Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.51/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_51/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung; Verjährung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 8. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 30. November 2001 fuhr die damals 14-jährige A.________ (Klägerin,
Beschwerdeführerin) mit dem Fahrrad auf ihrem Schulweg in einen am Strassenrand
parkierten Sattelschlepper hinein. Aufgrund des starken Regens hielt sie den
Kopf gesenkt und orientierte sich an der rechten weissen Seitenlinie, weshalb
sie den Lastwagen nicht sah. Seither ist A.________ Tetraplegikerin.

Der Sattelschlepper hatte der Firma X.________ AG (Beklagte,
Beschwerdegegnerin), welche für Strassen- und Tiefbauarbeiten bei der
Erschliessung der neuen Bauzone "Y.________" mit Tiefbauanlagen zuständig war,
Rohre geliefert. Diese wurden durch den Chauffeur und X.________,
Geschäftsführer und Inhaber der X.________ AG, mithilfe eines Pneubaggers
abgeladen.
A.b Nach dem Unglück wurde gegen den Chauffeur des Lastwagens ein
Strafverfahren eingeleitet, welches am 24. August 2004 mit einem
oberinstanzlichen Freispruch endete. Gegen die Organe der X.________ AG wurde
kein Strafverfahren eingeleitet und auch nicht Anzeige erstattet.

B.
B.a Mit Klage vom 2. Dezember 2009 beantragte A.________ beim Gerichtskreis X
Thun, die Firma X.________ AG sei zu verurteilen, ihr einen Fr. 30'000.--
übersteigenden Betrag als Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November
2001 zu bezahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Klage eine unechte
Teilklage darstelle und die Geltendmachung des haftpflichtrechtlichen Schadens
vorbehalten bleibe.

Der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises X Thun beschränkte das Verfahren
mit Verfügung vom 13. Januar 2010 vorerst auf die Frage der Haftung und mit
Verfügung vom 29. November 2010 sodann auf die Frage der Verjährung.

Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 wies der Gerichtspräsident 4 des
Gerichtskreises X Thun die Klage ab. Er führte aus, dass keine strafbare
Handlung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR vorliege, weshalb die allfälligen
Ansprüche der Klägerin nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt seien.

B.b Gegen dieses Urteil vom 16. Dezember 2010 erhob die Klägerin beim
Obergericht des Kantons Bern Appellation. Mit Entscheid vom 8. Juli 2011 wies
die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Appellation ab und
bestätigte den angefochtenen Entscheid.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das
Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2011
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Anspruch der Klägerin auf
Bezahlung einer Genugtuung nicht verjährt sei und die Sache sei mit der Weisung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, über den Bestand und die Höhe des
Genugtuungsanspruchs der Klägerin gemäss Klage vom 2. Dezember 2009 ein Urteil
zu fällen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache an den
Sachrichter zurückzuweisen, mit der Weisung, den Sachverhalt weiter abzuklären.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).
Das angefochtene Urteil hat eine Zivilsache zum Gegenstand (Art. 72 BGG). Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 224'280.--,
womit das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht ist.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - unter Vorbehalt zulässiger (Art. 95 BGG) und hinreichend
begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet das
Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes wegen
an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen, so ist für
jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht
beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt
das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE
133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.3 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

1.4 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin über weite Strecken. Ihre
Ausführungen beschränken sich weitgehend auf appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid und verfehlen insoweit die gesetzlichen
Begründungsanforderungen.

2.
Strittig ist, ob den Organen bzw. Hilfspersonen der Beschwerdegegnerin eine
strafrechtliche Handlung vorgeworfen werden kann. Liegt eine fahrlässige
Körperverletzung nach Art. 125 StGB vor, wäre auf den geltend gemachten
Genugtuungsanspruch die längere strafrechtliche Verjährungsfrist anwendbar
(vgl. Art. 60 Abs. 2 OR).

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass am Unfalltag ein Güterumschlag
stattgefunden habe, bei welchem sämtliche Sicherungsvorschriften eingehalten
wurden. Da nur der Chauffeur bzw. der Motorfahrzeughalter die Verantwortung für
einen Güterumschlag trage, könne X.________ als Organ der Beschwerdegegnerin
nicht zur Sicherung des Güterumschlags verantwortlich sein und somit gar keine
relevante Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben.
Im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus,
dass selbst wenn zum Unfallzeitpunkt eine Baustelle vorgelegen hätte und diese
vorschriftsgemäss signalisiert worden wäre, der Unfall nicht hätte vermieden
werden können. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen mit gesenktem
Kopf gefahren und habe sich lediglich am weissen Seitenstreifen orientiert.
Damit hätte sie auch das "Baustellenschild" welches am rechten Strassenrand in
der Nähe der Baustelle angebracht werden muss, nicht oder zu spät gesehen.
Schliesslich habe sie auch den grossen Sattelschlepper, bei dem die Warnblinker
eingeschaltet waren und der 1.65m auf die Fahrbahn hinausragte, nicht gesehen.
Damit fehle es an der erforderlichen hypothetischen Kausalität, womit eine
strafbare Unterlassung der Organe der Beschwerdegegnerin selbst bei Vorliegen
einer Baustelle zu verneinen sei.

2.2 Zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Erfolg muss ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die natürliche
Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinn einer conditio sine
qua non für den Eintritt eines Erfolgs ist. Dies ist eine Tatfrage. Rechtsfrage
ist demgegenüber, ob zwischen der Ursache und dem Erfolgseintritt ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718 mit Hinweisen).

Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der
Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht
um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet
die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem
Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst
bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese
Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des
hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in
der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen
Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. Die Feststellungen des
Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der
allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend. Nur wenn die hypothetische
Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und
nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien
Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3
S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen; im Strafrecht: Urteil
6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

2.3 Die Vorinstanz ist - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht -
zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim angeblich pflichtwidrigen
Verhalten von X.________ um eine Unterlassung handelt. Sie hat festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit gesenktem Kopf gefahren
ist und sich an der rechten weissen Seitenlinie orientiert hat, weswegen ein
Unfall auch durch zusätzliche Sicherungsvorkehren seitens X.________ nicht
hätte vermieden werden können. Die Vorinstanz hat die hypothetische Kausalität
somit gestützt auf die konkret gewürdigten Beweismittel und nicht auf Grund der
allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt.

Mit der Verneinung des hypothetischen Kausalzusammenhangs hat die Vorinstanz
eine tatsächliche Feststellung getroffen, an die das Bundesgericht unter
Vorbehalt der in Art. 97 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Ausnahmen gebunden
ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt jedoch keine
hinreichende Sachverhaltsrüge, sondern begnügt sich mit der nicht weiter
begründeten Behauptung, eine willkürfreie Würdigung des Sachverhalts ergebe,
dass eine Kollision hätte vermieden werden können und unterbreitet dem
Bundesgericht in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht zum hypothetischen
Kausalverlauf für den Fall, dass ein Baustellensignal aufgestellt worden wäre.

Damit stösst der gegenüber der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Willkür ins
Leere.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt. Sie sei
ihrem Beweisantrag nicht nachgekommen, mit welchem sie die Befragung des Zeugen
B.________ beantragt habe. Dieser habe bestätigen können, dass am Unfalltag und
zum Unfallzeitpunkt schlechte Wetter- und Sichtverhältnisse geherrscht hätten,
weshalb der Sattelschlepper nur schlecht sichtbar gewesen sei, was weitere
Signalisations- und Sicherheitsvorkehren gefordert hätte.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Gericht ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs Vorbringen unbeachtet lassen kann, wenn es seine Überzeugung
bereits aus anderen Beweismitteln gewonnen hat. So schliesst auch Art. 8 ZGB
eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S.
157; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.). Die Vorinstanz hat unter Beizug der
Strafakten erwogen, dass die Sicht am Unfalltag trotz des Regens gut war, zumal
sich der Unfall tagsüber ereignete und kein Nebel herrschte. Der Lastwagen habe
sich mit seiner grün-gelben Front sichtbar von der Umgebung abgehoben und sei
demnach gut erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb
die vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Wetter- und
Sichtverhältnisse im Unfallzeitpunkt willkürlich gewesen und eine zusätzliche
Einvernahme des angebotenen Zeugen zwingend geboten gewesen wäre. Eine
Gehörsverletzung ist nicht dargetan.

2.5 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Vorinstanz sei bei der
Feststellung des Sachverhalts von einem falschen Beweismass ausgegangen, indem
sie angenommen habe, dass die Warnblinker des Sattelschleppers im
Unfallzeitpunkt eingeschaltet waren. Eine solche Annahme verletze Art. 8 ZGB
und sei zudem willkürlich.

Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich zu Recht aus, dass im Zivilprozess
das Regelbeweismass gilt. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht
nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung
überzeugt ist (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719 f.). Die Beschwerdeführerin
vermag jedoch nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz der Würdigung der
Beweisaussagen bezüglich der Beleuchtung des Sattelschleppers am Unfalltag ein
bundesrechtswidriges Beweismass zugrunde gelegt haben soll; ein solches ist
überdies auch nicht ersichtlich.

2.6 Die selbstständige Begründung der Vorinstanz, wonach der Erfolg auch dann
eingetreten wäre, wenn X.________ zusätzlich eine Sicherungsmassnahme in Form
einer Baustellensignalisation ergriffen hätte, hält vor Bundesrecht stand. Auf
die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich ausschliesslich auf
die zusätzliche Begründung im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der
Sorgfaltspflichtverletzung bezieht, ist damit nicht einzutreten.

3.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon
ausgehen, dass keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR
vorliegt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Genugtuungsanspruch
ist somit nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie
Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze