Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.559/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_559/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Berther,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fristlose Kündigung; Lohnansprüche,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 15. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) war seit dem 1. September
2010 bei der X.________ GmbH (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) als
Gipser angestellt.
Anfang April 2011 ersuchte der Arbeitnehmer bei seinem Vorgesetzten um eine
Bewilligung, an bzw. nach Ostern zwei Wochen Ferien beziehen zu dürfen, was ihm
verwehrt wurde. Gemäss Darstellung des Arbeitnehmers soll sein Vorgesetzter
hernach darauf zurückgekommen sein und ihm den Ferienbezug bewilligt haben, was
indessen von der Arbeitgeberin bestritten wird. Am Vormittag des 21. April 2011
verliess der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz und erschien erst am 9. Mai 2011
wieder zur Arbeit. Bereits am 21. April 2011 hatte die Arbeitgeberin eine
fristlose Kündigung ausgesprochen, indem sie dem Arbeitnehmer ein
entsprechendes Schreiben nach Hause sandte. Am 9. Mai 2011, nachdem der
Arbeitnehmer nach seinen Ferien die Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde ihm
eröffnet, er sei fristlos entlassen worden und brauche nicht mehr zur Arbeit zu
kommen.

B.
B.a Am 21. September 2011 beantragte der Arbeitnehmer dem Arbeitsgericht
Zürich, der Arbeitgeber sei zu verpflichten, ihm die Lohndifferenz in der Höhe
von Fr. 1'000.-- (brutto) nebst Zins, den hypothetischen Lohn von Fr. 11'800.--
(brutto) nebst Zins, die Kinder- und Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr.
900.-- (brutto) nebst Zins, den 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 2'800.--
(brutto) nebst Zins und Fr. 5'600.-- nebst Zins als Strafentschädigung wegen
ungerechtfertigter fristloser Kündigung zu bezahlen.
Mit Urteil vom 28. November 2011 hiess das Arbeitsgericht Zürich die Klage
teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 21'500.-- brutto
bzw. Fr. 20'562.50 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wies es die Klage ab.
B.b Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2012 hat das
Obergericht des Kantons Zürich beschlossen, dass das Urteil des
Arbeitsgerichtes Zürich vom 28. November 2011 am 23. Februar 2012 insoweit in
Rechtskraft erwachsen ist, als die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger den
Betrag von Fr. 3'095.85 brutto bzw. Fr. 2'909.40 netto zu bezahlen und die
Klage im Fr. 21'500.-- brutto bzw. Fr. 20'562.50 netto nebst Zins
übersteigenden Betrage abgewiesen wurde. Sodann hat das Obergericht erkannt,
dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 18'404.15 brutto bzw. Fr.
17'653.10 netto nebst Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2011 auf Fr. 21'500.--
brutto bzw. Fr. 20'562.50 netto zu bezahlen (Ziffer 1). Weiter verpflichtete es
die Beklagte, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 4'320.-- (Ziffer 3) und für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.-- (Ziffer 4) zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht:
"1. Das Urteil der Vorinstanz vom 15. August 2012 sei aufzuheben, soweit
dadurch die Beschwerdeführerin (Beklagte) zu einer Leistung verurteilt wird
(vgl. Ziff. 1 Dispositiv Urteil) und damit entsprechende Entschädigungsfolgen
verbunden sind (Ziff. 3 und 4 Dispositiv Urteil);
2. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung am 9.5.2011 rechtmässig
war;
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung bereits am
21.4.2012 (recte 2011) rechtmässig war;
4. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, indem das
Bundesgericht die der Vorinstanz ordentlich offerierten Beweise abnimmt;
5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen".
Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik, der Beschwerdegegner ein
Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr.
18'404.15, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert
erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr
nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag, das
vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, soweit sie zu einer Leistung verurteilt
wurde und damit entsprechende Entschädigungsfolgen verbunden sind. Insofern die
Beschwerdeführerin mit diesem Antrag verlangen wollte, die Entschädigungsfolgen
der beiden kantonalen Verfahren seien auch bei Abweisung der Beschwerde anders
zu verlegen, fehlt jede Begründung (Art. 42 BGG). Auf diesen Antrag ist nicht
einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt als erstes eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs.

4.1 Sie macht geltend, sie habe der Vorinstanz in ihrer Berufungsschrift
verschiedene Beweismittel offeriert, welche die Vorinstanz jedoch nicht
abgenommen habe. Dabei habe es sich um entscheidrelevante Beweismittel
gehandelt, bezüglich der Frage, ob die fristlose Kündigung bereits am 21. April
2011, infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien oder
wegen eigenmächtigem Ferienbezugs durch den Beschwerdegegner, gerechtfertigt
gewesen sei.
Da es die Vorinstanz unterlassen habe, diese Beweise abzunehmen, beantragt die
Beschwerdeführerin, diese seien nun durch das Bundesgericht abzunehmen.

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass auch die "Natur" des zu beurteilenden
Falles bzw. die eingeschränkte Untersuchungsmaxime kein uneingeschränktes
Novenrecht in zweiter Instanz zulasse. Neue Vorbringen seien deshalb im
Berufungsverfahren lediglich im Rahmen echter Noven zulässig (Art. 317 ZPO),
weshalb die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Beweismittel
unzulässig seien.

4.3 Dass die Vorinstanz damit Art. 317 ZPO verletzt hätte, macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Damit liegt
auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, betrifft das daraus
fliessende Recht auf Beweis doch nur die Abnahme von rechtzeitig und
formrichtig angebotenen Beweismitteln (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E.
2b S. 56).
Damit erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen, wonach die im vorinstanzlichen Verfahren verursachte
Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren mit Abnahme der offerierten
Beweise zu heilen sei. Dass im Übrigen die Voraussetzungen von Art. 99 BGG bzw.
die Voraussetzungen zur Aufnahme neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen
Verfahren erfüllt wären, tut die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar. Die
entsprechenden Beweismittel bleiben somit unbeachtlich.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 337 OR.

5.1 Sie macht geltend, die fristlose Kündigung sei gültig erfolgt, da diese
unmittelbar nach Rückkehr des Beschwerdegegners aus seinen eigenmächtig
bezogenen Ferien, am 9. Mai 2011, ausgesprochen worden sei. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2011 dem Beschwerdegegner
lediglich das Schreiben vom 21. April 2011 übergeben habe, ohne eine erneute
Willenserklärung abzugeben, sei falsch. Eine Kündigung sei erst mit dem Zugang
bei der anderen Partei wirksam. Es sei unbestritten, dass dem Beschwerdegegner
die Kündigung vom 21. April 2011 nie zugegangen sei, weshalb auf die
Willensbildung der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2011 abzustellen sei; an
diesem Tag habe sie dem Beschwerdegegner ihren Willen kundgetan und der
Beschwerdegegner diesen in Empfang genommen.
5.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass zwischen der Aussprechung der fristlosen
Entlassung, d.h. der Abgabe der entsprechenden Willenserklärung durch die
Beschwerdeführerin und dem Zugang dieser Willenserklärung beim Beschwerdegegner
zu unterscheiden sei.
Die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermassen am 21. April 2011 ein
Kündigungsschreiben an den Beschwerdegegner verfasst, welches ihm aber nie
zugegangen sei. Es ergebe sich jedoch aus den Behauptungen der
Beschwerdeführerin, dass sie bis zum 9. Mai 2011 davon ausgegangen sei, dass
der Beschwerdegegner ihr Schreiben vom 21. April 2011 erhalten habe. Als der
Beschwerdegegner am 9. Mai 2011 verneint habe, das Schreiben vom 21. April 2011
erhalten zu haben, sei ihm eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 21. April
2011 ausgehändigt worden. Das Datum, auf welches dem Kläger gekündigt wurde
(22. April 2011), sei dabei unverändert geblieben. Die diesbezüglichen neuen
Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vertreter die fristlose
Kündigung, aufgrund des eigenmächtigen Ferienbezugs gegenüber dem
Beschwerdegegner am 9. Mai 2011 erneut ausgesprochen habe, seien verspätet und
nicht mehr zu beachten. Die Beschwerdeführerin behaupte denn auch in keiner Art
und Weise, dass sie am 9. Mai 2011 nochmals eine Willensbildung bezüglich der
fristlosen Entlassung vorgenommen und eine entsprechende Erklärung abgegeben
habe. Folglich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner am 9. Mai 2011
lediglich das Kündigungsschreiben vom 21. April 2011 persönlich ausgehändigt
wurde und die Beschwerdeführerin keine "neue" Willenserklärung abgegeben habe.
Zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung, am 21. April 2011, haben jedoch
keine wichtigen Gründe vorgelegen, welche die Entlassung des Beschwerdegegners
gerechtfertigt hätten.
5.1.2 Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftigte Willenserklärung. Sie
entfaltet damit ihre Wirkung erst mit dem Empfang durch den Adressaten (BGE 113
II 259 E. 2a S. 261). Davon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitpunkt, in
welchem die Kündigung ausgesprochen wurde. Als wichtiger Grund im Sinne von
Art. 337 OR kommt nur ein Ereignis in Frage, welches sich vor dem Aussprechen
der fristlosen Entlassung abgespielt hat. Nicht erforderlich ist aber, dass
dieses Vorkommnis der kündigenden Partei im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
bekannt war. Insofern ist das Nachschieben von Kündigungsgründen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 127 III 310 E. 4a S. 314; 124
III 25 E. 3c S. 29 f.). Sind das Verhalten oder die Umstände, die eine
fristlose Kündigung rechtfertigen würden, hingegen erst nach der Kündigung
eingetreten, rechtfertigen sie die - schon vorher ausgesprochene - fristlose
Kündigung nicht.
5.1.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach sie am 9. Mai 2011 dem Beschwerdegegner aufgrund des
eigenmächtigen Ferienbezugs eine neue Kündigung ausgesprochen habe, im
Berufungsverfahren verspätet vorgebracht wurde und demnach unbeachtlich sei.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Feststellung keineswegs
auseinander. Sie tut nicht dar, inwiefern sie diese Behauptung im
vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig vorgebracht hätte, weshalb sich die
Vorinstanz damit hätte auseinandersetzen müssen. Sie bringt lediglich vor, dass
auf die Kündigungsgründe am 9. Mai 2011 abzustellen sei. Damit vermag sie
jedoch die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen,
zumal verbindlich festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner am 9. Mai 2011 (lediglich) das Schreiben vom 21. April 2011
ausgehändigt hat. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. April 2011 ("Aufgrund
der momentanen Wirtschaftslage, muss ich Ihnen mit diesem Schreiben leider
mitteilen, dass die Firma X.________ GmbH das Arbeitsverhältnis mit Ihnen per
22. April 2011 auflöst") geht denn auch klar hervor, dass die
Beschwerdeführerin ihren Willensentschluss bereits am 21. April 2011 gefasst
hat. Die Kündigung wurde somit, wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt
hat, am 21. April 2011 ausgesprochen.
Nach der zitierten Rechtsprechung kommt als wichtiger Grund im Sinne von Art.
337 OR nur ein Ereignis in Frage, das sich vor dem Aussprechen der fristlosen
Kündigung, mithin vor dem 21. April 2011, abgespielt hat. Die
Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der
eigenmächtige Ferienbezug des Beschwerdegegners nach dem 21. April 2011 sie zur
fristlosen Kündigung berechtigt hätte.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bereits am 21. April 2011 genügend Gründe für eine fristlose
Kündigung vorgelegen haben. Dabei macht sie geltend, dass das Verhalten des
Beschwerdegegners in seiner Gesamtheit zu betrachten sei; er habe am 21. April
2011 unberechtigterweise den Arbeitsplatz verlassen, sei vom Arbeitgeber
dringend des Diebstahls verdächtigt gewesen, habe mangelhafte Arbeit
abgeliefert und habe sich seit Januar 2011 geweigert, Arbeitsrapporte
einzureichen. Aufgrund dieser gesamten Betrachtung des zerrütteten
Arbeitsverhältnisses hätten die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
bereits am 21. April 2011 bestanden.
5.2.1 Diese Auffassung der Beschwerdeführerin trifft jedoch nicht zu. Besteht
der Kündigungsgrund nicht in einem einzelnen Fehlverhalten des Arbeitnehmers,
sondern in der Kumulation von solchen, welche für sich genommen die fristlose
Kündigung nicht rechtfertigen können, so ist diese nach der Rechtsprechung nur
zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung trotz einer
ausgesprochenen Verwarnung wiederholt (vgl. Urteil 4C.323/1998 vom 30. Juli
1999 E. 2 mit Hinweisen).
5.2.2 Die Vorinstanz hat ohne Bundesrechtsverletzung festgestellt, dass die
einzelnen behaupteten Vertragsverletzungen nicht derart gravierend gewesen
seien, dass mit Blick darauf, der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können. Keine der durch
den Beschwerdegegner angeblich begangenen Verfehlungen habe die
Beschwerdeführerin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, dass der Beschwerdegegner für die
von ihm übernommene Arbeitsaufgabe total unfähig gewesen sei, womit die
mangelnde Arbeitsleistung kein Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt
habe. Ebenso wenig lasse sich eine fristlose Kündigung durch das fehlende
Einreichen der Arbeitsrapporte von Januar bis April 2011 rechtfertigen. So habe
auch der angeblich begangene Diebstahl durch den Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt; die
Beschwerdeführerin habe trotz Verdacht des Diebstahls das Arbeitsverhältnis
noch rund zwei Monate weitergeführt, ohne dass es ihr unzumutbar gewesen wäre.
Deshalb habe sie ihr Recht auf eine fristlose Kündigung verwirkt. Die
Vorinstanz hielt sodann fest, dass auch das ungerechtfertigte Verlassen der
Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner am 21. April 2011 nicht zu einer
fristlosen Kündigung ausgereicht habe. Schliesslich könne ebenso der
eigenmächtige Ferienbezug durch den Beschwerdegegner vom 21. April bis zum 9.
Mai 2011 nicht berücksichtigt werden, da dieser im Zeitpunkt der Kündigung (21.
April 2011) noch gar nicht bekannt gewesen sei.
5.2.3 Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner jemals für sein
Verhalten verwarnt hätte, wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt und wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Demzufolge ist die
Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass auch die
Gesamtheit der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Verfehlungen, die
Beschwerdeführerin am 21. April 2011 nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt
hat.

5.3 Es ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Moment der
Aussprache der Kündigung (21. April 2011) keine wichtigen Gründe vorgelegen
haben, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Die fristlose
Kündigung ist demnach ungerechtfertigterweise erfolgt.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze