Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.548/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_548/2012

Urteil vom 9. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8.
August 2012.

In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2011 (4F_8/2010) das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin guthiess und das Urteil des
Bundesgerichts vom 17. November 2009 (4A_494/2009) sowie das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2008 aufhob und die Sache dem
Handelsgericht zur weiteren Behandlung zurückwies;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. August 2012
feststellte, dass für das (Rückweisungs-)Verfahren die zürcherische
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 gelte (Dispositiv-Ziff. 1), und es den
Parteien Frist ansetzte, um sich zu einer allfälligen Wiederholung der
Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu äussern (Dispositiv-Ziff. 2);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom
17. September 2012 beantragt, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei dazu zu verpflichten, das neue Verfahrensrecht
anzuwenden und der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, eine Rechtsschrift im
Sinne von Art. 221 ZPO einzureichen, jedenfalls aber seien Dispositiv-Ziff. 1
und 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen
und Beweismassnahmen zu wiederholen, die unter Mitwirkung des Handelsrichters
B.________ erarbeitet worden seien;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar
2013 abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren
im Sinne von Art. 92 BGG handelt;
dass das Anfechtungsobjekt vielmehr einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.
93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann angefochten werden kann, wenn er einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in
fine);
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sowohl ein faktisches als
auch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses, da die
Vorinstanz erstens nur die Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu wiederholen
beabsichtige, was ihren Anspruch auf ein unbefangenes Gericht verletze, dass
zweitens bei Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung neue Beweismittel
nur restriktiv zugelassen würden und drittens damit Art. 404 und Art. 405 Abs.
2 ZPO verletzt würden;
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wiederholung von Beweisverhandlungen
keinen Entscheid gefällt, sondern erst den Parteien vorab die Gelegenheit
gegeben hat, sich zu einer allfälligen Wiederholung der Beweisverhandlung vom
18. Januar 2007 zu äussern;
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil
sein muss, auch nicht durch die Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung
bewirkt werden kann, da ein allfälliger Nachteil durch einen für die
Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft behoben werden könnte
(vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4);
dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG erfüllt wäre;
dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unzulässig
erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier