Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.53/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_53/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
Stadt X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vertragsverletzung, Mängel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17.
November 2011.

Sachverhalt:

A.
Der zwischenzeitlich pensionierte A.________ (Beschwerdegegner) führte in
Y.________ ein Ingenieurbüro als Einzelfirma. Die Stadt X.________
(Beschwerdeführerin) übertrug dem Beschwerdegegner im Januar 2006 die
Bauingenieurarbeiten beim Neubau des Schulhauses Q.________. Der Vertrag vom
16./20. Januar 2006 umfasste die ingenieurtechnische Bearbeitung der
Tragkonstruktion sowie die Ausführungsplanung und Überwachung der Realisierung
des Bauvorhabens gemäss beigelegtem Leistungsbeschrieb. Vertragsgrundlage
bildete die SIA-Norm 103 (Ausgabe 2003) für Leistungen und Honorare der
Bauingenieure und Bauingenieurinnen. Als Honorar wurden pauschal Fr. 100'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Nach Beginn der Bauarbeiten liess die Baumeisterin (S.________ Bauunternehmung
AG) die Statik des Schulhauses durch den von ihr beauftragten Bauingenieur
B.________ überprüfen. Gestützt auf dessen Abklärungen mahnte sie mit Schreiben
von 6. Oktober 2006 ungenügende Armierungen und die Verletzung von Betonnormen
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 SIA-Norm 118 ab. An dieser Abmahnung hielt die
Baumeisterin auch nach einer Besprechung vom 11. Oktober 2006 fest. Am 23.
Oktober 2006 teilte der Bauleiter C.________ der Beschwerdeführerin seine
Bedenken betreffend Rissbildung mit und erinnerte daran, dass in den
Ausführungsplänen des Beschwerdegegners eine Stütze gefehlt habe. Daraufhin
verhängte die Beschwerdeführerin einen partiellen Baustopp und beauftragte das
Ingenieurbüro D.________ mit der Überprüfung der Statik des Schulhauses
Q.________ und der Aussagen des Bauingenieurs B.________. Am 31. Oktober 2006
erstattete D.________ einen Vorabzug seines Berichts. Gleichentags ordnete die
Beschwerdeführerin die komplette Einstellung der Bauarbeiten an. Am 14.
November 2006 reichte der Beschwerdegegner eine mit Schreiben vom 2. November
2006 verlangte Stellungnahme zum Prüfungsbericht von D.________ ein. In der
Zwischenzeit hatte die Beschwerdeführerin das R.________ Ingenieurbüro AG
beauftragt, eine umfassende statische Überprüfung des Gebäudes vorzunehmen. Die
R.________ Ingenieurbüro AG lieferte am 4. Dezember 2006 einen ersten
Zwischenbericht und am 12. Dezember 2006 einen Kurzbericht ab, worin neun
Punkte in Zusammenhang mit der Tragfähigkeit und drei Punkte im Zusammenhang
mit der Gebrauchsfähigkeit bemängelt wurden. Am 14. Dezember 2006 kündigte die
Beschwerdeführerin den Ingenieurvertrag mit dem Beschwerdegegner fristlos. Am
11. Januar 2007 erstattete die R.________ Ingenieurbüro AG einen definitiven
Prüfungsbericht, den die Beschwerdeführerin u.a. als Grundlage für einen
eigenen stadtinternen Bericht vom 12. Januar 2007 beizog. Der Beschwerdegegner
und seine Haftpflichtversicherung gaben ihrerseits die Abklärung in Auftrag, ob
die von der Beschwerdeführerin verhängten Massnahmen und die damit verbundenen
Verzögerungen und Mehrkosten tatsächlich auf ein Fehlverhalten des
Beschwerdegegners zurückzuführen seien. Weitere Gespräche der Parteien führten
zu keiner Einigung.

B.
Am 20. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage ein mit dem Antrag, der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 729'839.30 nebst
Verzugszinsen zu 5 % seit 6. Oktober 2007 zu bezahlen. Der Beschwerdegegner
erhob Widerklage, wonach die Beschwerdeführerin ihm Fr. 107'600.-- (Honorar),
Fr. 8'468.10 (vorprozessuale Anwaltskosten) und Fr. 124'556.--
(Expertisekosten), je nebst Zins, zu bezahlen habe.

Mit Urteil vom 17. November 2011 wies das Handelsgericht die Klage und ebenso
die Widerklage ab. Es erwog zur Abweisung der Klage, soweit die
Beschwerdeführerin ihre Klage damit begründe, dass der Beschwerdegegner die
Statik des Schulhauses nicht normenkonform und den anerkannten Regeln seines
Fachgebietes entsprechend errechnet habe, habe sie das Werk infolge verspäteter
Rüge der Planfehler stillschweigend genehmigt. Auch die weiteren geltend
gemachten Vertragsverletzungen hielt das Handelsgericht für nicht gegeben.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Handelsgerichts sei mit Bezug auf die Ziffern 1 (Klageabweisung) sowie 3 bis 5
(Kosten und Parteientschädigung) des Dispositivs aufzuheben, und es seien die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz gutzuheissen, nämlich:
Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von
Fr. 729'839.30 nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 6. Oktober 2007 zu bezahlen.
Eventualiter beantragte sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen
und das Urteil des Handelsgerichts vollumfänglich zu bestätigen. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid, gegen den
die Beschwerde zulässig ist (Art. 90 BGG). Das Handelsgericht hat als einzige
kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG entschieden. Sodann
übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde -
unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG) - grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit dem
Neubau des Schulhauses Q.________ einen zweiten Prozess gegen den
Beschwerdegegner führe, in dem sie ihn solidarisch mit der S.________
Bauservice AG für weitere Vertragsverletzungen haftbar mache (Verfahren 4A_55/
2012). Da die beiden Beschwerden in engem sachlichen und rechtlichen
Zusammenhang stünden, werde die gemeinsame Bearbeitung beantragt.

Die gleichzeitige Bearbeitung der konnexen Fälle erscheint sinnvoll und greift
Platz. Demgegenüber muss die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren und die
Beurteilung in einem einzigen Entscheid ausscheiden, da nicht durchwegs die
gleichen Parteien involviert sind. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch
nicht, die Verfahren seien zu vereinigen.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, S. 351,
393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen
will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende
rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den
Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli
2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010
E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des
gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht
einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.3 Zu betonen ist, dass das Bundesgericht auch im Rahmen von Beschwerden gegen
Urteile der Handelsgerichte keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche
Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend überprüft. Nicht eingetreten werden
kann daher auf Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie den
vorinstanzlichen Erwägungen in bloss appellatorischer Weise ihre eigene
Auffassung entgegensetzt oder unsubstanziierte Sachverhaltsrügen erhebt.

3.
3.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner als gemischten Vertrag mit Verpflichtungen
werkvertraglicher und solchen auftragsrechtlicher Natur. Die Berechnung der
Statik und die Erarbeitung eines oder mehrerer Pläne bzw. einer
Nutzungsvereinbarung seien bezüglich der Haftungsfrage den werkvertraglichen
Normen zuzuordnen, weil aus diesen Leistungen ein mess- und objektivierbarer
Erfolg geschuldet sei. Demgegenüber umfasse die Pflicht des Beschwerdegegners
zur Überwachung der Umsetzung seiner Pläne eine Tätigkeit und keinen
Arbeitserfolg, weshalb diesbezüglich die Haftung nach auftragsrechtlichen
Bestimmungen zu beurteilen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Vertragsqualifikation der
Vorinstanz. Ihrer Auffassung nach richtet sich die Haftung des
Beschwerdegegners nach Auftragsrecht. Sie wirft der Vorinstanz eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, weil sie die vereinbarte
Gesamtleistung des Beschwerdegegners nicht vollständig untersucht bzw. diese
falsch beurteilt habe. Mit der falschen Beurteilung habe sie gleichzeitig Art.
363 OR bzw. Art. 394 Abs. 1 OR verletzt. Die vereinbarten Arbeiten umfassten
gemäss Offerte des Beschwerdegegners 95 % der SIA-Grundleistungen und seien im
Wesentlichen den Phasen 4.1.3 bis 4.1.5 der SIA-Ordnung 103 zuzuordnen. Diese
Arbeiten erschöpften sich somit keineswegs darin, mess- und objektivierbare
Ergebnisse zu liefern, wie dies die Vorinstanz ohne vertiefte
Auseinandersetzung mit der SIA-Ordnung 103 behauptet habe. Der
Bauingenieurvertrag sei ebenso wie der Architektenvertrag ein Gesamtvertrag,
der eine grosse Vielzahl verschiedenartiger Leistungen umfasse. Die künstliche
Spaltung in Auftrags- und Werkvertragsrecht sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Selbstverständnis der Planer selbst sei ebenfalls ein anderes. Dies zeige
sich auch in der Haftungsregelung der SIA-Ordnung 103, nach deren Ziffer 1.9
die Haftung des Ingenieurs nicht an das Vorliegen von Werkmängeln geknüpft
werde. Vielmehr werde explizit und separat auf die Verletzung von Sorgfalts-
und Treuepflichten hingewiesen. Die Haftung des Beschwerdegegners sei somit
nach Auftragsrecht zu beurteilen.

3.3 Was den Inhalt des von den Parteien abgeschlossenen Vertrags anbelangt,
stellte die Vorinstanz entgegen der anderslautenden Behauptung der
Beschwerdeführerin gerade nicht fest, die Parteien hätten einen "umfassenden"
Vertrag für Ingenieurleistungen vereinbart. Sie stellte fest, die Parteien
hätten einen Vertrag über Ingenieurleistungen abgeschlossen, worin sich der
Beschwerdegegner zur ingenieurtechnischen Bearbeitung der Tragkonstruktion
sowie zur Ausführungsplanung und Überwachung der Realisierung des Bauvorhabens
gemäss beiliegendem Leistungsbeschrieb verpflichtet habe. Der
Leistungsbeschrieb befinde sich jedoch nicht in den Akten. Die Parteien
stimmten aber überein, dass damit zunächst die Erarbeitung verschiedener Pläne,
gestützt auf die statische Berechnung der Tragkonstruktion, sowie (in
Zusammenarbeit mit dem Architekten) die Erstellung eines Sicherheits- und
Nutzungsplans respektive einer Nutzungsvereinbarung erfasst sei. Ferner sei der
Beschwerdegegner nach Auffassung der Parteien gestützt auf den Vertrag
verpflichtet gewesen, die Umsetzung seiner Pläne zu organisieren und zu
überwachen.

Eine Ergänzung dieser Feststellungen mit den von der Beschwerdeführerin in der
Beschwerde aufgelisteten weiteren Hauptleistungen, die der Beschwerdegegner
gemäss der SIA-Ordnung 103 übernommen haben soll, kann das Bundesgericht nicht
vornehmen. Denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht mit Aktenhinweisen auf, dass
sie entsprechende konkrete Tatsachenbehauptungen bereits bei der Vorinstanz
eingebracht hat (vgl. Erwägung 2.2).

3.4 Die rechtliche Einordnung des Architektenvertrags und des - insoweit analog
zu beurteilenden - Ingenieurvertrags des Bauwesens kann nicht allgemeingültig
vorgenommen werden. Den Architektenvertrag oder den Ingenieurvertrag mit stets
gleichem Inhalt gibt es nicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche
Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben (Urteil 4A_252/
2010 vom 25. November 2010 E. 4.1; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz.
47 f.; ebenso BÜHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 168 zu Art. 363 OR).
Den Gesamtvertrag des Architekten qualifiziert das Bundesgericht als gemischten
Vertrag, der erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung
nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden (BGE 134 III 361
E. 5.1; 127 III 543 E. 2a S. 545; 114 II 53 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Dabei
sind Ingenieurleistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg
geschuldet ist, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Entsprechend wendet das
Bundesgericht auf Ingenieurleistungen wie etwa Vorarbeiten, Vorstudien,
Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen Werkvertragsrecht an
(BGE 119 II 40 E. 2e S. 46). Das Bundesgericht hat sodann festgehalten, dass
eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar ist, indem sich etwa die Haftung für
einen Planungsfehler nach werkvertraglichen Regeln, jene für unsorgfältige
Bauleitung nach auftragsrechtlichen Regeln richten kann (BGE 109 II 462 E. 3d
S. 466; so auch BGE 134 III 361 E. 5.1: unterschiedliche Rechtsfolgen je nach
Streitgegenstand; ferner Urteil 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1). Für
die Auflösung des Gesamtvertrages des Architekten kommen die
auftragsrechtlichen Bestimmungen, mithin Art. 404 OR, zur Anwendung (BGE 127
III 543 E. 2a S. 545 mit Hinweisen; ferner etwa Urteil 4C.18/2005 vom 30. Mai
2005 E. 2.1).

3.5 Die vorinstanzliche Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen
Vertrags über Ingenieurleistungen als gemischten Vertrag mit werkvertraglichen
und auftragsrechtlichen Elementen stimmt mit der zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichts überein. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrer Darlegung der
eigenen Meinung keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz bei der
Vertragsqualifikation auf. Namentlich hat sich das Bundesgericht der Auffassung
von GAUCH (a.a.O., Rz. 58-61), der den Gesamtvertrag des Architekten
einheitlich den Regeln des Auftragsrechts unterstellen will, nicht
angeschlossen (vgl. BGE 114 II 53 E. 2b S. 56). Insbesondere ist auch der in
BGE 127 III 543 E. 2a S. 545 angefügte Hinweis auf die entsprechende Auffassung
nicht dahingehend zu verstehen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung im
Sinne dieser Lehrmeinung geändert hätte. Entsprechend hielt das Bundesgericht
in der Folge wiederholt an der Qualifikation des Gesamtvertrags des Architekten
als gemischten Vertrag (Auftrag und Werkvertrag) fest (BGE 134 III 361 E. 5.1;
ferner etwa Urteile 4C.259/2006 vom 23. Oktober 2006 E. 2; 4C.18/2005 vom 30.
Mai 2005 E. 2.1; 4C.93/2003 vom 25. August 2003 E. 4.3.2; 4C.14/2002 vom 5.
Juli 2002 E. 4.2; 4C.60.2001 vom 28. Juni 2001 E. 2a).

Exakt auf der Linie dieser Rechtsprechung bewegt sich auch das Urteil 4A_252/
2010 vom 25. November 2010 E. 4.1, auf das die Vorinstanz u.a. Bezug nimmt.
Darin kann entgegen der Beschwerdeführerin keine Änderung der Rechtsprechung
erblickt werden. Ihr Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2
BV verletzt, weil sie nach der Referentenaudienz mit der Bezugnahme auf das
Urteil 4A_252/2010 eine neue Rechtsauffassung eingenommen habe, ohne zuvor der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, entbehrt daher der
Grundlage.

Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Vertragsqualifikation
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Beschwerdegegner hauptsächlich
vorgeworfenen Plan- und Berechnungsfehler betreffen seine Pflichten
werkvertraglicher Natur. Daher ist es folgerichtig, wenn die Vorinstanz die
Haftung des Beschwerdegegners nach den werkvertraglichen Regeln prüfte.

Da sich demnach die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Haftung richte sich
nach Auftragsrecht, als unzutreffend erwiesen hat, gehen auch alle ihre Rügen,
die sie auf diese unzutreffende Auffassung stützt, von vornherein fehl, und es
wird im Folgenden nicht weiter darauf eingegangen.

4.
4.1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen
Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer
von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Wird das
abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so
ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um
Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht
erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (Art. 370
Abs. 1 OR). Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller
die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Art. 370 Abs. 2 OR).
Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der
Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel
als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR).

4.2 Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdeführerin eine Pflicht zur
Mängelrüge hatte und ob sie gegebenenfalls dieser rechtzeitig nachgekommen war.

Sie erwog, die Mängelrügepflicht entstehe mit der Ablieferung des Werkes. In
Würdigung der Parteivorbringen stellte sie fest, dass der Beschwerdegegner (im
Zeitpunkt der Kündigung) den den werkvertraglichen Normen zuzuordnenden Teil
des Vertrags erfüllt und das Werk (die Pläne) im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR
abgeliefert habe. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die nach
werkvertraglichen Normen zu beurteilende Leistung des Beschwerdegegners bzw.
das von ihm geschuldete Werk sei im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags noch
nicht vollständig erbracht worden, so wäre die Mängelrügepflicht für das
unvollendete Werk dennoch in sinngemässer Anwendung der Regeln über die
ordentliche Mängelhaftung zu bejahen. Denn die Beschwerdeführerin habe den
Vertrag ex nunc aufgelöst und erhebe Anspruch auf die Mängelfreiheit dieses
"unvollendeten" Werkes. Der Beschwerdeführerin habe daher eine Pflicht zur
Mängelrüge oblegen.

4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie macht
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und listet Arbeiten auf, die
dem Beschwerdegegner oblegen hätten, die aber im Zeitpunkt der
Vertragsauflösung noch nicht erfüllt gewesen seien. Aus diesen ergebe sich,
dass im Zeitpunkt der Vertragsauflösung nicht einzig noch rein
auftragsrechtliche Leistungen zu erbringen gewesen seien. Mit dieser blossen
Auflistung ohne Nachweis, dass sie entsprechende Behauptungen prozesskonform
bei der Vorinstanz eingebracht hätte, zeigt sie keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf (vgl. Erwägung 2.2). Damit
kann sie nicht gehört werden. Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen
Feststellung, dass der Beschwerdegegner das Werk (die Pläne) im Sinne von Art.
367 Abs. 1 OR abgeliefert hat.

Aber auch die Eventualbegründung der Vorinstanz lässt sich halten. Bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung steht der akzeptierte Werkteil dem vollendeten
Werk namentlich bezüglich der Mängelrechte des Bestellers gleich (BGE 116 II
450 E. 2b/aa S. 453; vgl. auch BGE 130 III 362 E. 4.2 S. 366; GAUCH, a.a.O.,
Rz. 2434). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Ihre
Ausführungen zur Haftung wegen Sorgfaltspflichtverletzungen gehen an der Sache
vorbei, da vorliegend keine solche zu prüfen ist, sondern die Frage, ob die
Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Rüge des Planfehlers als Werkmangel hatte.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diese Frage zu Recht bejaht.

5.
5.1 Obwohl Art. 367 Abs. 1 OR es nicht ausdrücklich sagt, sind offene Mängel
sofort, d.h. unverzüglich anzuzeigen (GAUCH, a.a.O., Rz. 2141-2144; ZINDEL/
PULVER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 20 zu Art.
367 OR). Geheime Mängel sind sofort nach der Entdeckung anzuzeigen (Art. 370
Abs. 3 OR). Diese gesetzlichen Regeln sind dispositiver Natur. Die Parteien
können abweichende Vereinbarungen treffen (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz. 2477-2481).

5.2 Vorliegend vereinbarten die Parteien im Ingenieurvertrag vom 16./20.Januar
2006 folgende Bestimmung (Art. 6 Abs. 3):

"Ansprüche aus Mängeln des unbeweglichen Bauwerkes verjähren innert 5 Jahren.
Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. des Werkteils zu laufen.
Solche Mängel kann der Auftraggeber während der ersten 2 Jahre nach der Abnahme
jederzeit rügen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel sofort nach der
Entdeckung zu rügen."

Zudem haben die Parteien als Grundlage des Vertrags die SIA-Ordnung 103
(Ausgabe 2003) vereinbart. Deren Art. 1.11.21 enthält folgende Regelung:
"Ansprüche aus Mängeln des Bauwerkes verjähren innert fünf Jahren. Die Frist
beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. des Werkteils zu laufen. Solche Mängel
können während der ersten zwei Jahre nach der Abnahme jederzeit gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Mängel sofort nach der Entdeckung zu rügen.
Den aus der verzögerten Rüge entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber
selber."

5.3 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, mit der Übernahme einer SIA-Ordnung in
einen Vertrag erlangten die darin enthaltenen Bestimmungen den Charakter von
allgemeinen Vertragsbedingungen. Den übernommenen Bestimmungen gingen
individuelle Parteiabreden stets vor (Art. 1.1 SIA-Ordnung 103). Weil Art. 6
Abs. 3 des Ingenieurvertrags die Bestimmung in Art. 1.11.21 SIA-Ordnung 103
ablöse, sei letztere auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbar.

Zur Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 des Ingenieurvertrags erwog die Vorinstanz,
dass die Verjährungsfrist nur für diejenigen Ansprüche, die aus Mängeln des
unbeweglichen Bauwerks entstünden, geregelt werde. Mängel am "unbeweglichen
Bauwerk" seien von Planmängeln zu unterscheiden. Führten Planmängel jedoch zu
Bauwerksmängeln, stelle der aus den Bauwerksmängeln erwachsende Schaden einen
Mangelfolgeschaden der Planmängel dar. Wenn die Bestimmung folglich die
Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Mängeln am unbeweglichen Bauwerk regle,
umfasse sie auch den Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens von
Planmängeln.

Von der Regelung der Verjährungsfrist sei die Regelung der Mängelrügefrist
abzugrenzen. Nach Art. 6 Abs. 3 des Ingenieurvertrags könnten Mängel während
der ersten zwei Jahre nach der Abnahme jederzeit gerügt werden. Aus dem Kontext
werde unmissverständlich klar, dass damit (nur) Mängel des unbeweglichen
Bauwerks gemeint seien. Nicht geregelt sei damit die Mängelrügefrist für die
von den Mängeln am unbeweglichen Bauwerk zu unterscheidenden Planmängel.
Demnach gelte für diese mangels anderer Parteiabrede weiterhin die im
Obligationenrecht verankerte Pflicht der "sofortigen" Rüge.

Daran ändere nichts, dass die von der Rügefrist zu unterscheidende
Verjährungsfrist von Art. 6 Abs. 3 des Ingenieurvertrags sich (wie gesehen)
auch auf Ansprüche erstrecke, die ihre Ursache in Planmängeln hätten. Weil der
Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens voraussetze, dass der den Schaden
verursachende Mangel - vorliegend der Planmangel - rechtzeitig gerügt bzw.
nicht akzeptiert worden sei, gelte im Ergebnis, dass der Bauherr seinen
Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verliere, wenn er den Planmangel
nicht umgehend nach dessen Entdeckung rüge. Im Regelfall, in dem zunächst die
Baumängel entdeckt würden und bei entsprechender Untersuchung festgestellt
werde, dass diese Mängel und der damit verbundene Schaden auf Planmängel
zurückzuführen seien, führe dies für den Bauherrn nicht zu Problemen. Der
Planmangel sei nämlich regelmässig als geheimer Mangel zu qualifizieren und
könne deshalb sofort nach dessen Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist,
deren Ablauf an die Abnahme des Bauwerks geknüpft sei, gerügt werden. Nachdem
der Bauherr grundsätzlich nicht zur Nachforschung verpflichtet sei, brauche er
sich nach der Entdeckung von Baumängeln nicht auf Ursachensuche zu machen. Es
reiche völlig aus, wenn er im Laufe der zwei Jahre nach der Abnahme des
Bauwerks die Mängel gegenüber dem vermeintlichen Verursacher (der in der Regel
der Bauunternehmer sein dürfte) rüge und in diesem Zusammenhang darauf stosse,
dass die Ursache eigentlich beim Bauingenieur liege. Rüge er diesen Mangel
umgehend nach der Entdeckung, sei er seiner Mängelrügepflicht rechtsgenügend
nachgekommen. Anderes gelte aber im umgekehrten Fall, in dem der Bauherr
Planmängel vor den Baumängeln entdecke. Diesfalls müsse er die Mängel umgehend
nach deren Entdeckung rügen, andernfalls seien die daraus erwachsenden
Ansprüche verwirkt.

5.4 Diese Erwägungen der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen. Zunächst kann der Beschwerdeführerin nicht
gefolgt werden, wenn sie meint, auf die streitbetroffene Frage komme die
Regelung von Art. 1.11.21 der SIA-Ordnung 103 zur Anwendung. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, gehen individuelle Abreden der Parteien den im Sinne
allgemeiner Vertragsbedingungen übernommenen Bestimmungen der SIA-Ordnung 103
vor (vgl. auch GAUCH, a.a.O., Rz. 286 und 288). Die Beschwerdeführerin bringt
vor, der übereinstimmende Parteiwille sei dahin gegangen, die SIA-Ordnung 103
bzw. die dort enthaltenen Bestimmungen ohne Abänderung zu übernehmen,
namentlich aber die zweijährige Rügefrist für alle Arten von Mängeln. Dass
bezüglich der Formulierung "unbewegliches" Bauwerk in SIA-Ordnung 103 und in
Art. 6 des Ingenieurvertrags eine Differenz bestanden habe, hätten die Parteien
offensichtlich bei Vertragsschluss nicht gewollt und nicht realisiert.

Unabhängig davon, ob die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung von
Art. 1.11.21 der SIA-Ordnung 103, wonach für alle Arten von Mängeln eine
zweijährige Rügefrist gelte, zutreffen würde, kann sie mit ihrer Behauptung
eines übereinstimmenden Parteiwillens auf unveränderte Übernahme der Bestimmung
von Art. 1.11.21 der SIA-Ordnung 103 vor Bundesgericht nicht mehr gehört
werden. Sie legt nicht dar, Entsprechendes vor der Vorinstanz vorgebracht zu
haben. Im Verfahren vor dem Bundesgericht müssen ihre diesbezüglichen
Behauptungen als neu und daher unzulässig unberücksichtigt bleiben (Art. 99
Abs. 1 BGG). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung und einer Verletzung von Art. 8 ZGB hängt in der
Luft und ist nicht nachvollziehbar.

Die somit vorgehende Parteiabrede von Art. 6 Abs. 3 des Ingenieurvertrags
enthält mit Bezug auf die für Planmängel geltende Rügefrist keine ausdrückliche
Regelung, weshalb die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur sofortigen Rüge nach
der Entdeckung zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz erkannte dies, ohne
Bundesrecht zu verletzen.

Weiter hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, in offensichtlich
unrichtiger Sachverhaltsfeststellung übersehen zu haben, dass die wesentlichen
Baumängel am unbeweglichen Werk und damit vor den Planmängeln entdeckt worden
seien und dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Mängel des unbeweglichen
Werkes zu beanstanden gehabt habe. Eine substanziierte Sachverhaltsrüge erhebt
sie indessen nicht. Mit ihren Ausführungen zeigt sie nicht schlüssig auf, dass
die anderslautende Feststellung der Vorinstanz, wonach die Planmängel vor den
Bauwerksmängeln entdeckt wurden, offensichtlich unrichtig sei. Es bleibt daher
bei dieser vorinstanzlichen Feststellung.

6.
6.1 Die Vorinstanz verneinte, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine
rechtsgenügende Mängelrüge erhoben hat. Gestützt auf die klägerischen
Behauptungen ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Berichte der R.________ Ingenieurbüro AG vom 4. respektive 12. Dezember 2006
über die dem Beschwerdegegner vorgehaltenen Mängel ausführlich informiert war,
mithin die hier zur Diskussion stehenden Mängel als am 12. Dezember 2006 als
entdeckt zu gelten hätten. Dies sei auch aus dem Bericht des Departements Bau
der Stadt X.________ vom 12. Januar 2007 ersichtlich. Die Zustellung dieses
stadtinternen Berichts an den Beschwerdegegner könne als rechtsgenügliche
Mängelrüge betrachtet werden. Sie sei aber erst am 12. Januar 2007 erfolgt,
also einen Monat nach Entdeckung der Mängel. Damit sei die Mängelrüge verspätet
erfolgt.

6.2 Bei der Beurteilung, ob eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf
die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel
abgestellt werden. Entscheide in anderen Fällen sind deshalb nur mit
Zurückhaltung heranzuziehen. Grundsätzlich ist die Rügefrist kurz zu bemessen,
wenn es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein
Zuwarten zu einem grösseren Schaden führen kann (BGE 118 II 142 E. 3b S. 148
mit Hinweis). Wenn dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hält das
Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist für angemessen (vgl. Urteile 4A_82/
2008 vom 29. April 2009 E. 7.1; 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.3 mit Hinweis,
in: Pra 93/2004 Nr. 146 S. 828; vgl. auch Urteil 4D_4/2011 vom 1. April 2011 E.
4.1).

Wie lange sich der Besteller mit der Rüge Zeit nehmen darf, ist nach objektiven
Kriterien zu beurteilen. Der Zweck der kurzen Rügefrist nach Art. 370 Abs. 3
OR, d.h. das Bestreben nach rascher Schaffung von Rechtssicherheit, gebietet
es, dass der Besteller, wenn er den Mangel einmal zuverlässig festgestellt hat,
rasch zur Anzeige an den Unternehmer schreitet (Urteil 4C.159/1999 vom 28. Juli
2000 E. 1b/bb).

Die Rügefrist beginnt mit der Entdeckung des Mangels. Nach der Rechtsprechung
gilt ein Mangel erst als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis
erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann. Bei
Mängeln, die nach und nach zum Vorschein kommen, weil sie in ihrer Ausdehnung
oder Intensität wachsen, genügen dafür noch nicht die ersten Anzeichen. Bei
solchen Mängeln darf deshalb eine Entdeckung erst angenommen werden, wenn der
ernsthafte Charakter des Zustandes deutlich wird und der Besteller die
Bedeutung und Tragweite der Mängel erfassen kann (BGE 131 III 145 E. 7.2; 118
II 142 E. 3b S. 148 f.).

Die Anzeige der Mängel ist an keine besondere Form gebunden. Inhaltlich muss
die Rüge sachgerecht substanziiert sein, zumindest die Mängel genau angeben und
zum Ausdruck bringen, dass der Besteller das Werk nicht als vertragsgemäss
anerkennen und den Unternehmer haftbar machen will (BGE 107 II 172 E. 1a S.
175).

6.3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend.
Anlässlich der Referentenaudienz vom 23. Oktober 2009 habe der
Instruktionsrichter Dr. H. Schmid in der vorläufigen rechtlichen Beurteilung
sehr knapp und klar ausgeführt, dass der Einwand des Beschwerdegegners, es
liege keine rechtzeitige bzw. rechtsgenügliche Mängelrüge vor, nicht greife.
Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin vor der Urteilsfällung auf die vom
bisher Vorgebrachten abweichende Rechtsauffassung aufmerksam machen müssen.
Dies - so die Beschwerdeführerin - hätte ihr ermöglicht, ihre tatsächlichen
Vorbringen betreffend Rechtzeitigkeit der Mängelrüge zu vervollständigen.
Nachdem der Instruktionsrichter anlässlich der Referentenaudienz sich jedoch
"sehr klar" dahingehend geäussert habe, die Mängelrüge sei sowohl rechtzeitig
als auch genügend substanziiert, habe sie sich dazu nicht veranlasst gesehen.
Die Gehörsverletzung wiege umso schwerer, als sich die Vorinstanz bezüglich der
Unterstellung der Haftungsfolgen am "neuen" Urteil 4A_252/2010 mit einer
Praxisänderung orientiert habe.

Dem Protokoll der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 23. Oktober 2009
kann nicht entnommen werden, dass sich der Instruktionsrichter dahingehend
äusserte, die Klage werde nicht an der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
scheitern. Vielmehr findet sich der Hinweis des Instruktionsrichters, dass die
Gespräche in der Vergleichsverhandlung offen und ohne Behaftung geführt würden
und deshalb später darauf nicht Bezug genommen werden könne. Bei dieser
Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe ihre
Rechtsauffassung überraschend geändert, womit die Beschwerdeführerin nicht
hätte rechnen müssen. Auch trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit dem
Urteil 4A_252/2010 auf eine Praxisänderung des Bundesgerichts stützte. Wie
ausgeführt, hält das besagte Urteil vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts fest (vgl. Erwägung 3.5). Nachdem der Beschwerdegegner den
Einwand der fehlenden Mängelrüge bereits in der Klageantwort erhoben hat,
bestand für die Beschwerdeführerin Anlass, sich zu diesem Thema zu äussern,
ohne dass die Vorinstanz sie speziell darauf aufmerksam machen musste. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.4 Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, bei der Bemessung
der Rügefrist die Umstände des Einzelfalles nicht angemessen gewürdigt und
damit Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 1 OR mehrfach verletzt sowie in
tatsächlicher Hinsicht unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu
haben.
6.4.1 Zunächst bestreitet sie, dass das Schreiben vom 2. November 2006
inklusive Beilage keine genügend präzise Mängelrüge dargestellt habe, wie die
Vorinstanz dies beurteilte. Die Vorinstanz erwog, mit dem Schreiben vom 2.
November 2006 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner aufgefordert,
zum Prüfungsbericht des von ihr beauftragten Prüfingenieurs D.________ Stellung
zu nehmen. Dieser habe in seinem Bericht vier Bereiche als "problematisch"
bezeichnet. Ferner habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, den
Beschwerdegegner zur Erbringung der erforderlichen Nachweise aufzufordern,
ansonsten eine komplette, neue fundierte Statik mit allen Nachweisen zu
erstellen sei. Gemäss Vorinstanz stellt die Mitteilung, dass man gewisse Punkte
eines Werks als problematisch erachte und (Berechnungs-)Nachweise verlange,
noch keine Mängelrüge dar, werde daraus für den Unternehmer doch nicht klar
ersichtlich, ob der Besteller diese Punkte als mangelhaft bezeichnen und den
Unternehmer dafür haftbar machen wolle. Eine derartige Mitteilung diene dazu,
dem Unternehmer zu offenbaren, dass Zweifel an der einwandfreien Erstellung des
Werks bestünden. Vor allem zeige ein solches Schreiben aber auch auf, dass der
Besteller keine Gewissheit über allfällige Mängel habe, sondern lediglich eine
Vermutung hege, der er auf den Grund gehen wolle. In diesem Fall sei der
Besteller aber auch noch nicht zur Rüge verpflichtet. Das Schreiben vom 2.
November 2006 stelle mithin keine Mängelrüge im Sinn von Art. 367 Abs. 1 OR
dar.

Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Das Schreiben vom 2. November 2006 gibt
keine konkreten Mängel an und bringt nicht zum Ausdruck, dass die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für bestimmte Mängel haftbar machen
will. Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem dem Schreiben
beigelegten Bericht von D.________ keine ausreichende Präzision. Dort werden
lediglich vier Bereiche als "problematisch" bezeichnet, und es wird der
Beschwerdeführerin empfohlen, vom Beschwerdegegner Nachweise zu verlangen.
Entsprechend erging das Schreiben vom 2. November 2006 als "Aufforderung zur
Stellungnahme". Darin kann mit der Vorinstanz keine Mängelrüge erblickt werden.
6.4.2 Die Vorinstanz betrachtete auch das Kündigungsschreiben vom 14. Dezember
2006 nicht als rechtsgenügliche Mängelrüge. Die Beschwerdeführerin beanstandet
dies zwar, begründet aber nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der
diesbezüglichen Beurteilung eine Rechtsverletzung begangen haben soll. Auf
diese Beanstandung ist daher nicht einzugehen.
6.4.3 Weiter behauptet die Beschwerdeführerin nunmehr, sie habe erst im Januar
2007 ausreichend Kenntnis über die Mängel erlangt. Sie widerspricht damit den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin selbst
ausgeführt habe, dass ihr die R.________ Ingenieurbüro AG am 4. Dezember 2006
einen Zwischenbericht und am 12. Dezember 2006 einen Kurzbericht zugestellt
habe, worin in insgesamt neun Punkten Probleme der Tragfähigkeit und in drei
Punkten Mängel der Gebrauchstauglichkeit aufgeführt worden seien. Ferner habe
sie ausdrücklich erklärt, dass "die bereits im Dezember 2006 erlangten
Erkenntnisse" im definitiven Bericht vom 11. Januar 2007 formuliert worden
seien. Auch aus ihrem stadtinternen Bericht vom 12. Januar 2007 gehe hervor,
dass die Überprüfung durch die R.________ Ingenieurbüro AG bereits am 12.
Dezember 2006 abgeschlossen gewesen sei. Gestützt auf diese - mangels
substanziierter Sachverhaltsrüge verbindlichen - Feststellungen durfte die
Vorinstanz folgern, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006 über die
fraglichen Mängel ausreichend informiert war. Wie die Vorinstanz unangefochten
festhielt, behauptete die Beschwerdeführerin selbst nichts Gegenteiliges. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz verletzt daher in keiner Weise Bundesrecht.
6.4.4 Auch die Kritik gegen die Bemessung der Rügefrist dringt im Licht der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durch. Selbst wenn, wie die
Beschwerdeführerin postuliert, eine eher grosszügige Handhabung der Rügefristen
praktiziert würde, kann der Vorinstanz jedenfalls keine Verletzung von
Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie - bei Abstellen auf den Zeitpunkt der
Entdeckung der Mängel im Dezember 2006 - die erst rund fünf Wochen später
erfolgte Mängelrüge vom 12. Januar 2007 als verspätet beurteilte.

6.5 Demnach wies die Vorinstanz die Klage insoweit zu Recht wegen verspäteter
Rüge der beanstandeten Mängel ab.

7.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche
Verneinung weiterer geltend gemachter Vertragsverletzungen. Sie rügt in diesem
Zusammenhang die Verletzung von Art. 364, 367 Abs. 1 und Art. 370 Abs. 1 OR
sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen. Die Begründung dieser Rügen
fällt indessen zu pauschal aus und lässt eine sachdienliche Auseinandersetzung
mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Im Wesentlichen
begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, die Ausführungen der Vorinstanz als
unzutreffend oder offensichtlich falsch zu bezeichnen und ihnen ihre eigene
Auffassung gegenüber zu stellen, die im Übrigen wiederum auf der auch bezüglich
der weiteren geltend gemachten Vertragsverletzungen unzutreffenden Ansicht
beruht, die Haftungsfrage beurteile sich nach Auftragsrecht. Damit zeigt sie
nicht in rechtsgenügender Weise auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben soll (vgl. Erwägungen 2.1 und 2.3). Ungenügend begründet sind
auch ihre Vorwürfe willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Erwägung
2.2). Mangels hinlänglicher Begründung ist daher auf diese Rügen nicht weiter
einzugehen.

Es bleibt daher bei der Abweisung der Klage, wie sie von der Vorinstanz erkannt
wurde.

8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Die Kostenbefreiung für Gemeinden nach Art. 66 Abs. 4 BGG
greift nicht, da es sich vorliegend um das Vermögensinteresse der
Beschwerdeführerin handelt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz