Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.489/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_489/2012

Urteil vom 21. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 23. Juli 2012.
In Erwägung,
dass die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juli 2012 auf die Klage des
Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass die sachliche
Zuständigkeit des Kantonsgerichts einzig dann gegeben wäre, wenn Ansprüche aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung zu beurteilen wären, die Klage des
Beschwerdeführers jedoch keine solche Streitigkeit, sondern vielmehr eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen seine ehemalige Arbeitgeberin betreffe;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in französischer Sprache
verfasste, vom 28. August 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte,
das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2012 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anzufechten;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1
BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2012, in der die Frage
der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt wird, diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin