Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.563/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_563/2012

Urteil vom 12. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
15. August 2012.

Die Einzelrichterin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012 erhob
und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2013 abwies
und dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2013 Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. Februar 2013 eine
nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2013
angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf
das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde zugesandt und ihm
von der Schweizerischen Post am 13. Februar 2013 zur Abholung gemeldet wurde;
dass die Verfügung vom Beschwerdeführer in der Folge zwar erst am 1. März 2013
am Postschalter abgeholt wurde, nach Art. 44 Abs. 2 BGG aber bereits am 20.
Februar 2013 als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 12. Februar 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs.
1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer