Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.514/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_514/2012

Urteil vom 27. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Day,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Kühne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtigkeit einer Marke,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) lancierte die Markenanmeldung 57993/
2009 "MYPHOTOBOOK" für Dienstleistungen der Klasse 40 (Materialbearbeitung)
nach dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13.
Mai 1977 (SR 232.112.9). Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 wies das
Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) das betreffende
Eintragungsgesuch zurück. Es begründete die Rückweisung damit, dass es sich
beim Zeichen "MYPHOTOBOOK" um eine nicht unterscheidungskräftige Kombination
von "my" mit dem englischen Begriff "photobook" handle, die für die
beanspruchten Dienstleistungen eine direkt beschreibende zweckbestimmende
Angabe darstelle. Dem Zeichen fehle es in Verbindung mit Buchbindearbeiten der
Klasse 40 an der konkreten Unterscheidungskraft, weshalb es dem Gemeingut im
Sinn von Art. 2 lit. a MSchG zuzuschreiben sei und daher nicht zum Markenschutz
zugelassen werden könne.
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der Schweizer Marke 552147
"myphotobook" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 42.
Ein von der Beschwerdeführerin gegen diese Eintragung erhobener Widerspruch ist
beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt pendent.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals mit Klage vom 4. November 2010 gegen
die Beschwerdegegnerin, die Schweizer Marke 552147 sei für bestimmte Waren und
Dienstleistungen im Schweizer Markenregister für die Klassen 9, 16, 35, 38 und
42 zu löschen. Mit Entscheid vom 4. April/27. Mai 2011 trat das Obergericht des
Kantons Thurgau auf die Klage nicht ein.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 erhob die Beschwerdeführerin erneut Klage
beim Obergericht des Kantons Thurgau gegen die Beschwerdegegnerin mit folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Schweizer Marke 552147 für folgende Waren und Dienstleistungen
für nichtig zu erklären:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Bildern,
Magnetaufzeichnungsträger
Klasse 16: Buchbinderartikel, Papier, Schreibwaren
Klasse 35: Elektronische Datenverarbeitung für Dritte, Ordnen, Speichern,
Zusammenstellen von digitalen Daten
Klasse 38: Telekommunikation, Verschaffen von Zugang auf eine Datenbank zum
Herunterladen von Informationen über elektronische Medien (Internet),
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware, Datensicherung,
Bereitstellung und Implementierung von Computerprogrammen in Datennetzen und
Netzwerken
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "myphotobook" für die
Bewerbung oder den Betrieb einer Internet-Plattform zu verwenden, auf welcher
die Plattform-Benutzer ihre Fotos hinaufladen und sich diese als physische
Fotobücher zustellen lassen könnten."
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe den Gebrauch der Marke in der
Schweiz über ihre Lizenznehmerin, die Z.________ AG, A.________, gemäss
Online-Kooperationsvertrag vom 6. April 2005 aufgenommen. Durch das Angebot
unter www.b________.de sei bereits im November 2004 eine eigene Tätigkeit
erreicht worden. Im Mai 2005 sei dann die Seite www.c.________.ch aufgeschaltet
worden, wonach erste Bestellungen aus der Schweiz bei ihr eingegangen seien.
Die Beschwerdeführerin fürchte, dass bei Rückweisung ihrer Markenanmeldung die
Beschwerdegegnerin - gestützt auf ihre Schweizer Marke 552147 "myphotobook" -
plötzlich über ein älteres, im Register eingetragenes Schutzrecht verfüge, das
sie in der Erbringung oder dem Ausbau ihrer Dienstleistungen in der Schweiz
behindern könnte.
Das Obergericht wies die Klage mit Entscheid vom 23. April 2012 bezüglich
Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Nichtigkeitsbegehren) ab (Dispositiv-Ziffer 1).
Weiter entschied es, dass mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens
(Unterlassungsbegehren) ein Beweisverfahren durchgeführt werde
(Dispositiv-Ziffer 2).

C.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, die
Ziffer 1a des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und das vorinstanzliche
Klagebegehren 1 gutzuheissen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die
Sache zu erneuter Beurteilung im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen an
das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter dieselbe vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des
Obergerichts. Darin hat die Vorinstanz im Sinne eines Teilurteils abschliessend
über das Begehren um Nichtigerklärung der CH-Marke 552147 "myphotobook" der
Beschwerdegegnerin entschieden. Dieses Begehren konnte unabhängig vom noch
hängigen (auf das UWG gestützten) Unterlassungsbegehren beurteilt werden. Die
Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts ist daher
zulässig (Art. 91 lit. a BGG).
Es geht hier um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG (SR
232.11). Dafür sieht das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vor (Art. 5
Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach unabhängig vom
Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer
hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) -
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, weil diese
mangelhaft begründet sei.

2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll
in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Dabei hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen; Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen
Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399
f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin in den
Randziffern 11-23 der Beschwerdeschrift nahezu wörtlich ihre Ausführungen in
den Randziffern 46-59 der Klage vom 26. September 2011 wiedergebe. Sie hält
deshalb die Beschwerde für unzulässig und beantragt Nichteintreten.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in den Randziffern 11-23 der
Beschwerdeschrift nahezu wörtlich ihre Ausführungen in den Randziffern 47-59
der Klage vom 26. September 2011 wiedergibt, in denen sie den Standpunkt
vertrat, die Marke der Beschwerdegegnerin habe für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen direkt beschreibenden Charakter. Es stellt keine
hinlängliche Beschwerdebegründung dar, wenn einfach Texte aus den kantonalen
Rechtsschriften kopiert werden. Solche kopierten Passagen sind unbeachtlich, da
darin von vornherein keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen liegen kann. Mit den aus der Klage nahezu wörtlich übernommenen
Passagen vermag die Beschwerdeführerin demnach nicht rechtsgenüglich zu
begründen, weshalb die Vorinstanz den beschreibenden Charakter zu Unrecht
verneint haben soll. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Indessen gibt die Beschwerdeführerin diese Passagen aus der Klage in der
Beschwerdeschrift wieder, um anschliessend der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe
ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich mit diesen Vorbringen der Klage
nicht auseinandergesetzt und damit den Entscheid ungenügend begründet habe. In
diesem Kontext können die wiedergegebenen Klagepassagen als Beleg für die
vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden, mit denen sich die Vorinstanz
nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht hinreichend befasst haben soll. Die
Wiederholung von Passagen aus der Klage macht die Beschwerde demnach entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht unzulässig. Jedoch ist bei der
Behandlung der erhobenen Rügen zu prüfen, ob die Beschwerdebegründung im
Übrigen den vorstehend umschriebenen Anforderungen genügt.

3.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren um Nichtigerklärung der
Schweizer Marke 552147 "myphotobook" der Beschwerdegegnerin zum einen damit,
dass diese Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9, 16, 35, 38 und 42 direkt beschreibend sei und daher als Gemeingut
nicht schutzfähig sei (dazu die nachfolgende Erwägung 4). Zum anderen machte
sie geltend, die Marke sei mangels eigener Gebrauchsabsicht der
Beschwerdegegnerin, die lediglich die Beschwerdeführerin bei ihrem
Marktauftritt habe behindern wollen, nichtig (dazu Erwägung 5).
Die Vorinstanz wies das Nichtigkeitsbegehren ab. Sie erkannte, dass die
umstrittenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich in keinem
direkten Zusammenhang mit Fotobüchern oder deren Bereitstellung stünden. In
einer Eventualbegründung qualifizierte sie das Verhalten der Beschwerdeführerin
als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Diese beanspruche in
Deutschland für das Zeichen "MYPHOTOBOOK" für die gleichen Waren und
Dienstleistungen Markenschutz, den sie aber gleichzeitig der Beschwerdegegnerin
aus Überlegungen verweigern wolle, welche die Eintragungsfähigkeit an sich
beträfen.

4.
Als Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen
sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich beschreibende
Zeichen, die sich in Angaben über die Art, Beschaffenheit, die Menge, die
Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 134 III 314 E.
2.3.2 S. 320; 131 III 495 E. 5 S. 503). Der beschreibende Charakter solcher
Hinweise muss vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne
besonderen Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar sein (BGE 131 III 495 E. 5 S.
503; 129 III 225 E. 5.1 S. 228; 128 III 447 E. 1.5, je mit Hinweisen).

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV). Sie habe in der Klage eingehend dargelegt, weshalb die Marke der
Beschwerdegegnerin für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beschreibend sei. Die Vorinstanz sei nicht im Einzelnen auf ihre Darlegungen
eingegangen, sondern habe bloss pauschal festgehalten, dass die umstrittenen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen grundsätzlich in keinem direkten
Zusammenhang mit Fotobüchern oder deren Bereitstellung stünden. Damit habe sie
ihren Entscheid ungenügend begründet. Dieser sei überdies widersprüchlich. So
habe die Vorinstanz festgestellt, dass es sich um Werkzeuge und Mittel handle,
"die für eine grosse Anzahl von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen";
damit habe die Vorinstanz implizit anerkannt, dass sie sich auch für
personalisierte Fotobücher eigneten. Zudem habe die Vorinstanz nicht zu ihrem
Argument Stellung genommen, dass eine Marke bereits dann nichtig sei, wenn sie
bloss für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend
sei.

4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen auf die Ausführungen
in den Randziffern 47-59 der Klage vom 26. September 2011 eingegangen ist. Dazu
war sie allerdings auch nicht verpflichtet. Die Begründungspflicht nach Art. 29
Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 184 E.
2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen wird der angefochtene
Entscheid gerecht, führt die Vorinstanz doch aus, weshalb sie den direkt
beschreibenden Charakter der Marke der Beschwerdegegnerin für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen verneint. Dass sie dabei Argumente der
Beschwerdegegnerin und des IGE offenbar für richtig hielt und sie deshalb als
ihre eigenen übernahm, tut keinen Abbruch daran, dass sie ihren Entscheid, wenn
auch knapp, aber doch hinreichend begründete. Da sie überdies den direkt
beschreibenden Charakter für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen
verneinte, brauchte sie auch nicht zum Argument der Beschwerdeführerin Stellung
zu nehmen, es genüge bereits, wenn der Gemeingutcharakter einem Teil der Waren
und Dienstleistungen anhafte. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art.
29 Abs. 2 BV liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

4.3 In materieller Hinsicht könnte sich in diesem Zusammenhang fragen, ob nicht
einzelne Waren und Dienstleistungen, die unter die beanspruchten Waren- und
Dienstleistungskategorien bzw. Oberbegriffe nach dem Abkommen von Nizza fallen,
dazu verwendet werden könnten, ein persönliches Fotoalbum herzustellen, so dass
das Zeichen "myphotobook", das diesen Verwendungszweck ohne Fantasieaufwand
erkennbar beschreibt, insoweit als beschreibend vom Markenschutz ausgenommen
werden müsste, als es für die entsprechenden Oberbegriffe beansprucht wird
(vgl. dazu CHRISTOPH WILLI, Kommentar zum MSchG, 2002, N. 13 zu Art. 2 MSchG;
EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 213; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-7245/2009 vom 29. Juli 2010 E. 4.3; ferner das
Urteil 4A_429/2011 vom 23. Februar 2012 E. 9.1, sic! 7-8/ 2012 S. 457). Es
erübrigt sich allerdings vorliegend, näher darauf einzugehen, da die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht präzisiert, inwiefern die Vorinstanz
eine negative Einschränkung des beanspruchten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses, sei es nach Klassen oder nach Oberbegriffen,
hätte vornehmen müssen.
Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auf,
inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, dass der direkt beschreibende
Charakter des beklagtischen Zeichens für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen zu verneinen sei, bundesrechtswidrig wäre. Wie ausgeführt
(Erwägung 2.2), können ihre blossen Wiederholungen aus der Klageschrift als
Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt werden. Was sie in der Beschwerde
sonst zu diesem Thema ausführt, erschöpft sich in der blossen Behauptung, die
Vorinstanz verletze Art. 2 lit. a MSchG, weil die Marke für "Leistungen" zum
Schutz zugelassen werde, für die sie rein beschreibend und deshalb Gemeingut
sei. Das blosse Beharren auf dem eingenommenen Standpunkt stellt keine
rechtsgenügliche Begründung einer Bundesrechtswidrigkeit dar (Erwägung 2.1).
Sodann leidet der angefochtene Entscheid entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht an einem Widerspruch. Die Vorinstanz bezog die
beanstandete Feststellung, dass es sich um Werkzeuge und Mittel handle, "die
für eine grosse Anzahl von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen", auf die
von der Beschwerdegegnerin für ihre Marke beanspruchten Buchbinderartikel der
Klasse 16. Sie wollte mit dem Hinweis auf die vielfältige Einsatzmöglichkeit
dieser Artikel - in Anlehnung an die Argumentation des IGE - bekräftigen, dass
die unter Buchbinderartikel zusammengefassten Hilfsmittel in der Regel keinen
individuellen Bedürfnissen angepasst seien, und somit die Bezeichnung
"myphotobook" für Buchbinderartikel höchstens indirekt und nicht unmittelbar
beschreibend sei. Daran ändert nichts, dass die betreffenden Buchbinderartikel
auch zur Herstellung von personalisierten Fotobüchern verwendet werden können.
Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass erst die Buchbinderarbeiten aus einem
Fotobuch "ein auf mich zugeschnittenes Fotobuch" machten. Den Hilfsmitteln
selber haftet indes kein direkt beschreibender Bezug zu "meinem persönlichen
Fotobuch" an. Dies erkannte die Vorinstanz, ohne widersprüchlich zu
argumentieren.

4.4 Da somit bereits die vorinstanzliche Hauptbegründung für die Abweisung des
Nichtigkeitsbegehrens wegen Verstosses gegen Art. 2 lit. a MSchG der Prüfung
standhält, erübrigt es sich zu beurteilen, ob auch die Eventualbegründung des
Rechtsmissbrauchs die Abweisung zu stützen vermöchte. Entsprechend braucht auf
die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu
werden.

4.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet bzw. kann
darauf nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verneinung der
Nichtigkeit der beklagtischen Marke wegen deren angeblichen direkt
beschreibenden Charakters für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
richtet.

5.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann für registrierte Marken kein
Schutz beansprucht werden, wenn diese nicht zum Zwecke des Gebrauchs hinterlegt
worden sind, sondern in der Absicht, die Eintragung entsprechender Zeichen
durch Dritte zu verhindern oder den Schutzumfang tatsächlich gebrauchter Marken
zu vergrössern. Defensivmarken sind als nichtig zu betrachten (BGE 127 III 160
E. 1a S. 164 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_429/2011 vom 23.
Februar 2012 E. 3.2, in: sic! 7-8/2012 S. 457; 4C.31/2003 vom 1. Mai 2003 E.
2.1, in: sic! 4/2004 S. 325).

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt eine Verletzung der
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie habe sich für ihr Rechtsbegehren
Ziffer 1 auch auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden eigenen Gebrauchsabsicht
berufen. Die Vorinstanz habe dazu aber keine Begründung geliefert.

5.2 Die Vorinstanz erwähnte bei der Wiedergabe der Parteivorbringen, dass die
Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe ihre Marke in der
Schweiz in der klaren Absicht registrieren lassen, die Beschwerdeführerin bei
ihrer Tätigkeit im Auf- und Ausbau des Schweizer Geschäfts zu behindern. Die
beklagtische Marke sei ohne echte eigene Gebrauchsabsicht und nur mit der
Absicht, die Beschwerdeführerin zu behindern, hinterlegt worden. In ihren
rechtlichen Erwägungen zur Nichtigkeit der beklagtischen Marke (Rechtsbegehren
Ziffer 1) äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Punkt mit keinem Wort. Es
fehlt jegliche Begründung. Dass die Vorinstanz das Verhalten der
Beschwerdeführerin als rechtsmissbräuchlich qualifizierte, machte eine
Begründung zum behaupteten Vorliegen einer Defensiv- oder Sperrmarke nicht
entbehrlich, wie die Beschwerdegegnerin meint. Denn die Nichtigkeit einer
Defensivmarke beruht nicht auf deren mangelnden Schutzfähigkeit wegen
Gemeingutcharakters. Nur darauf bezog sich aber der vorinstanzliche Vorwurf des
widersprüchlichen bzw. missbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin. Die
Vorinstanz hätte deshalb begründen müssen, weshalb sie die klägerischen
Vorbringen betreffend Nichtigkeit der beklagtischen Marke wegen fehlender
eigener Gebrauchsabsicht und blosser Behinderungsabsicht für nicht stichhaltig
oder allenfalls unsubstanziiert halte. Indem sie jegliche Erwägung zu diesem -
grundsätzlich entscheidrelevanten - Vorbringen der Beschwerdeführerin
unterliess, verletzte sie die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Mit Blick auf die formelle Natur
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2)
folgt aus der Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, soweit er angefochten ist (Dispositiv-Ziffer 1), ungeachtet dessen,
ob das klägerische Vorbringen materiell begründet erscheint. Die Sache ist an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihren Entscheid in Bezug auf die
Abweisung der geltend gemachten Nichtigkeit der beklagtischen Marke wegen
fehlender eigener Gebrauchsabsicht bzw. blosser Behinderungsabsicht begründe.

6.
Die Beschwerde ist im Eventualbegehren gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin
in Bezug auf die behauptete Nichtigkeit wegen Verstosses gegen Art. 2 lit. a
MSchG unterliegt, mithin mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchdringt,
rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen und
die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. April 2012 wird aufgehoben. Die
Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an
das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer