Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.52/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_52/2012

Urteil vom 6. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin und D.________ mit Urteil
vom 15. September 2011 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, die
4½-Zimmer-Maisonettewohnung im Dachgeschoss der Liegenschaft Y.________strasse
in Q.________ nach Eintritt der Rechtskraft zu räumen und der
Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 mit Berufung
beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 auf die Berufung mit
der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdeführerin habe die fristgerechte
Zahlung des Kostenvorschusses nicht belegen können;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. Januar 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15.
Dezember 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein
muss (BGE 131 III 384 E. 2.3), weshalb der Verweis in der Rechtsschrift vom 26.
Januar 2012 auf die Ausführungen und Eingaben der Beschwerdeführerin an das
Obergericht unbeachtlich ist;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Rechtsschrift gar nicht auf die
Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht, weshalb nicht erkennbar ist,
inwiefern ihr das Obergericht gemäss ihrer Rüge das rechtliche Gehör verweigert
haben soll;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin