Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.525/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_525/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross
und Stefan Gäumann,
Beschwerdeführer,

gegen

Erben des B.________, nämlich:
1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco Cereghetti und Dr. Frank
Scherrer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Rückgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 3. August 2012, den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. November 2003 sowie den Beschluss und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
Der deutsche Unternehmer B.________ hatte während eines Zeitraumes von mehr als
30 Jahren Einkünfte ausserhalb Deutschlands erzielt und diese in Deutschland
nicht versteuert. Im Jahre 1991 waren schliesslich Beträge von insgesamt rund
DEM 200 Millionen auf verschiedenen Bankkonten in der Schweiz vorhanden. Die
Konten lauteten auf Firmen - unter ihnen "S.________ S.A., Mexiko" - die rein
treuhänderisch für B.________ handelten. Die Vermögenswerte standen B.________
zu und waren wirtschaftlich sein Eigentum.
1989 heiratete B.________ die geschiedene V.________, deren Tochter aus
früherer Ehe im Jahre 1990 A.________ ehelichte. Im Jahre 1991 lernten sich
A.________ und B.________ kennen. Letzterer hatte seit einiger Zeit nach
Möglichkeiten gesucht, um die mit den in der Schweiz angesammelten Geldern
zusammenhängenden Steuerprobleme zu lösen. A.________ riet ihm, die Gelder bei
der Bank X.________ in Zürich zusammenzuführen. Nach den Vorstellungen von
A.________ sollten die Gelder auf ihn übertragen werden, damit er sie in die
USA überweise und in Immobilien investiere. Später sollten die Vermögenswerte
wieder B.________ zugeführt werden. Mit Datum vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai
1992 schlossen A.________ und B.________ sowie die von Letzterem vertretene
"S.________ S.A., Mexiko" unter den Überschriften "Gemischter Schenkungs-,
Niessbrauchsbestellungs- und Rentenvertrag" Vereinbarungen mit im Wesentlichen
demselben Inhalt. Demnach sollte A.________ für B.________ die ihm zu diesem
Zweck "schenkungsweise" übertragenen Vermögenswerte "von ca. 200 Millionen DEM"
verwalten. A.________ zog die Gelder planmässig zusammen. 10 % des
Vermögenswertes, d.h. DEM 18,4 Millionen, überwies er auf ein Konto bei der
Bank X.________, die restlichen 90 % auf ein ihm selbst gehörendes anderes
Konto bei dieser Bank.
Nachdem B.________ gegenüber den deutschen Steuerbehörden eine Selbstanzeige
erstattet hatte, war der Grund für die Vermögensübertragung weggefallen.
B.________ gelangte deshalb an A.________ und verlangte die Rückübertragung der
Vermögenswerte auf ihn. A.________ ging zunächst darauf nicht ein. Daraufhin
beauftragte B.________ Rechtsanwalt Dr. T.________, die Rückgabe der
Vermögenswerte gegenüber A.________ durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juli
1994 verlangte Rechtsanwalt Dr. T.________ von A.________ die Rückerstattung
von DEM 221'650'833.08. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 und anfangs 1995
fanden Verhandlungen über die Rückgabe des Vermögens statt, die Rechtsanwalt
Dr. U.________ namens von A.________ sowie Rechtsanwalt Dr. T.________ namens
von B.________ führten. Am 21. März 1995 unterzeichneten B.________ - dieser
sowohl in eigenem Namen als auch für "S.________ S.A." - und A.________ eine
Vereinbarung, gemäss der A.________ über die ihm seinerzeit überlassenen
Vermögenswerte abzurechnen und dieselben oder deren Surrogate zurückzugeben
hatte, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren
Verfügungsgewalt standen.
Diese Vereinbarung vom 21. März 1995 focht A.________ mit Schreiben vom 11.
Juli 1996 an. Er machte geltend, im Rahmen der Vertragsverhandlungen arglistig
getäuscht worden zu sein.

B.
B.a Mit Eingabe vom 12. Juli 1996 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich
unter anderem gegen B.________ eine negative Feststellungsklage ein mit dem
Begehren, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht
zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass er den
Beklagten aus dieser Vereinbarung nichts schulde. B.________ beantragte
Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Zahlung von DEM 212'654'240.--
nebst Zins sowie auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung unter
Nachklagevorbehalt. Mit Teilurteil vom 25. April 2000 wies das Bezirksgericht
die negative Feststellungsklage von A.________ ab. Zudem hiess es die
Widerklage im spruchreif erachteten Umfang gut, indem es den nach dem Tod von
B.________ in den Prozess eingetretenen Erbinnen, C.________ und D.________,
den Betrag von DEM 116'498'407.-- nebst 4 % Zins seit 30. September 1997
zusprach und A.________ verpflichtete, über die von B.________ erhaltenen
Vermögenswerte Rechnung zu legen und bestimmte Auskünfte zu erteilen. Mit der
Verurteilung zur Zahlung von DEM 116'498'407.-- entschied das Bezirksgericht
definitiv über die Vermögenswerte Immobilien in Miami Beach und Indian Creek,
noch nicht aber über die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen
bzw. dessen Surrogate. In Bezug auf diesen letzteren Teil erachtete das
Bezirksgericht die Widerklage als nicht spruchreif. In einem gesonderten
Beschluss wies das Bezirksgericht den Antrag des Beschwerdeführers, auf die
Widerklage nicht einzutreten, ab.
Mit Urteil vom 9. Januar 2003 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Klage
auf die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung von A.________ hin ab. Die
Widerklage hiess es (im spruchreifen Umfang betreffend die Immobilien in Miami
Beach und Indian Creek) gut und verurteilte A.________ aufgrund der Einführung
des Euro zur Zahlung von EUR 59'564'689.67 (entsprechend DEM 116'498'407.--)
nebst 4 % Zins seit 30. September 1997. Hingegen entschied es (wie bereits das
Bezirksgericht) über das Leistungsbegehren der Widerklage insoweit noch nicht,
als die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen bzw. die Surrogate
betroffen waren. Es verpflichtete A.________ diesbezüglich zur
Auskunftserteilung und Rechenschaftsablage. Das Obergericht fällte zudem einen
gesonderten Beschluss, mit dem es den Rekurs und den Antrag von A.________, auf
die Widerklage nicht einzutreten, abwies.
Die von A.________ gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies dieses
mit Sitzungsbeschluss vom 17. November 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
Vorerst wurde weder gegen die Entscheide des Obergerichts vom 9. Januar 2003
noch gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003
ein Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen. Erst am 8. Mai 2007 erhob
A.________ gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht, nachdem C.________ und D.________ das Urteil
des Obergerichts vom 9. Januar 2003 in Florida am Wohnort von A.________ hatten
für vollstreckbar erklären lassen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 21.
Mai 2007 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 4P.44/2007).
B.b Am 23. März 2005 entschied das Bezirksgericht über den noch nicht
beurteilten Teil der Widerklage. Es sprach C.________ und D.________ weitere
EUR 44'917'417.-- nebst Zins zu und wies die Widerklage im Mehrbetrag ab. Gegen
dieses Urteil erhob A.________ Berufung an das Obergericht. Am 11. Dezember
2008 verpflichtete dieses A.________, C.________ und D.________ als
Solidargläubigerinnen EUR 44'917'417.-- nebst Zins zu bezahlen. Zugleich merkte
es mit gesondertem Beschluss vor, dass die Abweisung der Widerklage im
Mehrbetrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig geworden sei.
Das Kassationsgericht hiess mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Juli 2009 die von
A.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2008 erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Auf die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember
2008 trat es nicht ein. Das Kassationsgericht befand, bezüglich der
Verpflichtung von A.________, C.________ und D.________ EUR 23'494'287.-- für
"nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu bezahlen, habe das Obergericht
den Gehörsanspruch von A.________ verletzt durch die Feststellung, A.________
habe keine substanziierten Einwendungen gegen diesen Betrag vorgebracht. In den
übrigen Bereichen gingen die Rügen von A.________ fehl, soweit sie behandelt
worden seien.
Zugleich mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hatte A.________ gegen die
Beschlüsse und die Urteile des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 und vom 9.
Januar 2003 sowie den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November
2003 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Das Bundesgericht sistierte sein
Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichts. Am 11. November 2009
schrieb es das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts vom 11. Dezember 2008, den Beschluss und das Urteil des
Obergerichts vom 9. Januar 2003 sowie den Sitzungsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 17. November 2003 als gegenstandslos geworden ab und
trat betreffend den Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2008 auf die
Beschwerde nicht ein (Verfahren 4A_85/2009).
Daraufhin fällte das Obergericht einen neuen Entscheid. Mit Beschluss vom 25.
Mai 2010 hob es das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. März 2005 auf und wies
den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen und
zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Dieses hatte noch die
beiden widerklageweise geltend gemachten Positionen "Kunstgegenstände" und
"nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu beurteilen. Am 22. Juni 2011
trat das Bezirksgericht auf den Antrag von A.________, wonach die
Teilwiderklage abzuweisen sei, nicht ein. Zudem verpflichtete es A.________,
C.________ und D.________ EUR 21'423'129.-- sowie USD 2'027'000.--, jeweils
nebst Zins, zu bezahlen.
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Obergericht und beantragte, die
Teilwiderklage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Mit Urteil vom 3. August
2012 erachtete das Obergericht die Berufung für unbegründet und verpflichtete
A.________, C.________ und D.________, EUR 21'423'129.-- sowie USD
2'027'000.--, jeweils nebst Zins zu 4 % seit dem 30. September 1997, zu
bezahlen.
B.c Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 erliess das Bezirksgericht Zürich auf
Gesuch von C.________ und D.________ und gestützt auf das Urteil des
Obergerichts vom 9. Januar 2003 und die Vereinbarung vom 21. März 1995 einen
Arrestbefehl für die bei der Bank Y.________ und die bei der Bank Z.________
vorhandenen Vermögenswerte, Guthaben und Forderungen von A.________. In der
Folge wurde in den diesbezüglichen Betreibungen die definitive Rechtsöffnung
jedoch vom Bezirks- und Obergericht verweigert. Die dagegen von C.________ und
D.________ erhobene Beschwerde wies die II. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts mit Urteil vom 5. September 2011 ab. Sie erkannte, aus
übergangsrechtlichen Gründen müsse die Möglichkeit zugelassen werden, das
Teilurteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 zusammen mit dem späteren
"Vollentscheid" mitanzufechten. Mangels Vollstreckbarkeit könne demnach die
definitive Rechtsöffnung für das Teilurteil vom 9. Januar 2003 nicht erteilt
werden (Verfahren 5A_188/2011).

C.
A.________ (Beschwerdeführer) beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das
Urteil des Obergerichts vom 3. August 2012, den Sitzungsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 17. November 2003 sowie den Beschluss und das Urteil des
Obergerichts vom 9. Januar 2003 vollumfänglich aufzuheben. Es seien die in der
Berufungsschrift vom 1. November 2000 gestellten Anträge gutzuheissen (ohne
Hervorhebungen):
"b) Die vor erster Instanz erhobenen Anträge seien gutzuheissen, d.h.
i) Es sei festzustellen, dass die am 21. März 1995 zwischen dem Kläger und
+B.________ geschlossene Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Eventualiter zu i): Es sei festzustellen, dass der Kläger den Beklagten aus der
Vereinbarung vom 21. März 1995 nichts schuldet.
ii) Auf die Widerklage sei nicht einzutreten.
Eventualiter zu ii): Die Widerklage sei abzuweisen.
Eventualiter zu 1b): Der Prozess sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens
und zur Neubeurteilung ans Bezirksgericht zurückzuweisen."
Eventualiter sei die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
C.________ und D.________ (Beschwerdegegnerinnen) beantragen, auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Sofern und soweit auf sie eingetreten werde, sei
sie abzuweisen, und die angefochtenen Entscheide seien zu bestätigen. Das
Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 41 E. 1; 137 III 417 E. 1).

1.2 Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 3. August 2012 handelt es
sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Insofern steht der Zulässigkeit der
dagegen gerichteten Beschwerde nichts entgegen (vgl. aber Erwägung 2.).

1.3 Der Beschwerdeführer ficht das Urteil und den Beschluss des Obergerichts
vom 9. Januar 2003 und den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17.
November 2003, mit dem das Kassationsgericht die gegen die genannten
obergerichtlichen Entscheide gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit
es darauf eintrat, zusammen mit dem Urteil des Obergerichts vom 3. August 2012
an. Beim Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 sowie beim
Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003 handelt es sich
um Teilentscheide (zur Qualifikation des Sitzungsbeschlusses vom 17. November
2003 als Teilentscheid, vgl. Urteil 4P.44/2007 vom 21. Mai 2007 E. 3.2). Im
Verfahren 4A_85/2009 konnte das Bundesgericht die Frage offen lassen, ob eine
Mitanfechtung dieser noch unter der Geltung des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) gefällten
Entscheide unter der Herrschaft des BGG zulässig wäre (E. 1.2 in fine).
Indessen entschied die II. zivilrechtliche Abteilung im Urteil 5A_188/2011 vom
5. September 2011 mit eingehenden Erwägungen, dass eine spätere Mitanfechtung
aus übergangsrechtlichen Gründen zuzulassen sei (insb. E. 3.3.1). Die
Mitanfechtung der beiden genannten Entscheide zusammen mit dem Urteil des
Obergerichts vom 3. August 2012 erweist sich somit aus den in jenem Entscheid
angeführten Gründen als zulässig (vgl. aber Erwägung 3.2). Ob dies auch für den
Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2003 gilt, kann dagegen offen bleiben,
da sich dessen Anfechtung mit der vorliegenden Beschwerde aus anderen Gründen
als unzulässig erweist (Erwägung 3.1).

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1;134 I 83
E. 3.2; 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für
Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in
Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden
Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Vor Bundesgericht
findet zudem in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).
Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein, darf er diese nicht dazu
verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 132 I 42 E.
3.3.4 mit Hinweisen). Die Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers,
welche die Beschwerdebegründung ergänzen, können daher nicht berücksichtigt
werden.

2.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen,
die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der
Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133
IV 119 E. 6.3).

3.
3.1 Im mitangefochtenen Beschluss vom 9. Januar 2003 wies das Obergericht den
Antrag des Beschwerdeführers, auf die Widerklage nicht einzutreten, ab. Das
Kassationsgericht erkannte daraufhin, dass der Beschwerdeführer (auch)
betreffend den Beschluss des Obergerichts keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen
vermocht habe. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde in Zivilsachen
die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 9. Januar 2003. Er begründet
in der Beschwerde jedoch nicht, weshalb dieser Beschluss bundesrechtswidrig
sein soll bzw. weshalb das Kassationsgericht die gegen diesen Beschluss
gerichteten Rügen zu Unrecht verworfen hätte. Auf die Beschwerde kann insoweit
mangels Begründung nicht eingetreten werden (Erwägung 2.).

3.2 Ebensowenig kann auf die Beschwerde gegen das mitangefochtene Urteil des
Obergerichts vom 9. Januar 2003 eingetreten werden:
Mit seiner Beschwerde in Zivilsachen erhebt der Beschwerdeführer
ausschliesslich Verfassungsrügen, so der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
(rechtliches Gehör) und von Art. 9 BV (Willkürverbot). Da diese Rügen alle mit
der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 ff. des Gesetzes des Kantons
Zürich über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [aZPO/ZH]) gegen das
obergerichtliche Urteil vom 9. Januar 2003 dem Kassationsgericht vorgetragen
werden konnten (vgl. § 285 Abs. 1 und 2 aZPO/ZH; BGE 133 III 585 E. 3.2 und
3.4), kann insofern einzig der Beschluss des Kassationsgerichts angefochten
werden. Hingegen kann der Beschwerdeführer die vor Bundesgericht erhobenen
Verfassungsrügen mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) nicht direkt
gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 richten. Andere Rügen, wie
namentlich solche der Verletzung von (einfachem) Bundesrecht, die dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten, erhebt der
Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 nicht.
Dessen Mitanfechtung geht daher mangels zulässiger Rügen ins Leere. Somit kann
auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen
das Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 richtet.

4.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 3.
August 2012 wendet, missachtet er die Anforderungen an die Begründung der
Beschwerde in Zivilsachen (Erwägung 2.). Er bringt bezüglich dieses Urteils
keinerlei Rügen vor und unterlässt jegliche Begründung, weshalb es
bundesrechtswidrig sein soll. Er führt einzig an, das Urteil vom 3. August 2012
beruhe rechtlich auf dem Urteil des Obergerichts vom 9. Januar 2003 bzw. auf
dem Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November 2003. Letztere
Entscheide hätten auf eine Leistungspflicht des Beschwerdeführers erkannt, die
später im zweiten Berufungsurteil bezüglich des noch unbeurteilt gebliebenen
Teils betragsmässig spezifiziert worden sei. Demgegenüber sei die
grundsätzliche Frage der Leistungspflicht aufgrund des Urteils vom 9. Januar
2003 sowie des Sitzungsbeschlusses vom 17. November 2003 nach Ansicht des
Bezirksgerichts und des Obergerichts bereits präjudiziert gewesen. Wenn das
Bundesgericht diese beiden Entscheide aufhebe, sei dem Urteil des Obergerichts
vom 3. August 2012 die Grundlage entzogen, und dieses müsse ebenfalls
dahinfallen.
Diese Ausführungen stellen keine hinreichende Beschwerdebegründung dar. Das
Obergericht legte im Urteil vom 3. August 2012 den vom Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnerinnen geschuldeten Betrag für "nicht investiertes Vermögen/
Surrogate" fest. Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Dies schadet
ihm nicht, soweit er argumentiert, dass ihn überhaupt keine Leistungspflicht
treffe, würde damit doch ohne weiteres auch die Festsetzung des Quantitativs
der Teilforderung für "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" dahin fallen.
Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht im Urteil vom 3.
August 2012 bezüglich der grundsätzlichen Frage der Leistungspflicht (des
Beschwerdeführers) eine doppelte Begründung gab: Im Hauptstandpunkt sah es sich
betreffend die vom Beschwerdeführer postulierte Nichtigkeit bzw.
Teilnichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 an seine diesbezügliche
Beurteilung im Urteil vom 9. Januar 2003 gebunden.
Darüber hinaus gab das Obergericht eine selbständige Eventualbegründung für den
Fall, dass es nicht daran gebunden wäre und eine erneute Beurteilung vornehmen
könnte: Es führte im Wesentlichen aus, es habe bereits im Beschluss vom 25. Mai
2010 keine Behauptung des Beschwerdeführers festgestellt, wonach die
schriftliche Vereinbarung vom 21. März 1995 von den Parteien lediglich
simuliert gewesen sei und daneben eine mündliche, dissimulierte "wirkliche
Vereinbarung" mit einem von der schriftlichen Vereinbarung abweichenden
übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen existiert habe. Ebensowenig habe
es damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, die
Vereinbarung vom 21. März 1995 sei von beiden Parteien nur für die
Steuerbehörden erstellt worden, die Parteien seien der übereinstimmenden
Meinung gewesen, die schriftliche Vereinbarung werde nicht buchstabengetreu
ausgeführt, oder die Parteien hätten darin übereingestimmt, dass der
Beschwerdeführer nach dem Vollzug der Vereinbarung wirtschaftlich nicht
schlechter gestellt sein solle und dass er mit einer Zahlung von insgesamt DEM
37-59 Millionen seine Rückgabepflicht erfüllen könne. Als diesbezügliche
Behauptung des Beschwerdeführers habe das Obergericht vielmehr festgehalten,
solches sei ihm versichert worden und er sei dadurch getäuscht worden. Deshalb
habe es die Behauptungen des Beschwerdeführers nur unter den Aspekten des
Irrtums und der Täuschung geprüft. Weiter habe es im Beschluss vom 25. Mai 2010
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wenn er der Meinung gewesen wäre, das
Obergericht habe damit seine tatsächlichen Parteivorbringen gar nicht geprüft,
dies mit der gegen das Urteil vom 9. Januar 2003 erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerde hätte rügen müssen. Das gelte insbesondere, wenn er der
Meinung gewesen wäre, er habe schon damals - im ersten Berufungsverfahren -
eine Simulation der schriftlichen Vereinbarung vom 21. März 1995 und eine davon
abweichende, dissimulierte, den übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen
enthaltende mündliche Vereinbarung behauptet. Das habe das Obergericht damals
tatsächlich nicht geprüft. Da er eine solche Rüge beim Kassationsgericht
unterlassen habe oder dieses eine solche abgewiesen habe oder nicht darauf
eingetreten sei, bleibe es bei den damaligen Feststellungen des Obergerichts
und Prüfungen der Behauptungen des Beschwerdeführers. Die neu vorgetragene
Behauptung, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei bloss simuliert,
rechtsverbindlich sei hingegen die erwähnte "wirkliche Vereinbarung", sei - so
das Obergericht in seinem Beschluss - prozessual unzulässig.
Dass das Obergericht insofern aus seinem Beschluss vom 25. Mai 2010 zitierte,
ändert nichts. Denn es hielt fest, diese Überlegungen hätten auch heute noch
Bestand, womit es die zitierten Erwägungen zur Begründung des Urteils vom 3.
August 2012 erhob. Diese selbständige Eventualbegründung zur geltend gemachten
(Teil-) Nichtigkeit (resp. Unverbindlichkeit) der Vereinbarung vom 21. März
1995 und damit zum grundsätzlichen Bestand der Leistungspflicht des
Beschwerdeführers ficht dieser in der Beschwerde jedoch mit keinem Wort an. Das
macht seine Beschwerde in diesem Punkt unzulässig und es kann auf sie nicht
eingetreten werden, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 3.
August 2012 richtet.

5.
5.1 Die Beschwerdegegnerinnen meinen, damit erweise sich die Beschwerde ohne
weiteres auch als unzulässig, soweit sie sich gegen die bloss mitangefochtenen
Entscheide vom 9. Januar 2003 bzw. vom 17. November 2003 richtet. Dies wäre
möglicherweise die Konsequenz, wenn es sich bei den mitangefochtenen
Entscheiden um blosse Zwischenentscheide handelte, an deren Anfechtung das
Interesse dahin fällt, wenn der Endentscheid mangels (rechtsgenüglicher)
Anfechtung so oder anders rechtlichen Bestand behält. Indessen richtet sich die
Beschwerde auch gegen Teilentscheide, deren Mitanfechtung aus
übergangsrechtlichen Gründen zugelassen wird (Erwägung 1.3). Das Interesse an
der Anfechtung dieser Teilentscheide fällt nicht ohne weiteres dahin, weil das
Urteil vom 3. August 2012 zufolge Nichteintreten auf die Beschwerde
rechtsverbindlich bleibt.

5.2 Indessen geht die Beschwerde aus anderen Gründen auch bezüglich der
mitangefochtenen Entscheide fehl, wobei infolge obiger Erwägungen (Erwägung 3.)
lediglich noch die Anfechtung des Sitzungsbeschlusses des Kassationsgerichts
vom 17. November 2003 zur Prüfung ansteht:
Im Wesentlichen moniert der Beschwerdeführer mit seinen dagegen erhobenen
Rügen, dass über seine angebliche Behauptung der Simulation der Vereinbarung
vom 21. März 1995 und einer mündlich geschlossenen dissimulierten "wirklichen
Vereinbarung" kein Beweis abgenommen, namentlich Dr. U.________ nicht als Zeuge
befragt worden sei. Er will das Bundesgericht mittels herausgegriffenen
Auszügen aus seinen Eingaben annehmen lassen, er habe entsprechende
Behauptungen den kantonalen Instanzen rechtzeitig vorgetragen. Diese hätten sie
aber in willkürlicher Weise und in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht
geprüft.
Nun hat nach den - mangels rechtsgenüglicher Anfechtung - verbindlichen
Feststellungen des Obergerichts im Urteil vom 3. August 2012 (vgl. Erwägung 4.)
der Beschwerdeführer im Verfahren, das zum Urteil des Obergerichts vom 9.
Januar 2003 und zum Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. November
2003 führte, gar nie behauptet, die Vereinbarung vom 21. März 1995 sei von den
Parteien lediglich simuliert gewesen und daneben existiere eine mündliche,
dissimulierte "wirkliche Vereinbarung". Vielmehr hatte er anderes behauptet
(insb. Täuschungshandlungen durch Dr. U.________) und sich auf Täuschung und
Irrtum berufen. Er rügte beim Kassationsgericht dann auch nicht, das
Obergericht habe seine tatsächlichen Vorbringen einer Simulation der
Vereinbarung vom 21. März 1995 und einer mündlichen Abmachung einer
dissimulierten "wirklichen Vereinbarung" nicht geprüft und zum Beweis
verstellt. Mit der entsprechenden Behauptung kann er vor Bundesgericht bereits
mangels Letztinstanzlichkeit der Rüge nicht mehr gehört werden (vgl. Erwägung
3.2), und seinem Versuch, seine damaligen Vorbringen in solche einer Simulation
der Vereinbarung vom 21. März 1995 und einer dissimulierten "wirklichen
Vereinbarung" umzudeuten, kann kein Gehör beschieden sein. Vielmehr hat das
Bundesgericht seinem Urteil die anderslautende verbindliche Feststellung des
Obergerichts im Urteil vom 3. August 2012 zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
BGG).

Damit ist den Rügen des Beschwerdeführers, die allesamt darauf beruhen, dass er
rechtzeitig die Simulation der Vereinbarung vom 21. März 1995 und den
mündlichen Abschluss einer dissimulierten "wirklichen Vereinbarung" behauptet
und zum Beweis verstellt habe, der Boden entzogen. Auch die Rügen betreffend
Qualifikation der "Schenkungsverträge" von 1991/1992 als Treuhandverhältnis und
der Behandlung von Dr. U.________ als Vertreter des Beschwerdeführers bei den
Vertragsverhandlungen der Vereinbarung vom 21. März 1995 erlangen nur
Entscheidrelevanz bei Zugrundelegung des neuen Sachvortrags des
Beschwerdeführers. Nachdem dieser nicht gehört werden kann, entbehren auch
diese Vorbringen der Grundlage. Die erhobenen Rügen erweisen sich damit von
vornherein als unbehelflich, ohne dass im Einzelnen auf sie eingegangen werden
müsste. Die Beschwerde gegen den Sitzungsbeschluss des Kassationsgerichts vom
17. November 2003 ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6.
Auf die Beschwerde kann grösstenteils nicht eingetreten werden, und sie erweist
sich im Übrigen als unbegründet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 65'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren insgesamt mit Fr. 120'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz