Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.517/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_517/2012

Urteil vom 7. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ Corporation,
2. Y.________ Corporation,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Sebastian Russ,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bank Z.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Marc Veit und Dr. Michael Feit,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schadenersatzansprüche, Auskunfts- und Herausgabeanspruch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Corporation und die Y.________ Corporation (Klägerinnen,
Beschwerdeführerinnen) sind zwei auf den Britischen Jungferninseln domizilierte
Gesellschaften. Beide sind Kunden bei der Bank Z.________, Zürich, (Beklagte,
Beschwerdegegnerin) und verfügen bei ihr über Konti und Wertschriftendepots.
W.________ ist der wirtschaftlich Berechtigte am Gesellschaftsvermögen der
Klägerinnen.
Der auf Seiten der Bank Z.________ für die Betreuung der klägerischen
Bankbeziehungen zuständige Kundenbetreuer war bis gegen Ende 2008 V.________.
Im Jahre 2008 ergaben sich aufgrund der getätigten Börsentransaktionen
beträchtliche Verluste auf den Konti und Depots der Klägerinnen. Diese Verluste
machen sie als Schaden gegenüber der Beklagten geltend.

B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 klagten die X.________ Corporation und die
Y.________ Corporation beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Bank
Z.________ auf Zahlung verschiedener Geldbeträge, Beseitigung der gegen die
eingeleiteten Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge sowie Edition
verschiedener Unterlagen.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 wies das Handelsgericht die als prozessualen
Antrag formulierten Editionsbegehren der Klägerinnen ab und setzte der
Beklagten Frist zur Klageantwort an, die in der Folge einging. Weder die
gerichtlichen Vergleichsverhandlungen noch die anschliessenden
aussergerichtlichen Vergleichsgespräche führten zu einer Einigung.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 ordnete das Handelsgericht die schriftliche
Fortsetzung des Verfahrens an und setzte den Klägerinnen Frist zur Replik an.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellten die Klägerinnen ein Begehren
betreffend Edition und Zeugeneinvernahme vor dem zweiten Schriftenwechsel und
beantragten die Abnahme der Frist zur Einreichung der Replik bis zum
betreffenden Entscheid. Mit Eingabe vom 18. April 2012 präzisierten die
Klägerinnen ihre Begehren wie folgt:
"1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse
nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall durch Vorentscheid zu verpflichten,
vor dem zweiten Schriftenwechsel folgende Urkunden und Informationen zu
edieren:
a) Die im Client Relationship Management-System (CRM-System) der Beklagten bis
31. Dezember 2009 festgehaltenen Informationen betreffend Transaktionsaufträge,
Instruktionen und Weisungen, welche V.________ sowie weitere Mitarbeitende der
Beklagten von W.________ und/oder den Klägerinnen mit Bezug auf die
Bankbeziehungen der Klägerinnen erhalten haben, insbesondere aber nicht
abschliessend hinsichtlich der von der Beklagten ausgeführten Transaktionen
gemäss Rz 86-Rz 237 der Klageschrift sowie gemäss den Spalten 3 und 4 des Annex
1 zur Klageantwort;
b) sämtliche weiteren bis 31. Dezember 2009 erstellten Urkunden (Berichte,
Stellungnahmen, Korrespondenz, Memoranden, Aktennotizen, Arbeitsprodukte,
E-Mails, Telefax-Übermittlungen, Telefongesprächsaufzeichnungen, Daten in
Datenverarbeitungssystemen [Computern, Servern etc.] sowie auf Datenträgern),
welche Informationen enthalten betreffend Transaktionsaufträge, Instruktionen
und Weisungen, welche V.________ sowie weitere Mitarbeitende der Beklagten von
W.________ und/oder den Klägerinnen mit Bezug auf die Bankbeziehungen der
Klägerinnen erhalten haben, insbesondere aber nicht abschliessend hinsichtlich
der von der Beklagten ausgeführten Transaktionen gemäss Rz 86-Rz 237 der
Klageschrift sowie gemäss den Spalten 3 und 4 des Annex 1 zur Klageantwort, -
mit Ausnahme der von der Beklagten als Klageantwortbeilagen B-54 bis B-147 ins
Recht gelegten angeblichen E-Mails;
c) den Bericht der in den E-Mails der Mitarbeiter der Beklagten vom 26. und 27.
November 2008 erwähnten, bankeninternen Expertengruppe unter der Leitung von
U.________ über die Bankbeziehungen der Beklagten mit den Klägerinnen;
d) sämtliche weitere bis 31. Dezember 2009 erstellten Urkunden (Berichte,
Stellungnahmen, Korrespondenz, Memoranden, Aktennotizen, Arbeitsprodukte,
E-Mails, Telefax-Übermittlungen, Telefongesprächsaufzeichnungen, Daten in
Datenverarbeitungssystemen [Computern, Servern etc.] sowie auf Datenträgern),
welche die Mitarbeitenden der Beklagten im Rahmen der Untersuchung der
bankinternen Expertengruppe unter der Leitung von U.________ mit Bezug auf die
Bankbeziehungen der Klägerinnen sowie mit Bezug auf die von V.________
betreuten Bankverbindungen von ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der
Beklagten erstellt haben;
e) den von dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten V.________ im Herbst 2008
erstellten Bericht zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung der
Klägerinnen als Kundinnen der Beklagten;
f) den von dem ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten V.________ im Herbst 2008
erstellten Bericht zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung von
ca. 15 weiteren geschädigten Personen als Kundinnen der Beklagten;
g) sämtliche weiteren Urkunden (Berichte, Stellungnahmen, Korrespondenz,
Memoranden, Aktennotizen, Arbeitsprodukte, E-Mails, Telefax-Übermittlungen,
Telefongesprächsaufzeichnungen, Daten in Datenverarbeitungssystemen [Computern,
Servern etc.] sowie auf Datenträgern), welche V.________ im Rahmen der
Untersuchung durch die bankinterne Expertengruppe unter der Leitung von
U.________ mit Bezug auf die Bankbeziehungen der Beklagten mit den Klägerinnen
sowie mit ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden bis 31. Dezember 2009
erstellt hat;
h) eine detaillierte Auflistung der den Klägerinnen belasteten Kosten und
Gebühren;
i) eine detaillierte Auflistung sämtlicher Retrozessionen, welche der Beklagten
für die zulasten der Klägerinnen getätigten Investitionen bezogen hat;
j) einen ausführlichen Bericht zu Risikomanagement und -kontrolle der Beklagten
betreffend die Bankbeziehungen der Klägerinnen, insbesondere unter Offenlegung
der konkreten Margenerfordernisse für Optionsgeschäfte und der entsprechenden
Berechnungsgrundlagen;
k) sämtliche weiteren bis 31. Dezember 2009 erstellten Urkunden (Berichte,
Stellungnahmen, Korrespondenz, Memoranden, Aktennotizen, Arbeitsprodukte,
E-Mails, Telefax-Übermittlungen, Telefongesprächsaufzeichnungen, Daten in
Datenverarbeitungssystemen [Computern, Servern etc.] sowie auf Datenträgern),
über welche die Beklagte mit Bezug auf die Bankverbindungen der Klägerinnen
verfügt;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2. Es sei Herr U.________ (T.________ AG) von A.________, wohnhaft B.________,
vor dem zweiten Schriftenwechsel als Zeuge zu befragen, insbesondere
a) zu den Hintergründen, Feststellungen und Massnahmen der von ihm geleiteten
Expertengruppe bis 31. Dezember 2009 hinsichtlich der Untersuchung der
Bankverbindungen der Klägerinnen und von weiteren geschädigten
südamerikanischen Bankkunden der Beklagten;
b) zu seinen Feststellungen und zu den von ihm getroffenen Massnahmen bis 31.
Dezember 2009 aufgrund der Untersuchung durch die von ihm geleitete
Expertengruppe der Beklagten in Bezug auf die Verfehlungen von Relationship
Manager V.________ im Zusammenhang mit den weiteren Bankbeziehungen der
Klägerinnen und von ca. 15 weiteren geschädigten Bankkunden der Beklagten;
c) zu seinen Feststellungen und zu den von ihm getroffenen Massnahmen bis 31.
Dezember 2009 aufgrund der trotz fehlender Bewilligung der Beklagten in
Argentinien und Brasilien auf argentinischem sowie brasilianischem Staatsgebiet
stattgefundenen Treffen zwischen Relationship Manager V.________ und W.________
im Zusammenhang mit den Bankbeziehungen der Klägerinnen;
d) zu seinen Feststellungen und zu den von ihm getroffenen Massnahmen bis 31.
Dezember 2009 aufgrund der weiteren von der Beklagten trotz fehlender
Bewilligung in Argentinien und Brasilien auf argentinischem sowie
brasilianischem Staatsgebiet durchgeführten Bankgeschäften;
e) zu den Hintergründen der Schliessung der Niederlassung der Beklagten in
Argentinien am 18. Februar 2009;
f) zu den Hintergründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der
Beklagten und V.________;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. es sei den Klägerinnen bei Ablehnung bzw. nach Edition gemäss Antrag 1 und/
oder Zeugeneinvernahme gemäss Antrag 2 eine Frist von drei Monaten zur
Erstattung der Replik neu anzusetzen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
B.a Mit Beschluss vom 27. Juli 2012 wies das Handelsgericht die Anträge der
Klägerinnen betreffend Edition und Zeugeneinvernahme ab (Dispositiv-Ziffer 1)
und hielt fest, dass die Ansetzung der Frist zur Erstattung der Replik mit
separater Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erfolge
(Dispositiv-Ziffer 2).
Zur Begründung führte das Handelsgericht insbesondere aus, die Beurteilung
eines auftragsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabeanspruchs setze die
Qualifikation des Vertragsverhältnisses voraus, das zwischen den Parteien
umstritten sei, weshalb erst im materiellen Endentscheid (nach zweifachem
Schriftenwechsel und allfälligem Beweisverfahren) über den geltend gemachten
Auskunfts- und Herausgabeanspruch befunden werden könne. Nachdem die
Klägerinnen ihre Schadenersatzansprüche bereits beziffert hätten, könne auch
nicht von einer Stufenklage ausgegangen werden; vielmehr soll der geltend
gemachte materiell-rechtliche Auskunftsanspruch nach ihren Angaben dazu dienen,
die Mandatsführung der Beklagten (in anderen Bereichen als den bereits geltend
gemachten Schadenersatzanspruch betreffend) zu überprüfen. Das Handelsgericht
hielt zudem fest, den Klägerinnen werde lediglich eine vorgezogene Edition
verweigert; es sei ihnen unbenommen, die Edition zu substantiierten
Behauptungen im Rahmen des Beweisverfahrens zu beantragen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, es
sei Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. Juli 2012 hinsichtlich ihrer Anträge betreffend Edition (teilweise)
aufzuheben und es seien ihre Editionsanträge gutzuheissen. Eventualiter sei
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich ihrer Anträge
betreffend Edition (teilweise) aufzuheben und es sei das Verfahren zur
Neubeurteilung der Anträge Ziffer 1 lit. a) bis lit. k) gemäss Eingabe vom 18.
April 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.
Die Beschwerdeführerinnen reichten dem Bundesgericht am 6. November 2012 eine
Replik, die Beschwerdegegnerin am 21. November 2012 eine Duplik ein.

D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 mit
Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, mithin
solche, die das Verfahren abschliessen (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216; 134
III 426 E. 1.1 S. 428; 133 III 393 E. 4 S. 396), sei es insgesamt (Art. 90
BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten, unabhängig von den
anderen beurteilbaren Begehren oder für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91
BGG; dazu BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 217 ff.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2012 wies die Vorinstanz die
Anträge der Beschwerdeführerinnen, vor dem zweiten Schriftenwechsel bestimmte
Unterlagen zu erhalten und einen bestimmten Zeugen zu befragen, ab. Die
Beschwerdeführerinnen bringen zu Unrecht vor, es handle sich dabei um einen
selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG mit
Bezug auf die gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR erhobenen Informations- und
Auskunftsansprüche. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die
Vorinstanz die geltend gemachten materiellen Informations- und
Auskunftsansprüche nicht etwa endgültig abgewiesen, sondern im angefochtenen
Beschluss klargestellt, dass darüber erst im materiellen Endurteil (nach
zweifachem Schriftenwechsel und allfälligem Beweisverfahren) befunden werden
könne. Sie hielt ausdrücklich fest, dass den Beschwerdeführerinnen lediglich
eine vorgezogene Edition verweigert wird und es ihnen unbenommen ist, die
Edition zu substantiierten Behauptungen im Rahmen des Beweisverfahrens zu
beantragen. Über die Informations- und Auskunftsansprüche wurde somit nicht
materiell entschieden, sondern lediglich eine vorgezogene Edition von Urkunden
im Rahmen des Hauptverfahrens - vor dem zweiten Schriftenwechsel - als
ungerechtfertigt erachtet.
Beim angefochtenen Beschluss vom 27. Juli 2012 handelt es sich damit weder um
einen Endentscheid (Art. 90 BGG) noch um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG),
sondern um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

1.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn
der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zweitens, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und
Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom
Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal
befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E.
2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien
keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- bzw. Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem
Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs.
3 BGG).
Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 137 III 324 E. 1.1 S.
329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Dabei ist zu beachten,
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der
blosse Verweis auf kantonale Akten unzulässig ist (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen zeigen mit keinem Wort auf, inwiefern die
Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sein sollen. Es ist auch nicht
offensichtlich, inwiefern der Zwischenentscheid, mit dem die vorgezogene
Edition von Urkunden im Rahmen des Hauptverfahrens, vor dem zweiten
Schriftenwechsel, verweigert wurde, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken soll (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG).
Entsprechend kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern je zur
Hälfte) mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann