Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.562/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_562/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
1. A. X.________,
2. B. X.________,
3. C. X.________,
4. D. X.________,
5. E. X.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Aschwanden,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Nidwalden, vertr. durch den Regierungsrat, vertreten durch
Rechtsanwältin Barbara Klett,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Juni 2005 ist es auf der Kantonsstrasse von Y.________ in Richtung
Z.________ zu einem folgeschweren Verkehrsunfall gekommen, bei welchem der
Motorradlenker F. X.________ von einem aus der Felswand herabstürzenden Stein
am Kopf getroffen wurde und noch auf der Unfallstelle an seinen schweren
Kopfverletzungen verstarb.

Mit Verfügung vom 23. November 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Nidwalden
die in der Folge gegen verschiedene Funktionäre des Kantons Nidwalden
eingeleitete Strafuntersuchung ein.

B.
B.a Am 30. Juni 2009 reichten die Ehefrau des Verstorbenen A. X.________, seine
Söhne B. und C. X.________sowie seine Eltern D. und E. X.________ (Kläger,
Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen den Kanton
Nidwalden (Beklagter, Beschwerdegegner) ein und stellten folgende
Rechtsbegehren:

"1.1 Der Beklagte habe
1.1.1. als Schadenersatz insgesamt CHF 20'000.00 an die Kläger A. X.________,
D. X.________ und E. X.________ sowie
1.1.2. als Genugtuung
1.1.2.1. CHF 30'000.00 an A. X.________;
1.1.2.2. CHF 20'000.00 an B. X.________;
1.1.2.3. CHF 20'000.00 an C. X.________;
1.1.2.4. CHF 20'000.00 an D. X.________;
1.1.2.5. CHF 20'000.00 an E. X.________
zu bezahlen, je zuzüglich Verzugszins zu 5 % p.a. seit 29. Juni 2005 (Tag des
Unfalls);

1.2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Klage ab.
B.b Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung an das Obergericht des
Kantons Nidwalden. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 24. Mai 2012 ab und
bestätigte das Urteil des Kantonsgericht Nidwalden vom 22. Juni 2011.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), dürfen sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen, sondern
müssen einen Antrag in der Sache stellen. Die Beschwerdeführer müssten demnach
angeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheids bestritten und welche
Abänderungen des Dispositivs beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge
genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser
Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle
der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III
379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).

1.2 Die Beschwerdeführer stellen keinen materiellen Antrag, sondern begehren
lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. In der Sache rügen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, eine falsche
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 58 OR. Sinngemäss machen
die Beschwerdeführer geltend, dass ein Werkmangel vorliege und demnach der
Beschwerdegegner dafür hafte; daraus geht - wenn auch nur implizit - hervor,
dass die Beschwerdeführer die Gutheissung ihrer Klage wollen. Ob die
Beschwerdeführer damit den hievor dargelegten gesetzlichen Anforderungen
genügen, kann offen gelassen werden, da sich erweisen wird, dass die Beschwerde
ohnehin unbegründet ist.

1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr.
130'000.--, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Streitwert erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführer, die
mit ihren Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen sind (Art. 76 Abs. 1 BGG),
haben die Beschwerde rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist insoweit - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art.
42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr
nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen als erstes geltend, sie hätten im
vorinstanzlichen Verfahren genügend dargelegt, dass die Behauptung des
erstinstanzlichen Gerichts, wonach "bis zum Unfallereignis vom 29. Juni 2005 an
der betroffenen Stelle kein Steinschlag stattgefunden" habe, nicht den
Tatsachen entspreche. Indem die Vorinstanz diese Darlegung schlichtweg negiere
und vorbringe, die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer seien völlig
unsubstanziiert und deshalb unzulässig, verstosse sie gegen prozessrechtliche
Grundsätze.

3.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Vorinstanz die Beweise bezüglich
der Steinschlaggefahr des Strassenabschnittes bei der Unfallstelle gewürdigt
hat. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Zeugenaussagen sämtlicher mit der
Situation vor Ort vertrauten Personen sowie eines unabhängigen Geologen
festgestellt, dass bis zum Unfallereignis vom 29. Juni 2005 an der Unfallstelle
kein Steinschlag stattgefunden habe. Dass sich die Vorinstanz nicht mit den
Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Steinschlaggefahr des
Strassenabschnittes im Bereich der Unfallstelle auseinandergesetzt hätte, kann
demnach nicht gesagt werden.

3.3 Gestützt auf die Zeugenaussagen hat die Vorinstanz sodann festgehalten,
dass im Bereich der Unfallstelle nie ein Steinschlag beobachtet wurde. Zwar
seien vereinzelt Steine auf der Fahrbahn vorgefunden worden, dies stelle jedoch
in einer Berglandschaft weder einen Mangel dar noch sei es ein Nachweis dafür,
dass Sicherheitsvorkehrungen notwendig seien. Der damalige Kantonsingenieur
habe zu Recht zwischen "fliegenden" und "rollenden" Steinen unterschieden:
"rollende" Steine würden sich aus der Felswand lösen, an dieser herunter rollen
und meist am Fuss der Bergwand liegen bleiben, wobei "fliegende" Steine sich
von weiter oben an der Felswand lösen und herunterfliegen würden. Solche
"fliegende" Steine seien nach Aussagen des Experten am Unfallort vor dem Unfall
jedoch nie vorgefunden worden, weshalb der Beschwerdegegner mit solchen
"fliegenden" Steinen mangels Vorhersehbarkeit auch nicht habe rechnen müssen.

3.4 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, die Feststellung, wonach bis
zum Unfallereignis vom 29. Juni 2005 kein Steinschlag an der Unfallstelle
stattgefunden habe, sei falsch. Allein aus dem Umstand, dass keiner der
befragten Zeugen aus eigener Wahrnehmung einen Steinschlag an der fraglichen
Stelle beobachtet habe, dürfe nach menschlicher Logik nicht der Schluss gezogen
werden, dass es in diesem Bereich noch nie einen Steinschlag gegeben habe. Die
Vorinstanz führe denn auch selber aus, dass in diesem Strassenbereich
Einschlagspuren von Steinen festgestellt worden seien.

3.5 Es trifft zu, dass die Vorinstanz ebenfalls festgestellt hat, dass auf der
Fahrbahn einzelne ("rollende") Steine vorgefunden wurden. Dies führt jedoch
nicht zwingend zum Schluss, dass die Strasse auf Höhe der Unfallstelle
steinschlaggefährdet ist bzw. dass an der betreffenden Stelle bereits
Steinschläge niedergegangen sind. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Aussagen
des Experten zu Recht zwischen "rollenden" und "fliegenden" Steinen
unterschieden, wobei sie festgestellt hat, dass auf der Fahrbahn bis zum
Unfallereignis vom 29. Juni 2005 keine Gefahr von "fliegenden" Steinen
bestanden habe, resp. dass solche Steine nie beobachtet wurden. Demnach durfte
die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass im Bereich der
Unfallstelle nicht mit "fliegenden" Steinen zu rechnen war, womit sie
willkürfrei festgestellt hat, dass die betreffende Stelle nicht als
steinschlaggefährdet angesehen werden kann.

Die Rügen der Beschwerdeführer betreffend falscher Sachverhaltsfeststellung und
Verletzung prozessrechtlicher Grundsätze erweisen sich als unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann.

4.
Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, sie hätten in ihrer Berufungsschrift
ein Gutachten bzw. die Bezeichnung eines Sachverständigen durch das Gericht
beantragt bezüglich der Thematik der Gefährlichkeit von kleinen Steinen bei
entsprechender Fallhöhe. Dieser Beweisantrag sei von der Vorinstanz jedoch
unbeachtet geblieben. Ebenso unbeachtet geblieben sei ihr Vorbringen bezüglich
der Erkenntnis, wonach sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, dass
die Gefährlichkeit von herabfallenden Steinen mit deren Energie zunehme; je
länger ein Stein falle bzw. je höher ein Stein ins Fallen gerate, desto mehr
Energie entwickle sich.

4.1 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr
Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290; je mit
Hinweisen). Art. 8 ZGB schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung aber
nicht aus, verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die
Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen
zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 129 III
18 E. 2.6 S. 24 f.).

4.2 Wie die Beschwerdeführer zu Recht in ihrer Beschwerdeschrift vorbringen,
ist es allgemein bekannt, dass Steine mit grösser werdender Fallhöhe an
Geschwindigkeit zunehmen. Die Beschwerdeführer tun nicht dar, weshalb die
Einholung eines Gutachtens über diese notorische Tatsache zwingend geboten
gewesen wäre oder was die Einholung dieses Gutachtens für das Verfahren bewirkt
hätte. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass auf der Fahrbahn im
Unfallbereich nicht mit "fliegenden" Steinen zu rechnen war, womit ein
Gutachten über die Wirkung fliegender Steine von vornherein unerheblich war;
die Vorinstanz durfte demnach ohne in Willkür zu verfallen, von der Einholung
eines solchen Gutachtens absehen. Daran können die Beschwerdeführer auch mit
ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe diese allgemein bekannte Tatsache, wonach
die Energie fallender Steine je nach Höhe unterschiedlich sei, mit keinem Wort
erwähnt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung von Art. 58 OR.

5.1 Sie bringen vor, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt
vorgebracht, dass der Beschwerdegegner das Gefährdungspotential an der
Unfallstelle nie systematisch und umfassend analysiert habe. Je nach Fallhöhe
könnten auch kleinere als faustdicke Steine zu einer erheblichen Gefahr der
Strassenbenützer führen. Im Rahmen des Meldewesens des Beschwerdegegners seien
jedoch nur faustdicke und grössere Steine gemeldet worden. Gegen jegliche
Vorsicht habe es der Beschwerdegegner unterlassen, im Rahmen einer
systematischen und umfassenden Gefahrenanalyse im Bereich der Unfallstelle
abzuklären, aus welcher Höhe und somit mit welcher Energie Steine auf die
Strasse fallen können. Der Beschwerdegegner habe somit nicht alles Zumutbare
unternommen, um die Steinschlaggefahr im Bereich der Unfallstelle zu bannen,
indem er das entsprechende Risiko nicht sorgfältig und umfassend analysiert
habe.

5.2 In Erwägung, dass die Strecke im Bereich der Unfallstelle nicht
steinschlaggefährdet sei, hat die Vorinstanz erwogen, dass die vom
Beschwerdegegner getroffenen Sicherheitsvorkehrungen genügend gewesen seien.
Der Beschwerdegegner habe aus zeitlicher, technischer und finanzieller Hinsicht
alle möglichen Massnahmen zum Schutz des betroffenen Strassenabschnittes
ergriffen und in regelmässigen zeitlichen Abständen für die entsprechenden
Kontrollen gesorgt; so sei die Strasse unter anderem wöchentlich auf
herabfallende Steine kontrolliert worden, und grössere als faustdicke Steine
seien schriftlich gemeldet worden. Von einem ungenügenden Meldewesen könne
unter diesen Gegebenheiten keine Rede sein; der Beschwerdegegner habe alle
zumutbaren Schutzmassnahmen vorgenommen.

5.3 Nach Art. 58 Abs. 1 OR haftet der Werkeigentümer für den Schaden, der durch
fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder durch mangelhaften Unterhalt des Werks
verursacht wird. Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten
ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn
das Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (
BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 f.; 126 III 113 E. 2a/cc S. 116; 123 III 306 E.
3b/aa S. 310 f.; je mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Werk mängelfrei ist,
bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung dessen,
was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III
229 E. 5a/bb S. 235).

5.4 Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Zu
berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen
von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden
Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und
dem Zweck des Werks stehen. Dem Werkeigentümer sind Aufwendungen nicht
zuzumuten, die in keinem Verhältnis zur Zweckbestimmung des Werkes stehen (BGE
130 III 736 E. 1.3 S. 742 mit Hinweisen).

5.5 Strassen müssen wie alle anderen Werke so angelegt und unterhalten sein,
dass sie den Benützern hinreichende Sicherheit bieten. Im Vergleich zu anderen
Werken dürfen bezüglich Anlage und Unterhalt von Strassen aber nicht allzu
strenge Anforderungen gestellt werden. Das Strassennetz kann nicht in gleichem
Mass unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGE 130 III 736
E. 1.4 S. 742 f. mit Hinweisen).

5.6 Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, dass die vom Beschwerdegegner
getroffenen Sicherheitsvorkehrungen genügend und weitergehende
Sicherheitsmassnahmen nicht erforderlich waren. Der Beschwerdegegner hat die
Felswand seitlich der Kantonsstrasse wöchentlich kontrolliert und Steine eines
gewissen Ausmasses an die zuständige Stelle weitergeleitet. Damit hat er der
Exponiertheit der Strasse neben der Felswand genügend Rechnung getragen.
Weshalb er darüber hinaus auch kleinere Steine hätte melden sollen, ist nicht
ersichtlich. Eine solche Vorkehr wäre unverhältnismässig und dem
Beschwerdegegner nicht zumutbar, zumal die Stelle als nicht
steinschlaggefährdet galt. Die Rüge erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens werden die
Beschwerdeführer dafür unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze