Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.526/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_526/2012

Urteil vom 27. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B. und C. X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
2. D.________,
vertreten durch Advokat Roman Zeller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Werkvertrag; Mangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 10. Juli 2012.
In Erwägung,
dass B. und C. X.________ mit Eingabe vom 23. Juni 2010 beim Bezirksgericht
Laufen gegen den Beschwerdeführer und D.________ Klage auf Zahlung von Fr.
313'920.10 nebst Zins erhoben;

dass in der Klagebegründung beantragt wurde, dass die Edition bestimmter
Schriftstücke durch E.________ gerichtlich angeordnet werde;

dass der Bezirksgerichtspräsident E.________ mit Verfügung vom 11. April 2012
aufforderte, die Unternehmerofferten und Baubuchhaltungsunterlagen über die
ausgeführten und bezahlten Sanierungsarbeiten zu edieren;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft
anfocht, das mit Entscheid vom 10. Juli 2012 auf die Beschwerde mit der
Begründung nicht eintrat, es fehle die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff.
2 ZPO;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts am 14. September
2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472);

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (S. 3) zutreffend darauf
hinweist, dass es sich beim angefochten Entscheid um einen Zwischenentscheid
handelt, der nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG);

dass es sich dabei nach ständiger Praxis des Bundesgerichts um einen Nachteil
rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die Beschwerde
führende Partei günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 137 III
522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und im
Übrigen in der Beschwerdeschrift (S. 4) auch nicht aufgezeigt wird, denn die
dortigen Erörterungen erschöpfen sich im Hinweis auf tatsächliche Nachteile,
die zur Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führen können;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin