Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.535/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_535/2012

Urteil vom 4. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozial-
versicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer, vom 3. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ war ab dem 27. Juni 2007 bei der B.________ Transporte AG als
Chauffeur angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der X.________
Versicherungen AG kollektiv krankentaggeldversichert. Am 13. November 2007
meldete die B.________ Transporte AG der X.________ Versicherungen AG eine ab
dem 4. Oktober 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit von A.________. Die
X.________ Versicherungen AG lehnte Leistungen ab dem 22. Oktober 2007 mit
Schreiben vom 23. November 2007 sowie 13. Februar 2009 ab, da der
Arbeitsvertrag des Versicherten bis zum 21. Oktober 2007 befristet gewesen sei.

B.
Am 12. März 2010 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage gegen die X.________ Versicherungen AG und beantragte,
diese sei zu verurteilen, ihm Leistungen aus der Taggeldversicherung im Betrag
von Fr. 21'927.10 nebst Zins zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass
es sich vorliegend lediglich um eine Teilklage handle; die Geltendmachung
weiterer Taggelder bleibe ausdrücklich vorbehalten. Mit Urteil vom 3. Juli 2012
wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

C.
A.________ (Beschwerdeführer) verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben, und die Klage gegen die
X.________ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) sei gutzuheissen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. In
der Folge überwies der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss
fristgerecht.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige
Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen
Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das
Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72-77 BGG in Betracht
kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Da das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7
ZPO sowie Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b des
Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. März 1993 über das
Sozialversicherungsgericht [LS 212.81]), ist die Beschwerde in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden gemäss Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs.
1 BGG zulässig (BGE 138 III 2 E. 1.2.2). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen
erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249
E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der
Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat
(Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539
; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf
eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen
Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.2 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des
Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder
gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
138 IV 13 E. 5.1; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Die Beweiswürdigung
ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b).
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos
ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und
detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich
genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen
Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer
Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie
Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen am 4.
Oktober 2007 erkrankt. Sodann sei aufgrund der ärztlich attestierten
Arbeitsunfähigkeiten erstellt, dass er bis am 26. Oktober 2007 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei, anschliessend aber wieder seiner Tätigkeit habe
nachgehen können. Erst nach fast vier Monaten sei vom 23. bis zum 27. Februar
2008 erneut Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Hierauf habe während einer Periode
von sechs Monaten vollständige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, bevor der
Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 dauernd zu 30 % arbeitsunfähig
geworden sei mit Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der Dauer
verschiedener Hospitalisationen.
Weiter führte die Vorinstanz aus, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
mit der B.________ Transporte AG sei gemäss dem schriftlichem Arbeitsvertrag
vom 10. Juli 2007 ab dem 27. Juni 2007 bis zum 31. August 2007 befristet
gewesen. Strittig sei, ob der Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus in
einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Aufgrund
einer Würdigung der Parteivorbringen und der Akten kam die Vorinstanz zum
Schluss, das Arbeitsverhältnis sei nach Ablauf der Befristung per 31. August
2007 von den Vertragsparteien stillschweigend fortgesetzt worden, weshalb sich
der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt seiner Erkrankung am 4. Oktober
2007 in ungekündigter und - gemäss Art. 334 Abs. 2 OR - unbefristeter
Anstellung befunden habe. Eine andere Frage sei demgegenüber, bis wann das
Arbeitsverhältnis in der Folge angedauert habe, wovon die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin letztlich abhänge. Um dies zu beurteilen, untersuchte die
Vorinstanz das Parteiverhalten. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe anlässlich
seiner Genesung (nach dem 26. Oktober 2007 respektive dem 27. Februar 2008) der
Arbeitgeberin weder seine Arbeitskraft offeriert noch sich entsprechend
gemeldet, weshalb von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses spätestens im
Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis 31. August 2008 auszugehen sei. Somit sei der
Beschwerdeführer bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.
September 2008 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen,
weshalb diese - da während der Dauer der Betriebszugehörigkeit insgesamt nicht
Arbeitsunfähigkeit von über 30 Tagen (entsprechend der vereinbarten Wartefrist)
vorgelegen habe - keine Leistungspflicht treffe.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige respektive
willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er kritisiert die - auf sein äusseres
Verhalten abgestützte - vorinstanzliche Feststellung, er sei "nach den beiden
initialen Phasen der Arbeitsunfähigkeit" nicht mehr gewillt gewesen, für die
B.________ Transporte AG zu arbeiten. Er beanstandet, die Vorinstanz habe den
Umstand falsch gewürdigt, dass er (nach dem 26. Oktober 2007 respektive dem 27.
Februar 2008) weder auf der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bestanden
noch seine Arbeitskraft offeriert habe. Die Vorinstanz habe nämlich
ausgeblendet, dass er (der Beschwerdeführer) im damaligen Zeitpunkt nach Treu
und Glauben habe davon ausgehen dürfen und müssen, er sei zu 100 %
arbeitsunfähig, da ihm seine Ärzte dies so kommuniziert und entsprechende
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt hätten. Vor diesem Hintergrund - so
der Beschwerdeführer - könne nicht gesagt werden, dass er nicht gewillt gewesen
sei, zu arbeiten, selbst wenn in retrospektiver Betrachtungsweise aufgrund
aufwendiger Gutachten resultiere, dass er während gewisser Phasen doch
arbeitsfähig gewesen sein solle.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich auszuweisen. Sie verfehlen
bereits die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge (Erwägung 2.2): Die
Vorinstanz hat einen tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers festgestellt,
nicht mehr für die B.________ Transporte AG tätig zu sein, wobei sie diese
Feststellung beweiswürdigend auf sein Verhalten anlässlich seiner Genesung
stützte. Dem hält der Beschwerdeführer lediglich in appellatorischer Weise
seine eigene Auffassung entgegen, es treffe nicht zu, dass er nicht mehr habe
arbeiten wollen, und die Vorinstanz habe die Beweise falsch gewürdigt.
Inwiefern die Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sein soll, zeigt er dagegen
nicht auf. Die Rüge erweist sich insofern als unzureichend begründet. Des
Weiteren ergänzt der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt, indem er ausführt, seine Ärzte hätten ihn für den
massgebenden Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig erklärt und ihm entsprechende
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt, ohne darzulegen, dass er diese
Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen
prozesskonform eingebracht hat. Es ist demnach ohne Weiteres vom Sachverhalt
auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat.
Im Übrigen erschiene die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung jedenfalls
auch dann nicht als geradezu willkürlich, wenn man zu Gunsten des
Beschwerdeführers unterstellte, er sei in den massgeblichen Zeitperioden (also
nach den vorinstanzlich festgestellten Perioden der Arbeitsunfähigkeit)
weiterhin zu 100 % krankgeschrieben gewesen und habe daher keinen Anlass
gehabt, seine Arbeit zu offerieren: Es ist nämlich nicht festgestellt und der
Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er habe die Arbeitgeberin stattdessen
über seine weitere Abwesenheit informiert und ihr namentlich seine
Arztzeugnisse eingereicht, wie es von einem Arbeitnehmer zu erwarten wäre, der
sich in einem fortdauernden Arbeitsverhältnis wähnt. Die vorinstanzliche
Feststellung, der Beschwerdeführer sei nach seiner Genesung nicht mehr gewillt
gewesen, für die B.________ Transporte AG zu arbeiten, wäre somit auch unter
Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts nicht geradezu
unhaltbar.
Der Beschwerdeführer vermag somit keine willkürliche, rechtserhebliche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz habe Art. 337d OR
verletzt, da sein Verhalten nur dann als fristloses Verlassen der Arbeitsstelle
im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden könnte, wenn er sich "eines
unzutreffenden Arztzeugnisses bzw. einer unzutreffenden
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung" bewusst gewesen wäre. Soweit dies nicht
nachgewiesen sei, stelle sein Fernbleiben von der Arbeit kein fristloses
Verlassen der Arbeitsstelle dar. Überdies habe ihm die B.________ Transporte AG
"in einem früheren Zeitpunkt" bereits "unmissverständlich mitgeteilt", dass
ihrer Ansicht nach gar kein Arbeitsverhältnis mehr vorliege, weshalb sich ein
Bestehen auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Offerieren der
Arbeit als sinnlos erwiesen hätte. Damit gehe auch die vorinstanzliche Berufung
auf BGE 121 V 277, in dem der Arbeitnehmer die Arbeit nach einer Ferienperiode
"ohne Grund" nicht wieder aufgenommen habe, fehl.
Diese Argumentation verfängt nicht: Der Beschwerdeführer stützt sie nämlich auf
Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Urteil so nicht festgestellt sind,
ohne dazu zulänglich begründete Sachverhaltsrügen zu erheben (vgl. Erwägungen
2. und 4.). Sie entbehrt damit der Grundlage. Die Behauptung, dass die
Arbeitgeberin ihm mitgeteilt habe, es bestehe ihrer Ansicht nach kein
Arbeitsverhältnis mehr, ist neu und daher ohnehin unzulässig (Art. 99 Abs. 1
BGG). Im Übrigen braucht vorliegend gar nicht beurteilt zu werden, ob die
Voraussetzungen von Art. 337d OR erfüllt sind: Gemäss den bindenden
vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer nicht gewillt, nach
seiner Genesung wieder für die B.________ Transporte AG zu arbeiten, und auch
die Arbeitgeberin ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet war. Die
Vorinstanz schloss mit anderen Worten auf eine tatsächliche Einigung der
Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. stützte den
Entscheid - zumindest auch - auf den sachverhaltsmässig festgestellten
übereinstimmenden Willen der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Spätestens damit wurde dieses beendet, was die Vorinstanz zutreffend erkannte.
Ob dieser tatsächlichen Einigung ein ungerechtfertigtes Verlassen der
Arbeitsstelle durch den Arbeitnehmer vorausgegangen war, ist bei dieser
Sachlage nicht von Bedeutung, zumal vorliegend über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Krankentaggeld und nicht über den Entschädigungsanspruch
der Arbeitgeberin gemäss Art. 337d OR zu entscheiden ist. Der angefochtene
Entscheid ist demnach auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz