Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.531/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_531/2012

Urteil vom 19. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max C. Roesle,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ansprüche aus fristloser Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) schloss am 15. März 2006 mit
B.________ (Arbeitgeber, Beklagter, Beschwerdegegner) einen Lehrvertrag ab, für
eine dreijährige Lehre (August 2006 - August 2009) als tiermedizinische
Praxisassistentin.
Während der Dauer der Lehre blieb A.________ mehrmals und teils über längere
Zeit krankheitsbedingt der Arbeitsstelle fern und teilte dem Arbeitgeber ihre
Abwesenheit überwiegend per SMS mit; ein allfälliges Arztzeugnis reichte sie,
nach Angaben des Arbeitgebers, jeweils nur verspätet ein.
A.b Mit Schreiben vom 26. September 2008 machte der Arbeitgeber A.________
darauf aufmerksam, dass sie seit über drei Wochen nicht zur Arbeit erschienen
sei, ohne ihm für diese Zeit ein Arztzeugnis vorgelegt zu haben. Er teilte ihr
ebenfalls mit, dass es mindestens zum zweiten Mal sei, dass sie bei einer
Absenz von über einer Woche kein Arztzeugnis vorweise, und stellte klar, dass
er inskünftig keine SMS-Mitteilungen von ihren Abwesenheiten mehr akzeptiere.
Gleichzeitig ersuchte er sie, einen Termin für eine Besprechung des
Lehrverhältnisses vorzuschlagen.
Daraufhin reichte A.________ dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. September
2008 ein undatiertes Arztzeugnis für die Zeitspanne vom 1. September bis 30.
September 2008 ein. Weiter hielt sie in ihrem Schreiben fest, dass sie ihre
vereinbarten Ferien beziehen und ab dem 3. November wieder zurück ("da") sein
werde. Die Parteien hatten allerdings einen Ferienbezug durch A.________
(lediglich) vom 1. bis zum 21. Oktober 2008 vereinbart.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 kündigte der Arbeitgeber den Lehrvertrag
fristlos.

B.
B.a Am 8. April 2011 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Horgen, der
Arbeitgeber sei zu verpflichten, ihr unter Nachklagevorbehalt Fr. 26'000.--
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2008 zu bezahlen sowie ihr ein
wohlwollendes und angemessenes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.
Mit Urteil vom 9. September 2011 hiess das Bezirksgericht Horgen die Klage
teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr.
2'345.55 (brutto) zu bezahlen. Bezüglich der Aus- und Zustellung eines
Arbeitszeugnisses wurde das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben.
B.b Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich
und beantragte im Hauptbegehren, das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei im
Umfang der Klageabweisung (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3) und in Bezug auf die
Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben, und es sei der Beklagte
zu verpflichten, ihr unter Nachklagevorbehalt Fr. 23'654.45 zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 21. Oktober 2008 zu bezahlen.
Mit Urteil und Beschluss vom 5. Juli 2012 hat das Obergericht des Kantons
Zürich vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. September
2011 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beklagte verpflichtet
wurde, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'345.55 (brutto) zu bezahlen, das
Verfahren bezüglich Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde und die Entscheidgebühr ausser Ansatz
gefallen ist. Sodann hat es erkannt, dass die Berufung der Klägerin abgewiesen
wird (Dispositiv-Ziffer 1), und verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2012 sei im Umfang der
Abweisung der Berufung (Dispositiv-Ziffer 1) und in Bezug auf die
Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) aufzuheben. Der Beklagte sei zu
verpflichten, ihr unter Nachklagevorbehalt Fr. 23'654.45 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 21. Oktober 2008 zu bezahlen. Eventualiter sei die Streitsache zur
Durchführung weiterer Erhebungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beklagten für das erstinstanzliche, zweitinstanzliche und das
bundesgerichtliche Verfahren.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid. Die Vorinstanz hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr.
23'654.45, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert
erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift den Antrag, die Kosten
und Entschädigungen der beiden kantonalen Verfahren seien dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Antrag verlangen wollte,
die Kosten der kantonalen Verfahren seien auch bei Abweisung der Beschwerde
anders zu verlegen, fehlt jede Begründung (Art. 42 BGG). Auf diesen Antrag ist
nicht einzutreten.

3.
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr
nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die
Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung
rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

4.
Gegenstand der kantonalen Verfahren war die Frage, ob die fristlose Kündigung
des Lehrvertrages durch den Beschwerdegegner rechtens erfolgt ist.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin für ihr Verhalten im Zusammenhang mit der verspäteten
Einreichung der Arztzeugnisse und den Abwesenheitsmeldungen mittels SMS mit
seinem Schreiben vom 26. September 2008 abgemahnt bzw. verwarnt habe. Auch wenn
im Schreiben nicht explizit festgehalten worden sei, dass der Beschwerdegegner
das Verhalten der Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr toleriere resp. von
der Beschwerdeführerin bei krankheitsbedingter Abwesenheit die umgehende
Einreichung eines Arztzeugnisses erwarte, habe die Beschwerdeführerin das
Schreiben dahin gehend verstehen müssen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund des
Wortlautes des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 30. September 2008 davon
habe ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin plane, bis zum 3. November
2008 in den Ferien zu weilen bzw. ihre Ferien eigenmächtig verlängere. Es sei
objektiv nachvollziehbar, dass diese Verhaltensweise die Vertrauensgrundlage
zwischen den Parteien derart tiefgreifend erschüttert habe, dass dem
Beschwerdegegner die Fortsetzung des Lehrvertrages für die verbleibenden
zehneinhalb Monate bis Mitte August 2009 nicht mehr zuzumuten gewesen sei.
Damit erweise sich die Entlassung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 337
Abs. 1 OR als gerechtfertigt.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Vorliegen wichtiger Gründe für eine fristlose Kündigung des Lehrvertrages
angenommen und damit Art. 337 OR verletzt. Zudem habe die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihr rechtliches Gehör verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe an einer Depression gelitten und sei somit
unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert gewesen. Eine unverschuldete
Arbeitsverhinderung dürfe gemäss Art. 337 Abs. 3 OR nicht als wichtiger Grund
anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin sei weder vertraglich noch gesetzlich
zur Einreichung eines Arztzeugnisses verpflichtet gewesen. Sie habe denn dem
Beschwerdegegner auf sein Verlangen hin am 30. September 2008 auch ein
Arztzeugnis eingereicht; demnach liege keine Pflichtverletzung vor und das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. September 2008 könne nicht als
Verwarnung betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin habe in keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt, ihre
Ferien eigenmächtig um zehn unbewilligte Ferientage zu verlängern. Sie habe
vielmehr - in Absprache mit diversen Ärzten - vorgehabt, die Arbeit am 22.
Oktober 2008 aus medizinischen Gründen zu 50 % und ab dem 3. November 2008 zu
100 % wieder aufzunehmen. Diesbezüglich habe sie beantragt, die behandelnden
Ärzte als Zeugen einzuvernehmen; die Vorinstanz sei ihrem Beweisantrag
allerdings nicht nachgekommen, womit sie ihr rechtliches Gehör verletzt habe.
Sie hätte dem Beschwerdegegner zudem gerne bereits vor ihrem Ferienantritt
mitgeteilt, dass sie plane, bei ihrer Ferienrückkehr die Arbeit vorerst zu 50 %
aufzunehmen; dazu habe sie mehrmals vergebens versucht, den Beschwerdegegner
telefonisch zu erreichen, weshalb ihr ein eigenmächtiger Ferienbezug nicht
vorgeworfen werden könne.
Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eigenmächtig ihre
Ferien verlängert habe, hätte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin
diesbezüglich verwarnen sollen. Indem er jedoch die fristlose Kündigung ohne
die entsprechende Verwarnung ausgesprochen habe, habe er Art. 337 OR verletzt.

6.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gericht ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs Beweisanträge ablehnen kann, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130
II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat festgehalten, die Beschwerdeführerin sei an den Sinn, welchen
ein Adressat vernünftigerweise ihrer Erklärung in ihrem Schreiben vom 30.
September 2008 zugrunde legen durfte und musste, gebunden, da sie nicht
behauptet habe, der Beschwerdegegner habe die abgegebene Erklärung tatsächlich
so wie von ihr geltend gemacht verstanden. Aufgrund des Wortlautes ihres
Schreibens habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, die
Beschwerdeführerin beabsichtige, bis zum 3. November 2008 in den Ferien zu
weilen. Eine geplante Arbeitsaufnahme zu 50 % ab dem 22. Oktober 2008 könne dem
Schreiben nicht entnommen werden. An diesem Ergebnis würde auch eine Befragung
der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte als Zeugen nichts ändern. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb diese vorweggenommene
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich und eine Beweisabnahme hinsichtlich
der (teilweisen) Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin nach ihren Ferien
geboten gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan.

7.
7.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3). Derartige
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die
hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 213 E. 3.1 S. 220).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei
besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen
einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche
Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und
anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung
des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31, 213 E.
3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 f. mit Hinweisen). Sind die
Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt
vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 221; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit
Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die
erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155;
116 II 145 E. 6a S. 150).

7.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr nicht aufgrund ihrer Krankheit
(Morgendepression) oder der angeblich schlechten Organisation des Betriebes des
Beschwerdegegners gekündigt wurde. Die Vorinstanz hat vielmehr festgestellt,
dass sich die Beschwerdeführerin der Problematik ihrer (krankheitsbedingten)
Abwesenheit vom Betrieb durchaus bewusst gewesen sei, weshalb es ihr ein
Anliegen sein musste, bei Krankheit ihre Abwesenheit möglichst rasch zu
belegen. Der Beschwerdegegner habe in seinem Schreiben vom 26. September 2008 -
wenn auch nicht explizit - der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass er
bei Krankheit die umgehende Einreichung eines Arztzeugnisses erwarte. Damit
wurde der Beschwerdeführerin klar zu erkennen gegeben, welche Verhaltensweisen
nicht mehr toleriert werden, insbesondere, dass der Beschwerdegegner ein
unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit bzw. eine verspätete Einreichung
eines Arztzeugnisses als schweren Fehler gewichte, was er bei Wiederholung
nicht sanktionslos hinnehmen werde. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, sie sei nicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses verpflichtet
gewesen, vermag die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich
auszuweisen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner mittels seinem Schreiben vom 26.
September 2008 genügend abgemahnt bzw. verwarnt wurde.

7.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor Bundesgericht abermals vor, sie
habe vor ihrer Ferienabreise mehrmals versucht, den Beschwerdegegner
telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass sie bei der geplanten
Rückkehr aus ihren Ferien die Arbeit vorerst zu 50 % aufnehmen werde. Die
Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass offen bleiben könne, ob sich die
Beschwerdeführerin vor ihrem Abflug in die Ferien noch (vergebens) darum bemüht
habe, den Beschwerdegegner telefonisch zu erreichen, da ihr Schreiben vom 30.
September 2008 - worin sie dem Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass sie ab
dem 3. November 2008 wieder zur Arbeit erscheinen werde - klar und eindeutig
sei. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen diese Feststellung der
Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen und eine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes bei der Auslegung der Erklärung ist nicht ersichtlich.
Insbesondere kann dabei keine Rede von einer Verletzung von Art. 329c OR sein,
wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt. Es ist schlechthin nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner "betreffend Feriendauer für klare
Verhältnisse" zu sorgen hatte. Die Parteien hatten in übereinstimmender
Erklärung, die Dauer der Ferien der Beschwerdeführerin vom 1. bis 21. Oktober
2008 festgelegt, was im Übrigen auch nicht bestritten ist.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den
Parteien nachhaltig zerstört wurde, indem die Beschwerdeführerin - im
Bewusstsein der Problematik ihres krankheitsbedingten Fernbleibens von der
Arbeit, nach einer erteilten Verwarnung, trotz drei Wochen bewilligter Ferien -
dem Arbeitgeber in Aussicht stellte, sie beziehe nun eigenmächtig noch weitere
unbewilligte Ferientage. Daran vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem
Hinweis auf BGE 108 II 301 und das Urteil 4C.201/2004 nichts zu ändern, zumal
sie selber erkennt, dass diese Fälle nicht mit dem zu beurteilenden Fall
vergleichbar sind.
Eine Verletzung von Art. 337 OR ist nicht ersichtlich. Damit erweist sich die
fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt.

8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen, dass die
fristlose Kündigung am 1. Oktober 2008 im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR
gerechtfertigt war. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Höhe der Entschädigung infolge
ungerechtfertigter fristloser Entlassung einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze