Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.547/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_547/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Werder und Claudio Kerber,
Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Hafner und Alexander Wintsch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Liquidation eines Kontos/Depots,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Januar 2000 eröffnete X.________ (nachfolgend: Beklagter,
Beschwerdeführer) bei der Bank Y.________ (nachfolgend: Klägerin,
Beschwerdegegnerin) ein Konto/Depot. Grundlage der vertraglichen Beziehung der
Parteien war ein "Contract for the opening of an account and/or safekeeping
account". Gleichentags unterzeichnete der Beklagte im Zusammenhang damit
verschiedene Dokumente, so namentlich die Bedingungen der Klägerin für die
Vermittlung von Optionskontrakten ("Conditions for Handling Options Contracts")
und eine allgemeine Faustpfandverschreibung. Am 10. März 2000 vereinbarten die
Parteien zusätzlich eine Kreditlimite über Fr. 100 Mio. Gestützt darauf tätigte
der Beklagte bei der Klägerin insbesondere Kauf, Halten und Verkauf von Aktien
sowie Options- und Fremdwährungsgeschäften.
Nachdem in der Konto-/Depotbeziehung eine Unterdeckung eingetreten war,
forderte die Klägerin den Beklagten zur Nachschusszahlung ("margin call") bis
zum 21. Februar 2001, 12.00 Uhr, auf. Da dieser der Aufforderung nicht nachkam,
liquidierte die Klägerin seine Positionen am 21. Februar 2001. Sie ermittelte
einen Sollsaldo auf seinem Kontokorrent von USD 1'649'040.02, inkl. Zinsen und
Gebühren per 30. November 2001.

B.
Mit Klage vom 22. April 2004 forderte die Klägerin vom Beklagten vor dem
Bezirksgericht Zürich USD 1'649'040.02 nebst Zins. Der Beklagte erhob
Widerklage auf Zahlung eines USD 20 Millionen übersteigenden Betrages nach
richterlichem Ermessen nebst Zins. Er bestritt den Schuldsaldo nach Grund und
Höhe und bezüglich jeder Einzelposition. Er machte im Wesentlichen geltend,
dieser beruhe auf schlecht fixierten Liquidationskursen. Diese seien von der
Klägerin arbiträr festgelegt worden. Sein Portfolio sei am 21. Februar 2001
positiv gewesen. Am 30. April 2008 wies das Bezirksgericht nach Durchführung
eines Beweisverfahrens sowohl die Haupt- als auch die Widerklage ab.
Gegen dieses Urteil führte die Klägerin Berufung. Mit Beschluss vom 25. Februar
2009 nahm das Obergericht des Kantons Zürich davon Vormerk, dass das Urteil des
Bezirksgerichts betreffend Abweisung der Widerklage in Rechtskraft erwachsen
sei, und wies die Sache im Übrigen zur Ergänzung des Verfahrens an das
Bezirksgericht zurück.
Das Bezirksgericht führte in der Folge ein weiteres Beweisverfahren durch und
holte insbesondere ein Gutachten ein, das am 15. April 2011 erstattet wurde.
Mit Urteil vom 20. Januar 2012 hiess es die Klage gut und verpflichtete den
Beklagten zur Zahlung von USD 1'649'040.02 nebst Zins unter Kostenfolge. Die
dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht am 13. August 2012 ab und
entschied gleich wie das Bezirksgericht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts vom 13. August 2012 aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während das Obergericht auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender
Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
75 Abs. 1 und 2 BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 mit Hinweis).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Begründung hat ferner in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen
in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396
E. 3.1 S. 400).

1.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständig tragenden
Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat
der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt,
andernfalls kann mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (BGE 136 III 534 E. 2.2 S. 535 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120
f.). Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Sinn geltend, selbstständige
Alternativbegründungen der Vorinstanz seien unangefochten geblieben. Dies ist
vorweg zu prüfen.
1.3.1 Umstritten war bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzig noch die
Abrechnung der Beschwerdegegnerin über zwölf OTC-Transaktionen mit Optionen auf
Aktien. Over-the-Counter (OTC) bedeutet, dass die betreffenden Optionen nicht
an der Börse gehandelt werden. Für sechs Aktientitel wickelte die
Beschwerdegegnerin bei der Liquidation am 21. Februar 2001 jeweils ein
Transaktionspaar ab, nämlich: Einerseits Verkauf der ausstehenden Calloptionen
(Kaufrechte) mit Gutschrift der Callprämien zugunsten des Beschwerdeführers;
andererseits Rückkauf der Putoptionen (Verkaufsrechte), welche der
Beschwerdeführer zuvor leer verkauft hatte, was zu einer Belastung in der Höhe
der Putprämie führte. Dabei bezogen sich die Transaktionspaare jeweils auf die
gleiche Anzahl Optionen, welche zudem den gleichen Ausübungspreis und ein
identisches Verfallsdatum aufwiesen.
1.3.2 Da die OTC-Optionen nicht an der Börse gehandelt werden, existiert kein
entsprechender Marktpreis. Der Preis wird vielmehr direkt zwischen den
individuellen Vertragspartnern ausgehandelt. Mit finanzmathematischen Modellen,
insbesondere dem Modell von Black, Scholes und Merton, kann aufgrund
verschiedener Parameter der theoretische Wert einer Option und damit der
theoretisch richtige (faire) Preis ermittelt werden (TOM HÄUSLER, Die
vertraglichen Grundlagen im Bereich des Handels mit derivativen
Finanzinstrumenten, 1996, S. 70 f.). Die massgeblichen Parameter sind: der
aktuelle Preis des Basisobjekts (z.B. Aktienkurs), der Ausübungspreis der
Option, deren Restlaufzeit, der Marktzinsfuss für sichere Geldanlagen, die
Erträgnisse des Basisobjekts (z.B. Aktiendividenden) während der Laufzeit sowie
die mutmassliche künftige Schwankungsbreite des Preises des Basisobjekts (sog.
Volatilität). In Befolgung des Rückweisungsbeschlusses des Obergerichts holte
das Bezirksgericht ein Gutachten über das von der Beschwerdegegnerin bezüglich
der OTC-Transaktionen ausgewiesene Liquidationsergebnis ein. Die Gutachter
hielten aufgrund ihrer statistischen Berechnungen mittels des
Black-Scholes-Merton-Modells fest, der effektive Liquidationserlös liege klar
innerhalb des Vertrauensintervalls einer objektiven Marktbewertung. Es gebe
keinen Grund zur Annahme, dass die Liquidation zu marktfremden Konditionen
durchgeführt worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen kam das Obergericht
zum Schluss, das effektive Liquidationsergebnis stelle ein in der Branche
üblicherweise erzielbares Liquidationsergebnis dar, und wies die Berufung ab.
1.3.3 Weil der Beschwerdeführer im ersten Berufungsverfahren vor dem
Obergericht selbst postuliert hatte, es wäre naheliegend gewesen, auf die
Eröffnungskurse der Basiswerte am 21. Februar 2001 abzustellen, wurden die
Gutachter auch mit einer Bewertung der Optionen anhand der Eröffnungskurse
beauftragt. Auch diesbezüglich verneinte das Gutachten eine Benachteiligung des
Beschwerdeführers. Entsprechend hielt die Vorinstanz fest, auch nach der vom
Beschwerdeführer verlangten Rechnungsweise könne nicht von schlecht fixierten
oder arbiträr festgelegten Liquidationskursen ausgegangen werden.
Entgegen der Beschwerdegegnerin handelte es sich bei dieser Begründung nicht um
eine selbstständig tragende im Sinne der Rechtsprechung. Die Vorinstanz
entschied damit nämlich nicht, eine Abrechnung auf Basis der Eröffnungskurse
wäre korrekt und damit eine Klageabweisung allein aufgrund dieses
Beweisergebnisses zulässig gewesen. Sie verwies in diesem Zusammenhang
lediglich auf die entsprechende eigene Auffassung des Beschwerdeführers. Aber
selbst wenn es sich um eine selbstständig tragende Begründung handeln würde,
wäre auf die Beschwerde einzutreten. Zwar setzt sich der Beschwerdeführer
tatsächlich nicht im Einzelnen mit dieser Begründung auseinander. Dies trifft
auch zu auf den weiteren Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
sei auch auf eine dritte Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach auch eine
Verwertung zu Tagestiefstkursen vertragsgemäss gewesen wäre, nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer legt insgesamt dar, der eingeklagte Schuldsaldo könne der
Beschwerdegegnerin nur zugesprochen werden, wenn diese die effektiv verwendeten
Parameter der Preisbestimmung, namentlich den tatsächlichen
Liquidationszeitpunkt und damit den zugrundeliegenden Aktienkurs nachweise.
Damit rügt er, jede dem nicht entsprechende Abrechnung, auch eine solche zu
Eröffnungs- bzw. zu Tiefstpreiskursen, sei unzulässig.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Strittig ist der Schuldsaldo auf dem Kontokorrent des Beschwerdeführers. Dieser
macht insbesondere geltend, dass das Portfolio nicht zu marktgerechten
Bedingungen liquidiert und die Beschwerdegegnerin anschliessend ihrer
Abrechnungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei. Sie habe sich stets
geweigert, die zur Preisbestimmung verwendeten Aktienkurse bzw. die genauen
Liquidationszeitpunkte (von denen der im Tagesverlauf schwankende Aktienkurs
abhängt) bekannt zu geben. Vielmehr habe sie einzig die jeweiligen Eröffnungs-,
Höchst-, Tiefst-, Schluss- und Mittelkurse vorgebracht. Zwischen einer
Liquidation sämtlicher Werte zu Höchst- bzw. zu Tiefstwerten liege eine Spanne
von USD 2.286 Mio. Selbst wenn man mit dem Gutachten das Intervall auf 95 % der
errechneten Werte ansetze, ergebe sich eine Spanne von rund USD 1.2 bzw. 1.1
Mio. Diese Spannen lägen in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin
eingeklagten Betrages. Gemäss Art. 400 OR sei der Beauftragte verpflichtet,
über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen, was auch dann gelte, wenn
die Liquidationshandlungen als Kommissionsgeschäft angesehen würden. Die
Vorinstanz habe diese Bestimmung verletzt, indem sie mittels Gutachten einen
theoretischen Wert ermittelte, statt von der Beschwerdegegnerin den Nachweis
der tatsächlichen Parameter, insbesondere des Liquidationszeitpunktes zu
verlangen. Mangels dieses Nachweises hätte die Klage abgewiesen werden müssen.

3.
Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 OR ist zwar selbständig
klagbar (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 4A_13/2012
vom 19. November 2012). Streitgegenstand ist aber nur der vertragliche Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf Ausgleich des Negativsaldos aus dem Kontokorrent und
nicht eine materiellrechtliche Auskunftspflicht. Eine Verletzung von Art. 400
OR ist nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Prozessthema sei, ob das Gutachten
rechtsfehlerhaft gewürdigt worden sei. Dies trifft nicht zu. Entsprechend
bemängelt der Beschwerdeführer auch nicht das Gutachten als solches. Seine
Rüge, das Gutachten basiere betreffend der verwendeten Parameter auf Annahmen
und Hypothesen und ermittle daher nur ein üblicherweise erzielbares
Liquidationsergebnis, zielt vielmehr auf den Gutachterauftrag und damit die
Rechtsfrage, welchen Preis die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund
ihrer vertraglichen Beziehung bzw. dem anwendbaren Recht abrechnen muss.

4.1 Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ergibt sich
nicht, wie der Abrechnungswert zu bestimmen ist. Zwar schlossen sie einen
Rahmenvertrag betreffend OTC-Geschäfte, jedoch bezieht sich dieser nur auf
OTC-Geschäfte betreffend Fremdwährungstransaktionen und Optionen auf Währungen
und Edelmetallen.
Optionen beinhalten nicht in Wertpapieren verbriefte Rechte. Die Bestimmungen
über den Kommissionsvertrag sind nicht ohne weiteres anwendbar, da Gegenstand
von Art. 425 OR bewegliche Sachen und Wertpapiere sind. Indessen rechtfertigt
es sich angesichts der parallelen Interessenlage, jedenfalls in bezug auf die
Pflichten der Bank betreffend Abrechnung der getätigten Käufe und Verkäufe die
Art. 425 ff. OR analog anzuwenden (MYRJAM EGGEN, Finanzprodukte - Auftrag oder
Kauf? in: SZW 2011 S. 628 Fn. 30; ERIC SIBBERN/HANS CASPAR VON DER CRONE,
Genehmigungsfiktion und Nebenpflichten der Bankkunden, in: SZW 2006 S. 71 Fn.
11; DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 2004, S. 456
Rz. 1222; vgl. auch zit. Urteil 4A_13/2012; a.A.: CHRISTIAN LENZ/ANDREAS VON
PLANTA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 2 zu Art.
425 OR; ANDREAS VON PLANTA, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 1.
Aufl. 2003 [Vorauflage], N. 2 zu Art. 425 OR; vgl. nun aber ANDREAS VON PLANTA/
MARIE FLEGBO-BERNEY, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl.
2012, N. 2 zu Art. 425 OR).
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der Handel mit Optionen unterliege nicht
Auftragsrecht (bzw. Kommissionsrecht), sondern Kaufrecht. Die von ihr zitierte
Lehre (EGGEN, a.a.O., S. 628; URS PHILIPP ROTH, Aufklärungspflichten im
Vermögensanlagegeschäft der Banken, in: Banken und Bankrecht im Wandel,
Festschrift für Beat Kleiner, 1993, S. 21) bezieht sich auf den Fall des
Selbsteintritts (Art. 436 OR). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht,
ob ein Selbsteintritt erfolgte. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Auch wenn
der Kommissionär bei Selbsteintritt kaufrechtliche Pflichten (z.B.
Gewährleistung) übernimmt, bedeutet dies nicht, dass Kommissionsrecht überhaupt
nicht mehr anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich um einen gemischten Vertrag.
Der Kommissionär unterliegt namentlich weiter den auftragsrechtlichen
Treuepflichten. Für die hier zu prüfende Frage bedeutet das, dass die
Bestimmung des Preises, das heisst des dem Kunden zu verrechnenden Kurses, von
den kommissionsrechtlichen Regeln regiert wird (PETER NOBEL, Zur Problematik
des sogenannten Kursschnittes beim Wertpapierhandel, in: Freiheit und Zwang,
Festschrift zum 60. Geburtstag von Hans Giger, 1989, S. 533 f.; PIERRE ENGEL,
Contrats de droit suisse, 2. Aufl. 2000, S. 560 f.). Soweit aus BGE 114 II 57
E. 6a S. 63 etwas anderes abgeleitet werden könnte, ist dies zu präzisieren.

4.2 Vor Bundesgericht ist nicht mehr streitig, dass die Beschwerdegegnerin zur
Liquidierung berechtigt war. Mit seiner Rüge, mangels Konkretisierung der
Parameter durch die Beschwerdegegnerin könne er die Korrektheit der ihm
verrechneten Optionspreise nicht kontrollieren, macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Parameter für die Bewertung
der OTC-Optionen namentlich mit Bezug auf die Aktienkurse der Basisobjekte zu
ihren Gunsten manipuliert.
Mit der im Gutachten vorgenommenen Bewertung wurde der (theoretisch) faire
Preis ermittelt. Dies ist nicht der konkrete Preis, wie er in jedem Markt durch
Angebot und Nachfrage zustande kommt. Auch bei Optionen können der theoretisch
richtige Preis und der effektive Preis auseinanderliegen, da zwischen Anbieter
und Nachfrager sowohl objektive wie auch subjektive (insbesondere die
subjektiven Volatilitätserwartungen) Faktoren eine Rolle spielen (ERNST
MÜLLER-MÖHL, Optionen und Futures, 5. Aufl. 2002, S. 77, 106 ff. und 117). Das
Gutachten und damit auch die Beurteilung durch die Vorinstanz beruhen auf einer
abstrakten (mathematisch-statistischen) Festlegung des Abrechnungspreises. Der
Beschwerdeführer rügt nicht, stattdessen hätten seitens der Beschwerdegegnerin
konkrete einzelne Vertragsabschlüsse nachgewiesen und abgerechnet werden
müssen, wozu die Kommissärin bei Drittgeschäften, da sie auf Rechnung des
Kunden handelt, grundsätzlich verpflichtet wäre. Darauf ist somit nicht weiter
einzugehen. Vielmehr macht er geltend, bei OTC-Geschäften müsse die Bank die
effektiven Parameter nachweisen, auf denen die Preisberechnung beruhte.
Substanziiert rügt er in der Beschwerde sodann diesbezüglich nur noch den
mangelnden Nachweis der konkreten Liquidationszeitpunkte und damit
zusammenhängend der im betreffenden Zeitpunkt massgeblichen Intra-Day-Kurse der
zugrunde liegenden Aktien; auf weitere Parameter geht er nicht mehr ein. Er
geht somit ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Optionspreise
aufgrund eines mathematischen Rechnungsmodells abrechnen durfte. Nur muss nach
seiner Auffassung die Berechnung auf den tatsächlichen Aktienkursen im
Zeitpunkt der tatsächlichen Liquidation beruhen.
Das Kommissionsrecht hat zum Ziel zu verhindern, dass der Kommissär, die Bank,
Gewinne zulasten des Kommittenten, des Kunden, realisiert (NOBEL, a.a.O, S.
536). Ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Abrechnung unzulässige Gewinne
erzielen konnte, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie abrechnen musste bzw.
durfte. Das Kommissionsrecht kennt Schutzbestimmungen für den Kommittenten im
Fall des Selbsteintritts, weil der selbsteintretende Kommissionär in einem
erhöhten Interessenkonflikt steht. Insbesondere im Börsengeschäft bestehen
Manipulationsmöglichkeiten dadurch, dass er den Zeitpunkt des Selbsteintritts -
im Nachhinein - abhängig von einer für ihn günstigen Kurssituation erklärt.
Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei OTC-Geschäften, unabhängig davon,
ob die Bank selbst eintritt oder nicht, da in beiden Fällen kein Marktpreis
besteht. Es rechtfertigt sich daher, die Bestimmung des für die Abrechnung
massgeblichen Zeitpunkts nach vergleichbaren Grundsätzen zu ermitteln.
Nach Ablauf der Frist zur Nachschusszahlung am 21. Februar 2001, 12.00 Uhr, war
die Beschwerdegegnerin zur sofortigen Liquidation berechtigt. Diese
Berechtigung ist einer solchen aus einem vor diesem Zeitpunkt erteilten Auftrag
vergleichbar. Die Basistitel waren nach der Feststellung der Vorinstanz in New
York börsenkotiert. Somit bestand die Liquidationsberechtigung vor Eröffnung
der Börse in New York. In der Literatur (LENZ/VON PLANTA, a.a.O., N. 6 zu Art.
436 OR; VON PLANTA/FLEGBO-BERNEY, a.a.O. N. 6 zu Art. 436 OR; vgl. auch NOBEL,
a.a.O, S. 537 ff.) und der aufsichtsrechtlichen Praxis (vgl. Bull EBK Nr. 20,
1990, S. 23 ff., S. 27) wird die Auffassung vertreten, dass zu Eröffnungskursen
abzurechnen ist, wenn Aufträge vor Eröffnung der Börsensitzung vorliegen. Dem
ist zuzustimmen, denn damit entfällt eine Manipulationsmöglichkeit durch Wahl
eines späteren, für die Bank günstigeren Zeitpunkts. Die Vorinstanz hat
festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Eröffnungskurse der
Basistitel sogar Fr. 189'313.-- mehr hätte belasten können. Das blieb
unbestritten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Einwand des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Parameter zur Bewertung der
Optionen zu ihren Gunsten manipuliert, verwarf, ist dies nicht zu beanstanden.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Luczak