Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.560/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_560/2012

Urteil vom 1. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtliche Bundesrichterin Fellrath Gazzini,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 20. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG wurde im Jahr 2003 gegründet und hat ihren Sitz in
J.________ (Kanton Aargau). Sie bezweckt die Herstellung, den Handel und die
Erbringung von Dienstleistungen mit Bauelementen jeglicher Art, insbesondere
mit Zaun- und Toranlagen aus Aluminium im gesamten schweizerischen Markt.
A.b Am 7. März 2012 wurde die Löschung von A.________ als Mitglied des
Verwaltungsrats der X.________ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
publiziert. Die Gesellschaft verfügte in der Folge nur noch über einen
Verwaltungsrat mit Wohnsitz in Österreich und einen
kollektivzeichnungsberechtigten Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz.
A.c Mit öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 5. April 2012 wies das
Handelsregisteramt des Kantons Aargau die X.________ AG darauf hin, dass die
Gesellschaft die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Organisation nicht
aufweise, und forderte sie gestützt auf Art. 154 HRegV auf, innert 30 Tagen den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die entsprechende Eintragung
anzumelden.
Die angesetzte Frist lief unbenützt ab.

B.
B.a Mit Gesuch vom 23. Mai 2012 stellte das Handelsregisteramt dem
Handelsgericht des Kantons Aargau gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR den Antrag,
es seien aufgrund von Mängeln in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation
der X.________ AG die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR zu
ergreifen.
B.b Die Bestätigung des Handelsgerichts vom 30. Mai 2012 über den Eingang des
Gesuchs konnte der Gesuchsgegnerin an der im Register eingetragenen
Domiziladresse sowie den zur Anmeldung verpflichteten Personen nicht zugestellt
werden.
Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 8. Juni 2012 bestätigte das
Handelsgericht den Parteien den Eingang des Gesuchs und setzte der
Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen
Antwort.
Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht innert Frist vernehmen.
Mittels öffentlicher Bekanntmachung vom 16. Juli 2012 setzte das Handelsgericht
der Gesuchsgegnerin eine letzte Frist von 10 Tagen zur Beseitigung des
Organisationsmangels unter Androhung der Auflösung der Gesellschaft und deren
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs.
Die Gesuchsgegnerin liess die Frist ungenutzt verstreichen.
B.c Mit Entscheid vom 20. August 2012 (veröffentlicht im SHAB vom 22. August
2012) löste das Handelsgericht die Gesuchsgegnerin auf, ordnete deren
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Dispositiv-Ziffern 1-4)
und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- der Gesuchsgegnerin
(Dispositiv-Ziffer 5).
Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass die Gesellschaft nicht durch eine
Person vertreten werden könne, die Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 718 Abs. 4
OR). Die Gesuchsgegnerin weise damit einen Organisationsmangel i.S. von Art.
731b OR auf und sei aufzulösen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht,
es sei der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2012
aufzuheben und das Organisationsmängelverfahren infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abschreibung
infolge Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Gesellschaft mit
Beschluss der Generalversammlung vom 16. Juli 2012 aufgelöst worden und
B.________ mit Wohnsitz in K.________ als Liquidator mit Einzelunterschrift
eingesetzt worden sei. Diese Tatsachen seien am 17. August 2012 in das Tagebuch
des Handelsregisters eingetragen worden, womit im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids der Organisationsmangel wirksam behoben gewesen sei. Der Grund,
weshalb die Beschwerdeführerin auf die Aufforderungen der Vorinstanz nicht
reagiert habe, liege darin, dass sie ihre Geschäftstätigkeit zwischenzeitlich
aufgegeben und über keinen Briefkasten an ihrem Domizil mehr verfügt habe.
Das Handelsregisteramt beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber die
Gutheissung der Beschwerde im Eventualpunkt, da der massgebliche
Organisationsmangel, d.h. das Fehlen eines zeichnungsberechtigten Vertreters
mit Sitz in der Schweiz gemäss Art. 718 Abs. 4 OR, im Urteilszeitpunkt nicht
mehr bestanden habe.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2012 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), der von einem oberen kantonalen Gericht
erging, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten und einzige
kantonale Instanz eingesetzt ist (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die
Gesellschaft im Urteilszeitpunkt über keinen Vertreter mit Wohnsitz in der
Schweiz verfügt habe. Dies sei offensichtlich unrichtig, da die
Generalversammlung der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2012 die Auflösung der
Gesellschaft beschlossen und B.________ mit Wohnsitz in K.________ als
Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt habe. Diese Tatsachen seien am 17.
August 2012 in das Tagebuch des Handelsregisters eingetragen worden, womit die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt
über keinen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe, offensichtlich
unrichtig sei.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3,
393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen
will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

2.2 Bei rechtskonform publizierten Handelsregistereinträgen handelt es sich um
Tatsachen, die jedermann zugänglich sind und deren Kenntnis fingiert wird.
Prozessual handelt es sich um offenkundige bzw. notorische Tatsachen (Urteil
4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 III 294; Urteil
5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, in: Praxis 99/2010 Nr. 17 S. 120; Urteil
2C_952/2010 vom 29. März 2011 E. 2.3). Als solche müssen
Handelsregistereinträge im kantonalen Verfahren weder behauptet noch bewiesen
werden (Art. 151 ZPO; BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89; 130 III 113 E. 3.4 S. 121)
und können im Verfahren vor Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt werden
(Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.2, nicht
publiziert in BGE 138 III 294).

2.3 Gemäss dem am 22. August 2012 im SHAB publizierten, am 17. August 2012 in
das Tagebuch aufgenommenen Eintrag Nr. 8553 wurde die Beschwerdeführerin mit
Beschluss der Generalversammlung vom 16. Juli 2012 aufgelöst und es wurde
B.________ als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. Gemäss Art. 932
Abs. 1 OR ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Eintragung in das
Handelsregister die Einschreibung der Anmeldung in das Tagebuch massgebend.
Damit war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
ein einzelzeichnungsberechtigtes Organ mit Wohnsitz in der Schweiz rechtsgültig
bestellt. Die entgegengesetzte Feststellung im angefochtenen Entscheid ist
damit offensichtlich unrichtig, worauf auch die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung an das Bundesgericht hinweist. Die Sachverhaltsrüge der
Beschwerdeführerin, welche eine entscheidwesentliche Tatsache betrifft (Art. 97
Abs. 1 BGG), erweist sich damit als begründet.

2.4 Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdegegners nichts, dass der
entsprechende Handelsregistereintrag erst am 22. August 2012 im SHAB publiziert
wurde und gegenüber Dritten insoweit erst am darauf folgenden Tag
Publizitätswirkungen entfaltet hat (vgl. Art. 932 Abs. 2 OR). Das
Handelsregisteramt ist gemäss Art. 941a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 154 Abs. 3 HRegV
sowohl befugt als auch verpflichtet, dem Gericht bei Entdeckung von
Organisationsmängeln in einer Gesellschaft den Antrag zu stellen, die
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es steht ihm mithin nicht frei, ob es
ein gerichtliches Organisationsmängelverfahren einleiten will oder nicht. Das
Handelsregisteramt hat für die Durchsetzung zwingender organisatorischer
Bestimmungen des Gesellschaftsrechts von Amtes wegen zu sorgen. Sobald das
Handelsregisteramt im Rahmen seiner Tätigkeit aber feststellt, dass der
Organisationsmangel behoben ist, enden sowohl seine Pflicht als auch seine
Befugnis zur Antragstellung an das Gericht. Das Handelsregisteramt ist also
verantwortlich dafür, dass das Gericht nur solange in Anspruch genommen wird,
als tatsächlich ein Organisationsmangel besteht. Daraus folgt, dass das
Handelsregisteramt dem Gericht die sachverhaltlichen Grundlagen des behaupteten
Organisationsmangels von Amtes wegen vollständig vorzutragen und diese
nötigenfalls im Laufe des Verfahrens zu ergänzen hat. Anmeldungen in das
Tagesbuch, aus welchen sich die Beseitigung des angezeigten
Organisationsmangels ergibt und welche für den Zeitpunkt der
Eintragungswirkungen objektiv massgebend sind (Art. 932 Abs. 1 OR; MARTIN K.
ECKERT, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 932 OR), hat das
Handelsregisteramt dem mit dem Organisationsmängelverfahren befassten Gericht
umgehend mitzuteilen. Denn mit der Beseitigung des Organisationsmangels endet
seine Befugnis zur Antragstellung gemäss Art. 941a Abs. 1 OR und besteht ohne
umgehende Mitteilung an das Gericht die Gefahr, dass dieses seinen
Organisationsmängelentscheid auf unvollständiger sachverhaltlicher Grundlage
fällt. Im vorliegenden Fall hat es das Handelsregisteramt in Verletzung dieser
Grundsätze unterlassen, dem Handelsgericht die Beseitigung des
Organisationsmangels anzuzeigen, was zur Folge hatte, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid auf einen unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt stützte.
Dieser ist insofern nicht nur offensichtlich unrichtig (oben E. 2.3), sondern
beruht auch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs.
2 BGG) und ist somit im bundesgerichtlichen Verfahren zu korrigieren.

2.5 Zutreffend und hiermit in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG festzustellen
ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils über
einen Liquidator mit Einzelunterschrift verfügte.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Gesellschaft
zu Unrecht aufgelöst. Das Organisationsmängelverfahren sei aufgrund der
Beseitigung des Organisationsmangels als gegenstandslos abzuschreiben.

3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verfügte die Beschwerdeführerin
im Moment der Einreichung des Organisationsmängelgesuchs durch den
Beschwerdegegner am 23. Mai 2012 über kein Organ mit Wohnsitz in der Schweiz,
welches die Gesellschaft vertreten konnte. Die Beschwerdeführerin wies damit im
Moment der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens einen Organisationsmangel
i.S. von Art. 718 Abs. 4 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR auf. Diesen Mangel behob
die Beschwerdeführerin indessen in der Folge während des hängigen
vorinstanzlichen Verfahrens durch die Einsetzung eines
einzelzeichnungsberechtigten Liquidators. Das Organisationsmängelverfahren ist
damit aufgrund der nachträglichen Beseitigung des Organisationsmangels
gegenstandslos geworden (zur Gegenstandslosigkeit bei Erfüllung des
eingeklagten Anspruchs während hängigen Verfahrens vgl. Urteil 4A_604/2010 vom
11. April 2011 E. 1.2). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, die
Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und das
Organisationsmängelverfahren ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m.
Art. 71 BGG und Art. 72 BZP abzuschreiben.

3.2 Nicht aufzuheben ist demgegenüber die Auferlegung der vorinstanzlichen
Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen
Entscheids). Denn nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht vom
Unterliegerprinzip abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos
abgeschrieben wird. Weiter gilt nach Art. 108 ZPO, dass unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Die Beschwerdeführerin hat durch die
Herbeiführung des Organisationsmangels und ihr Untätigbleiben auf die
Aufforderungen des Beschwerdegegners hin das vorinstanzliche Verfahren
überhaupt erst veranlasst. Sie hat damit auch die vorinstanzlichen
Gerichtskosten zu tragen.

4.
Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche
Verfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dem
Beschwerdegegner können freilich keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66
Abs. 4 BGG). Demgegenüber wäre der Beschwerdegegner als unterliegende Partei
grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da das vorliegende
Beschwerdeverfahren jedoch hätte vermieden werden können, wenn die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht säumig geblieben wäre,
handelt es sich bei den Parteikosten der Beschwerdeführerin um unnötige Kosten
i.S. von Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG, welche diese nach dem
Verursacherprinzip selbst zu tragen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1-4 des
angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August
2012 werden aufgehoben.
Das Organisationsmängelverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Die Bundesgerichtskasse erstattet der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- zurück.

3.
Es wird keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni