Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.524/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_524/2012

Urteil vom 18. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SpA,
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst A. Widmer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer
vom 20. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ SpA mit Sitz in K.________, Italien, (Beklagte,
Beschwerdeführerin) ist ein privat gehaltenes Flugunternehmen.
Die Y.________ GmbH, L.________, Deutschland, (Klägerin, Beschwerdegegnerin)
ist ein im Fluggeschäft tätiges Beratungsunternehmen.
A.b Die Parteien schlossen am 29. Oktober 2010 einen als "Consultancy
Agreement" bezeichneten Vertrag ab, der eine Schiedsklausel und eine Wahl
zugunsten des schweizerischen Rechts enthält. Der Vertrag sieht vor, dass die
Y.________ GmbH die X.________ SpA im Hinblick auf mögliche Kosteneinsparungen
beim technischen Unterhalt berät, unter anderem durch Beurteilung der
bestehenden Wartungsverträge sowie Unterstützung bei der Verhandlung über deren
Verlängerung oder den Abschluss neuer Verträge.
Die X.________ SpA konnte am 6. Juni 2011 als Ergebnis der Bemühungen der
Y.________ GmbH einen neuen Vertrag mit der Z.________ AG abschliessen, der den
bestehenden Wartungsvertrag mit W.________ ersetzte. Zwischen den Parteien
blieb in der Folge strittig, ob sich daraus ein Anspruch der Y.________ GmbH
auf ein Erfolgshonorar ergibt.

B.
Die Y.________ GmbH leitete am 11. August 2011 bei der Zürcher Handelskammer
ein Schiedsverfahren ein mit dem (im Laufe des Verfahrens ergänzten)
Rechtsbegehren, die X.________ SpA sei zur Zahlung von EUR 435'150.--,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Juli 2011, zu verurteilen. Diese beantragte die
Abweisung der Schiedsklage.
Am 18. November 2011 ernannten die Parteien gemeinsam einen
Einzelschiedsrichter, der in der Folge von der Zürcher Handelskammer bestätigt
wurde.
Nach Durchführung einer dreitägigen mündlichen Verhandlung hiess der
Einzelschiedsrichter die Schiedsklage mit Entscheid vom 20. Juli 2012 gut
(Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Verfahrenskosten fest (Dispositiv-Ziffern 2
und 3), auferlegte der Beklagten die Kosten sowie eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziffern 4 und 5) und regelte den Zinsenlauf (Dispositiv-Ziffer 6);
alle weiteren Anträge wies der Einzelschiedsrichter ab (Dispositiv-Ziffer 7).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei
der Schiedsentscheid vom 20. Juli 2012 "in Ziff. 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs
aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den
Einzelschiedsrichter zurückzuweisen, wobei dieser anzuweisen sei, im Sinne der
Erwägungen des Bundesgerichts die Klage der Beschwerdegegnerin vollumfänglich
abzuweisen". Eventualiter sei der angefochtene Schiedsentscheid in den
erwähnten Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache an den
Einzelschiedsrichter zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Einzelschiedsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 4. Januar 2013 eine Replik, die
Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2013 eine Duplik eingereicht.

D.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 entfernte das Bundesgericht ein von der
Beschwerdegegnerin eingereichtes Beweismittel auf ihr Ersuchen hin aus den
Akten und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die
Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Da
sie die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen
haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).

2.2 Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist
grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt,
in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme,
dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit
Hinweisen).
Unzulässig ist der von der Beschwerdeführerin über die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 hinaus gestellte Antrag, der
Einzelschiedsrichter sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts
die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vom
Bundesgericht einen materiellen Entscheid bzw. eine konkrete Anweisung an das
Schiedsgericht über die zu treffende Entscheidung begehrt, ist auf den Antrag
nicht einzutreten.

2.3 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111
II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei mit dem Ordre
public unvereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).

3.1 Sie bringt vor, die schiedsgerichtliche Erwägung, wonach sie sich im
konkreten Fall nicht auf Grundlagenirrtum berufen könne, sei mit den hiesigen
Wertvorstellungen offensichtlich unvereinbar. Nach einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz sei ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim
Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Dies treffe vorliegend
zu, da der Irrtum ein Sachverhaltselement betroffen habe, das vom Irrenden nach
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags
habe betrachtet werden dürfen. Der Einzelschiedsrichter habe diesen Grundsatz
zu beachten und verletzte den Ordre public, wenn er bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums den Vertrag als gültig erachte. Diese
Voraussetzungen habe sie in ihren Rechtsschriften einzeln dargelegt und mit
ihren Ausführungen bewiesen, dass der Beratungsvertrag ungültig und das
vereinbarte Erfolgshonorar damit nicht geschuldet sei. Indem der
Einzelschiedsrichter den Beratungsvertrag trotz Vorliegens sämtlicher
Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums als gültig erklärte, habe er das
Vertrauensprinzip verletzt.

3.2 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids
durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit
dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre
public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur,
wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen,
weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der
Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu
diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (pacta sunt servanda), das
Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der
entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von
Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2
ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des angefochtenen
Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1
sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat der Einzelschiedsrichter
nicht verkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten ist; ebenso
wenig hat er grundsätzlich in Frage gestellt, dass die Vereinbarung von einer
Vertragspartei infolge Grundlagenirrtums für ungültig erklärt werden kann. Er
hat den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich bei Abschluss der
Vereinbarung vom 29. Oktober 2010 in einem Grundlagenirrtum befunden, vielmehr
anhand des anwendbaren schweizerischen Rechts (Art. 23 ff. OR) geprüft, jedoch
gestützt auf Art. 25 Abs. 1 OR dafürgehalten, sie habe von der Verbindung
zwischen der Beschwerdegegnerin und Z.________ AG gewusst und hätte die
erforderlichen Abklärungen treffen müssen, falls die später beanstandete
Zusammenarbeit für sie von Bedeutung gewesen wäre. Art. 25 Abs. 1 OR sieht
gerade vor, dass die Berufung auf Irrtum unstatthaft ist, wenn sie Treu und
Glauben widerspricht. Davon, dass der Einzelschiedsrichter diesen Grundsatz in
Missachtung des Ordre public unbeachtet gelassen hätte, kann keine Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unter Hinweis auf ihre
Rechtsschriften im Schiedsverfahren ihre verschiedenen Vorbringen zu den
Voraussetzungen des Grundlagenirrtums unterbreitet und daraus ableiten will,
der von ihr behauptete Irrtum sei entgegen dem angefochtenen Entscheid
beachtlich und der Beratungsvertrag vom 29. Oktober 2010 ungültig, kritisiert
sie lediglich in appellatorischer Weise die massgeblichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid. Eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit.
e IPRG) zeigt sie mit ihren Ausführungen nicht auf.

3.3 Auch mit ihrem eventualiter erhobenen Vorbringen, der Einzelschiedsrichter
habe zu Unrecht erwogen, dass der Beratungsvertrag vom 29. Oktober 2010 nicht
als Mäklervertrag in Sinne von Art. 412 OR zu qualifizieren sei und die
Anwendung von Art. 415 OR ausser Betracht falle, zeigt die Beschwerdeführerin
keine Missachtung des Ordre public auf, sondern unterbreitet dem Bundesgericht
unter Hinweis auf verschiedene Eingaben ihre Ausführungen zu ihrem im
Schiedsverfahren erhobenen Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihren
Honoraranspruch verwirkt, als ob das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die
Streitsache von Grund auf neu überprüfen könnte. Damit verkennt sie den Begriff
des Ordre public und die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im
Rahmen der Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid. Im Umstand,
dass der Einzelschiedsrichter den Beratungsvertrag vom 29. Oktober 2010
entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht als Maklervertrag
betrachtete und eine Anwendung von Art. 415 OR ablehnte, ist keine Missachtung
des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) zu erblicken.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.

4.1 Sie macht geltend, der Einzelschiedsrichter sei zu Unrecht zur Auffassung
gelangt, sie könne sich nicht auf Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)
berufen, da sie es unterlassen habe darzulegen, wann und wie sie die behauptete
Treuepflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin entdeckt habe. Die
schiedsgerichtliche Feststellung hinsichtlich ihrer Parteivorbringen beruhe auf
einem Versehen und verletze ihr rechtliches Gehör, habe sie doch in ihrer
Eingabe nach der mündlichen Verhandlung (Post Hearing Brief) unter anderem
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von der Doppelvertretung durch die
Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Befragung von Herrn B.________ am 22.
Mai 2012 Kenntnis erhalten habe.

4.2 Der Einzelschiedsrichter hat seine Erwägung, wonach sich die
Beschwerdeführerin nicht auf einen Grundlagenirrtum nach Art. 23 in Verbindung
mit Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR berufen könne, auf zwei selbständige Begründungen
gestützt: Einerseits habe sie es unterlassen, im Schiedsverfahren darzulegen,
wann und wie sie die behaupteten Treuepflichtverletzungen der Gegenpartei
entdeckt habe, weshalb er auch nicht überprüfen könne, ob die
Beschwerdeführerin die Erklärung nach Art. 31 OR fristgerecht abgegeben habe.
Andererseits hielt der Einzelschiedsrichter gestützt auf Art. 25 Abs. 1 OR
dafür, die Beschwerdeführerin habe von der Verbindung der Beschwerdegegnerin
mit der Z.________ AG bereits vor Abschluss des Vertrags mit Letzterer Kenntnis
gehabt und hätte daher die erforderlichen Abklärungen vornehmen müssen, falls
diese Zusammenarbeit für sie von Bedeutung gewesen wäre.
Der Einzelschiedsrichter hat somit den Einwand des Grundlagenirrtums gestützt
auf Art. 25 Abs. 1 OR unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der
Erklärung der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 31 Abs. 2 OR) verworfen. Wie sich
erwiesen hat, ist diese Begründung, die den angefochtenen Entscheid selbständig
stützt, nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 3.2). Es erübrigt sich daher auf
die Gehörsrüge einzugehen, die sich lediglich gegen eine weitere selbständige
Begründung des Einzelschiedsrichters richtet.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Zürcher
Handelskammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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