Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.490/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_490/2012

Urteil vom 26. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, vom 9. August 2012.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf die Beschwerdeführerin
mit Entscheid vom 11. Juni 2012 wegen eines Organisationsmangels für aufgelöst
erklärte und deren konkursamtliche Liquidation anordnete;

dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 18. Juni 2012 mit Berufung beim
Obergericht des Kantons Luzern anfocht;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 9. August 2012 auf die Berufung nicht
eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss
nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. August 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9.
August 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe zur Begründung der Beschwerde
einzig vorbrachte, sie habe die vom Handelsregisteramt benötigten Unterlagen
per 27. August 2012 eingereicht;

dass diese tatsächlichen Behauptungen Ereignisse betreffen, die sich nach dem
Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides zugetragen haben und damit von
ihrer Art her unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen (BGE 135 I 221 E.
5.2.4.; 133 IV 342 E. 2), weshalb sie nicht zu hören sind;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin