Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.556/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_556/2012, 4A_564/2012

Urteil vom 9. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
4A_556/2012
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. A.Z.________,
2. Z.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Simon und Dr. Dirk Spacek,
Beklagte und Beschwerdegegner,

und

4A_564/2012
1. A.Z.________,
2. Z.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Simon und Dr. Dirk Spacek,
Beklagte und Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Kläger und Beschwerdegegner.

Gegenstand
Forderung aus partnerschaftlichem Zusammenarbeitsverhältnis,

Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 13. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG (Z.________ AG, Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin 2,
Beklagte 2 [nachfolgend Beklagte 2]) ist eine Tochtergesellschaft der
Z.T.________ Holding AG, die Prof. Dr. A.Z.________ (Beschwerdeführer 1,
Beschwerdegegner 1, Beklagter 1 [nachfolgend: Beklagter 1]) gehört. Die
Z.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident Prof. Dr. A.Z.________ ist, und
ihre Tochtergesellschaften bezwecken die Schulung und Beratung von
Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat. Die Z.________ AG
gliederte sich für ihre Tätigkeiten in zwei Geschäftsfelder, nämlich in den
Bereich CCD (oder Hauptbereich A) mit der Marktverantwortung für das Consulting
sowie in den Bereich MED (oder Hauptbereich B) mit der Marktverantwortung für
die innerbetriebliche Schulung.
X.________ (Beschwerdeführer, Beschwerdegegner, Kläger [nachfolgend: Kläger])
war seit 1987 im Bereich CCD der Z.________ AG tätig. Die Zusammenarbeit
zwischen den Parteien war durch zwei Verträge und diverse Reglemente geregelt.
So bestanden ein Basisvertrag zwischen dem Kläger und der Z.________ AG sowie
ein Partnerschaftsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 aus dem Jahre
1994. Der Kläger und auch der Beklagte 1 waren Managing Partner (MP oder
Partner I) und bis Ende 1999 progressiv am Erfolg des von ihnen geleiteten
Bereichs beteiligt. Ab dem 1. Januar 2000 wurde der Kläger nicht mehr wie bis
anhin progressiv entschädigt. Der Gesamterfolg des Hauptbereichs A sowie der
Tochtergesellschaften wurde neu unter dem Beklagten 1 sowie dem Kläger 1 und
Y.________ - ein weiterer "Alt-Partner" - im Verhältnis 40/30/30 aufgeteilt.

B.
Der Kläger erhob am 15. Januar 2004 beim Kreisgericht St. Gallen Klage gegen
die Beklagten, in der er geltend machte, die Beklagte 2 habe ihm mit Schreiben
vom 25. Juni 2003 auf den 31. Dezember 2003 ohne Grund vorzeitig gekündigt,
obwohl vereinbart gewesen sei, dass er bis zur Vollendung des 63. Altersjahres
(d.h. bis Ende 2005) in der Beklagten 2 hätte verbleiben sollen. Er forderte
die Gehaltszahlungen für 2004 und 2005, die Erfolgsanteile für die
Geschäftsjahre 2003 bis 2005 sowie eine Entschädigung nach richterlichem
Ermessen wegen missbräuchlicher/ungerechtfertigter Kündigung gemäss folgendem
Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem
Kläger als Gehaltszahlung für 2004 und 2005 CHF 12'500.-- (brutto) pro Monat
(inkl. 13. Monatslohn), insgesamt somit aufgerechnet über die ganze Zeitperiode
CHF 300'000.-- (brutto), nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 - eventualiter
seit mittlerem Verfalltag - zu bezahlen, und es seien die Beklagten zu
verpflichten, darauf die Sozialversicherungsabgaben sowie die
Pensionskassenprämien im gesetzlichen respektive bisherigen Rahmen abzuführen.
Eventualiter sei festzustellen (...).
2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem
Kläger, soweit im Urteilszeitpunkt die Fälligkeit eingetreten ist, als
Erfolgsanteil für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005 einen nach Durchführung des
Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004
(Geschäftsjahr 2003), seit 1. Januar 2005 (Geschäftsjahr 2004) respektive seit
1. Januar 2006 (Geschäftsjahr 2005) zu bezahlen, zahlbar zuzüglich 7.6 % MwSt.
an die V.________ AG.
Eventualiter sei festzustellen (...)
3. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger wegen missbräuchlicher/
ungerechtfertigter Kündigung einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu
bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2003.
4. (...)."
Das Kreisgericht kam mit Urteil vom 17. August 2009 zum Schluss, dass die
Beklagte 2 das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 25. Juni 2003 unter
Verletzung der im Basisvertrag vereinbarten Kündigungsfrist von 12 Monaten
vorzeitig auf Ende 2003 gekündigt habe und eine Kündigung frühestens auf Ende
Dezember 2004 möglich gewesen wäre. Entsprechend verpflichtete es die Beklagten
unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger als Gehaltszahlung für das Jahr
2004 Fr. 150'000.-- brutto nebst Zins zu bezahlen. Darüber hinaus verpflichtete
es die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger als Erfolgsanteil
für die Geschäftsjahre 2003/2004 insgesamt Fr. 1'306'216.-- nebst Zins zu 5 %
seit 30. März 2004 auf Fr. 644'198.-- (Geschäftsjahr 2003) resp. seit 31. März
2005 auf Fr. 662'018.-- (Geschäftsjahr 2004) bezahlen. Wegen ungerechtfertigter
Kündigung sprach das Kreisgericht dem Kläger Fr. 138'736.30 nebst Zins zu. Die
vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für das Jahr 2005 wies es ab, weil der
Kläger die behauptete Abmachung der festen Anstellungsdauer bis Ende 2005 nicht
habe beweisen können.
Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung an das Kantonsgericht St.
Gallen. Der Kläger beantragte, es sei ihm in Abänderung des erstinstanzlichen
Entscheids als Erfolgsanteil für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 ein Betrag
vom mehr als Fr. 1'306'216.-- und wegen ungerechtfertigter vorzeitiger und
wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von mehr als Fr. 138'736.30
zu bezahlen. Die Beklagten schlossen auf vollumfängliche Abweisung der Klage.
Das Kantonsgericht vereinigte die beiden Berufungsverfahren und zog die Akten
eines Parallelverfahrens OV.2003.70-SG2K-JOS bzw. BZ.2009.75-K3 i.S. Kläger und
Y.________ gegen die Beklagten bei, einschliesslich der in jenem Verfahren
eingeholten Expertisen (s. zu jenem Verfahren das mit heutigem Datum im
bundesgerichtlichen Parallelverfahren 4A_566/2012 ergangene Urteil). Es kam mit
Urteil vom 13. August 2012 zum Schluss, die Beklagten hätten dem Kläger bereits
mit Schreiben vom 29. November 2002 mit Wirkung per 31. Dezember 2003
ordentlich gekündigt. Der Antrag des Klägers auf Zusprechung einer
Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten vorzeitigen und auch
missbräuchlichen Kündigung sei abzuweisen. Es verpflichtete die Beklagten daher
einzig, dem Kläger einen von ihm auf Fr. 811'780.-- bezifferten Erfolgsanteil
für das Geschäftsjahr 2003 zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer und 5 % Verzugszins
seit 1. Januar 2004 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. Im Mehrumfang
wies es die Klage mithin ab.

C.
Der Kläger führt gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 20.
September 2012 Beschwerde in Zivilsachen und verlangt dessen Aufhebung
(Verfahren 4A_556/2012). Er beantragt, es seien die Beklagten unter
solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm als Erfolgsanteil für das Jahr
2003 Fr. 1'644'748.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 und als
Erfolgsanteil für das Jahr 2004 Fr. 1'682'968.-- nebst Zins zu 5 % seit 1.
Januar 2005 zu bezahlen, zahlbar je zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer an die
V.________ AG. Ferner seien die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, ihm als Partnergehalt für 2004 einen Betrag von Fr. 150'000.--
nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 und wegen ungerechtfertigter vorzeitiger
und wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 25'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 25. Juni 2003 zu bezahlen, und auf dem erstgenannten Betrag
die Sozialversicherungsabgaben und die Pensionskassenprämien im gesetzlichen
bzw. im bisherigen Rahmen abzuführen. Eventuell sei die Streitsache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 24. September 2012 erhoben auch die Beklagten Beschwerde in Zivilsachen mit
den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2012 aufzuheben und
die Klage abzuweisen, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen (Verfahren 4A_564/2012).
Die Parteien beantragen mit Vernehmlassungen vom 29. Oktober 2012 bzw. vom 5.
November 2012 je, die gegnerische Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht
verzichtete auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2012 wurde beiden Beschwerden die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_556/2012 und 4A_564/2012 richten sich gegen
das gleiche Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. August 2012 und
betreffen das selbe Rechtsverhältnis. Es rechtfertigt sich demnach, die beiden
Verfahren zu vereinigen und die beiden Beschwerden in einem einzigen Entscheid
zu beurteilen.

2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 72 ff. BGG sind hinsichtlich von
beiden erhobenen Beschwerden erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs.
2 BGG; vgl. dazu die Erwägung 1 im Parallelverfahren 4A_566/2012) ist somit auf
die Beschwerden einzutreten.

3.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, die vertraglichen
Beziehungen zwischen den Parteien (partnerschaftliches
Zusammenarbeitsverhältnis) seien mit Schreiben des Beklagten 1 vom 29. November
2002 mit Wirkung per Ende 2003 aufgelöst und der Kläger sei mit Schreiben vom
25. Juni 2003 freigestellt worden. Die Beklagten hätten den Kläger damit für
das Jahr 2003, d.h. bis zum Ende der Kündigungsfrist, gemäss den bisherigen
Bedingungen zu entschädigen. Für die Geschäftsjahre 2004/2005 sprach die
Vorinstanz dem Kläger demzufolge keine Gehaltszahlungen oder Erfolgsanteile zu.
Ferner hielt sie dafür, die ausgesprochene Kündigung sei entgegen den
Erwägungen der Erstinstanz nicht als (ungerechtfertigte) fristlose Kündigung im
Sinne von Art. 337c OR mit entsprechenden Konsequenzen zu verstehen, sondern
nur als auf einen zu kurzen Termin erfolgte (ordentliche) Kündigung. Ebenso
verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung im
Sinne von Art. 336 OR und einen Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung im
Sinne von Art. 336a OR.
Den vom Kläger für das Jahr 2003 einzig geforderten Erfolgsanteil (sog.
Partnerschaftsentschädigung) bestimmte die Vorinstanz - als Anspruch auf
diejenige Vergütung, die er als hypothetisches Einkommen erzielt hätte, wenn
ihm die Beklagte 2 vertragsgemäss (d.h. termingerecht) gekündigt hätte -
grundsätzlich auf der Grundlage der im Beweisverfahren des Parallelverfahrens
überprüften und korrigierten Partnerschaftsabrechnung bzw. Ergebnisse für das
Jahr 2002 (vgl. dazu das im Verfahren 4A_566/2012 ergangene Urteil des
Bundesgerichts). Dabei ging sie in Berücksichtigung der Vorjahreseinkommen
1998-2001 (diese wurden für die Jahre 2000-2001 wiederum auf der Grundlage der
im Beweisverfahren des Parallelverfahrens überprüften und korrigierten
Partnerschaftsabrechnungen bzw. Ergebnisse dieser Jahre festgestellt [vgl. das
Urteil 4A_566/2012]) sowie des Einkommens 2003 nach Darstellung des Klägers
davon aus, dass der Kläger 2003 rund Fr. 1 Mio. verdient hätte.
Um die hypothetische Erfolgsbeteiligung u.a. auf der Basis der Ergebnisse
2000-2002 berechnen zu können, hatte die Vorinstanz verschiedene kontrovers
diskutierte Fragen im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen der
Parteien und der Behauptungs- und Beweislast für vom Kläger behauptete
Unkorrektheiten der Partnerschaftsabrechnungen für die Jahre 2000-2002 zu
klären. Unter den Stichworten "Abrechnungsmodus", "Vertragshierarchie",
"Stichentscheid/Zustimmung von Gesellschaftsorganen", "System der
Partnerschaftsabrechnungen", "Beweislast der Kläger/Bestreitungslast der
Beklagten" stellte sie dazu identische Erwägungen wie im Parallelverfahren an.
Sodann verwies sie unter den Titeln "Bestimmung des Erfolgsanteils 2002" und
"Erfolgsbeteiligung 2000 und 2001" vollumfänglich auf ihre Ausführungen im
Parallelverfahren zu einzelnen auf Verlangen des Klägers und von Y.________
vorgenommenen Korrekturen der Partnerschaftsabrechnungen.

3.1 Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde 4A_564/2012 hauptsächlich
gegen die entsprechenden Beurteilungen und Erfolgsanteilsberechnungen für die
Jahre 2000-2002, indem sie gegen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
ausschliesslich und praktisch wortwörtlich die gleichen Rügen wie im
Parallelverfahren 4A_566/2012 erheben bzw. indem sie - soweit die Vorinstanz
auf ihre im entsprechenden Parallelverfahren angestellten Erwägungen über die
Bestimmung der Erfolgsanteile 2000-2002 verwies - ihrerseits auf ihre in der
Beschwerde 4A_566/2012 erhobenen Rügen verweisen. Da auch der Kläger dazu in
seiner Beschwerdevernehmlassung identische Ausführungen macht wie im
Parallelverfahren 4A_566/2012, kann vorliegend zum Ganzen auf die Erwägungen 2
und 3 des Urteils 4A_566/2012 verwiesen werden. Nach diesen ist die Beschwerde
der Beklagten insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz den Beklagten 1
solidarisch mit der Beklagten 2 verpflichtete, die geschuldeten Beträge zu
bezahlen (vgl. Urteil 4A_566/2012 E. 2.4.3). Die Klage ist insoweit abzuweisen
und das vorinstanzliche Urteilsdispositiv entsprechend neu zu fassen. Im
Übrigen ist die Beschwerde 4A_564/2012 in den genannten Punkten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.2 Der Kläger rügt in seiner Beschwerde 4A_556/2012, die Vorinstanz habe zu
Unrecht entschieden, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits
per Ende 2003 und nicht erst per Ende 2004 beendet wurde und dass keine
ungerechtfertigte vorzeitige bzw. missbräuchliche Kündigung vorliege (dazu
nachfolgende Erwägungen 4 und 5). Ferner habe die Vorinstanz ihr Ermessen bei
der Festlegung des hypothetischen Einkommens des Klägers für das Jahr 2003
missbräuchlich auf der Grundlage einer offensichtlich falschen tatsächlichen
Feststellung und unter Verletzung des Gehörsanspruchs ausgeübt (dazu
nachfolgende Erwägung 6). Schliesslich habe sie zu Unrecht verneint, dass eine
einfache Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 sowie Y.________
bestanden habe, mit der Folge, dass der Erfolgsanteil Y.________s nach dessen
Ausscheiden ab 1. Januar 2003 allein dem Beklagten 1 zufalle (dazu nachfolgende
Erwägung 7).

4.
Was die Frage des Zeitpunkts der Beendigung der vertraglichen Beziehungen
zwischen den Parteien angeht, rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz habe das
Schreiben des Beklagten 1 vom 29. November 2002 zu Unrecht nach Treu und
Glauben als Kündigung qualifiziert. In der Folge, sei sie unzutreffenderweise
von einer Vertragsaufhebung per Ende 2003 ausgegangen, mit der Konsequenz, dass
der Anspruch des Klägers auf das Partnergehalt 2004 und auf die
Erfolgsbeteiligung 2004 abgewiesen worden sei.

4.1 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist in Ziffer 11.3 des
Basisvertrags die Auflösung/Kündigung der Zusammenarbeit geregelt, indem die
Zusammenarbeit von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12
Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden könne. Der Beklagte
1 habe dem Kläger mit einem eingeschriebenen Brief auf Geschäftspapier der
Beklagten 2 vom 29. November 2002 folgendes mitgeteilt:
"Bezugnehmend auf dein Mail vom 2. November 2002 und auf Basis unserer
bisherigen Gespräche muss ich dir mitteilen, dass ich deine Vorschläge nicht
für eine ausreichende Basis für eine Zusammenarbeit auf den bisherigen
Grundlagen und mit der bisherigen finanziellen Regelung ansehen kann.
Ich möchte diese bisherige Art der Zusammenarbeit einschliesslich der damit
zusammenhängenden Ergebnisbeteiligung daher, wie bei Y.________, zum Ende
dieses Jahres beendigen.
Gleichzeitig offeriere ich dir aber eine neue Lösung, die wie folgt aussieht:
..."
In der folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien stellte sich der Kläger
nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz - anders als vorliegend - auf
den Standpunkt, dieses Schreiben sei als Kündigung zu verstehen, während Frau
Dr. W.________, Rechtsvertreterin und Verwaltungsrätin der Beklagten 2, die
Auffassung vertrat, das Schreiben beinhalte keine Kündigung der Zusammenarbeit,
sondern die Mitteilung, dass der Kläger per Ende 2002 aus dem operativen
Geschäft ausscheiden und neue Aufgaben übernehmen sollte. Sie stellte sich auf
den Standpunkt, dass die alten Verträge bereits am 18. Dezember 1999
einvernehmlich aufgehoben und durch eine neue Lösung ersetzt worden seien.
Die Vorinstanz erwog dazu, der Beklagte 1 habe dem Kläger mit dem Schreiben vom
29. November 2002 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beklagten
2 ohne Wenn und Aber mitgeteilt, dass er die bisherige Art der Zusammenarbeit
einschliesslich der damit zusammenhängenden Ergebnisbeteiligungen zum Ende
dieses Jahres beendigen möchte. Das Schreiben sei mit eingeschriebener Post
versandt worden, dies im Gegensatz zu allen vorangegangenen Schreiben, in denen
sich der Beklagte 1 und der Kläger über die weitere Zusammenarbeit unterhalten
hätten. Es falle auch auf, dass der Beklagte 1 das Geschäftspapier der
Beklagten 2 verwendet habe, was zuvor nicht der Fall gewesen sei. Durch die
Verwendung des Geschäftspapiers und der eingeschriebenen Form habe der Beklagte
1 wohl die Bedeutung seiner Willenserklärung unterstreichen wollen.
Entsprechend habe der Kläger das Schreiben denn auch als Kündigung aufgefasst
und sich entsprechend überrascht und hart getroffen gezeigt. Er habe das
Schreiben so verstanden, wie es nach Treu und Glauben zu verstehen gewesen sei.
Zwar habe der Beklagte 1 dem Kläger eine neue Lösung offeriert. Dadurch sei
aber der Wille zur Vertragsauflösung nicht in Frage gestellt worden. Das
Schreiben stelle eine unbedingte Kündigung unter gleichzeitiger Anbietung eines
neuen, geänderten Zusammenarbeitsvertrages dar. Diesen geänderten Vertrag habe
der Kläger nicht angenommen, sondern er habe vielmehr auf die Erfüllung des
bestehenden Vertrages gepocht. Eine Übereinstimmung zwischen den Parteien, zu
welchen Konditionen und Bedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen solle,
habe es in der Folge nicht gegeben. Die Beklagten hätten zwar immer davon
geschrieben, dass keine Kündigung vorliege, hätten aber auch nie eine Offerte
unterbreitet, zu den bisherigen Konditionen weiterzuarbeiten. Es sei deshalb
kein neuer Vertrag zustande gekommen, was aber Voraussetzung gewesen wäre, um
die Kündigung rückgängig zu machen.

4.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Schreiben vom 29.
November 2002 die Anforderungen an eine Kündigung nicht erfüllte, nach denen
diese vorbehaltlos zu erfolgen habe, d.h. bedingungsfeindlich sei, und dem
Erfordernis der Eindeutigkeit und Klarheit genügen müsse.
Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, das durch ein einseitiges
Rechtsgeschäft ausgeübt wird. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis
einseitig umgestaltet wird, ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich und
unwiderruflich (BGE 128 III 129 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 441
E. 3.3 S. 444; 133 III 360 E. 8.1.1 S. 364). Für die Gegenpartei muss aufgrund
der Kündigung feststehen, ob das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Sie
hat einen Anspruch darauf, während der ganzen Kündigungsfrist ohne
Einschränkung zu wissen, dass das Vertragsverhältnis beendet wird. Ein
Schwebezustand ist ihr nicht zumutbar (vgl. BGE 128 III 129 E. 2b). Im
Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der Empfänger nach dem
Vertrauensprinzip erkennen können, dass der Erklärende den Vertrag mittels der
Erklärung (ex nunc) aufheben will (Urteil 4C.308/2004 vom 10. November 2004 E.
3.2).
Entgegen dem Kläger verletzte die Vorinstanz diese Grundsätze nicht, indem sie
das Schreiben vom 29. November 2002 nach dem Vertrauensprinzip als Kündigung
verstand. Es trifft zwar zu, dass im Schreiben davon die Rede ist, der Beklagte
1 "möchte diese bisherige Zusammenarbeit (...) beendigen", wie der Kläger
vorbringt, und dass der Beendigungswille noch klarer ausgedrückt würde, wenn
der Kläger davon geschrieben hätte, er werde die Zusammenarbeit beenden. Die
Vorinstanz schöpfte aber ihr Auslegungsergebnis nicht bloss aus dem Wortlaut,
sondern auch aus dem Umstand, dass der Beklagte 1 das Schreiben vom 29.
November 2009 dem Kläger entgegen den bisherigen Umgangsformen als
eingeschriebenen Brief auf Geschäftspapier der Beklagten 2 zugehen liess.
Angesichts dieses vom Kläger unberücksichtigt gelassenen Umstands ist es nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz schloss, der Kläger habe nach Treu und
Glauben klar erkennen müssen, dass eine Erklärung von erheblicher Tragweite
vorlag, mithin der Beklagte 1 ihm trotz der gewählten Worte seinen Willen zur
Vertragsauflösung eröffnen wollte. Dagegen vermag der Kläger auch nicht
aufzukommen, indem er vorbringt, eine Kündigung auf den 31. Dezember 2002 hätte
die einjährige Kündigungsfrist nicht respektiert.
Der Kläger bringt sodann vor, von einer vorbehaltlosen, bedingungslosen
Kündigung könne keine Rede sein, nachdem im Schreiben weiter ausgeführt worden
sei, "Über eine allfällige Beendigung der Zusammenarbeit auf Ende 2003 müsse
dann ab dem dritten Quartal 2003 erst noch diskutiert werden, wenn sich sein
Vorschlag für eine neue Zusammenarbeit als unzweckmässig oder unrealisierbar
erweisen sollte". Damit erweitert er indessen den im angefochtenen Urteil
festgestellten Sachverhalt, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu substanziieren,
die dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung des Sachverhalts erlauben
könnte. Er kann damit nicht gehört werden (Erwägung 2 vorne). Unabhängig davon
ist dazu zu bemerken, dass die Vorinstanz die Kündigung zutreffend als
Änderungskündigung qualifizierte, nachdem die Beklagten dem Kläger im
betreffenden Schreiben zugleich eine Weiterführung der Zusammenarbeit zu
geänderten Konditionen anboten. Auch dabei handelt es sich um eine
vorbehaltlose und bedingungslose Kündigung, deren Besonderheit einzig darin
liegt, dass dem Gekündigten mit dem Kündigungsschreiben zugleich eine Offerte
für den Abschluss eines neuen Vertrages über eine Weiterführung der
Zusammenarbeit zu geänderten Bedingungen angeboten wird (vgl. BGE 128 III 246
E. 3 S. 248 f.; vgl. auch BGE 130 III 19 E. 3.1.2.2 S. 24; 125 III 70 E. 2a S.
72). Einzig auf die allfällige Beendigung einer solchen Zusammenarbeit per Ende
2003 nahm der Beklagte mit der vom Kläger angerufenen Passage des Schreibens
vom 29. November 2002 Bezug, wenn diese in ihrem Kontext betrachtet wird, nicht
auf die Beendigung des bestehenden Zusammenarbeitsverhältnisses zu den
bisherigen Bedingungen.
Die erhobene Rüge ist demnach unbegründet, soweit darauf eingetreten werden
kann.

4.3 Der Kläger versucht sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach er das
Schreiben vom 29. November 2002 bei Erhalt selber als Kündigung verstanden
habe, als offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) auszugeben; den Akten
(kläg. act. 124, 130, 133) sei sofort zu entnehmen, dass der Kläger die
Willenserklärung des Beklagten 1 nie als Kündigung, sondern immer nur als
Versuch zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung eines gemäss seiner damaligen
Rechtsauffassung fest bis Ende 2005 vereinbarten Vertragsverhältnisses
verstanden habe.
Diese Rüge ist nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger bloss behauptet, die kritisierte
Feststellung stehe mit bestimmten Akten im Widerspruch, ohne im Einzelnen
darzulegen, inwiefern dies der Fall sein soll (Erwägung 2 vorne). Ohnehin
erschiene es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz ein Verständnis des
strittigen Schreibens als "Versuch" zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung im
vorliegenden Fall dahingehend wertete, dass der Kläger das Schreiben als
Kündigung verstanden hatte. Denn eine Kündigung, welche die Kündigungsfrist
oder den Kündigungstermin nicht einhält, bleibt nach den von der Vorinstanz auf
das vorliegende Zusammenarbeitsverhältnis unangefochtenerweise analog
angewandten arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht einfach wirkungslos, sondern
wird als Kündigung auf den nächsten gemäss Gesetz oder Vertrag zulässigen
Zeitpunkt uminterpretiert (Urteile 4C.155/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 5.2, JAR
2007 S. 329; 4C.346/2005 vom 29. November 2005 E. 3.1; 4C.71/2002 vom 31. Juli
2002 E. 3.1, ARV 2003 S. 22). Auch die Kündigung eines auf feste Dauer
vereinbarten Vertragsverhältnisses ohne wichtigen Grund führt bei analoger
Anwendung arbeitsvertragsrechtlicher Grundsätze zur vorzeitigen Beendigung des
Vertrages (vgl. BGE 133 III 360 E. 8.1.3; 125 III 14 E. 2a; vgl. auch BGE 135
III 405 E. 3.1).

4.4 Weiter beruft sich der Kläger darauf, er habe die Kündigung nicht als
solche verstehen dürfen, nachdem die Beklagten durch die Verwaltungsrätin und
Rechtsvertreterin Dr. W.________ mehrfach klargestellt habe, im Schreiben vom
29. November 2009 sei keine Kündigung zu sehen.
Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst sind nachträgliche
Parteierklärungen über den Sinn einer Willenserklärung bei deren Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip unbeachtlich (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 129
III 675 E. 2.3 S. 680). Massgeblich ist einzig, wie der Adressat die
(unwiderrufliche) Erklärung im Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen
Umständen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188;
132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2). Nach
den vorinstanzlichen Feststellungen erfolgte die Klarstellung von Frau Dr.
W.________ überdies in der unrichtigen, vorliegend nicht mehr umstrittenen
Annahme, die alten Vertragsbeziehungen seien bereits am 18. Dezember 1999
aufgehoben und durch eine neue Lösung ersetzt worden. Daran, dass mit dem
Schreiben vom 29. November 2002 der Wille zur Vertragsauflösung kommuniziert
worden war, wenn - wie vom Kläger vertreten - vom Weiterbestand der alten
Vertragsbeziehungen nach dem 18. Dezember 1999 ausgegangen wird, durfte der
Kläger demnach auch nach der Erklärung von Frau Dr. W.________ nicht zweifeln.
Nachdem die Beklagten den Kündigungscharakter des mit Schreiben vom 29.
November 2002 Erklärten im Anschluss an das Schreiben davon ausgehend
bestritten, die Vertragsbeziehungen seien bereits 1999 beendet worden, und
feststeht, dass dies nicht der Fall war, kann ihnen ferner kein
rechtsmissbräuchliches, da widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn
sie sich heute auf den Standpunkt stellen, das Schreiben vom 29. November 2002
sei eine Kündigung gewesen. Der entsprechende Vorwurf des Klägers geht fehl.

4.5 Der Kläger bringt ferner vor, die Parteien hätten das Schreiben vom 29.
November 2002 übereinstimmend nicht als Kündigung gesehen. Die Vorinstanz habe
Art. 18 OR verletzt, indem sie den Parteien trotz einer solchen Konstellation
durch das Vertrauensprinzip einen Sinn aufgezwungen habe, den beide Parteien
damals gar nicht so gewollt hätten.
Die Rüge entbehrt der Grundlage. Nach dem Dargelegten ist nicht davon
auszugehen, die Parteien hätten das Schreiben vom 29. November 2002
übereinstimmend nicht als Kündigung gesehen. Der Kläger beruft sich für seinen
Standpunkt darauf, dass die Beklagten am 25. Juni 2003 ohne jede Bezugnahme auf
das Schreiben vom 29. November 2002 mitgeteilt hätten, hiermit werde gekündigt,
und damit werde das Vertragsverhältnis per Ende 2003 aufgelöst. Er legt
indessen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll,
wenn sie in Anbetracht dieses Umstandes nicht darauf schloss, die Parteien
hätten das Schreiben vom 29. November 2002 übereinstimmend nicht als Kündigung
verstanden, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (Erwägung 2 vorne).

4.6 Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie
ausführe, das Zustandekommen eines neuen Vertrages wäre Voraussetzung dafür
gewesen, um die Kündigung einvernehmlich wieder rückgängig zu machen. Das
Kantonsgericht übersehe, dass der Gekündigte einfach nur dem Widerruf zustimmen
könne, und zwar auch stillschweigend, wenn der Kündigende die Kündigung als
solche widerrufe. Vorliegend hätten die Beklagten die Kündigung widerrufen,
indem sie erklärt hätten, es liege gar keine Kündigung vor. Der Kläger habe dem
Widerruf stillschweigend als auch in einem Schreiben vom 26. Februar 2003
(kläg. act. 133) ausdrücklich zugestimmt und über die Änderungsvorschläge habe
nach Rücknahme der Kündigung nicht mehr verhandelt werden müssen.
Es trifft zwar zu, dass eine Kündigung einvernehmlich rückgängig gemacht werden
kann, wenn der Gekündigte einem Widerruf des Kündigenden zustimmt (Urteil
4C.222/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 70 E. 2 S.
75 f.). Dies hilft dem Kläger indessen vorliegend nicht. Nach dem Ausgeführten
erklärten die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 29. November 2002
bedingungslos, die bisherige Zusammenarbeit bzw. die Zusammenarbeit zu den
bisherigen Konditionen beenden zu wollen. Auch wenn sie in der Folge in der
unrichtigen Annahme, die alten Vertragsbeziehungen seien bereits 1999 aufgelöst
worden, die Qualifikation des Schreibens als Kündigung bestritten, kann darin
kein Widerruf der objektiv (Erwägung 4.2 vorne) als Kündigung zu verstehenden
Willensäusserung vom 29. November 2002 in dem Sinn gesehen werden, als sie dem
Kläger eine Weiterführung der Zusammenarbeit zu den bisherigen Bedingungen
angeboten hätten. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist
vielmehr davon auszugehen, dass sie eine solche gerade ausschlossen. Auf die
Behauptung des Klägers, er habe den Widerruf angenommen, braucht bei dieser
Sachlage nicht eingegangen zu werden.

4.7 Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie
entschied, das Vertragsverhältnis sei aufgrund des Schreibens vom 29. November
2002 per Ende 2003 beendet worden, und die Ansprüche des Klägers für das Jahr
2004 abwies.

5.
Der Kläger wendet sich sodann dagegen, dass die Vorinstanz eine
ungerechtfertigte vorzeitige Entlassung bzw. eine missbräuchliche Kündigung
verneinte und ihm keine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR bzw. nach Art.
336a OR zusprach. Die Beschwerde genügt indessen in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Erwägung
2 vorne):

5.1 Soweit der Kläger eine ungerechtfertigte vorzeitige Entlassung geltend
macht, führt er lediglich aus, es sei ihm, wie von der Erstinstanz entschieden,
eine Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR zuzusprechen, nachdem nachgewiesen
sei, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis am 25. Juni 2003 frühestens auf
Ende Dezember 2004 ordentlich hätten kündigen können. Er setzt sich damit in
keiner Weise mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass die
ausgesprochene Kündigung vorliegend nicht als fristlose Kündigung im Sinne von
Art. 337c OR zu verstehen sei, da es vorliegend an der sofortigen Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses mangle, die Beklagten keinen wichtigen Grund geltend
machten und der Kläger seine Tätigkeit auch nicht fristlos und sofort habe
beenden müssen. Unabhängig von der ungenügenden Beschwerdebegründung kann dazu
festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt
offensichtlich nicht zu beanstanden ist, wird doch, wie schon ausgeführt
(Erwägung 4.3 mit Hinweisen), eine ordentliche Kündigung, welche die
Kündigungsfrist oder den Kündigungstermin nicht einhält, von der Praxis nicht
als fristlose, sondern als ordentliche Kündigung behandelt, die ihre Wirkung
erst auf den nächsten gesetzlich oder vertraglich möglichen Termin entfaltet.

5.2 Für seinen Standpunkt, es sei eine missbräuchliche Kündigung erfolgt,
beruft sich der Kläger auf die vorinstanzliche Feststellung, die Vorgehensweise
der für die Z.________ AG zuständigen Personen im Zusammenhang mit der
Kündigung des Klägers sei als chaotisch zu bezeichnen, entspreche nicht einem
geordneten Geschäftsverkehr und sei der langjährigen Zusammenarbeit mit dem
Kläger als Managing Partner unwürdig. Er macht in der Folge, ohne dies mit
einem Wort zu begründen, geltend, es sei somit von einer missbräuchlichen
Kündigung auszugehen. Er unterlässt es mithin, sich mit den einlässlichen
Erwägungen, mit denen die Vorinstanz eine missbräuchliche Kündigung trotz der
angerufenen Feststellung verneinte, auseinanderzusetzen und aufzuzeigen,
inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollen. Damit begründet er die Beschwerde
in diesem Punkt nicht hinreichend (Erwägung 2).

6.
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen (mit Hinweisen auf STREIFF/VON KAENEL/
RUDOLPH, Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 324
OR S. 396 und auf STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 23 zu Art.
337c OR) hat der Kläger aufgrund der auf einen zu kurzen Termin (Ende 2002)
erfolgten Kündigung und auch der späteren Freistellung in analoger Anwendung
von Art. 337c Abs. 1 und 2 OR Anspruch auf diejenige hypothetische Vergütung,
die er erzielt hätte, falls ihm die Beklagte 2 vertragsgemäss gekündigt hätte,
d.h. unter Einhaltung der zwölfmonatigen Frist auf Ende 2003. Dies ist
vorliegend unbestritten. Strittig ist indessen die Bemessung des hypothetischen
Einkommens des Klägers für das Jahr 2003. Der Kläger rügt, die Vorinstanz sei
dabei aus verschiedenen Gründen in Willkür verfallen und habe seinen
Gehörsanspruch verletzt.

6.1 Die Berechnung des Anspruchs nach Art. 337c Abs. 1 OR kann Schwierigkeiten
bereiten, wenn nicht ein fester Monats- oder Stundenlohn geschuldet ist,
sondern sich die Entschädigung nach dem tatsächlich erzielten Umsatz richtet.
Ähnlich wie bei der Bestimmung des Ferienlohns (Art. 329d OR) oder der
Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung (Art. 324a OR) besteht die
Problematik, dass der Arbeitnehmer als Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung
in der fraglichen Periode keine umsatzwirksamen Tätigkeiten entfalten kann.
Zweckmässigerweise wird in diesen Fällen für die Bestimmung der entsprechenden
Entschädigungen auf die in der Vergangenheit erzielten Durchschnittswerte
abgestellt, auch wenn grundsätzlich nicht der in der Vergangenheit
durchschnittlich erzielte Verdienst, sondern das hypothetische Einkommen
während der Kündigungsfrist massgebend ist (BGE 125 III 14 E. 2b S. 16; Urteil
4C.127/2002 vom 3. September 2002 E. 4.1). Voraussetzung eines solchen
Vorgehens ist allerdings stets, dass damit möglichst genau und konkret bestimmt
werden kann, was der Arbeitnehmer tatsächlich verdient hätte, wenn ihm
ordentlich gekündigt worden wäre und er während der Kündigungsfrist
weitergearbeitet hätte. Im Einzelfall ist in analoger Anwendung von Art. 42
Abs. 2 OR eine Schätzung vorzunehmen (Urteile 4C.173/2004 vom 7. September 2004
E. 4.2 und 4C.100/2001 vom 12. Juni 2001 E. 6d). Dabei handelt es sich um
Beweiswürdigung bzw. um Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf
offensichtliche Unrichtigkeit bzw. auf Willkür überprüft (BGE 128 III 271 E. 2b
/aa S. 277; 126 III 388 E. 8a; 122 III 219 E. 3b S. 222; Urteil 4A_474/2010 vom
12. Januar 2011 E. 2.2.1; Erwägung 2 vorne).

6.2 Die Vorinstanz erachtete es bei der Bestimmung des vom Kläger für das Jahr
2003 geforderten hypothetisch erzielten Erfolgsanteils in Anlehnung an die in
BGE 125 III 14 publizierte Rechtsprechung (vgl. Erwägung 6.1) als
gerechtfertigt, auf die in vergleichbaren Perioden in der Vergangenheit
erzielten Entschädigungen abzustellen und das hypothetische Einkommen 2003 auf
der Grundlage der Partnerschaftsabrechnung 2002 zu bestimmen, soweit diese
Zahlen für das Vertragsverhältnis typisch seien. Sie erwog dazu, dem Kläger sei
aufgrund der einseitigen Abänderung der vertraglichen Pflichten durch die
Beklagte 2 und durch die spätere Freistellung die Möglichkeit genommen worden,
in der fraglichen Periode eine umsatzwirksame Tätigkeit zu entfalten. Deshalb
lehnte es die Vorinstanz ab, auf das 2003 effektiv erzielte Ergebnis
abzustellen. Sie erachtete es als nicht sachgerecht, sich auf einen Umsatz
abzustützen, der vom Anspruchsberechtigten gar nicht beeinflusst worden sei.
Anders zu entscheiden würde - so die Vorinstanz - für den Anspruchsberechtigten
bedeuten, dass er von einer negativen Entwicklung betroffen sein könnte, die
vielleicht gerade deshalb entstanden sei, weil er nicht mehr die Möglichkeit
gehabt hatte, auf den Umsatz einzuwirken. Es könne aber auch nicht sein, dass
er von einer überdurchschnittlich positiven Entwicklung profitiere, ohne etwas
dazu beigetragen zu haben. Dabei sei es aber angezeigt, gewisse Veränderungen,
die erheblich seien und offensichtlich von den Verhältnissen in der
Vergangenheit abwichen, bei der Berechnung ermessensweise zu berücksichtigen.
In Betracht falle ferner, dass der Kläger in einem Team tätig gewesen sei und
daher der Erfolg, den er durch seine Tätigkeit bewirkt habe, schwierig zu
ermitteln sei.
Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob das Ergebnis des Geschäftsjahres 2002
(mit einem Gesamtanspruch des Klägers nach Korrekturen der
Partnerschaftsabrechnung von Fr. 1'221'979.--) als typisches Ergebnis
bezeichnet werden könne und somit im Sinne einer Schätzung davon auszugehen
sei, der Kläger hätte im Jahre 2003 unter den früheren Rahmenbedingungen
ungefähr gleich viel verdient wie 2002. Dabei berücksichtigte sie neben den
Vorjahreseinkommen 1998-2001 auch die Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2003, wie
sie dem Kläger nach seiner provisorischen Darstellung im Prozess für das Jahr
2003 zustehen solle (Fr. 1'073'462.--). Sie ging in der Folge "vor allem auch
in Berücksichtigung der Vorjahreseinkommen" ermessensweise davon aus, dass der
Kläger 2003 rund Fr. 1 Mio. verdient hätte, entsprechend dem Durchschnitt der
Vorjahre.

6.3 Der Kläger rügt, die vom Kantonsgericht für die Bestimmung seines
hypothetischen Einkommens 2003 vorgenommene Reduktion seines Verdienstes 2002
um rund 20 % (von Fr. 1'221'979.-- auf Fr. 1 Mio.) stelle einen
Ermessensmissbrauch dar, da mit sachlichen Argumenten nicht zu vertreten.
6.3.1 Er macht zunächst geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass gemäss
seiner Darstellung sein Verdienst 2003 lediglich Fr. 1'073'462.-- (was immer
noch mehr als Fr. 1 Mio. sei) betragen hätte, sei offensichtlich falsch. Es sei
willkürlich für 2003 die offenkundig zu tiefen Fr. 1'073'462.-- in die
Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, zumal die Vorinstanz selber festgestellt
habe, die Jahresrechnung 2003 erscheine nicht als geeignet, Grundlage für die
Berechnung des Anspruchs des Klägers zu bilden.
Der Kläger scheint insoweit den angefochtenen Entscheid falsch zu verstehen.
Die Vorinstanz reduzierte das als Basis herangezogene Einkommen 2002, weil sie
zum Schluss kam, es handle sich dabei nicht um ein "typisches Ergebnis". Dabei
berücksichtigte sie vor allem, dass die Vorjahreseinkommen 2000 (Fr.
766'134.--) und 2001 (Fr. 993'949.--) sowie das Einkommen 2002 (Fr.
1'221'979.--) eine durchschnittliche Höhe von Fr. 1 Mio. aufwiesen. Das - bloss
auf der provisorischen Darstellung des Klägers beruhende und nicht feststehende
- Jahreseinkommen 2003 zog die Vorinstanz lediglich deshalb in ihre
Betrachtungen mit ein, weil der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren den
Standpunkt vertreten hatte, es sei sein hypothetisches Einkommen 2003 auf der
Basis des effektiv erzielten Ergebnisses 2003 festzulegen, was die Vorinstanz
ablehnte (vgl. vorstehende Erwägung 6.2), zumal die Jahresrechnung 2003 im
vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht geeignet sei, Grundlage für
die Berechnung des hypothetischen Anspruchs des Klägers zu bilden. Aus dem
Zusammenhang ihrer Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das nicht
feststehende Ergebnis bzw. das Einkommen 2003 im Zusammenhang mit der
Berechnung des massgebenden Durchschnittseinkommens der Vorjahre nur erwähnte,
um aufzuzeigen, dass sich auch bei dessen Berücksichtigung keine signifikante
Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens der Vorjahre resultieren würde. Es
ist damit nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Einkommen 2003 in
bestrittener Höhe von Fr. 1'073'462.-- bei der Ausübung ihres
Tatbestandsermessens in massgeblicher Weise berücksichtigte. Die erhobene
Willkürrüge geht daher fehl und es braucht auch nicht näher auf die
Sachverhaltsrüge eingegangen werden, es sei offensichtlich falsch, dass der
Verdienst 2003 nach Darstellung des Klägers lediglich Fr. 1'073'462.-- betragen
hätte.
6.3.2 Weiter macht der Kläger geltend, er habe Anspruch auf das, was er
verdient hätte, wenn die Beklagten den Vertrag mit ihm ordentlich erfüllt
hätten. Es dürfe danach überhaupt nicht zu bedenken sein, dass nicht eruierbar
sei, welche Tätigkeit des Klägers zu welchen Erträgen geführt habe, und es
verletze die Aussage der Vorinstanz Bundesrecht, wonach nicht sein könne, dass
der Kläger von einer überdurchschnittlich positiven Entwicklung profitieren
würde, ohne etwas dazu beigetragen zu haben. Der Kläger habe Anspruch darauf,
so gestellt zu werden, wie wenn er während der Kündigungsfrist weitergearbeitet
hätte. Die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie in diesem Zusammenhang die
"nichtssagende Behauptung der Beklagten", es sei eine faire Verteilung des
während der Kündigungsfrist erzielten Unternehmensgewinns zwischen dem Kläger
und den Beklagten anzustreben, ohne jegliche sachliche Rechtfertigung oder
Begründung übernommen habe. Fairness könne nicht darin bestehen, den Kläger
freizustellen und ihn so von einer positiven Entwicklung des Unternehmens
auszuschliessen, von der er profitiert hätte, wenn die Gegenseite den Vertrag
erfüllt hätte. Weiter habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch verletzt, indem
sie mit keinem Wort auf den geltend gemachten Umstand eingegangen sei, dass die
für die Situation eines Agenten durchaus überzeugenden Überlegungen in BGE 125
III 14 nicht mit der Situation des Klägers gleichgesetzt werden könnten, könne
es für ihn doch durchaus sachgerecht sein, auf einen Umsatz abzustellen, der
von ihm gar nicht beeinflusst worden sei, ergebe sich dieser doch nicht nur aus
seinen eigenen Leistungen, sondern aus dem Gesamtergebnis des Bereichs CCD.
Die Vorinstanz stellte die kritisierten Erwägungen im Zusammenhang mit der von
ihr verneinten Frage an, ob das hypothetische Einkommen des Klägers auf der
Grundlage des Ergebnisses für das Jahr 2003 zu berechnen sei (vgl. Erwägung 6.2
vorne). Der Kläger richtet sich mit seinen Rügen mithin gegen den
entsprechenden Entscheid der Vorinstanz. Auf der anderen Seite akzeptiert er
ausdrücklich, dass für die Bemessung seines Anspruchs 2003 auf die Abrechnung
2002 abgestellt werde, für die im Gegensatz zu 2003 verlässliche und durch
einen Experten erhobene Zahlen vorlägen. Er lässt damit die betreffende
Begründung der Vorinstanz dafür, dass sie das hypothetische Einkommen 2003
nicht auf der Basis desselben Jahres bemass, unangefochten, nämlich, dass die
Jahresrechnung 2003 nicht geeignet erscheine, Grundlage für die Berechnung des
Anspruchs zu bilden. Da schon diese Begründung für sich allein dazu führt, dass
das Jahresergebnis 2003 als Berechnungsgrundlage entfällt, sind die vom Kläger
beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen von deren Ermessensausübung
nicht von entscheiderheblicher Bedeutung. Es erübrigt sich damit, näher darauf
einzugehen.
6.3.3 Weiter beruft sich der Kläger darauf, dass seine Verdienstkurve seit der
Einführung des neuen Abrechnungsmodells im Zeitraum von 2000 bis 2002 eine
jährliche Steigerung um jeweils rund Fr. 230'000.-- aufgewiesen habe, was die
Folge der von ihm in Millionenhöhe mitfinanzierten Expansionskosten der
Beklagten 2 gewesen sei. Nur schon eine "faire Verteilung des während der
Kündigungsfrist erzielten Unternehmensgewinns" hätte es nahegelegt, die Kurve
unverändert weiterzuführen, und es wäre sachgerecht gewesen, die Kurve weiter
ansteigen zu lassen. Mindestens aber hätte keine Reduktion des Anspruchs für
2003 unter die für 2002 verbindlich festgestellten Fr. 1'221'979.-- erfolgen
dürfen.
Soweit der Kläger in diesen Vorbringen nicht den im angefochtenen Urteil
festgestellten Sachverhalt unzulässigerweise erweitert und damit überhaupt zu
hören ist (Erwägung 2 vorne), vermag er damit keine Willkür dazutun. Es
erscheint jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz bei der Prüfung,
ob das Ergebnis 2002 ein typisches sei, nicht die jährliche Steigerung des
Einkommens in den Vordergrund stellte, sondern den Durchschnitt der
Vorjahreseinkommen berücksichtigte. Dies gilt umso mehr, als sie auch die
Einkommenszahlen aus den Jahren 1998 (Fr. 829'597.--) und 1999 (Fr.
1'877'417.--) berücksichtigte, was zu einer schwankenden Verdienstkurve über
die entsprechenden fünf Jahre führt, während die Annahme, die Steigerung in den
Jahren 2000-2002 hätte sich weiter fortgesetzt, weitgehend spekulativen
Charakter hat. Ein Ermessensmissbrauch seitens der Vorinstanz ist auch insoweit
nicht dargetan.
6.3.4 Zusammenfassend verletzt die Schätzung des hypothetischen Einkommens des
Klägers für das Jahr 2003 auf Fr. 1 Mio. kein Bundesrecht. Die Beschwerde des
Klägers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann.

7.
In einem weiteren Punkt rügt der Kläger, die Vorinstanz habe das Bestehen einer
aus den Partnerschaftsverträgen abgeleiteten einfachen Gesellschaft zwischen
ihm, dem Beklagten 1 und Dr. Y.________ bzw. von zwei parallelen einfachen
Gesellschaften zwischen ihm und dem Beklagten 1 einerseits und zwischen
Y.________ und dem Beklagten 1 andererseits zu Unrecht verneint mit der
Konsequenz, dass mit dem Austritt von Dr. Y.________ ab 1. Januar 2003 dessen
bisheriger Anteil von 30 % am Gesamterfolg des Bereichs CCD einfach dem
Beklagten 1 zufalle.

7.1 Die Beklagten machen zunächst geltend, der Kläger habe im Parallelverfahren
keine Beschwerde erhoben und die Beklagten hätten das Nichtvorliegen einer
einfachen Gesellschaft in ihrer Beschwerde gegen den betreffenden Entscheid der
Vorinstanz (4A_566/2012) nicht angefochten. Die materiellen Erwägungen der
Vorinstanz zum Nichtvorliegen einer einfachen Gesellschaft für die Jahre
2000-2002 seien somit definitiv in materielle Rechtskraft erwachsen bzw.
bildeten nicht Beschwerdegegenstand. Wenn der Kläger die Befunde der Vorinstanz
im Parallelverfahren nicht angefochten habe, müsse er sich dies auch inhaltlich
entgegenhalten lassen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger und Y.________ fochten im Rahmen
ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren 4A_566/2012 die Erwägungen der Vorinstanz
zum Nichtvorliegen einer einfachen Gesellschaft sehr wohl an, doch musste das
Bundesgericht darauf mangels Relevanz für den Ausgang jenes Verfahrens nicht
eingehen. Vor allem aber handelt es sich bei den Entscheiden der Vorinstanz,
die dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 4A_566/2012 vorangingen, um
zwei unabhängig voneinander anfechtbare Entscheide, deren Rechtskraft, soweit
sie eingetreten ist, sich nur auf deren Dispositive ersteckt; die in den
Entscheiden angestellten Erwägungen (Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen
Erwägungen) müssen zuweilen zugezogen werden, um deren Tragweite zu erfassen,
haben aber abgesehen davon in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung
(BGE 128 III 191 E. 4a S. 195; 123 III 16 E. 2a). Einer Beurteilung der Frage
im vorliegenden Verfahren steht nichts entgegen.

7.2 Die Vorinstanz erachtete es für die Frage, ob zwischen dem Beklagten 1, dem
Kläger und Y.________ eine einfache Gesellschaft bestand, unter anderem als
entscheidend, dass der Beklagte 1 mit dem Kläger sowie mit Y.________ je einen
Einzelvertrag abschloss (Partnerschaftsverträge). Es hätten somit zwei
bilaterale Partnerschaftsverträge des Klägers und von Y.________ mit dem
Beklagten 1 bestanden, jedoch habe zwischen dem Kläger und Y.________ kein
Partnerschaftsvertrag existiert. Es habe auch keinen Gesamtvertrag zwischen den
Parteien gegeben. Die Vorinstanz verneinte u.a. deshalb das Bestehen einer aus
drei Partnern bestehenden einfachen Gesellschaft. In der Folge verneinte sie,
dass das Ausscheiden von Y.________ gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR eine
Aufteilung des bisherigen Erfolgsanteils von Y.________ zur Hälfte auf den
Kläger und den Beklagten 1 zur Folge gehabt habe. Im Weiteren verneinte sie mit
eingehender Begründung, dass der Kläger aufgrund der zwischen dem Beklagten 1
und Y.________ einerseits und zwischen dem Beklagten 1 und dem Kläger
andererseits geschlossenen Partnerschaftsverträge, die insoweit keine Regelung
enthielten, Anspruch auf einen Teil des Erfolgsanteils des ausgeschiedenen
Y.________ erheben könne bzw. auf eine Aufteilung von dessen Erfolgsanteil auf
die verbleibenden Managing Partners. Die Erfolgsbeteiligung des austretenden
Managing Partners verbleibe bei der Beklagten 2. Die Beteiligung des Klägers
betrage demnach auch nach dem Ausscheiden von Y.________ 30 %.
7.2.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass zwischen
dem Beklagten 1 und ihm einerseits und zwischen dem Beklagten 1 und Y.________
andererseits aufgrund der durch die Partnerschaftsverträge begründeten
"Leistungs- und Interessengemeinschaft" einfache Gesellschaften begründet
worden seien.
Es kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Denn es ist nicht
nachvollziehbar und nicht hinreichend dargelegt, weshalb in diesem Fall das
Ausscheiden von Y.________ aus der einen einfachen Gesellschaft zu einem
Anwachsen von dessen Erfolgsanteil bei einer anderen, mit dem Kläger
bestehenden einfachen Gesellschaft führen sollte. Der Kläger hält bloss dafür,
bei Annahme von zwei parallelen einfachen Gesellschaften wäre der einfachen
Gesellschaft des Klägers mit dem Beklagten 1 ab 1. Januar 2003 der 30 %-Anteil
von Y.________ angewachsen, ansonsten die Verteilung des Gesamterfolgs des
Bereichs CCD nicht mehr vollständig geregelt gewesen wäre. Den verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass der
Erfolg des Bereichs CCD nach den vertraglichen Regelungen gesamthaft verteilt
werden muss, weshalb die darauf gestützte Argumentation des Klägers nicht
gehört werden kann (Erwägung 2). Auf der Grundlage ihrer Feststellung, dass die
Partnerschaftsverträge keine Regelung über die Verwendung des Erfolgsanteils
eines ausscheidenden Partners enthielten, ist die Vorinstanz zutreffend von
einem Verbleib des entsprechenden Anteils bei der Beklagten 2 ausgegangen.
7.2.2 Der Kläger hält dafür, dass spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2000,
d.h. mit der Einführung des Abrechnungsmodells 40/30/30 gemessen am
Gesamterfolg des Bereichs CCD anstelle der früheren progressiven Aufteilung
gemessen am Erfolg nur des persönlich geleiteten MP-Bereichs, zwingend eine
einzige einfache Gesellschaft zwischen den drei Partnern bestanden haben müsse.
Auch die Frage nach dem Bestehen einer entsprechenden einfachen Gesellschaft
kann indessen offen bleiben. Denn der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass die
Annahme, es habe ab dem 1. Januar 2000 eine entsprechende, stillschweigend
gebildete Gesellschaft bestanden und Y.________ sei per Ende 2002 aus dieser
ausgeschieden, gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR zur Aufteilung von dessen
Rechten auf einen Erfolgsanteil auf die verbleibenden Partner führen würde. Das
Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR
grundsätzlich die Auflösung einer einfachen Gesellschaft zur Folge. Eine
Auflösung kann verhindert werden, wenn die verbleibenden Gesellschafter
vertraglich - allenfalls durch stillschweigende Übereinkunft - vorsehen, die
Gesellschaft trotz Ausscheidens eines Gesell-schafters unter den verbleibenden
Gesellschaftern weiterzuführen. Nur im Fall der Weiterführung der einfachen
Gesellschaft gestützt auf eine solche Vereinbarung führt das Ausscheiden eines
Gesellschafters dazu, dass dessen Anteile bzw. dessen Rechte den verbleibenden
Gesellschaftern anwachsen (BGE 116 II 49 E. 4b S. 53). Dem angefochtenen Urteil
lassen sich indessen keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, nach denen
von einem Konsens über die Weiterführung einer Gesellschaft zwischen dem
Beklagten 1 und dem Kläger ausgegangen werden könnte, mit der Folge, dass der
Anteil von Y.________, bestehend in einem Anrecht auf 30 % des unter den
Partnern zu verteilenden Erfolgsanteils des Bereichs CCD, zu gleichen Teilen
dem Kläger und dem Beklagte 1 anwächst. Im Gegenteil war der Beklagte 1 schon
vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens von Y.________ Ende 2002 bestrebt, die
Zusammenarbeit auch mit dem Kläger zu beenden. Eine Übereinstimmung zwischen
den Parteien, zu welchen Konditionen und Bedingungen eine Weiterbeschäftigung
des Klägers erfolgen solle, gab es im Anschluss an das Kündigungsschreiben vom
29. November 2002 nicht. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Bestimmung des
hypothetischen Einkommens, das der Kläger bei einer Weiterbeschäftigung zu den
bisherigen Bedingungen im Jahre 2003 erzielt hätte, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beklagte 1 dem Kläger durch eine
Weiterführungsvereinbarung im Ergebnis eine höhere Erfolgsbeteiligung
zugestanden hätte, als sie diesem im Rahmen einer bisher bestehenden einfachen
Gesellschaft mit drei Partnern zustand. Dabei ist auch zu beachten, dass die
Einigung über eine Erfolgsaufteilung im Verhältnis 40/30/30 zwischen den
ursprünglichen drei Partnern in Verbindung mit der Änderung des
Abrechnungssystems erfolgte, indem der Kläger und Y.________ nicht mehr am
Erfolg bloss des von ihnen geleiteten Bereichs, sondern am Gesamterfolg des
Hauptbereichs A sowie der Tochtergesellschaften beteiligt wurden. Dass die
Funktionen von Y.________ nach dessen Austritt in einer Weise vom Kläger und
dem Beklagten 1 übernommen worden wären, dass sich nunmehr, wie vom Kläger
gefordert, eine Aufteilung des Gesamterfolgs des Bereichs CCD zwischen dem
Kläger und dem Beklagten 1 im Verhältnis 55/45 aufgedrängt hätte, lässt sich
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entnehmen. Eine
bestehende einfache Gesellschaft wäre daher mit dem Austritt von Y.________
aufgelöst worden und es kann nicht von einem Anwachsen des Erfolgsanteils von
Y.________ bei den verbleibenden Partnern ausgegangen werden, wie der Kläger
geltend macht.
Die Vorinstanz hat damit jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn
sie entschied, der Erfolgsanteil des ausgetretenen Y.________ verbleibe bei der
Beklagten 2. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, ohne dass auf
die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang und die dagegen
erhobenen Rügen eingegangen zu werden braucht.

8.
Umstritten ist schliesslich, ob die Vorinstanz den dem Kläger für das Jahr 2003
geschuldeten Erfolgsanteil zu Recht zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen hat.
Die Vorinstanz stellte zu dieser Frage identische Erwägungen wie im
Parallelverfahren an, zu denen die Beklagten identische Rügen erheben wie im
Verfahren 4A_566/2012. Bei dieser Sachlage kann auch in diesem Punkt
vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_566/2012
(E. 4) verwiesen werden. Die Beschwerde der Beklagten erweist sich demnach in
diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.
9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde des Klägers im Verfahren 4A_556/2012
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Ausgang entsprechend
wird der Kläger für dieses Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

9.2 Die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_564/2012 ist teilweise
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit die Vorinstanz
den Beklagten 1 solidarisch mit der Beklagten 2 verpflichtete, den
zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Die Klage ist insoweit abzuweisen und das
vorinstanzliche Dispositiv entsprechend neu zu fassen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur
Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Die Beklagten obsiegen damit im entsprechenden Verfahren teilweise, soweit sie
die solidarische Mithaftung des Beklagten 1 bestritten, unterliegen aber in
allen übrigen Beschwerdepunkten. Bei diesem Ausgang und unter Berücksichtigung
des Umstands, dass der Beklagte 1 über seine Z.T.________ Holding AG die
Aktienmehrheit der Beklagten 2 hält, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
dieses Verfahrens zu zwei Dritteln den Beklagten, unter solidarischer
Haftbarkeit, und zu einem Drittel dem teilweise unterliegenden Kläger
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Im gleichen Verhältnis sind die
Parteikosten aufzuteilen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beklagten haben
demnach dem Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftbarkeit (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_556/2012 und 4A_564/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde des Klägers im Verfahren 4A_556/2012 wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde der Beklagten im Verfahren 4A_564/2012 wird teilweise
gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13.
August 2012 wird aufgehoben und in Ziffer 1 des Dispositivs wie folgt neu
gefasst:
"1. Die Z.________ AG wird verpflichtet, X.________ Fr. 811'780.-- zuzüglich
7.6 % Mehrwertsteuer und Zins zu 5 % ab 1. Januar 2004 zu bezahlen. Die Klage
gegen A.Z.________ wird abgewiesen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_556/2012 von Fr. 20'000.-- werden dem
Kläger auferlegt.
Dieser hat die Beklagten für dieses bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 22'000.-- zu entschädigen.

6.
Die Gerichtskosten des Verfahrens 4A_564/2012 von Fr. 10'000.-- werden im
Umfang von Fr. 6'667.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beklagten und im
Umfang von Fr. 3'333.-- dem Kläger auferlegt.
Die Beklagten haben den Kläger für dieses bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
4'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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