Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.503/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_503/2012

Urteil vom 27. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 15. August 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2012 beim Bezirksgericht
Horgen ein Revisionsgesuch anhängig machte;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom Bezirksgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2012 abgewiesen
wurde;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss beim Obergericht des Kantons Zürich
anfocht, das mit Urteil vom 15. August 2012 die Beschwerde mit der Begründung
abwies, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift keine konkreten
Rügen erhoben;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. August 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Bezirksgerichts
Horgen vom 19. Juli 2012 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. August 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit beantragt
wird, den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben, weil es sich dabei
nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG
handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe vom 28. August 2012 diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht genügt, soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2012 richtet;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin