsverbot für sie zu einem Nachteil führen könnte. Dies ist
auch nicht ersichtlich, da sie ausführen, sie hätte sich im vorinstanzlichen
Verfahren von den entsprechenden Äusserungen distanziert und ausdrücklich
erklärt, dass sie keinerlei Interesse hätten, solche Äusserungen zu machen,
weshalb sie das vorliegende Verbot insofern nicht wirklich treffe.

1.8 Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides verpflichtet die
Beschwerdeführerinnen, "die aktuellen bzw. ehemaligen Inhaber" namentlich
bezeichneter Webseiten "anzuweisen", bestimmte Äusserungen von den
Internetseiten zu entfernen und bestimmte Internetseiten abzuschalten bzw.
nicht mehr aufzuschalten.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, diese Urteilsziffer sei für sie nicht
durchführbar, weil ihnen die Namen und Adressen der Halter der entsprechenden
Domainnamen nicht bekannt seien. Sie könnten diese daher auch nicht anschreiben
und "anweisen". Die entsprechende Unklarheit führe unter Berücksichtigung der
Strafandrohung gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Behauptung der
Beschwerdeführerinnen, ihnen seien die Halter der betreffenden Webseiten
unbekannt, widerspräche ihren eigenen Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren
und sei daher aktenwidrig. Dies ist zutreffend. Die Beschwerdeführerinnen
hatten im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme zum Massnahmegesuch
die amerikanische Gesellschaft S.Q.________ International als für die Webseiten
tatsächlich verantwortliche Gesellschaft benannt (amtl. Bel. 8, Ziff. 5) und in
ihrer Duplik ausgeführt, sie seien für diese Gesellschaft in
Vergleichsgesprächen Vermittlerinnen gewesen (amtl. Bel. 23, Ziff. 16). Damit
ist der Argumentation der Beschwerdeführerinnen der Boden entzogen.

2.
Nach dem Gesagten wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher
Natur nicht dargelegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die
Beschwerdeführerinnen dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 6'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben