Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.523/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_523/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
1. A. und B. X.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. J.________,
10. K.________,
11. L. und M. Y.________,
12. N. und O. Z.________,
13. P. und Q. R.________,
14. S. und T. U.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführer,

gegen

V.________,
vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 10. Juli 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2011 beim Mietgericht des Sense- und
Seebezirks Klage gegen die Beschwerdeführer einreichte und beantragte, die
Protokolle über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 seien
zurückzuweisen und die Schlichtungskommission für Mietverhältnisse des Sense-
und Seebezirks sei gerichtlich anzuweisen, gesetzeskonforme Klagebewilligungen
über die Schlichtungsverhandlungen vom 5. September 2011 auszufertigen;

dass die Beschwerdegegnerin zudem den Eventualantrag stellte, dass
festzustellen sei, dass die Mietzinsänderungen gemäss den Formularmitteilungen
vom 7. Juni 2011, ergangen für die bestehenden Mietverhältnisse mit Wirkung per
1. Oktober 2011, den gesetzlichen Ansprüchen entsprechen würden und damit
rechtens erfolgt seien;

dass die Beschwerdeführer am 15. November 2011 die Abweisung des
Verfahrensantrags der Beschwerdegegnerin verlangten;

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2012 sodann beantragten,
dass das Verfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Klage zu
beschränken sei;

dass die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2012 auf Abweisung dieses Antrags
schloss;

dass das Mietgericht am 15. März 2012 entschied, die Anträge der Parteien
würden abgewiesen (Dispositivziffer 1) und auf die Klage vom 7. Oktober 2011
werde eingetreten (Dispositivziffer 2);

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht des
Kantons Freiburg anfochten, das mit Urteil vom 10. Juli 2012 die Berufung
abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführer das Urteil des Kantonsgerichts am 14. September 2012
mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten mit dem Antrag, dieses Urteil
aufzuheben und die Klage vom 7. Oktober 2011 abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG richtet, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer
Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der
Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE
134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift (S. 2) zwar festgehalten wird, beim angefochtenen
Urteil handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, dann
aber bloss vorgebracht wird, dass die Beschwerde zulässig sei, weil im Falle
einer Gutheissung sofort ein Endentscheid, nämlich Abweisung oder
Nichteintreten auf die Klage vom 7. Oktober 2011, herbeigeführt werde;

dass somit in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch einen
sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall gegeben wäre;

dass demnach die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlen;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur
sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen
Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III
522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190);

dass das Vorliegen eines solchen Nachteils im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich ist;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf
die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin