Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.522/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_522/2012

Urteil vom 21. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Noth,
Beschwerdeführer,

gegen

Union des Associations Européennes
de Football (UEFA),
vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Rigozzi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
18. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in I.________, Ukraine, ist ein
professioneller Torhüter der Fussballmannschaft des FC X.________.
Die Union des Associations Européennes de Football (UEFA, Beschwerdegegnerin)
ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Nyon.
A.b Am 30. November 2011 nahmen Dopingkontrolleure der UEFA bei A.________ eine
unangemeldete Probe ("out-of-competition doping control") vor. Die Urinprobe
wurde am 19. Dezember 2011 in einem Labor in Österreich analysiert, wobei der
Wirkstoff Furosemid nachgewiesen wurde. Furosemid ist eine Substanz, die gemäss
Ziffer S5 der Verbotsliste der World Anti-Doping Agency (WADA) in Verbindung
mit Artikel 4 des Anti-Doping-Reglements der UEFA (Ausgabe 2011) sowohl während
als auch ausserhalb des Wettkampfs verboten ist.
Am 10. Januar 2012 wurden A.________, der ukrainische Fussballverband und der
FC X.________ von der UEFA über den Laborbefund informiert. Gleichzeitig wurde
der Spieler auf sein Recht hingewiesen, eine Analyse der B-Probe zu verlangen,
und es wurde ihm Frist zu einer Erklärung für das positive Testergebnis
angesetzt. Ebenfalls am 10. Januar 2012 entschied der Vorsitzende der Kontroll-
und Disziplinarkommission (Control and Disciplinary Body) der UEFA, A.________
vorläufig zu sperren.
Am 11. Januar 2012 teilte A.________ der UEFA mit, dass er auf eine Analyse der
B-Probe verzichte und unterbreitete ihr seine Erklärung für das positive
Testergebnis. Auf Aufforderung der UEFA hin reichte A.________ eine Erklärung
zusammen mit seinen Beweismitteln ein.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2012 sprach die Kontroll- und
Disziplinarkommission der UEFA gestützt auf Artikel 18.01 des
Anti-Doping-Reglements eine zweijährige Sperre gegen A.________ aus.
Auf Gesuch des Vorsitzenden der Kontroll- und Disziplinarkommission der UEFA
wurde der Sperre am 8. Februar 2012 von der Fédération Internationale de
Football Association (FIFA) weltweite Geltung verliehen.
A.c A.________ focht den Entscheid der Kontroll- und Disziplinarkommission vom
27. Januar 2012 bei der Berufungskommission der UEFA an.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die
UEFA-Berufungskommission das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. März 2012 ab
und bestätigte die verhängte Sanktion.

B.
Am 28. März 2012 erklärte A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
Berufung gegen den Entscheid der UEFA-Berufungskommission vom 16. März 2012.
Am 11. Mai 2012 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt, in deren
Rahmen der Spieler und seine Ehefrau sowie zwei Direktoren von
Anti-Doping-Labors angehört wurden.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2012 (ausgefertigt am 11. Juli 2012) wies das TAS die
Berufung ab.
Das Schiedsgericht erwog, es sei unbestritten, dass in der Urinprobe des
Spielers Furosemid nachgewiesen werden konnte und dieser Wirkstoff eine sowohl
während als auch ausserhalb des Wettkampfs verbotene Substanz sei. Nachdem
A.________ auf eine Analyse der B-Probe verzichtet habe, sei damit eine
Anti-Doping-Regelverletzung nach Artikel 2.01 (a) nachgewiesen, die bei einem
Erstvergehen nach Artikel 18.01 des Anti-Doping-Reglements der UEFA
grundsätzlich eine zweijährige Spielsperre nach sich ziehe. Im Weiteren sei
unbestritten, dass der Spieler über keine gültige Ausnahmegenehmigung für den
Gebrauch der verbotenen Substanz zu therapeutischen Zwecken verfügt habe. Eine
Aufhebung oder Herabsetzung der Spielsperre sei gemäss Artikel 19 des
Anti-Doping-Reglements nur möglich, wenn der Spieler aufzeigen könne, wie die
Substanz in seinen Organismus gelangt ist. Das TAS hielt dafür, es sei
A.________ nicht gelungen, einen entschuldbaren Grund für den Nachweis der
verbotenen Substanz in seinem Körper als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
zu lassen; eine Aufhebung oder Herabsetzung der zweijährigen Spielsperre falle
daher ausser Betracht. Entsprechend bestätigte das TAS die verhängte Sperre.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei
der Schiedsentscheid des TAS vom 18. Mai 2012 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 27. November 2012 eine Replik,
die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2012 eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

1.2 Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig
(Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).

2.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Der
Beschwerdeführer hatte im relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht
schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
und 2 IPRG).

2.2 Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend
aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III
279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die
Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies
entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III
186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen,
selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit
von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das
Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen
zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder
ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134
III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf
eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf
berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass
entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren
prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111
II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.

3.1 Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der
zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das
Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör
wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37
f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung
leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das
Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten,
ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und
formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu
beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127
III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Schiedsgericht habe zu
Unrecht festgehalten, er hätte sich im Laufe des Verfahrens verschiedener
Versionen bedient, um zu erklären, wie die verbotene Substanz in seinen
Organismus gelangt sei. Eine sorgfältige und kritische Auseinandersetzung mit
den Parteivorbringen führe gerade zum gegenteiligen Ergebnis und zeige, dass er
den Sachverhalt, wie Furosemid in seinen Organismus gelangt sei, während der
ganzen Dauer des Verfahrens und vor allen Instanzen stets gleich dargelegt
habe, nämlich indem er ein Glas Wasser getrunken habe, das ihm von seiner Frau
gereicht worden sei und in welchem sie ohne sein Wissen die verbotene Substanz
aufgelöst habe.
3.2.2 Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen nicht auf, dass es ihm
im Schiedsverfahren verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt ins Verfahren
einzubringen und zu beweisen; vielmehr übt er unzulässige inhaltliche Kritik am
angefochtenen Entscheid, indem er verschiedene seiner Aussagen im Laufe des
Verfahrens abweichend gewertet wissen will. Rein appellatorisch und damit
unbeachtlich sind sodann seine Ausführungen zu den Verfahren vor den beiden
UEFA-Instanzen. Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
wiederholt aktenwidrige und sinngemäss willkürliche tatsächliche Feststellungen
vor, indem er etwa die Annahme einer Vielfalt von ihm vertretener Versionen
("variety of versions") im angefochtenen Entscheid als "masslos übertrieben"
bezeichnet. Damit verkennt er, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für
sich allein nicht ausreicht, um einen internationalen Schiedsentscheid
aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf
einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; 121 III
331 E. 3a S. 333). Dass ihm durch ein offensichtliches Versehen des
Schiedsgerichts verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt in den Prozess
einzubringen und zu beweisen, legt er hingegen nicht dar (vgl. BGE 133 III 235
E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f S. 577 ff.).
Ausserdem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass zumindest zwei seiner
Aussagen unterschiedlich verstanden werden können. Er bringt vor, seine erste
Aussage "Taking the advice of my wife I took the drug for swelling which was in
liquid form and did not think about its content" sei folgendermassen zu
verstehen: "Taking the advice of my wife to drink the offered glass of water, I
unknowingly took the drug for swelling ...". Auch damit kritisiert er lediglich
in appellatorischer Weise die Würdigung seiner Aussage durch das
Schiedsgericht, ohne jedoch eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon
erscheint das Verständnis, das der Beschwerdeführer dem aufgeführten Satz geben
will, bereits durch den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen
Einleitungssatz als widerlegt, der in der Beschwerdeschrift unerwähnt bleibt:
"I noticed a large swelling on my face. Taking the advice of my wife I took the
drug for swelling ...".
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat das
Schiedsgericht nicht verkannt, dass er im Laufe des Verfahrens verschiedene
Erklärungen dafür ins Feld führte, weshalb seine erste Aussage von den
nachfolgenden abwich. Es hat diese Einwände berücksichtigt und im angefochtenen
Entscheid einzeln widerlegt.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht stichhaltig.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht hinsichtlich der Erwägung, es
sei nicht davon überzeugt, dass seine Ehefrau im fraglichen Zeitpunkt
tatsächlich über den Wirkstoff Furosemid verfügt habe, zu Unrecht eine auf
einer Aktenwidrigkeit beruhende Gehörsverletzung vor. Das Schiedsgericht hat
keineswegs übersehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Furosemid
enthaltendes Medikament verschrieben worden war, sondern hat den entsprechenden
Vermerk in der Krankengeschichte ("Furosemide solution 2.0 intramuscularly 3
days") im angefochtenen Entscheid vielmehr wörtlich wiedergegeben. Dabei
handelte es sich jedoch nicht um eine Trinklösung, sondern um Injektionen, die
lediglich während drei Tagen hätten verabreicht werden sollen. Das
Schiedsgericht hat die Verschreibung der Injektionen während dieser kurzen Zeit
demnach durchaus zur Kenntnis genommen und in seinem Entscheid ausdrücklich
erwähnt, erachtete demgegenüber den Nachweis der Verschreibung einer
Trinklösung als nicht erbracht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann keine Rede sein.
Mit seinen weiteren Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer lediglich in
unzulässiger Weise die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid.
Zudem zeigt er mit seiner Behauptung, das Schiedsgericht habe überhöhte
Anforderungen an das Beweismass gestellt, keinen gesetzlich vorgesehenen
Beschwerdegrund (Art. 190 Abs. 2 IPRG) auf.

3.4 Auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Schiedsgerichts, die beiden
befragten Gutachter Dr. B.________ und Prof. C.________ hielten Furosemid zur
Behandlung von Schwellungen für nicht wirksam, vermag der Beschwerdeführer
keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, sondern kritisiert einmal mehr in
unzulässiger Weise die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid.
Abgesehen davon verkennt er mit seinem Vorbringen, Dr. B.________ hätte am 16.
März 2012 vor der zweiten UEFA-Instanz anderslautende Aussagen gemacht, dass
Dr. B.________ im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2012 vom
Schiedsgericht unmittelbar befragt wurde. Dass dessen Aussage aufgrund eines
offensichtlichen Versehens des Schiedsgerichts missverstanden und ihm dadurch
verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt in den Prozess einzubringen und zu
beweisen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er zur Begründung
seiner Gehörsrüge vorbringt, das von ihm eingereichte Gutachten von Dr.
D.________ sei vom Schiedsgericht ganz unberücksichtigt gelassen worden.
Entgegen dieser Behauptung hat das Schiedsgericht das Gutachten, wonach
Furosemid zur Behandlung von Gesichtsschwellungen verwendet werden könne,
durchaus berücksichtigt, jedoch die gegenteiligen Expertenaussagen anlässlich
der mündlichen Verhandlung als überzeugender erachtet. In dieser
Beweiswürdigung ist keine Gehörsverletzung zu erblicken.

3.5 Rein appellatorisch und damit unbeachtlich sind die Ausführungen in der
Beschwerde zur Erwägung des Schiedsgerichts, wonach es wahrscheinlich sei, dass
der Beschwerdeführer Furosemid zur Gewichtsabnahme eingenommen habe. Er zeigt
nicht auf, inwiefern ihm verunmöglicht worden wäre, entscheidwesentliche
Sachvorbringen oder formrichtig angebotene Beweismittel in das Verfahren
einzubringen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst auch in
diesem Zusammenhang ins Leere.

3.6 Das Schiedsgericht führte unter Hinweis auf Artikel 19 des
Anti-Doping-Reglements der UEFA aus, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung
einer dopingbedingten Spielsperre nur in Betracht falle, wenn der Spieler
aufzuzeigen vermag, wie die Substanz in seinen Organismus gelangt ist. Das TAS
hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung für den Nachweis von
Furosemid in seinem Körper als nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet. Es
hat zudem erwogen, die Erklärung des Beschwerdeführers würde auch dann keine
Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Spielsperre rechtfertigen, wenn
diese zutreffen würde.
Dem Schiedsgericht kann keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn es
unter diesen Umständen auf die Prüfung weiterer Vorbringen des
Beschwerdeführers zu zusätzlichen (kumulativen) Voraussetzungen für eine
Aufhebung bzw. Herabsetzung nach Artikel 19 des Anti-Doping-Reglements
verzichtete. Es war unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgarantie des
rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, die als nicht rechtserheblich erachteten
Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht näher zu prüfen.
Entsprechend zeigt er mit seinen Vorbringen zur Frage der leistungsfördernden
Wirkung von Furosemid bzw. der Maskierung leistungsfördernder Substanzen keine
Gehörsverletzung auf.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht eine Missachtung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor.

4.1 Er behauptet zunächst, das Schiedsgericht habe fundamentale Prinzipien des
Verfahrensrechts verletzt.
Mit seinem Vorbringen, ein allfälliges Übergewicht sei im Verfahren vor der
UEFA noch kein Thema gewesen, sondern erst mit der Berufungsantwort der
Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren angesprochen worden, zeigt der
Beschwerdeführer jedoch keine Missachtung eines fundamentalen
Verfahrensgrundsatzes auf. Er kritisiert zudem lediglich die
schiedsgerichtliche Beweiswürdigung, indem er behauptet, es sei für ihn "völlig
überraschend", dass das TAS zum Schluss komme, aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Beweise sei nachgewiesen, dass er gelegentlich
Übergewicht gehabt habe. Indem er sich auf den Standpunkt stellt, es handle
sich beim berücksichtigten Medienbericht sowie der Verlautbarung auf der
Internetseite seines Fussballclubs lediglich um Unterstellungen bzw. Gerüchte
und nicht um einen Beweis seines Übergewichts, stellt er die konkrete
Beweiswürdigung in Frage und wirft dem Schiedsgericht sinngemäss eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, die im Verfahren der
Schiedsbeschwerde jedoch keinen zulässigen Rügegrund darstellt. Abgesehen davon
leuchtet nicht auf Anhieb ein, inwiefern es sich bei der Verlautbarung auf der
Website seines eigenen Clubs X.________ um blosse "Unterstellungen der
Beschwerdegegnerin bzw. Gerüchte der ukrainischen Medien" handeln soll. Der
Beschwerdeführer macht auch nicht etwa geltend, er hätte seinerseits Beweise
angeboten, die seinen Standpunkt stützen würden, vom Schiedsgericht aber
übergangen worden wären, sondern behauptet lediglich allgemein, er habe
bestritten, an Übergewicht gelitten zu haben.
Dem Beschwerdeführer kann überdies nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das
Schiedsgericht habe "in ganz entscheidender Weise" auf das Übergewicht des
Beschwerdeführers abgestellt. Das TAS hat die vom Beschwerdeführer vertretene
Erklärung für die Einnahme von Furosemid nämlich aufgrund seines
Aussageverhaltens sowie weiterer Umstände als unglaubhaft erachtet, und zwar
unabhängig von der möglichen Erklärung der Einnahme des Wirkstoffs im Hinblick
auf einen Gewichtsverlust. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch aus
diesem Grund nicht stichhaltig.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Rüge der Ordre
public-Widrigkeit weiter aus, es sei zwar richtig, dass ein Athlet bestraft
werde, wenn er nicht nachweisen könne, wie und zu welchem Zweck er eine
verbotene Substanz zu sich genommen habe und damit im Dunkeln lasse, ob er
gedopt habe oder nicht. Wenn jedoch erwiesen sei, dass ein Athlet kein
leistungssteigerndes Mittel eingenommen habe, und wenn erwiesen sei, dass er
keine anderen Substanzen habe verdecken wollen, rechtfertige der fehlende
Nachweis, wie die festgestellte Substanz in seinen Körper gelangt sei, keine
zweijährige Sperre; diese stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit
dar und könne faktisch sogar das Ende seiner Berufskarriere bedeuten.
4.2.2 Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen
Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der
Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S.
333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines
streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und
daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin
unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage
jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die
Vertragstreue (pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz
von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das
Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot
übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche
und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des
angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III
322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, er habe "nachweislich keine
verbotene Substanz zur Leistungsförderung" eingenommen. Seine Behauptung lässt
sich nicht auf die - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG)
- Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen. Das
Schiedsgericht hat vielmehr offengelassen, ob die verbotene Substanz Furosemid
zur Gewichtsabnahme im Hinblick auf eine damit verbundene Leistungssteigerung
eingenommen wurde, weil sich der Beschwerdeführer selbst nie auf die Version
einer Einnahme zum Gewichtsverlust berufen hatte.
Das Bundesgericht hat im Übrigen bereits verschiedentlich entschieden, dass die
Regel, wonach bei einem positiven Befund verbotener Substanzen ohne weiteres
Doping vermutet wird und dem Sportler der Entlastungsnachweis offensteht, nicht
gegen den Ordre public verstösst (Urteile 4P.105/2006 vom 4. August 2006 E.
8.2; 5P.83/1999 vom 31. März 1999 E. 3c/d; 4P.217/1992 vom 15. März 1993 E. 8,
publ. in: ASA Bull. 1993 S. 409; vgl. auch BGE 134 III 193 E. 4.6.3.2). Die
gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Sanktion geht auf einen erstellten
Verstoss gegen die massgebenden Anti-Doping-Regeln der UEFA zurück, nach denen
beim Nachweis einer verbotenen Substanz der Spieler allfällige Gründe
aufzuzeigen hat, die für eine geringere als die zweijährige Spielsperre
sprechen (vgl. Artikel 18 f. des Anti-Doping-Reglements).
Die vom Beschwerdeführer bestrittene Verhältnismässigkeit der verhängten
Sanktion kann nur dann zur Orde public-Widrigkeit des angefochtenen Entscheids
führen, wenn sie eine offensichtliche und schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung darstellt. Die zweijährige Spielsperre ist für einen
professionellen Fussballspieler zwar einschneidend, stellt jedoch keine
derartige Persönlichkeitsverletzung dar (vgl. Urteil 5P.83/1999 vom 31. März
1999 E. 3c). Im Gegensatz zu dem Fall, der dem vom Beschwerdeführer ins Feld
geführten Entscheid zugrunde lag (BGE 138 III 322 ff.), ist die gegen ihn
verhängte Sperre zeitlich begrenzt und folgt auch nicht etwa aus dem blossen
Ausbleiben einer auferlegten Zahlungsverpflichtung, sondern aus einer
Verletzung des massgebenden Anti-Doping-Reglements, das beim Befund einer
verbotenen Substanz Aufhebungs- bzw. Herabsetzungsgründe zugunsten des Spielers
vorsieht, deren Nachweis dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelang.
Die Rüge, der angefochtene Entscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar (Art.
190 Abs. 2 lit. e IPRG), ist unbegründet.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann