Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.505/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_505/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Versicherung AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Taggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Infolge eines Unfalles zahlte die X.________ Versicherung AG (Beklagte,
Beschwerdeführerin) C.________ (Kläger, Beschwerdegegner) vom 3. Oktober 2008
bis zum 30. September 2010 insgesamt 446 Taggelder aus. Mit Schreiben vom 23.
September 2010 stellte die X.________ Versicherung AG die Taggeldzahlung auf
den 30. September 2010 ein, da sie ab diesem Zeitpunkt - gestützt auf eine
Begutachtung von Dr. A.________ - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit von
C.________ ausging.

B.
Am 4. November 2011 reichte C.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, Klage gegen die X.________ Versicherung AG
ein mit dem Begehren, die X.________ Versicherung AG sei zu verurteilen, ihm
einen Betrag von mindestens Fr. 25'792.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.
Februar 2011 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Zur Begründung führte C.________
im Wesentlichen aus, dass er auch über den 30. September 2010 hinaus aufgrund
seines Gesundheitszustandes zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Klage teilweise gut und verurteilte die
Beklagte zur Zahlung von Fr. 12'896.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. November
2011 an den Kläger.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das
Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

1.2 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss
Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2.
April 1908 (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind
privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die
Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 133 III
439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht hat als
einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO entschieden (vgl. § 54 Abs. 1
lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16.
Dezember 1993; vgl. auch Urteil 4A_47/2012 vom 12. März 2012 E. 1.2), weshalb
die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2
lit. b BGG unabhängig von der Erreichung der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG zulässig ist (BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5 mit Hinweisen; vgl. auch
Urteil 4A_304/2012 vom 14. November 2012 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen).

1.3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107
Abs. 2 BGG), dürfen sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern
müssen einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller
Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die
Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen).

Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin enthalten keinen materiellen Antrag.
Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventuell die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Es ergibt sich
allerdings aus ihrer Beschwerdebegründung, dass die Beschwerdeführerin die
Abweisung der vom Beschwerdegegner am 4. November 2011 erhobenen Klage
beantragt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
trotz mangelhaftem Rechtsbegehren - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen
Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei
"willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).

3.
Umstritten war vor der Vorinstanz die Frage, ob und in welchem Mass dem
Beschwerdegegner ab dem 1. Oktober 2010 weiterhin Krankentaggeldleistungen
auszurichten sind.

Die Vorinstanz hat dabei festgehalten, dass gemäss den AVB der
Beschwerdeführerin eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit von mindestens
25 % Voraussetzung für einen Taggeldanspruch ist. Zur Beurteilung der Frage der
ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit lagen der Vorinstanz vier
verschiedene medizinische Gutachten vor.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Gutachten von Dr.
B.________ und Dr. A.________ willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt falsch
festgestellt.

3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass aus dem vom Beschwerdegegner
eingeholten Bericht von Dr. B.________ klar hervorgehe, woran der
Beschwerdegegner leide und weshalb es ihm nicht möglich sei, vollzeitig einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen. In Anbetracht der gestellten Diagnose - ein
Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Ausfallsymptomatik und möglicher
intermittierender Reizsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie bildgebenden
Beschwerden im Bereich der L4/5 und L5/S1 - sei es nachvollziehbar, dass sich
die Beschwerden im Laufe des Tages aufbauen und es zu einer Ermüdung komme. Es
leuchte somit ebenfalls ein, dass diese Diagnose zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führe, insbesondere wenn die Beschwerden auch den Schlaf
beeinträchtigen. Das Gutachten von Dr. B.________ erweise sich als schlüssig;
daran ändere nichts, dass das Gutachten erst im Nachhinein erstellt und vom
Beschwerdegegner in Auftrag gegeben worden sei. Dem Gutachten komme voller
Beweiswert zu.

Demgegenüber vermöge das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von
Dr. A.________ nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden
könne. Dr. A.________ erfülle die praxisgemäss anerkannten Voraussetzungen an
eine umfassende Beurteilung nicht; einerseits sei aus dem Gutachten nicht
ersichtlich, welche Akten der Beurteilung zu Grunde gelegt waren und
andererseits komme die Gutachterin ohne weitere Begründung zum Schluss, dass
der Beschwerdegegner zu 100 % arbeitsfähig sei.

Insgesamt erweise sich das Gutachten von Dr. B.________ als schlüssig, weshalb
im strittigen Zeitpunkt von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners von
25 % auszugehen sei, womit die Beschwerdeführerin die ausstehenden 264
Taggelder zu leisten habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Würdigung des Gutachtens von Dr. B.________
in dreierlei Hinsicht.

Als erstes bringt sie vor, die Auffassung der Vorinstanz, das Gutachten von Dr.
B.________ habe eine eindeutige Einschätzung darüber abgegeben, in welchem
Umfang und in Bezug auf welche Tätigkeit der Beschwerdegegner arbeitsunfähig
sei, sei willkürlich und aktenwidrig. Die Einschätzungen des Gutachters
bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners seien als reine
Vermutungen zu werten und würden nicht auf erhobenen objektiven Befunden
basieren, sondern auf allgemeinen Erfahrungswerten und subjektiven Angaben des
Beschwerdegegners. Die Aussage des Gutachters, wonach eine korrekte
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung "am ehesten" im Bereich einer 25 %-igen
Beeinträchtigung liege, wobei es sich bei einer "derartigen Quantifizierung"
selbstverständlich "nur um eine Schätzung handeln" könne, da ein Schmerzerleben
letztlich immer ein subjektives Phänomen darstelle, sei die einzige eindeutige
Feststellung im Gutachten. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz den
weiteren, überaus vagen Einschätzungen von Dr. B.________ zur Feststellung des
Sachverhaltes abgewinnen wollte.

Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine
von Fachärzten zu beantwortende Frage selbst abgehandelt; sie habe es als
nachvollziehbar angesehen, dass der Beschwerdegegner aufgrund der im Laufe des
Tages zunehmenden Beschwerden und der damit verbundenen Ermüdung nicht
arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung basiere auf einer unzulässigen Vermutung
statt auf medizinischen Tatsachen, ohne dass die Vorinstanz begründe, weshalb
sie von der Meinung der behandelnden Fachärzten und insbesondere von Dr.
A.________ abweiche.

Schliesslich sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es keine Rolle spiele,
dass das Aktengutachten von Dr. B.________ erst im Nachhinein erstellt worden
sei, willkürlich. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass es für die Beurteilung
des Zeitpunktes und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit zwingend einer
echtzeitlichen ärztlichen Beurteilung bedürfe.

3.3 Bezüglich des Gutachtens von Dr. A.________ bringt die Beschwerdeführerin
vor, die Auffassung der Vorinstanz, es gehe aus dem Gutachten nicht hervor,
welche Unterlagen der medizinischen Beurteilung zu Grunde gelegt waren, sei
überspitzt formalistisch. Dr. A.________ habe auf Seite 1 ihres Gutachtens
ausdrücklich angegeben, auf welche Akten sich ihr Gutachten stütze und habe in
ihrem Gutachten auch stets vermerkt, auf welche Akten sie sich beziehe.

So liefere Dr. A.________ auch eine genügende Begründung für die volle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners; sie begründe dies erstens gestützt auf
den von ihr erhobenen Untersuchungsbefund, zweitens mit dem Argument, dass dem
Beschwerdegegner eine wechselbelastende Tätigkeit durchaus zumutbar sei und
drittens mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner an seinem aktuellen
Arbeitsplatz bereits optimale Bedingungen vorfinde.

3.4 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S.
211). Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I
8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

3.5 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die
Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu
prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden
Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. In Sachfragen weicht
der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise
ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen
ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das
Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit
Hinweisen). Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE
132 III 83 E. 3.4 S. 87 f.; vgl. auch BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82 f.).

3.6 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren eingebracht wird nicht, am Beweiswert dieses Parteigutachtens zu
zweifeln (BGE 125 V 351 E. 3 b/dd S. 353). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen,
dass auch einem nachträglich eingeholten Gutachten durchaus gefolgt werden
kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die
ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes
geht. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Gutachten von Dr.
B.________ stützt sich ausschliesslich auf die medizinischen Vorakten bzw. auf
weitere Stellungnahmen anderer Ärzte ab, die den Beschwerdegegner (in einem
früheren Zeitpunkt) begutachtet haben. Die Vorinstanz hat denn auch
festgehalten, dass Dr. B.________ in seiner Anamnese und seiner Diagnose zu den
selben Ergebnissen gekommen ist, wie sie in anderen aktenkundigen
Stellungnahmen zu finden sind. Demnach ist nicht entscheidend, in welchem
Zeitpunkt das Gutachten eingeholt wurde, damit diesem volle Beweiskraft
zukommt. Daran vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf die
Urteile 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 und I 640/05 vom 18. Mai 2006 nichts zu
ändern, die mit dem zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind. Dabei ging
es darum, dass ein Fachmann nicht in der Lage sein kann, rückwirkend
zuverlässige Aussagen über die Leistungsfähigkeit einer Person zu machen bzw.
dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit nicht genüge, wenn eine echtzeitliche Begutachtung nicht
eingeholt wurde.

Es liegt im fachärztlichen Beurteilungsspielraum, die vorhandenen
gesundheitlichen Einschränkungen in Anbetracht der erhobenen Befunde insgesamt
zu würdigen und zu ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung zu
beziehen. Dr. B.________ hat genau dies in seinem Gutachten getan; basierend
auf einer eingehenden Anamnese, unter Würdigung der medizinischen Vorakten und
vollem Fachwissen ist Dr. B.________ zum Schluss gekommen, dass der
Beschwerdegegner zu 25 % arbeitsunfähig ist. Die Quantifizierung einer Arbeits
(un)fähigkeit bleibt letztlich immer eine Einschätzung und stellt keinen
naturwissenschaftlich quantifizierbaren Wert dar. Daraus kann nicht geschlossen
werden, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. B.________ um eine "reine
Vermutung" handelt, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt.

Die Vorinstanz hat die beiden in Frage stehenden Gutachten von Dr. B.________
und Dr. A.________ nicht miteinander verglichen, sondern deren Schlüssigkeit
unter Berücksichtigung der jeweils anderen Expertise beurteilt. Dabei hat sie
erwogen, dass aus dem Gutachten von Dr. B.________ klar hervorgehe, an welchen
Beschwerden der Beschwerdegegner leide und weshalb es ihm nicht möglich sei,
vollzeitig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz begründet
überzeugend, weshalb sie nicht auf das Gutachten von Dr. A.________ abgestellt
hat. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die
Vorinstanz habe eine medizinische Frage zu Unrecht selber beantwortet. Dabei
handelt es sich um eine reine Behauptung, womit sie keine Willkür aufzuzeigen
vermag.
Die Beschwerdeführerin bringt keine ernsthaften Einwände gegen die
Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. B.________ vor und lässt die
vorinstanzliche Würdigung nicht willkürlich erscheinen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe ihren Beweisantrag,
es seien die IV-Akten des Beschwerdegegners beizuziehen, praktisch ohne
jegliche Begründung abgelehnt, obwohl die beantragten IV-Akten durchaus zur
Klärung des Prozessstoffes beigetragen hätten. Dabei habe die Vorinstanz ihr
rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz und weitere
verfahrensrechtliche Grundsätze, sowie das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO)
verletzt.

4.2 Die Beschwerdeführerin vermischt die aus dem Untersuchungsgrundsatz
fliessende Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln,
mit der Beweiswürdigung. Die Untersuchungsmaxime verbietet es dem Richter
nicht, auf die Erhebung eines angebotenen Beweismittels - hier den Beizug der
IV-Akten - zu verzichten, wenn er in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss
gelangt, die angebotenen Beweise seien nicht geeignet oder erheblich. Dem
Gericht ist es demnach nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die
Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen
zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III
591 E. 5.4 S. 602).

Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie
willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (vgl. E. 3.4). Die
Verletzung von Grundrechten kann das Bundesgericht zudem nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6 S.
397, 439 E. 3.2 S. 444). Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern die
Einholung der IV-Akten zwingend geboten gewesen wäre bzw. was der Beizug der
IV-Akten für den Nachweis der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdegegners
bewirkt hätte. Ihre pauschale Behauptung, der Beizug der IV-Akten hätte
"durchaus zur Klärung des Prozessstoffes beigetragen" reicht nicht aus, um die
von der Vorinstanz vorweggenommene Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder dargetan noch ersichtlich.
Ebenso wenig ist eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Beweis
nach Art. 152 ZPO ersichtlich. Das Recht auf Beweis ist ein wesentlicher
Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Es gewährleistet den Parteien, für
rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern das
beantragte Beweismittel tauglich ist, sowie form- und fristgerecht vorgebracht
wird. Dieses Recht steht im Spannungsverhältnis zu der antizipierten
Beweiswürdigung (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7312); Art. 152 ZPO verbietet dem Richter
eine antizipierte Beweiswürdigung nicht, wenn er seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweismitteln gewonnen hat oder das offerierte Beweismittel als
untauglich hält (vgl. Urteil 5A_555/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2.1).

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze